{"status":"available","doknr":"OLD280135","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0524.5K3487.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"5 K 3487/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für \ndie Zeit vom 16. Oktober bis zum 30. November 2002 Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz einschließlich der Kosten der Unterkunft zu \nbewilligen.\n\n3\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige aus Usbekistan. Sie erhielten seit dem \n15. Oktober 1997 von dem Beklagten Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. Sie lebten von Mai 1999 bis Juli 2002 in einer vom \nBeklagten als angemessen eingestuften Wohnung in der I. Straße in N. \nund mieteten zum 1. Juli 2002 eine Wohnung in der B. Straße in N. , deren \nMietkosten in Höhe von 700,00 EUR monatlich vom Beklagten zunächst als nicht \nangemessen eingestuft worden waren. Sie legten daraufhin einen neuen Mietvertrag \nfür diese Wohnung mit einer um 100,00 EUR gesenkten Grundmiete vor; \ndemgegenüber waren die Nebenkosten um 50,00 EUR erhöht, hielten sich aber noch \nim Rahmen des Angemessenen. Der Beklagte erklärte sich daraufhin bereit, die \nKosten in angemessener Höhe insgesamt zu übernehmen, obgleich ihm der \nMietvertrag nicht vorab zur Genehmigung vorgelegt worden war. Da die Klägerin zu \n1) zum damaligen Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachging, deren Einnahmen auch \nbei der Berechnung der Leistungen an die Kläger berücksichtigt worden waren, \nerschien die Übernahme des Differenzbetrages zwischen der vom Beklagten als \nangemessen angesehenen und der tatsächlich geforderten Miete in Höhe von noch \n20,00 EUR durch die Kläger dem Beklagten als möglich. Tatsächlich zahlten die \nKläger in der Folgezeit einen Betrag von 50,- EUR mehr an Miete an ihre \nVermieter.\n\n4\n\nIn der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Klägern und \nihrem vorherigen Vermieter der Wohnung in der I. Straße. Im Laufe dieser \nAuseinandersetzungen machten die Kläger gegenüber dem früheren Vermieter einen \nHerausgabeanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR geltend. Sie trugen vor, dieses \nGeld durch Spenden erhalten und noch in der aufgegebenen Wohnung zurück \ngelassen zu haben. Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hatte, forderte \ner die Kläger zu 1) mit Schreiben vom 19. August 2002 auf, zu diesen Einnahmen \nStellung zu nehmen. Er wies die Kläger darauf hin, dass sie verpflichtet gewesen \nseien, ihm diese Spendeneinkünfte anzuzeigen. Dieses Geld hätte bei der \nBerechnung der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz angerechnet werden müssen. Da dies mangels \nInformation durch die Kläger nicht geschehen sei, hätten sie nunmehr zu hohe \nLeistungen erhalten; diese seien von ihnen zurückzufordern. Zuvor hätten sie jedoch \nGelegenheit, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern. \n\n5\n\nDaraufhin teilte die Klägerin zu 1) ausweislich eines in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerks vom 21. August 2002 \nfernmündlich mit, dass die Behauptung, in der vorigen Wohnung 1.000,00 EUR \ngelagert zu haben, unrichtig gewesen sei. Tatsächlich hätten sie keine Spenden in \ndieser Höhe erhalten. Zugleich sagte die Klägerin zu 1) in diesem Gespräch zu, die \nKontoauszüge der Konten der Familie vorzulegen. Ausweislich eines weiteren in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerks vom 5. September \n2002 teilte die Klägerin an diesem Tag fernmündlich mit, dass nach Angaben der \nSparkasse eine Umsatzliste nicht vorgelegt werden könne, da solches verboten sei. \nLediglich ein Sparbuch könne vorgelegt werden. Darauf forderte der Beklagte die \nKläger zu 1) mit Schreiben vom gleichen Tage nochmals auf, Kontoauszüge bzw. \nUmsatzlisten lückenlos für die Zeit ab Dezember 2001, und zwar betreffend alle \nKonten der Familie, vorzulegen, sowie ferner die Quittungen über den Ankauf der \nEinrichtungsgegenstände vorzulegen, für welche der Familie mit Bescheiden vom 4. \nund vom 17. Juli 2002 Mittel bewilligt worden waren. Das Schreiben erhielt den \nHinweis, dass die Kläger nach den Vorschriften der §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches \n(SGB) I zur Angabe von Tatsachen und Vorlage von Beweismitteln verpflichtet seien \nund ihnen, falls sie diesen Verpflichtungen nicht nachkämen, die Sozialleistungen \nversagt oder entzogen werden könnten. \n\n6\n\nIn der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Klägern und \ndem Beklagten, in deren Verlauf die Kläger sich auch an verschiedene \nOrganisationen wandten.\n\n7\n\nAm 8. Oktober 2002 sprach die Klägerin zu 1) beim Sozialamt des Beklagten vor \nund teilte mit, dass das von ihr selbst erwähnte Konto bei der Deutschen Bank \nbereits seit mehreren Monaten nicht mehr existiere. Betreffend ihr Konto bei der \nSparkasse legte sie eine Erklärung über die Befreiung vom Bankgeheimnis vor, die \nsie mit der Einschränkung versehen hatte, dass sie diese Erklärung nur unter Druck \nabgegeben hätte.\n\n8\n\nDaraufhin stellte der Beklagte durch Bescheid vom 16. Oktober 2002 die \nLeistungen an die Kläger ein. Dieser Bescheid war darauf gestützt, dass die Kläger \nihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien und ihre Einkommens- und \nVermögensverhältnisse nicht offen gelegt hätten. Darüber hinaus seien durch das \nVerhalten der Kläger Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit aufgetreten, da sie \noffenkundig Einnahme erzielten, über die sie keine Angaben zu machen bereit \ngewesen seien. Diese Zweifel gingen zu ihren Lasten. Gegen diesen Bescheid legte \ndie Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 ohne weitere Begründung \nWiderspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 19. November 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, \ndass auf Grund der Mitteilung über die den Klägern angeblich zugeflossenen \nSpendengelder sowie weiterer Indizien Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit entstanden \nseien, die sie nicht ausgeräumt hätten. Dies ginge zu Lasten der Kläger, so dass auf \nGrund dessen weitere Leistungen nicht in Betracht kämen.\n\n9\n\nAm 21. November 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der \nsie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass sie \nvöllig mittellos seien und keinerlei Einkünfte hätten, um ihren Lebensunterhalt \nsicherzustellen. Als Flüchtlinge hätte sie ein Recht auf Leistungen, da ein Staat die \nbei ihm schutzsuchenden Flüchtlinge nicht verhungern lassen dürfe. Durch die \nEinstellung der Zahlungen werde ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit \nsowie auch ihr Recht auf den Schutz von Ehe und Familie auf das schwerste \nbeeinträchtigt und verletzt. Durch die Einstellung der Leistungen seien sie zu \nObdachlosen und Bettlern geworden. Darüber hinaus sei ihre Gesundheit gefährdet, \nda ihre ärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt sei. Zugleich legten sie \nKontoauszüge des Kontos der Klägerin zu 1. bei der Sparkasse Münsterland-Ost für \ndie Zeit vom 17. September 2002 bis zum 14. November 2002 vor.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n16. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 19. November 2002 zu verpflichten, ihnen die ihnen \nzustehenden Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz einschließlich der \nUnterkunftskosten in voller Höhe zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum zugehörigen Verfahren auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung - 5 L 1768/02 - sowie der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 16 Oktober 2002 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom \n19. November 2002 ist rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die \nBewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher \nHöhe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. Oktober 2002 (Einstellung der \nLeistungen) bis zum 30 November 2002 (Ende des Monats, in dem der \nWiderspruchsbescheid ergangen ist) gegen den Beklagten. \n\n18\n\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) bestimmt, das \nEinkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom \nLeistungsberechtigten und von seinen im Haushalt lebenden Familienangehörigen \nvor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus dieser \nVorschrift folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz hat, der in der Lage ist, seinen Bedarf entweder aus \neigenem oder ihm zurechenbaren Einkommen oder aus eigenem oder ihm \nzurechenbaren Vermögen zu decken. \n\n19\n\nDa das Nichtvorhandensein eigener oder zurechenbarer Mittel (Einkommen oder \nVermögen) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ist, muss der jeweilige Hilfesuchende darlegen, \nbelegen und im Falle des Bestreitens beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt \nnicht durch eigenes bzw. ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen \nsicherstellen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit \nbegründen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmales des Nichtvorhandenseins eigener bzw. zurechenbarer Mittel \ngeht zu Lasten des Hilfesuchenden.\n\n20\n\nHieran anknüpfend trägt der Hilfesuchende die Darlegungslast. Es ist somit \nzunächst einmal seine Aufgabe, dem Sozialamt die dem Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen \nin geeigneter Weise zu belegen. Dies folgt auch aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 \nSGB I, der für leistungsberechtigte Personen des Asylbewerberleistungsgesetzes \ngemäß § 7 Abs. 4 AsylblG entsprechend anwendbar ist.\n\n21\n\nBestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der \nHilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen \nObliegenheiten, diese Zweifel durch die Darlegung geeigneter Tatsachen \nauszuräumen. Dies bedeutet, dass der Hilfesuchende konkrete, ins Einzelne \ngehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen muss, welche Einnahmen \nim streitgegenständlichen zugeflossen sind und woraus diese herrühren.\n\n22\n\nBestehen bzw. verbleiben Zweifel an der Hilfebedürftigkeit einer in der \nBedarfsgemeinschaft lebenden Person, wirken sich diese Zweifel zu Lasten der \nübrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylblG, §§ \n20, 19 Abs. 1 SGB XII und § 9 Abs. 2 SGB II).\n\n23\n\nDiese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Bewilligung von Grundleistungen \nnach § 3 AsylblG wie für die Bewilligung von Leistungen in besonderen Fällen nach § \n2 AsylblG, so dass das Gericht offen lassen kann, ob die Kläger im \nstreitgegenständlichen Zeitraum die Regelleistungen oder die Leistungen in \nbesonderen Fällen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes \nbeanspruchen können.\n\n24\n\nAusgehend hiervon kommt das Gericht unter Zugrundelegung der eigenen \nAngaben der Kläger zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der \nKläger im streitgegenständlichen Zeitraum unklar geblieben sind, mit der Folge, dass \ndie Kläger wegen dieser Unklarheiten keine Leistungen vom Beklagten \nbeanspruchen können.\n\n25\n\nDiese Unklarheiten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der \nKläger im streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich zunächst aus den \nunterschiedlichen Angaben über den angeblich als „Spenden\" eingenommenen \nBetrag in Höhe von 1.000 EUR, die die Kläger nach ihrem ursprünglichen Vortrag in \nder zunächst von ihnen bewohnten Wohnung zurück gelassen haben wollen. Diese \nBehauptung haben sie allerdings später widerrufen und angegeben, sie hätten damit \nlediglich ihre vormaligen Vermieter in Schwierigkeiten bringen wollen. In der \nFolgezeit haben sie dann zunächst verschiedene andere Quellen für den Erwerb \ndieser Summe angegeben, bis sie schließlich vollständig bestritten haben, jemals \neinen derartigen Betrag besessen zu haben. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung \nspricht allerdings, dass sie diese erst vorgetragen haben, nachdem ihnen die \nsozialhilferechtliche Konsequenz des Besitzes einer solchen Summe deutlich \ngeworden ist. Allein diese nicht plausibel aufgeklärten Widersprüche wecken schon \nerhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Vortrages der Kläger und bestätigen die \nVermutung, dass ihnen durchaus Geldmittel ungeklärter Herkunft zugeflossen sind. \nDabei mag es zutreffen, dass die erste Angabe, es handele sich um „Spenden\", der \nWahrheit entsprochen hat; dafür spricht jedenfalls, dass die Klägerin zu 1. mit ihren \nKindern, den Klägern zu 2. bis 5., ausweislich eines hierüber in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerkes beim Erbitten solcher \n„Spenden\" gesehen worden ist. \n\n26\n\nFür den Besitz nicht angegebener Einkünfte spricht ferner, dass die Kläger sich \nverschiedene kostenträchtige Konsumgüter wie beispielsweise einen Fernseher, \neinen Computer (PC) und eine Satellitenschüssel haben leisten können, ohne dass \nhierfür Mittel vom Beklagten geflossen sind, sowie des Weiteren, dass den wenigen \nvon ihnen vorgelegten Kontoauszügen Ausgaben zu entnehmen sind, die sich nicht \nohne weiteres von den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz tragen \nlassen, wie beispielsweise Beiträge für die Musikschule und Zahlungen für \nvergleichsweise kostenaufwendige Kosmetika. All dieses wie auch der Umstand, \ndass sie über einen längeren Zeitraum eine sozialhilferechtlich unangemessen hohe \nMiete bezahlen konnten, die nicht in voller Höhe vom Antragsgegner übernommen \nwurde, und darüber hinaus insoweit sogar noch eine Mieterhöhung akzeptiert und \nbezahlt haben, macht deutlich, dass die von ihnen behauptete Mittellosigkeit nicht \nden Tatsachen entsprechen kann. Die daraus resultierenden Zweifel an ihrer \nHilfebedürftigkeit werden schließlich dadurch verstärkt, dass die Kläger sich \nnachhaltig und ohne Angabe plausibler Gründe weigern, dem Beklagten durch \nVorlage ihrer Kontoauszüge oder Genehmigung der Einholung einer Bankauskunft \nEinblick in ihre finanziellen Verhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum zu \ngeben. Ihre im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu gegebenen \nErläuterungen, sie hielten Sozialhilfe für einen Verstoß gegen die Genfer Konvention \nund wollten lieber arbeiten, dürften dies aber nicht, sowie ferner, die Unterlagen \nseien von ihnen vollständig vorgelegt, aber vom Beklagten vernichtet worden, \nentbehren jeder Grundlage und vermögen nicht zu überzeugen. \n\n27\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse \nder Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unklar geblieben sind mit der Folge, \ndass die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger im streitgegenständlichen \nZeitraum bestehen bleiben, die wiederum einen Anspruch auf Bewilligung von \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausschließen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-24/5-k-3487-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-24/5-k-3487-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280135","retrieved":"2026-07-09 02:54:05.040432+00:00"}}