{"status":"available","doknr":"OLD280651","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0427.8L286.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"8 L 286/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\r\n\r\nzu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - vorläufig die weitere\r\n\r\nAusübung einer Beschäftigung als Maurer im\r\n\r\nAusbildungsverhältnis in Münster bei der Firma K. I.\r\n\r\nGmbH & Co. KG (K1.-----straße 17 a, 00000 N. ) zu\r\n\r\nerlauben,\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat einen\r\n\r\nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920\r\n\r\nAbs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n5\n\nDer Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung auf der\r\n\r\nGrundlage von § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV steht der\r\n\r\nVersagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach Satz 1 Fall 2 dieser\r\n\r\nVorschrift darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung dann nicht\r\n\r\nerlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen\r\n\r\naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n6\n\nDie Voraussetzungen des vorgenannten Versagungsgrundes sind im Falle des\r\n\r\nAntragstellers erfüllt, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen - hier die von dem\r\n\r\nAntragsgegner beabsichtigte und durch Beantragung eines Passersatzpapiers\r\n\r\nbereits unter dem 00.00.0000 eingeleitete Abschiebung des vollziehbar\r\n\r\nausreisepflichtigen Antragstellers - ausschließlich wegen des Fehlens eines\r\n\r\nHeimreisedokumentes nicht vollzogen werden können und der Antragsteller den\r\n\r\nsoeben genannten Grund für den Nichtvollzug zu vertreten hat. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n7\n\nZu vertreten hat ein Ausländer nach § 11 Satz 2 BeschVerfV die Gründe\r\n\r\ninsbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine\r\n\r\nIdentität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Ein\r\n\r\ninsoweit allein in Betracht zu ziehender Fall der Identitätstäuschung ist hier nach\r\n\r\nderzeitiger Erkenntnis nicht gegeben. Die bis 1999 andauernde, dem Antragsteller\r\n\r\nzuzurechnende Täuschung seiner Eltern über die Identität der gesamten Familie\r\n\r\nwirkt seit dem Eingeständnis der Familie, falsche Personalien angegeben zu haben,\r\n\r\nnicht mehr fort. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller das\r\n\r\nAbschiebungshindernis (gegenwärtig) durch Täuschung über seine Identität\r\n\r\n„herbeiführt\". Wie jedoch die Wendung „insbesondere\" in § 11 Satz 2 BeschVerfV\r\n\r\nverdeutlicht, kann ein Vertretenmüssen im Sinne von § 11 Satz 1 Fall 2 BeschVerfV\r\n\r\nauch in anderen als in den von § 11 Satz 2 BeschVerfV aufgeführten Fällen gegeben\r\n\r\nsein. Für das Vertretenmüssen nach § 11 Satz 1 Fall 2 BeschVerfV als erforderlich,\r\n\r\naber auch als ausreichend erachtet dasGericht in Anlehnung an die Rechtsprechung\r\n\r\nzu § 1 a Nr. 2 AsylbLG, die zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals\r\n\r\nherangezogen werden kann, dass die die Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden\r\n\r\nMaßnahme hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen.\r\n\r\nDies ist dann der Fall, wenn der Ausländer gegenwärtig (vgl. § 11 Satz 2\r\n\r\nBeschVerfV, „herbeiführt\") durch ein in seinem freien Willen stehendes und insoweit\r\n\r\nvorwerfbares Verhalten, d. h. durch ein Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen, die\r\n\r\nalleinige Ursache für die Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme\r\n\r\nsetzt. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n8\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Dezember\r\n\r\n2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 7, S. 54 ff.;\r\n\r\nHamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 4 Bs\r\n\r\n104/01 -, InfAuslR 2001, 395 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22.\r\n\r\nJuni 1999 - 24 B 1088/99 -, abgedruckt bei Hohm,\r\n\r\nGemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand: Dezember\r\n\r\n2004, VII - zu § 1 a (OVG-Nr. 3); zum Ganzen ferner Hohm,\r\n\r\nGemeinschaftskommentar zum AsylbLG, a. a. O., § 1 a Rn. 101\r\n\r\nbis 103, m. w. N.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n9\n\nDie Rechtsprechung zu § 1 a Nr. 2 AsylbLG kann zur Auslegung des in § 11 Satz\r\n\r\n1 Fall 2 BeschVerfV normierten Tatbestandes herangezogen werden, weil § 11 Satz\r\n\r\n1 BeschVerfV der Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV entspricht und diese Vorschrift\r\n\r\nihrerseits ausdrücklich auf § 1 a AsylbLG und damit u. a. auch auf dessen Nr. 2\r\n\r\nBezug nimmt. Dass der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 11 Satz 1\r\n\r\nBeschVerfV der Vorschrift des § 5 Nr. 5 ArGV entspricht, wird schon durch einen\r\n\r\nVergleich des Wortlauts beider Normen belegt. Denn nach beiden Vorschriften darf\r\n\r\ndie Arbeitsgenehmigung (§ 5 Nr. 5 ArGV) bzw. -erlaubnis (§ 11 BeschVerfV)\r\n\r\ngeduldeten Ausländern nicht erteilt werden, wenn diese sich in das Inland begeben\r\n\r\nhaben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder\r\n\r\nwenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen\r\n\r\naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Bestätigt wird\r\n\r\ndieser Befund durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Satz 1 BeschVerfV. In dem\r\n\r\nBegründungsteil des Entwurfs der Verordnung über das Verfahren und die\r\n\r\nZulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung\r\n\r\n(Stand: Kabinett 03. November 2004) \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n10\n\n- dieser Entwurf kann im Internet aufgerufen werden unter\r\n\r\nwww.dstgb.de/index_inhalt/homepage/artikel/inhalt/brenn-\r\n\r\npunkte/zuwanderung/verordnung_ueber_das_verfahren; zum\r\n\r\n„halboffiziellen\" Charakter des Begründungteils vgl. Marschner,\r\n\r\nDer Betrieb 2005, 499 mit Fn. 6 -\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n11\n\nfindet sich nämlich die ausdrückliche Erläuterung zu § 11 BeschVerfV, dass mit\r\n\r\ndieser Regelung § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt werde, wobei zur näheren Bestimmung\r\n\r\ndes Verschuldens Kriterien des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG übernommen würden.\r\n\r\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n12\n\nSo auch die vorläufigen Anwendungshinweise des\r\n\r\nBundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und\r\n\r\nzum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004, Nr.\r\n\r\n42.2.3.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n13\n\nUnter Zugrundelegung der o. g. Maßstäbe hat der Antragsteller keine Tatsachen\r\n\r\nglaubhaft gemacht, die geeignet sind, die Annahme des Antragsgegners\r\n\r\ndurchgreifend infrage zu stellen, nach der bei dem Antragsteller aus von diesem zu\r\n\r\nvertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden\r\n\r\nkönnen. Im Gegenteil spricht hier alles dafür, dass der Antragsteller gegenwärtig -\r\n\r\nwie schon seit Jahren - durch ein pflichtwidriges und vorwerfbares Unterlassen seine\r\n\r\nansonsten mögliche Abschiebung verhindert, weil er es entgegen der ihn treffenden\r\n\r\nausländerrechtlichen Pflicht unterlässt, sich selbst um die Ausstellung eines\r\n\r\nlibanesischen Heimreisepapieres zu bemühen. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n14\n\nDazu, dass ein Fall des § 1 a Nr. 2 AsylbLG dann gegeben\r\n\r\nist, wenn sich der Ausländer entgegen der ihn treffenden\r\n\r\nPasspflicht nicht um die Beschaffung eines Passes bemüht, vgl.\r\n\r\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2003 - 11 L\r\n\r\n3253/03 -, abgedruckt bei Hohm, a. a. O., VII - zu § 1 a (VG-Nr.\r\n\r\n30); ferner Hohm, Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, a.\r\n\r\na. O., § 1 a Rn 112.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n15\n\nEin pflichtwidriges Unterlassen im o. g. Sinne liegt hier vor. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n16\n\nDer Antragsteller, der nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes seines\r\n\r\nHeimatlandes ist, ist verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren erforderlichen\r\n\r\nAnstrengungen zu unternehmen, um ein solches Dokument zu erlangen. Dies folgt\r\n\r\nallgemein in den Fällen, in denen der Ausländer nicht im Besitz eines Passes oder\r\n\r\nPassersatzes ist und nicht schon ein Fall des § 56 Nr. 1 (Pflicht zur rechtzeitigen\r\n\r\nBeantragung der Passverlängerung/Neuausstellung vor Ablauf seiner\r\n\r\nGültigkeitsdauer) oder Nr. 2 AufenthV (Pflicht zur Passbeantragung nach\r\n\r\nAbhandenkommen des Passes oder dann, wenn der bisherige Pass aus anderen\r\n\r\nGründen als wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden ist) vorliegt,\r\n\r\naus der in § 3 Abs. 1 AufenthG (früher: § 4 Abs. 1 AuslG) geregelten Passpflicht.\r\n\r\nNach dieser Vorschrift muss ein Ausländer bei der Einreise und während seines\r\n\r\nAufenthaltes im Bundesgebiet einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz\r\n\r\nbesitzen, sofern er - wie hier der Antragsteller - von der Passpflicht nicht durch\r\n\r\nRechtsverordnung befreit ist. Daraus folgt zugleich die Verpflichtung, sich, soweit\r\n\r\nerforderlich, um die Beschaffung eines derartigen Dokumentes zu bemühen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n17\n\nVgl. zu den sachlich entsprechenden Vorgängervorschriften\r\n\r\n(§§ 4 Abs. 1 AuslG, 25 Nr. 1 und 2 DVAuslG) OVG NRW,\r\n\r\nBeschluss vom 9. Februar 2004 - 18 B 811/03 -, NVwZ-RR\r\n\r\n2004, 689 = DÖV 2004, 666, m. w. N.; vgl. ferner zu § 3 Abs. 1\r\n\r\nAufenthG Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand:\r\n\r\nFebruar 2005, AufenthG § 3 Rn. 22.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n18\n\nDiese den Antragsteller treffende Verpflichtung entsteht, anders als der\r\n\r\nAntragsteller meint, nicht erst mit einer entsprechenden Aufforderung der\r\n\r\nzuständigen Ausländerbehörde. Sie besteht vielmehr, wie schon dargelegt, bereits\r\n\r\nkraft gesetzlicher Regelung. Im übrigen hat der Antragsgegner den (zu diesem\r\n\r\nZeitpunkt bereits volljährigen) Antragsteller ausweislich des anlässlich der\r\n\r\nDuldungsverlängerung am 00.00.0000 gefertigten Vermerks aufgefordert, Nachweise\r\n\r\nüber Bemühungen zu Passbeschaffung vorzulegen, was der Antragsteller über\r\n\r\nseinen Vater bzw. die damalige Bevollmächtigte der Familie, Frau Pfeiffer, tun wollte.\r\n\r\nDiese Aufforderung hat der Antragsgegner gegenüber den Klägern des\r\n\r\nKlageverfahrens 8 K 423/01 und damit auch gegenüber dem Antragsteller auch nach\r\n\r\ndem (als unzureichend bewerteten) Vortrag der Frau Q. aus September 2002\r\n\r\naufrechterhalten. Denn der Antragsgegner hat im weiteren Verlauf des\r\n\r\nKlageverfahrens ausdrücklich an seiner Auffassung festgehalten, nach der die Kläger\r\n\r\njenes Verfahrens ihrer Passpflicht schuldhaft nicht genügen (Schriftsätze vom\r\n\r\n 00.00.0000, 00.00.00 und 00.00.0000). \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n19\n\nDie Verpflichtung des Antragstellers, sich um die Beschaffung eines\r\n\r\nlibanesischen Passes oder Passersatzes zu bemühen, folgt nicht nur aus § 3 Abs. 1\r\n\r\nAufenthG, sondern auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller seit dem für ihn\r\n\r\nnegativen rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig\r\n\r\nist. Denn ein ausreisepflichtiger Ausländer hat alle zur Erfüllung seiner\r\n\r\nAusreisepflicht erforderlichen Maßnahmen und damit auch die Beschaffung eines\r\n\r\ngültigen Passes oder zumindest eines Passersatzpapieres grundsätzlich ohne\r\n\r\nbesondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n20\n\nOVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -,\r\n\r\nAuAS 1999, 159 = DVBl 1999, 1222, und Beschluss vom 15.\r\n\r\nApril 1997 - 18 B 811/97 -.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n21\n\nDiese Verpflichtung und auch die aus § 3 Abs. 1 AufenthG herzuleitende\r\n\r\nVerpflichtung bestehen dabei grundsätzlich unabhängig davon, ob die\r\n\r\nAusländerbehörde zur gleichen Zeit Anstrengungen zur Beschaffung eines\r\n\r\nPassersatzpapiers unternimmt. Etwas anderes mag etwa dann gelten, wenn die\r\n\r\nAusländerbehörde dem Ausländer gegenüber erklärt hat, die Beschaffung von\r\n\r\nHeimreisepapieren allein zu übernehmen; ein solcher Fall ist hier aber nicht\r\n\r\nerkennbar.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n22\n\nDer Antragsteller hat es seit seiner Volljährigkeit und bis heute unter Verstoß\r\n\r\ngegen die oben dargelegte Pflicht unterlassen, sich um die Beschaffung eines\r\n\r\nlibanesischen Heimreisedokumentes zu bemühen. Er hat - ebenso wie seine Eltern -\r\n\r\nseit der Offenbarung der wahren Identität der Familie am 00.00.0000, die einen\r\n\r\nAntrag auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers bei der libanesischen\r\n\r\nBotschaft überhaupt erst erfolgversprechend erscheinen lassen konnte, keinerlei\r\n\r\nkonkrete Bemühungen nachgewiesen, in den Besitz eines Passes oder\r\n\r\nPassersatzpapiers zu gelangen. Der Vortrag der gesamten Familie hat sich vielmehr\r\n\r\nstets in der (nicht belegten) Behauptung erschöpft, keine Pässe erlangen zu können,\r\n\r\nweil die libanesische Botschaft die Neuausstellung eines libanesischen\r\n\r\nNationalpasses u. a. von der Beibringung einer ausländerbehördlichen Zusage des\r\n\r\nInhaltes abhängig mache, dass bei Vorliegen eines Passes einen Aufenthaltstitel\r\n\r\nerteilt werde (vgl. z. B. das undatierte, bei dem Antragsgegner am 00.00.0000\r\n\r\neingegangene Schreiben der Frau Q. sowie den Vortrag im Klageverfahren 8 K\r\n\r\n423/01, etwa in der Klageschrift). Es mag an dieser Stelle offen bleiben, ob die damit\r\n\r\naufgestellte Behauptung, etwaige Bemühungen um ein Heimreisedokument seien\r\n\r\nvon vornherein zum Scheitern verurteilt und aussichtslos, im Falle ihrer Wahrheit\r\n\r\nbereits die grundsätzliche Pflicht, alle zur Beschaffung eines solchen Dokumentes\r\n\r\nerforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, entfallen lassen könnte oder erst auf\r\n\r\neiner späteren Prüfungsebene (Vorwerfbarkeit, Kausalität) zu berücksichtigen ist.\r\n\r\nDenn nach summarischer Überprüfung spricht hier nichts für eine solche\r\n\r\nAussichtslosigkeit. Zwar stellt die libanesische Botschaft in Deutschland nach den\r\n\r\nErfahrungen der A. B. E. einem libanesischen\r\n\r\nStaatsangehörigen einen neuen Nationalpass grundsätzlich nur dann aus, wenn\r\n\r\ndieser eine Bescheinigung vorlegt, dass ihm bei Vorliegen eines gültigen Passes ein\r\n\r\nAufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland eingeräumt werden kann (vgl.\r\n\r\nden den Parteien bekannten Vermerk des Gerichts vom 00.00.0000). Dieser\r\n\r\nGrundsatz ist aber, wie gerade das Beispiel zweier Brüder des Antragstellers\r\n\r\nverdeutlicht, in jüngerer Zeit nicht ohne Ausnahme geblieben. Herrn N1. N2.\r\n\r\nist am 00.00.0000 ein libanesischer Nationalpass ausgestellt worden, obwohl er\r\n\r\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet\r\n\r\nwar - die Heirat erfolgte erst am 00.00.0000 - und nach Auskunft des\r\n\r\nAntragsgegners keine ausländerbehördliche Bescheinigung über ein in Aussicht\r\n\r\ngestelltes Aufenthaltsrecht erhalten hatte (vgl. den den Parteien bekannten Vermerk\r\n\r\ndes Gerichts vom 00.00.0000). Noch krasser, weil nicht einmal im unmittelbaren\r\n\r\nVorfeld einer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen angesiedelt,\r\n\r\nliegt der Fall des weiteren Bruders B1. N2. : Dieser hat am 00.00.0000 und\r\n\r\ndamit zu einem Zeitpunkt einen libanesischen Nationalpass erhalten, zu dem er und\r\n\r\nder Antragsgegner im Klageverfahren 8 K 308/01 noch um die Erteilung einer\r\n\r\nAufenthaltsbefugnis stritten und die Eheschließung mit einer Deutschen, die erst am\r\n\r\n 00.00.0000 erfolgt ist, noch nicht in Rede stand (vgl. wiederum den den Parteien\r\n\r\nbekannten Vermerk des Gerichts vom 00.00.0000). Mit Blick auf diese beiden\r\n\r\nerfolgreichen Passbeschaffungen ist der bloße Vortrag des Antragstellers, eine\r\n\r\nPassbeantragung sei von vornherein aussichtslos, nicht überzeugend; er ist schon\r\n\r\ndeshalb nicht geeignet, die Pflicht des Antragstellers, sich konkret und nachweislich\r\n\r\num die Ausstellung eines Heimreisepapiers zu bemühen, entfallen zu lassen. Es ist\r\n\r\nauch nicht ersichtlich, dass eine Passbeantragung für den Antragsteller unmöglich\r\n\r\noder unzumutbar wäre. Namentlich dürfte ihm der Nachweis seiner Identität - ebenso\r\n\r\nwie zuvor seinen beiden genannten Brüdern - ohne weiteres mit Hilfe des dem\r\n\r\nAntragsgegner vorgelegten, auch den Antragssteller betreffenden Auszuges aus\r\n\r\ndem Familienstandsbuch des Standesamtes N3. vom 00.00.0000 gelingen\r\n\r\nkönnen. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n23\n\nNeben der nach dem Vorstehenden keinesfalls aussichtslosen, ihm möglichen\r\n\r\nund zumutbaren Beantragung eines Passes stünde dem Antragsteller ferner die\r\n\r\nerfolgversprechende, von ihm ebenfalls auszuschöpfende Möglichkeit offen, sich um\r\n\r\ndie Ausstellung eines libanesischen Laissez-Passers zu bemühen. Nach Auskunft\r\n\r\nder A. B. E1. (vgl. den bereits angeführten Vermerk vom\r\n\r\n 00.00.0000) ist nämlich (auch) in den Fällen, in denen die B. dem\r\n\r\nAusländer nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Aussicht stellen kann,\r\n\r\n(jedenfalls) die Ausstellung eines die freiwillige Ausreise ermöglichenden Laissez-\r\n\r\nPassers möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unmöglich\r\n\r\noder nicht zumutbar wäre, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Laissez-\r\n\r\nPassers zu erfüllen. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen\r\n\r\nHeimreisepapiers sind nach der soeben genannten Auskunft Antragstellung, Vorlage\r\n\r\nvon Passbildern, Beibringung eines geeigneten Identitätsnachweises sowie Abgabe\r\n\r\neiner Freiwilligkeitserklärung. Der Nachweis seiner Identität dürfte dem Antragsteller\r\n\r\nnach den obigen Ausführungen keine Schwierigkeiten bereiten. Ferner ist nicht\r\n\r\nersichtlich, weshalb dem ohnehin seit langem zur Ausreise verpflichteten\r\n\r\nAntragsteller die Abgabe einer Erklärung, freiwillig in den Libanon ausreisen zu\r\n\r\nwollen, unmöglich oder auch nur unzumutbar sein könnte. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n24\n\nDas nach alledem festzustellende pflichtwidrige Unterlassen gebotener, dem\r\n\r\nAntragsteller möglicher und zumutbarer, nicht von vornherein aussichtsloser\r\n\r\nBemühungen um die Ausstellung eines libanesischen Heimreisepapiers ist diesem\r\n\r\nauch vorwerfbar. Denn es steht allein in seinem freien Willen und ist nicht von\r\n\r\nsonstigen, vom Antragsteller nicht zu beeinflussenden Gegebenheiten abhängig,\r\n\r\nentsprechende Anstrengungen zu unternehmen oder zu unterlassen. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n25\n\nSchließlich setzt der Antragsteller mit seinem pflichtwidrigen und vorwerfbaren\r\n\r\nUnterlassen auch die alleinige Ursache für die Nichtvollziehbarkeit der beabsichtigten\r\n\r\naufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Es ist nämlich weder vorgetragen noch sonst\r\n\r\nersichtlich, dass die Abschiebung des Antragstellers aus anderen Gründen als dem\r\n\r\nFehlen von Heimreisepapieren scheitern könnte. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n26\n\nLiegen nach alledem die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV vor, so ist der\r\n\r\nAntragsgegner wegen des zwingenden Charakters dieses Versagungsgrundes und\r\n\r\nin Ermangelung einer Ausnahme- oder Härtefallregelung gehindert, gleichwohl die\r\n\r\nbegehrte Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung zu erteilen. Namentlich eröffnet\r\n\r\n§ 7 BeschVerfV der B. entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht\r\n\r\ndie Möglichkeit, bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 BeschVerfV\r\n\r\nHärtefallgesichtspunkte zu berücksichtigen und eine begehrte Erlaubnis im\r\n\r\nErmessenswege gleichwohl zu erteilen. Denn die Regelung des § 7 BeschVerfV stellt\r\n\r\neine Ermächtigungsgrundlage allein für die Bundesagentur für Arbeit dar. Das ergibt\r\n\r\nsich ohne weiteres aus ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in\r\n\r\nden diese Vorschrift gestellt ist. Wenn die in § 7 BeschVerfV normierten\r\n\r\nHärtefallvoraussetzungen vorliegen, kann die Zustimmung zur Ausübung einer\r\n\r\nBeschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes\r\n\r\nerteilt werden. Bereits durch die Wahl des Terminus „Zustimmung zur Ausübung\r\n\r\neiner Beschäftigung\" hat der Verordnungsgeber verdeutlicht, dass die Vorschrift eine\r\n\r\nRegelung für das von der Bundesagentur für Arbeit zu bewältigende\r\n\r\nPrüfungsprogramm, nicht aber für jenes der B. enthält. Denn der\r\n\r\nGesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes und auch der Verordnungsgeber\r\n\r\nunterscheiden begrifflich stets zwischen der von der zuständigen B. zu\r\n\r\nerteilenden Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. etwa § 39 Abs. 1 Satz\r\n\r\n1 AufenthG - „erlaubt\" - sowie §§ 1 - „Erlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur\r\n\r\nfür Arbeit\" - 10 Satz 1, 11 Satz 1 BeschVerfV - „mit Zustimmung der Bundesagentur\r\n\r\nfür Arbeit ... erlaubt werden\" bzw. „erlaubt\" -) und der hierbei unter Umständen\r\n\r\nerforderlichen (verwaltungsinternen) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Auch\r\n\r\ndie Rechtsfolge des § 7 BeschVerfV verdeutlicht, dass sich diese Vorschrift nur an\r\n\r\ndie Bundesagentur für Arbeit wendet. Denn bei Vorliegen eines Härtefalles\r\n\r\ndispensiert die Vorschrift von der Durchführung der ansonsten erforderlichen Prüfung\r\n\r\nnach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Diese Prüfung aber obliegt, wie die zitierte\r\n\r\nVorschrift belegt, der Bundesagentur für Arbeit. Ist die „Zustimmung zur Ausübung\r\n\r\neiner Beschäftigung\" - wie gesehen - stets und allein Aufgabe der Bundesagentur für\r\n\r\nArbeit, so belegt schließlich auch die systematische Stellung des § 7 BeschVerfV\r\n\r\ninnerhalb des zweiten Abschnittes der Beschäftigungsverfahrensordnung, dass diese\r\n\r\nVorschrift nur die Bundesagentur für Arbeit zu einer Härtefallentscheidung\r\n\r\nermächtigt. Denn dieser Abschnitt ist mit der amtlichen Überschrift „Zustimmungen\r\n\r\nzu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung\" versehen.\r\n\r\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung\r\n\r\nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-27/8-l-286-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-27/8-l-286-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280651","retrieved":"2026-07-09 02:54:47.529034+00:00"}}