{"status":"available","doknr":"OLD279946","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0531.3L371.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"3 L 371/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 806/05.A des Antragstellers \nwegen der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. \nApril 2005 enthaltenen Abschiebungsandrohung wird angeordnet. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer aus dem Tenor des Beschlusses ersichtliche Antrag des Antragstellers hat \nErfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers, mit der er den \nBescheid des Bundesamtes vom 26. April 2005 anficht, war anzuordnen, weil \nhinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 \nAbs.4 S.1 AsylVfG bestehen. Diese folgen daraus, dass die Anwendbarkeit des § \n14a AsylVfG im vorliegenden Fall fraglich erscheint.\n\n3\n\nDie mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz vom \n30. Juli 2004 (vgl. Art. 3 Nr.10 und Art. 15 Abs.1, 1 HS) in das AsylVfG eingefügte \nNorm des § 14a AsylVfG regelt die Fiktion der Asylantragstellung für ledige, unter 16 \nJahre alte Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern. In Absatz 2 \ndes § 14a AsylVfG, der hier allein in Betracht kommt, ist Folgendes bestimmt: „Reist \nein lediges, unter 16 Jahre altes Kindes des Ausländers nach dessen \nAsylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem \nBundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung \nbesitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 S.1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. \nDie Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs.3 \nauch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein \nAsylantrag für das Kind als gestellt.\"\n\n4\n\nZwar ist das Asylverfahren des Antragstellers - worauf die Antragsgegnerin \nhinweist - aufgrund einer erst nach In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes am 1. \nJanuar 2005 erfolgten Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde vom 23. Februar \n2005 eingeleitet worden. Die Geburt des Antragstellers am 18. November 2004 lag \nhingegen vor diesem Zeitpunkt. Sowohl vom Wortlaut her als auch angesichts des \nFehlens einer Übergangsvorschrift erscheint es zweifelhaft, ob die Asylantragsfiktion \nauch für alle vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborenen minderjährigen \nledigen Kinder von (ehemaligen) Asylbewerbern gelten soll. \n\n5\n\nVgl. die Anwendbarkeit verneinend: VG Göttingen, \nBeschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -.\n\n6\n\nGegen die Anwendung des § 14a Abs.2 S.1 AsylVfG auf sog. „Altfälle\" spricht \nschon der Wortlaut der Bestimmung und die darin gewählte Tempusform. So ist in \nder genannten Vorschrift von unter 16 Jahre alten Kindern die Rede, die in das \nBundesgebiet einreisen bzw. hier geboren werden und eben nicht von Kindern, die \neingereist sind bzw. - allumfassend - hier im Bundesgebiet geboren wurden. \n\n7\n\nDes weiteren wäre die Anwendung des § 14a Abs.2 AsylVfG - worauf die \nVerfahrenbevollmächtigten zu Recht hinweisen - mit erheblichen negativen \nKonsequenzen für den Antragsteller versehen. Das VG Göttingen führt in seiner \nEntscheidung vom 17. März 2005 (aa0) hierzu aus: \n\n8\n\n„Würde der ab 1.1.2005 geltende § 14a Abs. 2 AsylVfG \nauch für alle vor dem 1.1.2005 im Bundesgebiet geborenen \nminderjährigen ledigen Kinder von ehemaligen Asylbewerbern \ngelten, wäre dies eine Rückbewirkung von belastenden \nRechtsfolgen für Sachverhalte eines Zeitraums, in dem die \nGesetzesvorschrift mangels Verkündung noch nicht rechtlich \nexistent war. Mit der „fiktiven\" Asylantragstellung können \ngravierende aufenthaltsrechtliche Konsequenzen verbunden \nsein. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter \nAsylantrag als offensichtlich unbegründet anzulehnen, wenn er \nfür einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer \n(d. h. beispielsweise für ein Kind vor Vollendung des 16. \nLebensjahres, § 12 Abs. 1 AsylVfG) gestellt worden ist, \nnachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein \nsorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden \nsind. Geht man davon aus, dass als „gestellter Asylantrag\" im \nSinne des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch ein solcher \nanzusehen ist, der nach § 14a Abs. 1 oder 2 AsylVfG als \ngestellt gilt, ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG \nbeispielsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § \n25 Abs. 3 oder 5 AufenthG vor der Ausreise ausgeschlossen. \nSelbst wenn der Vertreter eines ledigen minderjährigen Kindes \nunter 16 Jahren nach § 14a Abs. 3 AsylVfG auf die \nDurchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten \nwürde, dürfte dem Kind, wenn man diesen Verzicht mit einer \nRücknahme des Asylantrages gleichsetzen würde, nach § 10 \nAbs. 3 Satz 1 AufenthG vor der Ausreise nur eine \nAufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 5 (§§ 22 bis \n26) des AufenthG erteilt werden, es sei denn, es greift die \nAusnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG \n(Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ein. Eine \nRückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen wäre bei \nverfahrensrechtlichen Regelungen zwar nicht ohne Weiteres \nunzulässig, erforderte aber jedenfalls eine rechtsstaatlich \ngebotene eindeutige Übergangsregelung (vgl. BverfG, \nBeschluss vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, NVwZ 1992, \n1182/1183). \n\n9\n\nDa es aber an einer entsprechenden Übergangsregelung mangelt - die bezüglich \nder Änderungen des AsylVfG getroffene Übergangsbestimmung des § 87b AsylVfG \ngreift ersichtlich nicht ein -, bestehen mithin hinreichende Bedenken, ob die Vorschrift \ndes § 14a AsylVfG vorliegend Anwendung finden kann. Eine substantiierte \ngegenteilige Auffassung ist im Übrigen auch nicht von der Antragsgegnerin dargetan \nworden. Würde aber die in § 14a Abs.2 AsylVfG enthaltene Asylantragsfiktion nicht \nzum Tragen kommen, hätte dieses die Rechtwidrigkeit des mit der Klage \nangefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2005 zur Folge, weil es \nan einem notwendigen Asylantrag (§13 AsylVfG) fehlte. \n\n10\n\nVgl. zu den Folgen des Fehlens eines Antrags allgemein: \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 22 Rn. 28 m.w.N.\n\n11\n\nAngesichts dieser aufgezeigten Sach- und Rechtslage war mithin dem Antrag \nstattzugeben. Die abschließende rechtliche Prüfung ist indes dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-31/3-l-371-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-31/3-l-371-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279946","retrieved":"2026-07-09 02:53:50.690520+00:00"}}