{"status":"available","doknr":"OLD279977","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0530.2L360.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"2 L 360/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Abänderungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. \n\nDer Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n den Beschluß des Gerichts vom 26. September 2003 - \n2 L 912/03 - und den Beschluß des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 - \nabzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K \n774/04 (Verwaltungsgericht Münster) gegen die \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 28. Januar \n2003 (Az. 63-BA-10271/2001-6-S) zur Errichtung einer \nWindenergieanlage auf dem Flurstück der Flur in der \nGemarkung G1 anzuordnen, \nbleibt erfolglos.\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu Recht gegen den \nAntragsgegner gerichtet, weil dieser den im Hauptsacheverfahren angefochtenen \nVerwaltungsakt - wenn auch als unzuständige Behörde - erlassen hat, deshalb für \ndie Anfechtungsklage des Dritten gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtiger \nBeklagter und - folglich auch - für Anträge auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes wegen dieses Anfechtungsrechtsstreites (§§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 \nVwGO) passiv legitimiert ist. \n\n4\n\nEs liegen jedoch keine veränderten Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO \nvor, die zu einer Abänderung des Beschlusses vom 26. September 2003 Anlaß \ngeben. Es ist nach wie vor nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Ausnutzung \nder im Hauptsacheverfahren angefochtenen Baugenehmigung nachbarliche Rechte \nder Antragstellerin verletzen wird. \n\n5\n\nMit den Ausführungen in der Antragsschrift zu Nr. II.2.a), „die Auswirkungen des \ngesamten Windparkes\" hätten „in den Blick genommen\" werden müssen, sind \nveränderte Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht dargelegt. Daß in den der \nerteilten Baugenehmigung vom 28. Januar 2003 zugrundeliegenden Gutachten \ngenehmigte, für eine Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin relevante \nWindenergieanlagen innerhalb des „Windparkes\" übersehen worden sind, wird in \nder Antragsschrift nicht schlüssig dargelegt. Sollte die Rüge der Antragstellerin dahin \nzu verstehen sein, bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des \nBeigeladenen hätten auch die weiteren in dem Windpark bereits beantragten (oder \nsogar die nur geplanten) Windenergieanlagen (nach Angabe der Antragstellerin \nsollen es „weitere 4, wenn nicht gar 17 Windenergieanlagen\" gewesen sein) in den \nBlick genommen werden müssen, würde der Einwand der Antragstellerin verkennen, \ndaß als Vorbelastung nur jene Windenergieanlagen zu berücksichtigen waren, die \nzum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Baugenehmigung vom 28. Januar 2003 bereits \ngenehmigt waren. Die Klärung der Frage, ob das Hinzutreten der bereits geplanten \noder schon beantragten Windenergieanlagen Nachbarrechte der Antragstellerin \nverletzt, war (und ist) den Rechtsschutzverfahren gegen die auf diese Bauanträge hin \nerteilten Baugenehmigungen vorzubehalten. Später erteilte Genehmigungen konnten \n(und können) die Genehmigungsfrage für das hier allein streitige Vorhaben des \nBeigeladenen nicht erneut aufwerfen. \n\n6\n\nDie Tatsache, daß im vorliegenden Fall statt des - objektiv-rechtlich \nerforderlichen - immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens lediglich ein \nBaugenehmigungsverfahren stattgefunden hat, rechtfertigt keine andere Bewertung \nder hier - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - gebotenen Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den \nder Antragstellerin bekannten Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 27. April 2005 - 10 B 355/05 - verwiesen. Es gibt - anders \nals die Antragstellerin geltend macht - keine Zweifel daran, daß die dort \nvorgenommene Interessenabwägung auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist. \nDenn auch vorliegend spricht nichts dafür, daß die Ausnutzung der Baugenehmigung \nvom 28. Januar 2003 unter dem Blickwinkel der materiellen Anforderungen des \nImmissionsschutzrechtes subjektiv-rechtlich unzumutbare Nachteile für die \nAntragstellerin bewirken wird. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz \nvom 12. Mai 2005 wiederholen lediglich den - mit der zitierten Rechtsprechung \nevident unvereinbaren - Standpunkt, die Antragstellerin könne bereits im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes allein wegen der Verletzung der \nVerfahrensvorschriften des Immissionsschutzrechtes die Außervollzugsetzung der \nBaugenehmigung erstreiten. Diese Ausführungen rechtfertigen deshalb keine \nAbänderung des Beschlusses vom 26. September 2003. \n\n7\n\nDie Tatsache, daß der Beigeladene - offenbar - nach wie vor mit der Errichtung \nder genehmigten Windenergieanlage noch nicht begonnen hat, ist gleichfalls kein \nAnlaß für eine Änderung der im Beschlusses vom 26. September 2003 \nvorgenommenen Interessenabwägung. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit \nauch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Sie \nentspricht in ihrer Höhe dem Wertansatz, der für den vorläufigen Rechtsschutz \nwegen der Baugenehmigung vom 28. Januar 2003 im vorgängigen Verfahren [2 L \n912/03 (VG Münster); 10 B 2151/03 (OVG NRW)] maßgeblich war. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-30/2-l-360-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-30/2-l-360-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279977","retrieved":"2026-07-09 02:53:53.236439+00:00"}}