{"status":"available","doknr":"OLD280609","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0428.3K1640.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"3 K 1640/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger, türkischer Staatsangehörigkeit und \nkurdischer Volkszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 00.00.0000 \nauf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die \nGewährung von Asyl. \n\n3\n\nBei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 00.00.0000 trug \nder Kläger im Wesentlichen vor: Von September 1999 bis zum 15. November 2002 \nhabe er in Nigde eine Teestube betrieben. Weil er seine Stimme bei den Wahlen der \nDEHAP gegeben habe, sei er von unbekannten Leuten bedroht worden. Er sei \ndeshalb mit seiner Frau und den zwei Kindern in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Am \n10. Dezember 2002 habe ihn ein Freund gebeten, zwei Guerillas der KADEK mit \nseinem Auto in ein anderes Dorf zu bringen. Auf der Rückfahrt sei er in eine \nPolizeikontrolle geraten. Am 6. Januar 2003 seien diese Personen erneut \nerschienen, weil sei mit seinem Auto Zeitschriften, Flugblätter, Fahnen und Poster \nvon Öcalan transportieren wollten. Da er selbst nicht habe fahren wollen, habe er \nsein Auto zur Verfügung gestellt. Einen Tag später habe ein Freund sein Auto vor der \nWache gesehen. Sein Vater habe ihn darüber informiert. Er habe sofort das Dorf \nverlassen. Kurz darauf sei das Haus seiner Eltern überfallen worden sei. Dann habe \ner sich zu seiner Tante nach Gaziantep begeben. Von dort habe er erfahren, dass \ndie Gendarmen öfters nach ihm fragten. Ob ein Haftbefehl gegen ihn vorläge oder \nein Strafverfahren eingeleitet worden sei, wisse er nicht. Mit Hilfe eines Schleppers \nhabe er sodann das Land verlassen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den \nKläger zur Ausreise aus und drohte unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei \nan. \n\n5\n\nAm 00.00.0000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er ergänzend vorträgt: Er werde weiterhin in der Türkei gesucht. Hierzu \nverweise er auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an die \nGendarmeriekommandantur der Provinz Gaziantep vom 16. Januar 2003. Ferner \nhabe der Zeuge U. C. bei einem Türkeiaufenthalt anlässlich einer \nPersonenkontrolle in dem Haus seiner Eltern selbst mitbekommen, dass die \nSicherheitskräfte nach ihm, dem Kläger, fahndeten. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § \n60 Abs.2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. \n\n10\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen U. \nC. . Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nverwiesen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n14\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 und 5 VwGO).\n\n15\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. \n16 a Abs.1 GG bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG \nnicht zu, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschriften ist. \n\n16\n\nVgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE \n80, 315 ff.\n\n17\n\nDem Asylbewerber obliegt es, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Dazu hat er, \ninsbesondere bei seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu \ngeben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. So hat er unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, nachvollziehbaren und damit \neinleuchtenden, im wesentlichen gleich bleibenden Sachverhalt zu schildern, aus \ndem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass in seinem Fall bei verständlicher \nWürdigung der Angaben die Voraussetzungen für die Annahme einer politischen \nVerfolgung erfüllt sind. \n\n18\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe vermag das Gericht nicht \nfestzustellen, dass der Kläger sein Heimatland unter dem Druck erlittener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Auch kann nicht \nangenommen werden, dass diese ihm im Falle der Rückkehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n19\n\nDas Gericht hat aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht die Überzeugung \ngewinnen können, dass dieser wegen des Verdachts der Unterstützung der KADEK \nbzw. PKK das Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich \ngezogen hat und in der Türkei gesucht wird. Die dazu getätigten Ausführungen des \nKlägers sind im Kernbereich geprägt von Oberflächlichkeit und Detailarmut. Sie \ngenügen den Anforderungen, die an eine glaubhafte Darlegung von Ereignissen zu \nstellen sind, die in den persönlichen Erlebnisbereich des Asylbewerbers fallen, nicht. \nDas Vorbringen des Klägers zu den Geschehnissen vor seiner Ausreise ist zwar \ndurchaus gekennzeichnet von wortreichen Ausführungen. Gerade im Hinblick auf die \nzentralen, für die Flucht ursächlichen Ereignisse, d.h. sowohl hinsichtlich der \nangeführten Unterstützerleistungen für die KADEK als auch bezüglich des \nbehaupteten, nach der Ausreise fortwirkenden Fahndungsinteresses der staatlichen \nStellen an seiner Person, bleiben die Angaben des Klägers aber im wesentlichen \nKernbereich undifferenziert und substanzlos. In Ermangelung eines lebensnahen, \nanschaulichen Vorbringens zum behaupteten Verfolgungsschicksal hat das Gericht \ndaher auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dieser von \ntatsächlich Erlebtem berichtete. Es hält die Ausführungen des Klägers vielmehr für \nunglaubhaft. \n\n20\n\nVon äußerst geringer Substanz ist schon das, was der Kläger zu den beiden \nPersonen der Stadtguerilla zu sagen wusste, denen er sein Auto zur Verfügung \ngestellt haben will. Obwohl der Kläger diese zwei Personen bei seiner Anhörung als \n„Freunde\" bezeichnete, vermochte er nichts über sie zu berichten. Auf Befragen in \nder mündlichen Verhandlung äußerte sich der Kläger lediglich dahingehend, dass er \ndiese Leute gar nicht gekannt habe, sondern ein Freund sie zu ihm gebracht habe. \nWeitergehende Erläuterungen, weshalb der Freund dies veranlasst hat und ggf. \nwelche politischen Verbindungen vorhanden waren, lassen sich den Ausführungen \ndes Klägers nicht entnehmen. Auch über die Herkunft sowie die Absichten und Pläne \nder Guerilla-Leute, die der Kläger unterstützt haben will, wusste dieser nichts zu \nsagen. Überhaupt fehlt es den Schilderungen des Klägers hinsichtlich der beiden von \nihm benannten Vorfälle vor seiner Ausreise an Einzelheiten, die einen lebensnahen \nEindruck von den Geschehnissen, die im Zusammenhang mit den Leuten von der \nStadtguerilla stehen, vermitteln könnten. So vermochte der Kläger bezogen auf das \nerste Ereignis im Dezember 2002 nicht einmal präzise anzugeben, wo er die beiden \nPersonen der Stadtguerilla mit seinem Fahrzeug im Nachbardorf abgesetzt haben \nwill. Hinsichtlich des zweiten Zusammentreffens im Januar 2003, anlässlich dessen \nder Kläger den Guerillas sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt haben will, \nbeschränkte sich der Vortrag auf die rudimentäre Angabe, dass diese Personen \nFlugblätter, Fahnen und Bilder von Öcalan aus einem Dorf abholen wollten. Wo die \nSachen hinverbracht werden sollten, worüber man gesprochen hat und weshalb \ngerade der Kläger, der nach seinen Ausführungen nicht politisch aktiv war, \nangesprochen wurde, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Gerade diese \naufgezeigten unzureichenden bzw. nur vage gehaltenen Angaben zu den \nKernaspekten der vorgegebenen Unterstützerleistungen lassen die klägerischen \nDarstellungen als nicht glaubhaft erscheinen. \n\n21\n\nDarüber hinaus werden vom Kläger auch die weiteren Ereignisse, die im \nZusammenhang mit seiner vorgegebenen Flucht vor staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen stehen, pauschal und zum Teil auch widersprüchlich \ngeschildert. So trug der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vor, ein \nFreund habe vom Bus aus einen Tag später - am 7. Januar 2003 - sein Fahrzeug an \nder Wache gesehen und seinen Vater darüber informiert. Nach den Ausführungen \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung soll hingegen der Fahrer eines Bustaxis, \nden der Kläger als weitläufigen Verwandten bezeichnete, noch am Abend des \nVorfalls - am 6. Januar 2003 - sein Fahrzeug mit offenen Türen vor der Wache unter \nAnwesenheit von Soldaten erkannt haben. Nach den Schilderungen des Klägers \nbeim Bundesamt soll ferner der Vater ein Kind zu dem kranken Onkel geschickt \nhaben, um den Kläger zu warnen. In der mündlichen Verhandlung behauptete der \nKläger hingegen der 16-jährige Cousin sei bei seinem kranken Onkel erschienen und \nhabe ihn, den Kläger, über die Geschehnisse informiert. Von wenig Substanz \ngeprägt sind ferner die Angaben des Klägers zur vermeintlichen Fahndung der \nSicherheitskräfte. Hierzu trug der Kläger nur allgemein vor, dass seine Schwester \nseiner Tante berichtet habe, dass das Haus der Eltern von Soldaten überfallen \nworden sei und er gesucht werde. Einzelheiten zu den Geschehensabläufen lässt \nder Vortrag des Klägers hingegen gänzlich vermissen. Auch hinsichtlich des \nvorgegebenen dreiwöchigen Aufenthaltes bei der Tante in Gaziantep beschränkte \nsich der Kläger auf die Angabe, dass er sich aus Angst nur zu Hause aufgehalten \nhabe und nach ihm gesucht worden sei. Zudem ist der Umstand, dass der Kläger \nsich anscheinend drei Wochen unbehelligt vom Auftreten irgendwelcher \nSicherheitskräfte in dem Haus seiner Tante hat aufhalten können, wenig in Einklang \nzu bringen mit dem vorgelegten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep \nvom 16. Januar 2003, nach dessen Inhalt den Behörden die Flucht des Klägers nach \nGaziantep bereits vor dessen Ausreise aus der Türkei bekannt gewesen sein soll. \n\n22\n\nGänzlich ohne Gehalt sind schließlich die Behauptungen des Klägers zu der \nweiterhin fortwährenden Fahndung der staatlichen Sicherheitskräfte nach seiner \nPerson. Insoweit vermochte der Kläger nur allgemein anzuführen, dass weiterhin \nständig nach ihm gesucht werde, wie ihm seine Eltern mitgeteilt hätten. Selbst auf \nBefragen in der mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht in der Lage, auch nur \nannähernd eine Präzisierung vorzunehmen und entsprechende Geschehensabläufe \nzu benennen. Gleiches gilt für die behauptete Existenz eines gegen ihn eingeleiteten \nErmittlungsverfahrens. Über die bloße Behauptung hinausgehende Angaben konnte \nder Kläger nicht machen. Dieses ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach \nden Darstellungen des Klägers die Eltern in der Türkei einen Rechtsanwalt mit der \nAngelegenheit beauftragt haben sollen, nicht erklärlich. Die auf Nachfrage zu diesem \nAussageverhalten erfolgte Begründung des Klägers, dass in politischen Dingen auch \nein Rechtsanwalt keine Informationen zum Verfahrensstand erhalte, vermag \nersichtlich nicht zu überzeugen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der \nbeauftragte Rechtsanwalt sogar in der Lage gewesen sein soll, ein noch dazu \nbehördeninternes staatsanwaltliches Schreiben zu besorgen, lässt die fehlende \nFähigkeit des Klägers, irgendetwas zu dem vermeintlichen strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren vortragen zu können, als gänzlich unverständlich erscheinen. \nInsgesamt kann das zu Tage getretene Aussageverhalten des Klägers, dass in den \nKernpunkten durch Oberflächlichkeit und mangelnde Substanz gekennzeichnet ist, \nnur als Beleg für eine nicht glaubhafte Darstellung des angeführten \nVerfolgungsschicksals gewertet werden. \n\n23\n\nAuch das vorgelegte Dokument ist nicht geeignet, die Angaben des Klägers in \neinem anderen Licht erscheinen zu lassen. Im Gegenteil erweist sich das im Original \nvorgelegte Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep vom 16. Januar 2003, \nnach dessen Inhalt die Gendarmeriekommandantur zur Verhaftung und Vorführung \ndes Klägers aufgefordert wird, als Fälschung. Dieses folgt bereits daraus, dass das \nDienstsiegel auf dem Dokument nicht den üblichen Mustern der türkischen \nSiegelverordnung vom 8. August 1984 entspricht, weil der äußere Doppelrand fehlt, \nder Abstand zwischen dem inneren und äußeren Kreis zu groß ist, die Buchstaben \n„T.C:\" zu fett sind und diese ebenso wie die daneben angeordneten Sternchen von \nihren Proportionen her nicht den Vorgaben entsprechen.\n\n24\n\nVgl. für viele Erkenntnisse zu der Siegelverordnung und zu \nFälschungsmerkmalen: Auskünfte des Auswärtigen Amtes an \ndas VG Darmstadt vom 8. Dezember 1999; an das VG \nFrankfurt/Oder vom 14. Februar 1997 und vom 10. November \n2000; an das VG Kassel vom 21. August 2000 und an das VG \nSigmaringen vom 23. Mai 2001. \n\n25\n\nWeitergehende Fragen zur Zuständigkeit der benannten Staatsanwaltschaft, \nRichtigkeit der Akten- bzw. Geschäftszeichen sowie zum Inhalt des Schreibens \nbedürfen angesichts der oben skizzierten Umstände mithin keiner weiteren \nAufklärung. \n\n26\n\nSchließlich rechtfertigt auch das Ergebnis der Zeugenvernehmung keine dem \nKläger günstigere Bewertung seines Vorbringens. Der Zeuge U. C. gab \nzwar an, er sei bei einer Ausweiskontrolle der Sicherheitskräfte im Hause der Eltern \ndes Klägers anwesend gewesen. Er konnte jedoch lediglich als Zeuge vom \n„Hörensagen\" berichten, dass die Mutter des Klägers ihm gesagt habe, die \nSicherheitskräfte seien wegen ihres Sohnes gekommen. Keine Angaben vermochte \nder Kläger dazu zu machen, aus welchem Anlass dies geschehen sein soll und wie \nhäufig so etwas bereits erfolgt sei. Angesichts dessen kann die Zeugenaussage im \nHinblick auf die vom Kläger vorgetragene Behauptung, er werde in der Türkei wegen \nUnterstützerleistungen für die PKK gesucht, nicht als ergiebig betrachtet werden. \nAbgesehen davon erscheint der vom Zeuge geschilderte Vorgang aber auch nicht \nals glaubhaft. Denn es ist völlig lebensfremd, anzunehmen, dass der dem Kläger \nbekannte Zeuge bei einem Heimatbesuch sich mehrere Stunden im Haus der Eltern \naufhält und Geschenke vom Kläger überbringt, es jedoch keine Gespräche über die \nvermeintliche Fahndung der Sicherheitskräfte nach dem Kläger gibt und der Anlass \nhierzu - selbst nach dem Erscheinen der Polizei - gänzlich unerwähnt bleibt. \n\n27\n\nAllein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit hat der Kläger eine \nVerfolgungsgefahr nicht zu befürchten, da eine kollektive Verfolgungssituation nach \nder ständigen Rechtsprechung nicht besteht. \n\n28\n\nVgl. ständige Rechtsprechung, etwa: OVG NRW, Urteile \nvom 19. April 2005 -8 A 273/04.A und vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -.\n\n29\n\nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG sind nicht geltend \ngemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. \n\n30\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie entspricht §§ 34 Abs.1, 38 \nAbs.1 AsylVfG iVm § 50 AuslG.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-28/3-k-1640-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-28/3-k-1640-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280609","retrieved":"2026-07-09 02:54:43.829448+00:00"}}