{"status":"available","doknr":"OLD280001","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0527.11K38.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-05-27","aktenzeichen":"11 K 38/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 7. September 1984 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er \nreiste im September 1997 zusammen mit seiner Mutter und einem jüngeren Bruder in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter. Sein Vater war bereits 1996 in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist und hatte ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Die Asylanträge des Klägers \nund seiner Familienangehörigen wurden durch Bescheide vom 27. Juni 1996 und 3. \nFebruar 1998 abgelehnt. Die daraufhin erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteil \nvom 28. September 1999 - 5 K 2284/96.A). Am 27. März 2000 stellten der Kläger und \nseine Angehörigen den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, den \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge) durch Bescheid vom 7. April 2000 ablehnte. Auf die \ndaraufhin erhobene Klage wurde die Beklagte durch Urteil des erkennenden Gerichts \nvom 27. Mai 2004 - 11 K 916/00.A - verpflichtet festzustellen, dass in der Person der \nEltern des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran \nvorliegen. Hinsichtlich der Folgeanträge des Klägers und seines Bruders wurde die \nKlage abgewiesen. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens verbunden mit dem Antrag, \nFamilienasyl nach den neuen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu \ngewähren.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 5. Januar 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den \nAntrag auf Abänderung des Bescheides vom 3. Februar 1998 bezüglich der \nFeststellung zu § 53 AuslG a.F. (jetzt: § 60 Abs. 2 ff. AufenthG) ab. Die Durchführung \neines Folgeverfahrens komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die mit ihm \nerstrebte Gewährung von Familienasyl ohnehin nicht möglich sei. Es fehle an der \nVoraussetzung der Minderjährigkeit des Asylsuchenden, denn der Kläger habe im \nZeitpunkt des Folgeantrages bereits das 20. Lebensjahr vollendet gehabt. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 8. Januar 2005 Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Er \nbeantragt (sinngemäß),\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2005 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nbestehen. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer \nEntscheidung des Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens.\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei Stellung eines neuen Asylantrags nach Rücknahme \noder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein weiteres \n(Asyl-)Verfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 - 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsverfahren wieder \naufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder \nRechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue \nBeweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § \n580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht \ngegeben. \n\n13\n\nDer Kläger beruft sich zur Begründung seines Asylfolgeantrages allein auf eine \nÄnderung der Rechtslage, nämlich die durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung \nvom 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Bestimmung des § 26 Abs. 4 AsylVfG. \nHiernach gelten die Absätze 1 bis 3 des § 26 AsylVfG entsprechend, wenn der \nAusländer - gemeint ist der sog. Stammberechtigte - nicht als Asylberechtigter \nanerkannt worden ist, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist. An die Stelle der Asylberechtigung \ntritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).\n\n14\n\nDa die vorbezeichnete Rechtsänderung nur die Feststellung nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG betrifft, fehlt ihr von vornherein die Eignung, dem Kläger im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens zur Asylberechtigung zu verhelfen. Die Rechtslage hat sich \naber auch in Bezug auf die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu Gunsten \ndes Klägers geändert, weil der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. \n4 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AsylVfG nicht erfüllt. \n\n15\n\nNach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erhalten Kinder eines unanfechtbar \nanerkannten Asylberechtigten Asyl, wenn sie „im Zeitpunkt der Antragstellung\" \nminderjährig und ledig sind. Der Kläger hat bereits am 7. September 2002 sein 18. \nLebensjahr vollendet und war daher im Zeitpunkt der Stellung des \nstreitgegenständlichen Asylfolgeantrages nicht mehr minderjährig. \n\n16\n\nDass der Kläger im Zeitpunkt des Erstantrages (September 1997) und auch im \nZeitpunkt des ersten Folgeantrages (März 2000) noch minderjährig war, ist im \nvorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Auf den ersten Asylantrag ist \nausnahmsweise dann abzustellen, wenn Kinder eines Asylberechtigten, die als \nMinderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der \nAntragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, ihre Folgeanträge \nallein aufgrund der Dauer des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens zur \nAnerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen \nkonnten.\n\n17\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 C 10/02 -, \nBVerwGE 117, 283. \n\n18\n\nDer Grund für diese Ausnahme liegt in dem durch die Asylrechtsnovelle vom 29. \nOktober 1997 eingeführte Erfordernis der Bestandskraft der Asylanerkennung des \nStammberechtigten und daraus erwachsenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in der zitierten Entscheidung wörtlich \nausgeführt: „Probleme, die sich daraus ergeben, das das Bundesamt und die \nGerichte über die Asylanträge in der Praxis schon dann ablehnend entscheiden, \nwenn noch nicht unanfechtbar feststeht, dass sie auch kein Familienasyl erhalten \nkönnen, dürfen nicht zu Lasten der Kinder gelöst werden. Das aber wäre der Fall, \nwenn ein Folgeantrag der Kinder nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Erstantrages \nund nachträglicher Anerkennung eines Elternteils - aufgrund des gleichzeitig (oder in \nunmittelbarem Zusammenhang) gestellten Asylantrages - allein deshalb erfolglos \nbliebe, weil sie inzwischen (und letztlich wegen der Verfahrensgestaltung des \nBundesamtes oder der Gerichte) volljährig geworden sind. Dieses Ergebnis wäre mit \nSinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1997 unvereinbar.\"\n\n19\n\nEine vergleichbare Interessenlage, die es gebieten könnte, auch in den Fällen \nder vorliegenden Art auf den Zeitpunkt des Erstantrages abzustellen, ist hier nicht \ngegeben. Der Folgeantrag des Klägers ist allein auf die Änderung der Rechtslage \nzum 1. Januar 2005 gestützt. Zu diesem Zeitpunkt war sein Asylverfahren \n(einschließlich des ersten Folgeantragsverfahrens) bereits rechtkräftig \nabgeschlossen. Der Eintritt der Bestandskraft in Bezug auf die Rechtsstellung des \nStammberechtigten nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. (§ 60 Abs. 1 AufenthG) lag \nebenfalls schon mehr als ein halbes Jahr zurück. Folglich war der Sachverhalt mit \nBlick auf das Asylbegehren des Klägers im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits \ngänzlich abgeschlossen. Es stand schon wegen des Eintritts der Volljährigkeit des \nKlägers fest, dass für ihn Familienasyl nicht mehr in Betracht kommen konnte. Daran \nsollte auch die durch das Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 eingeführte \nErstreckung des Familienasyls auf die Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG nichts \nändern. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien geben \nRaum für eine rückwirkende Regelung abgeschlossener Sachverhalte im Sinne der \ndurch § 26 Abs. 4 AsylVfG nunmehr vorgesehenen Begünstigung. \n\n20\n\nEin Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. \nHierzu fehlt es schon an entsprechendem Sachvortrag. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-27/11-k-38-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-27/11-k-38-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280001","retrieved":"2026-07-09 02:53:55.117954+00:00"}}