{"status":"available","doknr":"OLD280253","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0518.8K423.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-05-18","aktenzeichen":"8 K 423/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (bis zum \n31. Dezember 2004: Aufenthaltsbefugnissen). \n\n3\n\nSie sind libanesische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. und 2., deren Söhne B\n und N sowie die Kläger zu 3. und 4. reisten nach eigenen Angaben im August 1989 \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten unter dem 5. September \n1989 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Hierbei gaben sie falsche Personalien \nan und behaupteten dabei insbesondere, den Familiennamen „B\" zu tragen; diese \nFalschangaben hielten sie im Behördenverkehr bis 1999 aufrecht. Den Asylantrag \nnahmen sie bereits mit Schreiben vom 7. September 1989 zurück und erhielten \ndaraufhin von dem Beklagten antragsgemäß Duldungen. Unter dem 19. September \n1991 beantragten die soeben genannten Personen erneut sowie die 1990 in Münster \ngeborene Klägerin zu 5. erstmalig ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit \nBescheid vom 29. Juli 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorlägen, und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Die hiergegen \nerhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als die Abschiebungsandrohung \naufgehoben wurde (Urteil des VG Münster vom 15. Juni 1994 - 8 K 2425/92.A -). \nDaraufhin erließ das Bundesamt unter dem 11. Juli 1994 eine neue \nAbschiebungsandrohung (Libanon). Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg \n(VG Münster, Urteil vom 29. November 1994 - 8 K 3505/94.A -). \n\n4\n\nAm 10. Januar 1995 erhielten die Kläger erstmalig - wegen ihrer Passlosigkeit \nund des deswegen gegebenen tatsächlichen Abschiebungshindernisses - \nDuldungen, die in der Folgezeit - bis heute - fortlaufend verlängert worden sind. \nNachdem der Kläger zu 1. unter dem 1. Dezember 1997 eidesstattlich versichert \nhatte, sich 1991 und 1997 (unter dem Namen „B\") vergeblich um einen libanesischen \nPass bemüht zu haben, und 1998 gleichwohl ein erster Befugnisantrag der Kläger zu \n1. bis 6. bestandskräftig u. a. wegen wiederholter Asylantragstellung und wegen \nNichterfüllung der Passpflicht abgelehnt worden war, stellte der Beklagte in einem \ninternen Vermerk vom 23. April 1999 fest, dass die Passersatzpapierbeschaffung für \n„die FamilieB\" aussichtslos sei; solange keine einzigen libanesischen \nIdentitätspapiere vorlägen, würde die Konsularabteilung der libanesischen Botschaft \neinen Antrag auf Ausstellung von Heimreisedokumenten nicht einmal \nentgegennehmen. \n\n5\n\nAm 14. Dezember 1999 offenbarten alle Familienmitglieder - darunter auch die \n1994 bzw. 1997 in Münster geborenen Kläger zu 6. und 7 - dem Beklagten \ngegenüber ihre wahren Personalien. Zu deren Nachweis legten sie einen die Kläger \nzu 1. bis 4. sowie B und N betreffenden, am 16. Juli 1990 durch das Standesamt N \nausgestellten Auszug aus dem Familienstammbuch nach der Volkszählung von 1932 \nsowie zwei weitere, am selben Tag durch die selbe Behörde gefertigte Auszüge \ndieser Art vor, die den Kläger zu 1. bzw. die Klägerin zu 2. betrafen und ihnen die \nlibanesische Staatsangehörigkeit bescheinigten. Hierauf sandte der Beklagte diese \nund weitere Unterlagen sowie die von den Klägern unter dem 15. Dezember 1999 \nausgefüllten Anträge auf Neuausstellung eines Document de Voyage/Laissez-Passer \nunter dem 20. Juni 2000 an die libanesische Botschaft in Berlin und bat um \nAusstellung von Passersatzpapieren; eine Reaktion der Botschaft erfolgte nicht.\n\n6\n\nUnter dem 19. Juli 2000 beantragten die Kläger zu 1. und 2. die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach der Altfallregelung vom 18./19. November 1999. Im \nRahmen der Anhörung begründeten sie diesen Antrag u. a. wie folgt: Sie hätten die \nBeendigung ihres Aufenthaltes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht \nvorsätzlich hinausgezögert. Denn nicht die wiederholte Stellung von Asylanträgen, \nsondern das Fehlen libanesischer Reisedokumente, die der Kläger zu 1. trotz \nAntragstellungen in den Jahren 1991 und 1997 nicht habe erlangen können, habe \ndie bis heute gegebene Unmöglichkeit ihrer Abschiebung verursacht. \n\n7\n\nMit Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2000 lehnte der Beklagte die Anträge \nder Kläger zu 1. und 2. sowie der „7 Kinder\" auf Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach der Altfallregelung ab. Zur Begründung verwies er auf \ndie Nichterfüllung der Passpflicht sowie darauf, dass die von den Klägern \nbetriebenen Asylverfahren und Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Schluss \nzuließen, dass die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich habe hinausgezögert werden \nsollen. Aufenthaltsbefugnisse könnten auch nicht auf der Grundlage des § 30 Abs. 3, \n4 AuslG erteilt werden. \n\n8\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 29. November 2000 Widerspruch. Zu dessen \nBegründung wiederholten und vertieften sie ihren Vortrag aus der Anhörung. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 23. Januar 2001 wies die Bezirksregierung Münster den \nWiderspruch zurück und begründete ihre Entscheidung wie folgt: Dass die Kläger die \nAufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert hätten, folge nicht nur aus dem \nUmstand wiederholter Asylantragstellung und Klageerhebung vor dem \nVerwaltungsgericht, sondern insbesondere auch daraus, dass sie sich in \nDeutschland fast zehn Jahre lang unter Aliaspersonalien aufgehalten hätten. Die bei \nder libanesischen Botschaft gestellten Anträge auf Ausstellung von Nationalpässen \nhätten schon wegen der dabei angegebenen falschen Personalien keinen Erfolg \nhaben können. Andere das Befugnisbegehren tragende Rechtsgrundlagen seien \nnicht erkennbar.\n\n10\n\nHiergegen haben die Kläger sowie N am 22. Februar 2001 Klage erhoben. Ihr \nbisheriges Vorbringen ergänzend tragen sie vor: Ihre Abschiebung scheitere allein \nam Fehlen gültiger Nationalpässe. Sie könnten solche Pässe trotz redlicher \nBemühungen auch nicht erlangen. Die libanesische Botschaft habe ihre \nentsprechenden Anträge aus den Jahren 1991 und 1997 nie bearbeitet, obwohl der \nAliasname einer im Libanon lebenden Person, die sich nicht im Besitz eines \nReisedokumentes befinde bzw. befunden habe, zugeordnet werden könne. Auch \neine Antragstellung unter Angabe der zutreffenden Personalien hätte wegen der \ntatsächlichen Verwaltungspraxis der libanesischen Botschaft zu keinem anderen \nErgebnis führen können. Denn die Botschaft stelle Nationalpässe neu nur \nausnahmsweise aus, nämlich dann, wenn der jeweilige Antragsteller eine \nZusicherung der Ausländerbehörde vorlegen könne, dass bei Vorliegen eines \nPasses eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde. So habe der Sohn der Kläger zu \n1. und 2., B , einen Nationalpass u. a. deshalb erlangt, weil er beabsichtigt habe, zu \nheiraten. Des weiteren sei das entsprechende Schreiben des Beklagten so gehalten \ngewesen, dass von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszugehen gewesen \nsei. Auch der weitere Sohn N habe einen Nationalpass nur wegen der beabsichtigten \nEheschließung mit einer Deutschen erhalten. Im übrigen belege auch die Tatsache, \ndass die Passersatzpapieranträge des Beklagten bislang ohne jede Antwort \ngeblieben seien, dass Pässe nicht zu erlangen seien. Die Angabe falscher \nPersonalien bei der Einreise und auch noch geraume Zeit danach sei aus Furcht vor \nRepressalien durch Organe bzw. Stellen im Libanon wegen der Asylantragstellung \nerfolgt. Denn einige Bekannte des Klägers (zu 1.) seien nach ihrer Abschiebung \nsolchen Repressalien ausgesetzt gewesen. Außerdem behandele der Beklagte die \nKläger zu Unrecht anders als zwei - namentlich benannte - libanesische Familien, \nderen langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet unter falschem Namen nach \nRichtigstellung der Personalien nicht zur Versagung dann beantragter Aufenthaltstitel \ngeführt habe. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen, \n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 23. Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten \nzu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung trägt er in Ergänzung der Ausführungen im \nVerwaltungsverfahren vor: Dem behaupteten Anspruch stehe das vorsätzliche \nHinauszögern der Aufenthaltsbeendigung durch die Kläger entgegen. Die Kläger \nhätten unter bewusster Verwendung wahrheitswidriger Angaben ein \nVerfolgungsschicksal geltend gemacht und das hierfür vorgesehene Verfahren sowie \ndie gerichtlichen Instanzen in Anspruch genommen. Die zwangsweise Durchsetzung \nder nach Abschluss dieser Verfahren gegebenen vollziehbaren Ausreisepflicht sei \ndeshalb nicht möglich gewesen, weil die Passersatzpapierbeschaffung schon \naufgrund der wahrheitswidrigen Angaben der Kläger zum Scheitern verurteilt \ngewesen sei. Die Kläger hätten auch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass \nsie Pässe nicht erlangen könnten. Zu ihren Lasten wirke schon, dass die 1989 \neingereisten Kläger ohne erforderliches Ausweisdokument in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist seien und ernsthafte Bemühungen um Pässe oder \nPassersatzpapiere bislang nicht nachgewiesen hätten. Dass ihnen eine \nPassbeschaffung und freiwillige Ausreise möglich wäre, wenn sie nur wollten, werde \ndadurch belegt, dass es sowohl B als auch N gelungen sei, jeweils einen \nNationalpass zu erhalten. Im übrigen hätten auch Versuche der Kläger, ihrem \nBegehren außergerichtlich zum Erfolg zu verhelfen, keinen Erfolg gehabt. Sowohl die \nHärtefallkommission als auch der Petitionsausschuss hätten entsprechende \nEingaben abschlägig beschieden.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 23. Juli 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit der Kläger zu \n1. und 2., die es (irrtümlich) für die alleinigen Kläger hielt, dem Berichterstatter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am 24. Juni 2004 hat der frühere Kläger \nN seine Klage zurückgenommen. Daraufhin hat der Einzelrichter das Verfahren der \nKläger zu 1. und 2. am selben Tage durch Beschluss eingestellt. Nachdem der \nProzessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen hatte, dass lediglich N, nicht \naber auch die seinerzeit übrigen Kläger ihre Klage zurückgenommen hatten, haben \ndie Kläger am 29. Juni 2004 die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt. Die \nKammer hat daraufhin mit Beschluss vom 30. Juni 2004 den Anspruch des \nvormaligen Klägers N zum Zwecke der Einstellung seines Klageverfahrens \nabgetrennt und den Rechtsstreit hinsichtlich der damaligen Kläger zu 4. bis 8. - das \nsind die heutigen Kläger zu 3. bis 7. - dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten - namentlich auch auf die den Parteien bekannten gerichtlichen \nVermerke vom 19. und 20. April 2005 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \n(24 Hefte) ergänzend Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Verfahren war auch hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. fortzuführen, weil \nseine Rechtshängigkeit nicht durch Klagerücknahme entfallen ist. Denn die Kläger zu \n1. und 2. haben entgegen der zwischenzeitlichen - irrtümlichen - Auffassung des \nGerichts ihre Klage nicht zurückgenommen, und dem Einstellungsbeschluss vom 24. \nJuni 2004 konnte deshalb und wegen seines ohnehin nur deklaratorischen \nCharakters keine Bedeutung zukommen. \n\n20\n\nDie demnach hinsichtlich aller Kläger weiterhin zulässige Klage ist nicht \nbegründet. \n\n21\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23. Januar 2001 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ihnen steht der unter der \nGeltung des Ausländergesetzes 1990 erhobene Anspruch auf Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums \nNRW vom 23. November 1999 - I B 3/44.53 -bzw. nach § 30 Abs. 3, 4 AuslG, der \nnach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung der in §§ 101 Abs. 2, \n104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Rechtsgedanken als Anspruch auf Erteilung \nvon Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. \ndem bereits zitierten - fortgeltenden - Erlass bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu \nverstehen ist, nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen \nnach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 23. \nNovember 1999 - I B 3/44.53 -, der den Beschluss der Innenminister und -senatoren \nder Länder über ein Bleiberecht für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt vom \n18./19. November 1999 (Bleiberechtsregelung) ohne Änderungen zur \nEntscheidungsgrundlage für die Ausländerbehörden des Landes gemacht hat. \nAllerdings ist der Erlass gegenwärtig, d. h. nach dem Inkrafttreten des \nAufenthaltsgesetzes noch anwendbar, weil das Innenministerium des Landes NRW \nmit Erlass vom 28. Dezember 2004 - 15-39.01.10 - verfügt hat, dass alle vor dem 1. \nJanuar 2005 ergangenen Erlasse vorbehaltlich einer - hier nicht ersichtlichen - \nabweichenden Regelung durch Einzelerlass befristet bis zum 31. Dezember 2005 \nfortgelten. Der vorgenannte Erlass vom 23. November 1999 kann aber den \nbehaupteten Erlaubnisanspruch schon deshalb nicht stützen, weil die Kläger die \nAufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert haben (Ziffer II. 3.3.1, zweiter \nAbsatz der Bleiberechtsregelung) und außerdem auch ihre Passpflicht nicht erfüllen \n(Ziffer II. 3.3.2, erster Absatz der Bleiberechtsregelung). \n\n23\n\nDie Bleiberechtsregelung legt in ihrer Ziffer II. 3.3.1, zweiter Absatz, fest, dass sie \n(nur) Personen betreffen soll, die trotz der Ablehnung des Asylantrags aus von ihnen \nnicht zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben (Satz 1). Nach \nSatz 2 dieser Regelung scheidet deshalb ein Verbleib aus, wenn die \nAufenthaltsbeendigung von dem Ausländer vorsätzlich hinausgezögert wurde. Das \nverlangt, wie sich aus dem zitierten Wortlaut des Satzes 2 und der in Satz 1 und 2 \nerkennbar gewordenen Intention ergibt, dass - erstens - ein Verhalten des \nAusländers vorliegt, das - zweitens - objektiv zu einer Verzögerung der \nAufenthaltsbeendigung geführt hat und - drittens - subjektiv, d. h. aus der Sicht des \nAusländers, auch dazu führen sollte. \n\n24\n\nVgl. bereits VG Münster, Beschluss vom 23. Juli 1997 - 8 L \n505/97 - (zu der im wesentlichen gleichlautenden Regelung \nunter III. 1. Abs. 3 des IMK-Beschlusses vom 29. März 1996 \nund den Erläuterungen dazu unter Ziffer 3 des Erlasses des \nInnenministeriums NRW vom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 -).\n\n25\n\nHinsichtlich des dritten Prüfungsmerkmals muss die Ausländerbehörde nach den \nvon Innenministerium im Erlasswege (Erlass vom 29. Dezember 1999 - I B 3/44.53 -) \nherausgegebenen Anwendungshinweisen zu dem Erlass vom 23. November 1999 \nschlüssig darlegen, dass das Verhalten des Ausländers missbräuchlich auf ein \nHinauszögern der Aufenthaltsbeendigung gerichtet war. \n\n26\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger die Beendigung ihres \nAufenthaltes verzögert, wobei das dieser Feststellung zugrundeliegende Verhalten \nder Kläger zu 1. und 2. den seinerzeit minderjährigen übrigen Klägern ohne weiteres \nzuzurechnen ist. \n\n27\n\nDas Verhalten der Kläger, das objektiv nicht nur zu einer Verzögerung, sondern \nim Zeitraum von dem jeweiligen Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht (für die \nKläger zu 1. bis 5. bereits Mitte August 1994 mit dem rechtskräftigen Abschluss ihres \nAsylverfahrens) bis zum 14. Dezember 1999 zu einer Verhinderung der \nAufenthaltsbeendigung geführt hat, liegt in der fortdauernden Angabe falscher \nPersonalien und dem Zurückhalten der bereits am 16. Juli 1990 ausgestellten \nlibanesischen Personenstandsurkunden. Zwar mag die Kausalität der \nFalschangaben für sich genommen für die Verzögerung bzw. Verhinderung der \nAufenthaltsbeendigung nicht hinreichend sicher festgestellt werden können, weil der \nBeklagte ausweislich seines Vermerkes vom 23. April 1999 schon den Versuch einer \nBeschaffung von Passersatzpapieren ohne das Vorliegen jeglicher libanesischer \nIdentitätspapiere für aussichtslos hielt und einen solchen Versuch dementsprechend \nbis zum 14. Dezember 1999, soweit ersichtlich, auch nicht unternommen hat. Die \nAufenthaltsbeendigung ist aber jedenfalls dadurch verzögert bzw. verhindert worden, \ndass die Kläger zugleich die ihre wahren Personalien belegenden, in ihrem Besitz \nbefindlichen Personenstandsurkunden zurückgehalten haben. Hätten sie diese \nvorgelegt, so hätte der Beklagte nämlich die Passersatzpapierbeschaffung \neingeleitet, so wie er es nach Vorlage der Urkunden im Jahre 2000 tatsächlich getan \nhat. \n\n28\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Antrag mangels Mitwirkung der \nzuständigen libanesischen Auslandsvertretung auf jeden Fall ohne Erfolg geblieben \nwäre und deshalb die Kausalität des Verhaltens der Kläger für die Verzögerung bzw. \nVerhinderung der Aufenthaltsbeendigung verneint werden müsste. Dies gilt umso \nweniger, als die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2001 selbst vortragen, dass \neinige Bekannte des Klägers (zu 1.) nach ihrer - also möglichen - Abschiebung im \nLibanon Repressalien ausgesetzt gewesen seien, und gerichtsbekannt ist, dass \nlibanesische Bürgerkriegsflüchtlinge regelmäßig nicht über Pässe verfügten bzw. \ndiese den Ausländerbehörden nicht zur Verfügung stellten. Von vornherein \nmangelnde Erfolgsaussichten eines Passersatzpapierantrages werden vor dem \nHintergrund der in der Vergangenheit wechselnden Verwaltungspraxis der \nlibanesischen Botschaft bei der Behandlung solcher Anträge auch nicht dadurch \nbelegt, dass der unter dem 20. Juni 2000 gestellte, mit den Urkunden versehene \nPassersatzpapierantrag des Beklagten bei der Konsularabteilung der libanesischen \nBotschaft in Deutschland offenbar ohne jede Antwort geblieben ist. Denn dieser ist \nzum einem zu einem Zeitpunkt gestellt worden, der nicht in den hier fraglichen \nZeitraum fällt. Die (bisherige) Erfolglosigkeit dieses Antrages belegt nicht, dass auch \nein von den Klägern selbst zu einem früheren Zeitpunkt (nach Abschluss ihrer \nAsylverfahren bzw. Eintritt der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht) gestellter Antrag \nauf Ausstellung eines Passes oder Passersatzes ebenfalls erfolglos geblieben wäre. \nSchließlich kann die hier festzustellende Kausalität auch nicht mit der Erwägung \nverneint werden, dass auch eigene Bemühungen der Kläger in den Jahren 1991 und \n1997 nicht zur Ausstellung libanesischer Pässe geführt hatten. Denn diese \nBemühungen konnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kläger hierbei \njeweils falsche Personalien („B\") verwendet haben. \n\n29\n\nDas nach alledem für die Verzögerung bzw. Verhinderung der \nAufenthaltsbeendigung ursächliche Verhalten der Kläger war auch darauf gerichtet, \ndiese Wirkung zu erzielen. Denn es ist kein anderer einleuchtender Grund für die \nAngabe falscher Personalien und die Zurückhaltung der Personenstandsurkunden \nerkennbar als das Motiv, eine mögliche Abschiebung der Familie zu verhindern. \nNamentlich kann den Klägern ihr hierzu erbrachter Vortrag, sie hätten mit Blick auf \ndas ihnen bekannt gewordene Schicksal einiger Bekannter Angst vor Repressalien \nim Libanon gehabt, nicht abgenommen werden. Dieses Vorbringen ist schon völlig \nsubstanzlos und in keiner Weise belegt. Außerdem überzeugt es auch inhaltlich \nnicht. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb das Drohen von Repressalien gegen aus \nDeutschland in den Libanon zurückkehrende Libanesen davon abhängig sein sollte, \nob diese Rückkehrer zuvor gegenüber den deutschen, von ihnen selbst um Schutz \nangegangenen Behörden ihre wahren oder aber falsche Personalien verwendet \nhatten. Vor allem aber ist dieses Vorbringen als verfahrensangepasster Vortrag \nunglaubhaft, weil die Kläger ihre diesbezügliche Behauptung erst in ihrem Schriftsatz \nvom 18. Juni 2001 und damit erst zu einem Zeitpunkt aufgestellt haben, nachdem \ndas Gericht in seiner Verfügung vom 21. März 2001 die (rhetorische) Frage formuliert \nhatte, „warum die Kläger nicht von Beginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet an \nihre richtigen Namen angegeben haben, wenn nicht zu dem Zweck, ihre wahre \nIdentität zu verschleiern und dadurch eine sonst mögliche Abschiebung zu vereiteln\". \nAbgesehen von der mangelnden Glaubhaftigkeit dieses Vortrages muss der \nbehaupteten Motivation, Repressalien im Libanon dadurch zu verhindern, dass die \ndeutschen Behörden über die wahre Identität der Kläger im unklaren gelassen und \nihnen die Personenstandsurkunden vorenthalten werden, zugleich das notwendige \nZwischenziel entnommen werden, eine Abschiebung unter Verwendung der wahren \nPersonalien der Kläger zu verhindern; damit aber wäre das gezeigte Verhalten der \nKläger auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrages zu den befürchteten Repressalien \nauf eine Verzögerung bzw. Verhinderung der Beendigung ihres Aufenthaltes \ngerichtet gewesen. \n\n30\n\nDer behauptete Anspruch der Kläger scheitert ferner daran, dass diese ihre \nPasspflicht nicht erfüllen. Nach Ziffer II. 3. 3. 2. Absatz 1 Satz 2 der \nBleiberechtsregelung setzt die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach dieser \nRegelung u. a. die Erfüllung der Passpflicht voraus. Maßgeblicher \nBeurteilungszeitpunkt ist nach der einschlägigen Erläuterung in den \nAnwendungshinweisen (Erlass vom 29. Dezember 1999, Erl. 3., zweiter Absatz, Satz \n1) der Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis, vorliegend mithin der \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Da die Kläger nach wie vor nicht im Besitz \nvon libanesischen Pässen sind, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Allerdings gilt die \nPasspflicht nach Erl. 3, zweiter Absatz, Satz 2 des Erlasses vom 29. Dezember 1999 \nauch dann als erfüllt, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten \nnachgekommen ist, gleichwohl aber ein Pass noch nicht erlangt werden konnte. Die \nVoraussetzungen dieser Fiktion liegen aber nicht vor, weil die Kläger ihren \nMitwirkungspflichten nicht (hinreichend) nachgekommen sind. \n\n31\n\nDie Kläger, die nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ihres \nHeimatlandes sind, sind verpflichtet, alle ihnen möglichen und zumutbaren \nerforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um solche Dokumente zu erlangen. \nDies folgt allgemein in den Fällen, in denen der Ausländer nicht im Besitz eines \nPasses oder Passersatzes ist und nicht schon ein Fall des § 56 Nr. 1 (Pflicht zur \nrechtzeitigen Beantragung der Passverlängerung/Neuausstellung vor Ablauf seiner \nGültigkeitsdauer) oder Nr. 2 AufenthV (Pflicht zur Passbeantragung nach \nAbhandenkommen des Passes oder dann, wenn der bisherige Pass aus anderen \nGründen als wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden ist) vorliegt, \naus der in § 3 Abs. 1 AufenthG (früher: § 4 Abs. 1 AuslG) geregelten Passpflicht. \nNach dieser Vorschrift muss ein Ausländer bei der Einreise und während seines \nAufenthaltes im Bundesgebiet einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz \nbesitzen, sofern er - wie hier die Kläger - von der Passpflicht nicht durch \nRechtsverordnung befreit ist. Daraus folgt zugleich die Verpflichtung, sich, soweit \nerforderlich, um die Beschaffung eines derartigen Dokumentes zu bemühen.\n\n32\n\nVgl. zu den sachlich entsprechenden Vorgängervorschriften \n(§§ 4 Abs. 1 AuslG, 25 Nr. 1 und 2 DVAuslG) OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Februar 2004 - 18 B 811/03 -, NVwZ-RR \n2004, 689 = DÖV 2004, 666, m. w. N.; vgl. ferner zu § 3 Abs. 1 \nAufenthG Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: \nFebruar 2005, AufenthG § 3 Rn. 22.\n\n33\n\nDiese die Kläger treffende Verpflichtung entsteht nicht erst mit einer \nentsprechenden Aufforderung der zuständigen Ausländerbehörde. Sie besteht \nvielmehr, wie schon dargelegt, bereits kraft gesetzlicher Regelung. \n\n34\n\nDie Verpflichtung der Kläger, sich um die Beschaffung eines libanesischen \nPasses oder Passersatzes zu bemühen, folgt nicht nur aus § 3 Abs. 1 AufenthG, \nsondern auch aus dem Umstand, dass die Kläger (seit langem) sämtlich vollziehbar \nausreisepflichtig sind. Denn ein ausreisepflichtiger Ausländer hat alle zur Erfüllung \nseiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen und damit auch die Beschaffung \neines gültigen Passes oder zumindest eines Passersatzpapieres grundsätzlich ohne \nbesondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten.\n\n35\n\nOVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, \nAuAS 1999, 159 = DVBl 1999, 1222, und Beschluss vom 15. \nApril 1997 - 18 B 811/97 -.\n\n36\n\nDiese Verpflichtung und auch die aus § 3 Abs. 1 AufenthG herzuleitende \nVerpflichtung haben die Kläger bis heute nicht hinreichend erfüllt. Die bloße \nAusfüllung der Passersatzpapieranträge am 15. Dezember 1999 genügt schon \ndeshalb nicht, weil das Erfordernis eigener Anstrengungen grundsätzlich unberührt \ndavon bleibt, ob sich die Ausländerbehörde zur gleichen Zeit um die Ausstellung von \nPassersatzpapieren bemüht. \n\n37\n\nVgl. insoweit bereits VG Münster, Beschluss vom 27. April \n2005 - 8 L 286/05 -.\n\n38\n\nEigene und geeignete Bemühungen der Kläger um die Ausstellung von Pässen \nsind bis heute nicht erkennbar. Die in den Jahren 1991 und 1997 unternommenen \nAnstrengungen sind, wie bereits ausgeführt, von vornherein nicht geeignet gewesen, \nzu der Ausstellung von Pässen zu führen, weil die Kläger ihre entsprechenden \nAnträge unter falschen Personalien gestellt haben. Spätere Bemühungen unter \nVerwendung ihrer richtigen Personalien haben die Kläger nicht belegt. Die Kläger \nhaben es bis heute unter Verstoß gegen die oben dargelegte Pflicht unterlassen, sich \num die Beschaffung libanesischer Pässe zu bemühen. Sie haben seit der \nOffenbarung ihrer wahren Identität am 14. Dezember 1999, die einen Antrag auf \nAusstellung eines Passes bei der libanesischen Botschaft überhaupt erst \nerfolgversprechend erscheinen lassen konnte, keinerlei konkrete Bemühungen \nnachgewiesen, in den Besitz von Pässen zu gelangen. Der Vortrag der gesamten \nFamilie hat sich vielmehr stets in der (nicht belegten) Behauptung erschöpft, keine \nPässe erlangen zu können, weil die libanesische Botschaft die Neuausstellung eines \nlibanesischen Nationalpasses u. a. von der Beibringung einer ausländerbehördlichen \nZusage des Inhaltes abhängig mache, dass bei Vorliegen eines Passes einen \nAufenthaltstitel erteilt werde (vgl. z. B. das undatierte, bei dem Beklagten am 17. \nSeptember 2002 eingegangene Schreiben der Frau Q sowie den Vortrag im \nvorliegenden Verfahren, etwa in der Klageschrift). Die damit aufgestellte \nBehauptung, etwaige Bemühungen um Pässe seien von vornherein zum Scheitern \nverurteilt und aussichtslos, trifft nicht zu. Zwar stellt die libanesische Botschaft in \nDeutschland nach den aktuellen Erfahrungen der Zentralen Ausländerbehörde \nDüsseldorf einem libanesischen Staatsangehörigen einen neuen Nationalpass \ngrundsätzlich nur dann aus, wenn dieser eine Bescheinigung vorlegt, dass ihm bei \nVorliegen eines gültigen Passes ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik \nDeutschland eingeräumt werden kann (vgl. den den Parteien bekannten Vermerk \ndes Gerichts vom 20. April 2005). Dieser Grundsatz ist aber, wie gerade das Beispiel \nzweier nicht an diesem Verfahren beteiligter Söhne der Kläger zu 1. und 2. \nverdeutlicht, nicht ohne Ausnahme geblieben. Herrn N ist am 20. Februar 2004 ein \nlibanesischer Nationalpass ausgestellt worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch \nnicht mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war - die Heirat erfolgte erst \nam 18. März 2004 - und nach Auskunft des Beklagten keine ausländerbehördliche \nBescheinigung über ein in Aussicht gestelltes Aufenthaltsrecht erhalten hatte (vgl. \nden den Parteien bekannten Vermerk des Gerichts vom 19. April 2005). Noch \nkrasser, weil nicht einmal im unmittelbaren Vorfeld einer Eheschließung mit einer \ndeutschen Staatsangehörigen angesiedelt, liegt der Fall des weiteren Sohnes B: \nDieser hat am 20. März 2001 und damit zu einem Zeitpunkt einen libanesischen \nNationalpass erhalten, zu dem er und der Beklagte im Klageverfahren 8 K 308/01 \nnoch um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stritten und die Eheschließung mit \neiner Deutschen, die erst am 8. November 2001 erfolgt ist, noch nicht in Rede stand \n(vgl. wiederum den den Parteien bekannten Vermerk des Gerichts vom 19. April \n2005). Mit Blick auf diese beiden erfolgreichen Passbeschaffungen ist der bloße \nVortrag der Kläger, eine Passbeantragung sei von vornherein aussichtslos, nicht \nüberzeugend; er ist schon deshalb nicht geeignet, die Pflicht der Kläger, sich konkret \nund nachweislich um die Ausstellung eines Heimreisepapiers zu bemühen, entfallen \nzu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Passbeantragung für die Kläger \nunmöglich oder unzumutbar wäre. Namentlich dürfte den Klägern zu 1. bis 4. der \nNachweis ihrer Identität - ebenso wie zuvor den beiden genannten Herren B und N - \nohne weiteres mit Hilfe des dem Beklagten vorgelegten, sie betreffenden Auszuges \naus dem Familienstandsbuch des Standesamtes N vom 16. Juli 1990 gelingen \nkönnen, während für die in Deutschland geborenen Kläger zu 5. bis 7. auf die \nentsprechenden Geburtsurkunden zurückgegriffen werden könnte. \n\n39\n\nDem behaupteten Anspruch, der nach dem Vorstehenden an dem Vorliegen \neines Ausschlussgrundes und an dem Nichtvorliegen einer Erteilungsvoraussetzung \nscheitert, kann entgegen der Auffassung der Kläger schließlich nicht mit der \nErwägung zum Erfolg verholfen werden, der Beklagte behandele die Kläger zu \nUnrecht anders als zwei - namentlich benannte - libanesische Familien, deren \nlangjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet unter falschen Namen nach Richtigstellung \nder Personalien nicht zur Versagung dann beantragter Aufenthaltstitel geführt habe. \nDenn die Kläger können nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufenthaltstitels daraus ableiten, dass anderen Personen ein solcher Titel \ngegebenenfalls rechtswidrig, nämlich trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes des \nvorsätzlichen Hinauszögerns, erteilt worden ist; sie haben keinen Anspruch auf eine \n„Gleichbehandlung im Unrecht\". Abgesehen davon liegt nach den Erklärungen des \nBeklagten vom 27. März 2003 gegenüber der Bezirksregierung Münster, die in das \nSchreiben der Bezirksregierung vom 14. April 2003 an die damalige Bevollmächtigte \nder Kläger Eingang gefunden haben, kein Fall einer Ungleichbehandlung vor. Denn \ndie eine von den Klägern benannte Familie hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber den \nBehörden Alias-Personalien geführt, und von der anderen ins Feld geführten Familie \nhaben nur einzelne Familienmitglieder zeitweilig falsche Personalien angegeben, \nhierfür aber nach Offenbarung dieses Sachverhaltes einen einleuchtenden und \nbelegten Grund angegeben. \n\n40\n\nDen Klägern steht auch kein ansonsten allein noch in Betracht zu ziehender \nAnspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann \neinem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 \nAufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der \nAusreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Insbesondere mit der \nWahl des Begriffes „Ausreisehindernisse\" statt etwa „Abschiebungshindernisse\" hat \nder Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes - in Übereinstimmung mit der bisherigen \nRechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG und sachlich übereinstimmend mit § 30 Abs. 3 \nAuslG („... freiwilligen Ausreise ...\") - verdeutlicht, dass die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift tatbestandlich ausscheidet, wenn zwar \nkeine Abschiebung, wohl aber eine freiwillige Ausreise möglich ist. Danach können \nhier Aufenthaltserlaubnisse unabhängig von der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal \n„unmöglich\" in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG entsprechend dem in der \nGesetzesbegründung zwar verlautbarten, in Gesetzeswortlaut und -systematik aber \nwohl keine Stütze findenden Willen des historischen Gesetzgebers auch den Fall \neiner lediglich „subjektiv unmöglichen\" bzw. unzumutbaren Ausreise erfasst, nicht \nerteilt werden. \n\n41\n\nDie Gesetzesbegründung findet sich in BT-Drs. 15/420, \nSeite 80; der Gesetzesbegründung grundsätzlich folgend: \nErlass des Innenministeriums NRW vom 28. Februar 2005 - 15-\n39.05.01.2 -, der allerdings eine Unzumutbarkeit der Ausreise \nim wesentlichen nur bei Vorliegen schwerwiegender \nkrankheitsbedingter Gründe bejaht und sonstige \nGesichtspunkte, die zwar aus subjektiver Sicht die Ausreise \nunzumutbar erscheinen lassen können (z. B. lange \nAufenthaltszeiten im Bundesgebiet, Gesichtspunkte „faktischer\" \nIntegration aufgrund der Aufenthaltsdauer), aber nach den \nRegelungen des Aufenthaltsgesetzes nicht zu einem \nAufenthaltsrecht führen, nicht für berücksichtigungsfähig \nerachtet.\n\n42\n\nDenn Gründe für eine Unzumutbarkeit der Ausreise der Kläger sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, und die Kläger sind auch nicht aus ansonsten \neinzig noch in Betracht zu ziehenden tatsächlichen Gründen (objektiv) gehindert, ihre \nAusreisepflicht freiwillig zu erfüllen. Einer freiwilligen Ausreise steht namentlich nicht \nder Umstand entgegen, dass die Kläger gegenwärtig noch nicht im Besitz von \nPässen oder Passersatzpapieren sind. Macht ein Ausländer - wie hier die Kläger - für \ndie von ihm zur Begründung eines Anspruches auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG die Unmöglichkeit der Passbeschaffung \ngeltend, so ist er für diese ausschließlich seinem Einflussbereich zuzurechnende, \nihm günstige Tatsache darlegungs- und beweispflichtig. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2005 18 A \n4184/03 -, m. w. N.\n\n44\n\nDie Kläger haben nicht hinreichend dargelegt geschweige denn bewiesen, dass \nihnen die Beschaffung von Pässen oder Passersatzpapieren unmöglich ist. Im \nGegenteil hat das Gericht bereits ausgeführt, dass die Beantragung von Pässen \ndurch die Kläger keinesfalls als aussichtslos bezeichnet werden kann und den \nKlägern möglich und zumutbar ist. Hinzu tritt die Möglichkeit, zum Zwecke einer \nfreiwilligen Ausreise libanesische Laissez-Passers zu beantragen. Nach Auskunft der \nZentralen Ausländerbehörde Düsseldorf (vgl. den bereits angeführten Vermerk vom \n20. April 2005) ist nämlich (auch) in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde dem \nAusländer nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Aussicht stellen kann, \n(jedenfalls) die Ausstellung eines die freiwillige Ausreise ermöglichenden Laissez-\nPassers möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es den Klägern unmöglich oder \nnicht zumutbar wäre, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Laissez-Passers \nzu erfüllen. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen Heimreisepapiers \nsind nach der soeben genannten Auskunft Antragstellung, Vorlage von Passbildern, \nBeibringung eines geeigneten Identitätsnachweises sowie Abgabe einer \nFreiwilligkeitserklärung. Der Nachweis ihrer Identität dürfte den Klägern nach den \nobigen Ausführungen keine Schwierigkeiten bereiten. Ferner ist nicht ersichtlich, \nweshalb den ohnehin seit langem zur Ausreise verpflichteten Klägern die Abgabe \nvon Erklärungen, freiwillig in den Libanon ausreisen zu wollen, unmöglich oder \nunzumutbar sein könnte.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-18/8-k-423-01","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-18/8-k-423-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280253","retrieved":"2026-07-09 02:54:14.761205+00:00"}}