{"status":"available","doknr":"OLD280306","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0513.7K2967.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-05-13","aktenzeichen":"7 K 2967/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom \n 00.00.0000 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer \nanzuerkennen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er wurde \nam 00.00.0000 geboren, besuchte bis 1977 die Hauptschule, absolvierte eine \nDachdeckerlehre und ist seit Juni 2001 als 1. Geselle im Dachdeckerhandwerk \ntätig. \n\n3\n\nBei der Musterung am 00.00.0000 stellte der Kläger einen Formularantrag \nauf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Am 00.00.0000 übersandte er \neinen Lebenslauf und ein Führungszeugnis vom 00.00.0000. Durch Schreiben \nvom 00.00.0000 wies das Bundesamt für den Zivildienst ihn darauf hin, dass \nnoch die Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung fehle. Es \nerläuterte die Anforderungen an die Begründung und setzte dem Kläger für die \nÜbersendung eine Frist von vier Wochen. Nachdem der Kläger innerhalb dieser \nFrist nicht geantwortet hatte, lehnte das Bundesamt den Antrag mit Bescheid \nvom 00.00.0000 ab. \n\n4\n\nMit der Klage verfolgt der Kläger sein Anerkennungsbegehren weiter und \nlegt die noch fehlende Begründung seines Antrags vor, in der er insbesondere \nhervorhebt, seine Beweggründe resultierten neben seiner persönlichen \nAuffassung auf seiner Lebenserfahrung und dem daraus gewonnenen Weltbild. \nEr habe nämlich bei einem Autounfall 0000 schuldhaft zwei junge Menschen \nverletzt. Dieses Trauma sei bis heute nicht vollends aufgearbeitet. Was ihm \nunabsichtlich passiert sei, könne er nicht absichtlich einem Menschen an Leid \nund Schmerz zufügen. Aus seiner innersten Überzeugung könne er niemals \neine Waffe gegen einen Menschen richten. Jede Gewaltanwendung diene nicht \ndem Frieden, sondern erzeuge wieder Gewalt. Gewalt sei der falsche Weg, um \nsich zu verteidigen oder dauerhaft Frieden zu erreichen. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für den Zivildienst vom 00.00.0000 zu \nverpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer \nanzuerkennen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen\n\n9\n\nSie meint, das Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren sei \nnachlässig gewesen; dies begründe Zweifel an der Ernsthaftigkeit der \nbehaupteten Gewissensentscheidung. \n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit erhalten, im \nWege der Parteivernehmung seine Gewissensentscheidung zu erläutern. Er hat \nzunächst zur Beibringung der Unterlagen vorgetragen, er habe, bestärkt durch \nFreunde, geglaubt, dass sein Schreiben vom 00.00.0000 an das \nKreiswehrersatzamt, in dem er seinen Antrag als \"Gewissensentscheidung\" \nbezeichnet habe, als Begründung ausreichend sei; er müsse aber einräumen, \ndass er nachlässig gewesen sei. In der Sache selbst sei er sich aber aufgrund \nseiner Lebenserfahrungen sehr sicher. Seine Mutter sei Vorsitzende des \nTierschutzvereins gewesen. Er selbst habe sich viel um Tiere gekümmert und \ndabei Erfahrungen mit Gewalt gegen Tiere gemacht. Er habe gesehen, wie \nungerecht und gemein Menschen sein könnten. Schon als Kind habe er daraus \ngeschlossen, dass Gewalt wieder Gewalt nach sich ziehe und dass Kriege \ndurch gewalttätige und raffgierige Menschen ausgelöst würden. Er selbst \nverabscheue Gewalt und könne weder als Angehöriger der Bundeswehr noch \nim zivilen Leben einen Menschen umbringen, weil dies unmenschlich sei. Die \nentscheidenden Vorerfahrungen für seine Einstellung beruhten aber darauf, \ndass er später völlig vom Wege abgekommen sei und \"großen Mist gebaut\" \nhabe. Im Alter von 18 oder 19 Jahren sei er in die Drogenszene geraten. Er \nhabe gekifft und Ecstasy ausprobiert. Ende Oktober 0000 habe er im \nDrogenzustand mit dem Auto einen Unfall verursacht, bei dem zwei Kinder \nschwer verletzt worden seien. Dies sei bis heute der schrecklichste Moment in \nseinem Leben, den er nie verkraftet habe. Neben einer Geldstrafe sei er zu 18 \nMonaten Haft, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung, verurteilt worden. \nDaneben habe er Schmerzensgeld und Gerichtskosten zahlen müssen. Das \nSchlimmste sei aber die aus dem Unfall resultierende innere Not. Deshalb habe \ner sich fast ein Jahr lang von einem Psychologen betreuen lassen müssen und \nauch viele Gespräche mit einem Onkel geführt, der leitender Arzt in F. \ngewesen sei. Er denke oft darüber nach, wie viel Unglück er über sich und \nandere gebracht habe. Bei dem Unfall habe er ungewollt Gewalt zugefügt; dies \nsei eine schlimme Erfahrung, die ihn verändert habe. Er habe in der Situation \nsein Gewissen gespürt und sei friedliebend geworden. Er sei nicht direkt \nreligiös, habe aber vieles aus der Bibel übernommen. Er empfinde Ehrfurcht vor \ndem Leben und lehne Gewalt in jeder Form ab. Deshalb könne er sich auch \nnicht an Kriegshandlungen beteiligen. Der Friedensauftrag der Bundeswehr \nkönne jederzeit umschlagen, z.B. bei Auslandseinsätzen. Auch in einer \nVerteidigungssituation sei nach seiner Auffassung keine Gewalt erlaubt. Bei \neinem privaten Angriff müsse man sich umdrehen und weggehen, dürfe \njedenfalls nicht seine Rechte mit Gewalt durchsetzen. Wenn der Staat \nangegriffen werde, möge dieser entscheiden, wen er dann zur Hilfe holen wolle; \ner selbst könne und dürfe da nicht mitmachen. Das sei mit dem Fall eines \nBrandes nicht zu vergleichen. Dort würde er sich an Rettungsarbeiten \nbeteiligen, sei aber nicht gezwungen, Gewalt gegen Menschen einzusetzen. Er \nkönne nicht einmal Polizist sein, weil es in diesem Beruf auch Situationen gäbe, \nin denen man von der Schusswaffe Gebrauch machen müsse. Dadurch \nkönnten Menschen zu Schaden kommen, ein Ergebnis, an dem er sich nicht \nbeteiligen könne und wolle. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens \nder Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes für den Zivildienst und auf die in der \nGerichtsakte enthaltene Tonbandaufzeichnung der Aussage des Klägers Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n14\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer \nanzuerkennen; der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst \nvom 00.00.0000 ist aufzuheben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 des \nKriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) in der Fassung des im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung anzuwendenden Gesetzes zur Neuregelung des \nRechts der Kriegsdienstverweigerung (KDVNeuRG) vom 09.08.2003, BGBl. I S. \n1593. Danach ist ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, \nwenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf \nKriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche \nGesamtvorbringen und die bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an \nder Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel auf \nGrund einer Anhörung nicht mehr bestehen. \n\n15\n\nIm vorliegenden Falle sind (inzwischen) alle drei Voraussetzungen erfüllt, \nund zwar hinsichtlich der - allein noch offenen - dritten Voraussetzung in Gestalt \nder zweiten in § 5 Nr. 3 KDVG genannten Alternative. Zwar wird der \nnachlässige Umgang mit den vom Gesetz geforderten Unterlagen im \nAnerkennungsverfahren - hier die verspätete Begründung - im Allgemeinen als \nIndiz dafür gewertet, dass ein Antragsteller die behauptete \nGewissensentscheidung nicht als unbedingt innerlich verpflichtend erlebt. Es ist \nnämlich davon auszugehen, dass ein überzeugter und glaubwürdiger \nKriegsdienstverweigerer das Anerkennungsverfahren mit hoher Priorität zügig, \nvollständig und zielbezogen betreibt. Dieses Indiz verliert jedoch seine \nAussagekraft, wenn die Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art und Inhalt \nder Begründung, Umfang und Grund der Nachlässigkeit und der persönliche \nEindruck, den sich das Bundesamt und/oder das Gericht von dem Antragsteller \nverschaffen, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine wahrhafte \nGewissensentscheidung schließen lassen. \n\n16\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) \nbesteht in derartigen Fällen die gerichtliche Überprüfung in zwei getrennten \nVerfahrensschritten. In einem ersten Prüfungsschritt hat das Verwaltungsgericht \nzu prüfen, ob sich die durch Verfahrensnachlässigkeiten hervorgerufenen \nZweifel ausräumen lassen. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Kläger in einem \nhiervon förmlich getrennten zweiten Verfahrensschritt zu den Gründen zu \nbefragen, die ihn veranlasst haben, den Kriegsdienst mit der Waffe zu \nverweigern.\n\n17\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 19.09.1992 - 6 C 25/90 -, \nNVwZ - RR 1993, 88.\n\n18\n\nIm Falle des Klägers war der zweite Verfahrensschritt erforderlich, weil die \nvon ihm angeführten Gründe für den mehrfachen Aufschub der Darlegung der \nGewissensgründe nicht zu überzeugen vermögen. Demgegenüber hat jedoch \ndie förmliche Parteivernehmung des Klägers zur vollen Überzeugung des \nGerichts ergeben, dass er sich \"aus Gewissensgründen\" (Art. 4 Abs. 3 des \nGrundgesetzes in Verbindung mit § 1 KDVG) einer Waffenanwendung \nzwischen den Staaten widersetzt. Eine Gewissensentscheidung ist nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jede ernste, \nsittliche, d.h. an den Kategorien Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der \nEinzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich so erfährt, \ndass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Eine \nderartige Situation ist bei dem Kläger festzustellen. Zunächst genügt sein \nVorbringen in objektiver Hinsicht den Anforderungen an die Darlegung einer \nGewissensentscheidung: Der Kläger ist gegen jede Art von Gewalt und sieht \nsich nicht in der Lage, an kriegerischen Auseinandersetzungen - sei es auch ein \nVerteidigungskrieg - und deren Vorbereitungen teilzunehmen, weil er sich aus \nGewissensgründen außerstande sieht, hierbei einen Menschen unter \nUmständen töten zu müssen.\n\n19\n\nDer Kläger hat aber bei seiner Anhörung vor Gericht auch glaubhaft und \nnachvollziehbar vorgetragen, wie er die Herausbildung seines an den \nKategorien Gut und Böse ausgerichteten Gewissens subjektiv erlebt hat. Das \nGericht ist überzeugt, dass dies der inneren Überzeugung des Klägers \nentspricht. Er hat erkennbar mit eigenen Überlegungen eine vertiefte \nAuseinandersetzung über die Bedeutung seines Gewissens in ethischen \nFragen geführt und würde sich schwer belastet fühlen, wenn er entgegen seiner \ninneren Entscheidung gezwungen würde, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. \nHierzu hat offensichtlich in besonderem Maße das Erlebnis eigener Schuld \nbeigetragen, das für den Kläger mit dem von ihm verursachten Verkehrsunfall \nverbunden war. Es ist nachvollziehbar, dass er die schweren Verletzungen, die \ner den Unfallopfern zugefügt hat, als von ihm ausgehende ungerechte Gewalt \nerlebt hat. Die daran anschließenden, mit der schriftlichen Begründung \nübereinstimmenden Überlegungen des Klägers zu absichtlicher und \nunabsichtlicher Gewalteinwirkung, zum hohen Rang des Menschenlebens und \nzur Gefahr des Umschlagens eines Friedensauftrages in Gewaltanwendung \nsind folgerichtig und belegen, dass der Kläger über eine nur gefühlsmäßig \nbestimmte Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe hinaus feste rationale \nVorstellungen gewonnen hat, dass ihm \"eine innere Stimme\" verbietet, Krieg \noder individuelle Konfliktsituationen durch Gewalt zu lösen. \n\n20\n\nAuch wenn dem Kläger in einigen seiner geäußerten Vorstellungen nicht zu \nfolgen ist, besteht doch nach dem Gesamteindruck der mündlichen \nVerhandlung kein Zweifel daran, dass er als Kriegsdienstverweigerer aus \nGewissensgründen anzuerkennen ist.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit \nder Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 5 VwGO sieht das Gericht ab, weil ein \neindeutiger Fall schuldhafter Kostenverursachung durch den Kläger nicht \nvorliegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22\n\nDie Berufung ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG ausgeschlossen. Die \nEntscheidung über die Nichtzulassung einer Revision ergibt sich aus § 10 \nAbs. 2 Satz 2 KDVG, §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-13/7-k-2967-01","cited_norms":[{"jurabk":"KDVG 2003","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"KDVG 2003","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KDVG 2003","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-13/7-k-2967-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280306","retrieved":"2026-07-09 02:54:19.495771+00:00"}}