{"status":"available","doknr":"OLD280134","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0524.1K3288.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"1 K 3288/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die dem Kläger am 18. Juli 2004 erteilten \nPlatzverweise und seine Ingewahrsamnahme vom 18. Juli 2004 rechtswidrig \nwaren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n Am 18. Juli 2004 nahm der Kläger zunächst an einer angemeldeten \nVersammlung in B. teil, die von drei Vereinigungen gemeinsam veranstaltet wurde. \nNach der stationären Auftaktkundgebung wurde diese Versammlung als Aufzug \nfortgeführt. Der Kläger und etwa 20 weitere Teilnehmer verließen die Versammlung \nund zogen mit Transparenten auf eine Brücke, die einen Wirtschaftsweg über die \nBundesautobahn 31 führt. Der Kläger versuchte, bei dort anwesenden Polizeikräften \ndes Beklagten die Versammlung anzumelden. Die Versammlung war nicht vorab \nangemeldet worden.\n\n2\n\nDie Versammlung wurde von dem Beklagten aufgefordert, die über die Autobahn \nführende Brücke zu verlassen und die Demonstration westlich der Brücke auf dem \nWirtschaftsweg auf der Höhe des Beginns der Leitplanken fortzusetzen. Da der \nKläger der Auflage nicht nachkam, erteilte ihm der Beklagte einen Platzverweis. Der \nKläger wurde von der Brücke geführt und entlassen. \n\n3\n\nIm weiteren Verlauf der Demonstration erteilte der Beklagte die Auflage, die \nVersammlung auf der Höhe des Endes der Leitplanken des Wirtschaftsweges \nwestlich der Brücke - und damit in größerer Entfernung von der Autobahnbrücke - \nfortzusetzen. Der Kläger weigerte sich, der Auflage nachzukommen. Der Beklagte \nerteilte ihm einen (weiteren) Platzverweis. Der Kläger kam dem Platzverweis nicht \nnach. Der Beklagte nahm den Kläger in Gewahrsam. Der Kläger wurde auf die \nPolizeiwache B. verbracht und dort nach der Feststellung seiner Identität am \nselben Tag entlassen.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 5. November 2004 Klage erhoben.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die dem Kläger erteilten Platzverweise \nvom 18. Juli 2004 sowie die sich daran anschließende \nIngewahrsamnahme des Klägers rechtswidrig waren.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg. Die dem Kläger am 18. Juli 2004 von dem \nBeklagten erteilten Platzverweise und die Ingewahrsamnahme des Klägers waren \nrechtswidrig.\n\n12\n\nZwar dürften die Voraussetzungen vorgelegen haben, nach denen der Beklagte \nim Grundsatz berechtigt war, gegen den Kläger einzuschreiten. Wie das \nBundesverfassungsgericht anführt, müssen nämlich Versammlungsteilnehmer eine \nversammlungsrechtliche Anordnung der Polizei auch dann (zunächst) hinnehmen, \nwenn sie die Rechtsauffassung vertreten, die Anordnung sei rechtwidrig. Die Pflicht, \neine versammlungsrechtliche Anordnung zu befolgen, kann nicht von der \nRechtmäßigkeit der Maßnahme abhängig gemacht werden. Der Einsatz staatlicher \nZwangsmittel ist daher grundsätzlich zulässig, wenn sich Versammlungsteilnehmer \neiner polizeilichen Anordnung widersetzen. Die Versammlungsteilnehmer sind auf die \nMöglichkeit beschränkt, eine von ihnen angenommene Rechtswidrigkeit polizeilicher \nMaßnahmen nachträglich gerichtlich geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, www.bverfg.de Rn. 32 = NVwZ 1999 S. 290 = \nZBR 99 S. 127 = BayVBl 99 S. 303).\n\n13\n\nGleichwohl sind die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Platzverweise und \ndie Ingewahrsamnahme des Klägers rechtswidrig, weil der Beklagte den Kläger vor \nden Platzverweisen nicht aus der Versammlung ausgeschlossen hatte.\n\n14\n\nAuf allgemeines Polizeirecht gegründete Platzverweise scheiden aus, solange \nsich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die \nVersammlungsfreiheit berufen kann. Als Spezialgesetz geht das \nVersammlungsgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Erst nach Auflösung einer \nVersammlung (§ 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz) oder nach einem \nversammlungsrechtlich begründetem Ausschluss eines Teilnehmers aus der \nVersammlung (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 Versammlungsgesetz) kommt ein \nPlatzverweis in Betracht. Diese versammlungsrechtlich notwendigen Anordnungen \nmüssen hinreichend bestimmt sein. Dem Versammlungsteilnehmer muss \nunmissverständlich bedeutet werden, dass er aus der Versammlung ausgeschlossen \nwird (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1725/01 - www.bverfg.de \nRn. 17 ff. = NVwZ 2005 S. 80). Eine solche versammlungsrechtliche Anordnung ist \nnicht erfolgt.\n\n15\n\nIst der Platzverweis rechtswidrig, ist auch die Ingewahrsamnahme nach § 35 \nAbs. 1 Nr. 3 Polizeigesetz NRW rechtswidrig.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n17\n\nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der \nBerufung sind dem Gericht nicht ersichtlich.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-24/1-k-3288-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-24/1-k-3288-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280134","retrieved":"2026-07-09 02:54:04.964325+00:00"}}