{"status":"available","doknr":"OLD280746","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0422.7K3211.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"7 K 3211/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 5. November 2001 die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. November \n2001 abgelehnt. Mit Schreiben vom 30. November 2001 bestätigte die H. die \nAnmeldung unter Benennung der Teilnehmernummer. Mit Gebührenbescheid vom 3. \nApril 2002 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunkgebühren für den \nZeitraum von November 2001 bis Januar 2002 sowie einen Säumniszuschlag fest in \nHöhe von insgesamt 53,55 Euro. Dabei teilte er mit, dass das Gebührenkonto \neinschließlich der fälligen Gebühren für Februar bis April 2002 in Höhe von \n48,45 Euro eine Gebührenschuld in Höhe von 102 Euro ausweise. Mit Schreiben \nvom 15. April 2002 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Sie habe den \nAntrag im Dezember vorsorglich gestellt. Ihre Eltern hätten ein Rundfunkgerät für sie \nbereitgehalten, dass sie im Fall einer Befreiung zur Verfügung gestellt bekommen \nsollte. Da der Antrag abgelehnt worden sei, habe sie zurzeit kein Rundfunkgerät in \nder Wohnung. Beim Ausfüllen des Antrags sei ihr nicht klar gewesen, dass sie \nautomatisch angemeldet sei. Sie bitte daher, die Anmeldung sowie die Rechnungen \nzu stornieren. Daraufhin teilte der Beklagte mit, dass mit der Antragstellung auf \nBefreiung zugleich eine Anmeldung verbunden gewesen sei. Diese sei ihr schriftlich \nbestätigt worden. Eine rückwirkende Abmeldung sehe der Staatsvertrag nicht vor. \nDas Teilnehmerkonto sei auf Grund der Mitteilung vom 15. April 2002 mit Ablauf des \nMonats April abgemeldet worden.\n\n3\n\nDie Klägerin betont nochmals, dass sie das Formular nur durch Ankreuzen habe \nausfüllen können. Sie habe die Frage, ob ein Gerät zum Empfang bereitgehalten \nwerde, so verstanden, dass dieses bei ihren Eltern zum Empfang bereit stehe, \nsobald die Rundfunkbefreiung erteilt worden sei. Nach dem Grundsatz von „Treu und \nGlauben\" müsse der Beklagte sich an Ungenauigkeiten der von ihm verwendeten \nFormulare festhalten lassen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. September 2002 wies der Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Die Klägerin sei seit dem 1. November 2001 mit einem \nFernsehgerät angemeldet. Sie habe mit dem Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung \nangezeigt, dass sie ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalte. Dem \nBefreiungsantrag habe sie entnehmen können, dass dieser zugleich als Anmeldung \ngelte, wenn bis zur Antragstellung Rundfunkgeräte nicht angemeldet waren. An diese \nausdrückliche Erklärung sei sie nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben\" \ngebunden. Die Rundfunkgebührenpflicht ende mit Ablauf des Monats, in dem das \nBereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ende, jedoch nicht vor Ablauf des \nMonats, indem dies der M. oder der H. angezeigt worden sei. Eine \nrückwirkende Abmeldung sehe der Staatsvertrag nicht vor. Erst mit Brief vom 15. \nApril 2002 habe die Klägerin über den neuen Sachverhalt informiert. Das \nFernsehgerät sei nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf des Monats April \n2002 abgemeldet worden. Der Gebührenbescheid für den vorherigen Zeitraum sei zu \nRecht ergangen. \n\n5\n\nZur Begründung ihrer am 28. Oktober 2002 erhobenen Klage wiederholt die \nKlägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, der Hinweis, der Antrag \ngelte auch zugleich als Anmeldung, könne nicht durchgreifen. Eine solche Klausel \nsei zivilrechtlich nichts anderes als eine so genannte überraschende Klausel und \nwürde keine Wirksamkeit entfalten. Es sei lebensfremd, dass mit einem Antrag auf \nGebührenbefreiung zugleich eine Anmeldung verbunden sei. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\nden Gebührenbescheid vom 3. April 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. September 2002 aufzuheben \nund ein Rechtsmittel für zulässig zu erklären.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen\n\n10\n\nund verweist auf die Begründung im Verwaltungsverfahren. Der Vordruck \nenthalte direkt über der Unterschriftszeile den Hinweis, dass dieser Antrag zugleich \nals Anmeldung gelte, falls die zum Empfang bereitgehaltenen Geräte bisher nicht \nangemeldet worden seien. An dieser Erklärung müsse die Klägerin sich festhalten \nlassen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 3. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. \nSeptember 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. \nRechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist Art. 4 des \nStaatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland \n(Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RfgebStV -). Auf dieser Grundlage ist die Klägerin \nzu Recht für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Januar 2002 zu \nRundfunkgebühren herangezogen worden. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RfgebStV ist \nRundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät bereithält. Gemäß § 2 Abs. 2 \nRfgebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang \nbereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten \njedes Fernsehgerätes eine Fernsehgebühr zu entrichten. Ausnahmen hiervon sind in \n§ 5 für gebührenfreie Geräte und in § 6 für die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht geregelt. Gemäß § 3 RfgebStV sind Beginn und Ende des \nBereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der \njeweiligen M. anzuzeigen. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit \ndem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang \nbereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats in dem das \nBereithalten endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der \nM. angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2). \n\n14\n\nDie Klägerin hat mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nvom 5. November 2001 ein Fernsehgerät angemeldet. Sie hat in dem Formular \nangekreuzt, „Hiermit erkläre ich, dass ich ein Fernsehgerät zum Empfang \nbereithalte.\" Das Formular enthält den Hinweis: „Falls Sie die zum Empfang \nbereitgehaltenen Rundfunkgeräte bisher nicht angemeldet haben, gilt dieser Antrag \nzugleich als Anmeldung\". Vom Adressatenhorizont konnte diese Erklärung nur so \nverstanden werden, dass die Klägerin als Haushaltsvorstand ein Fernsehgerät zum \nEmpfang bereithält, für das sie Gebührenbefreiung erstrebt. Sie hätte sonst durch \neinen entsprechenden Zusatz deutlich machen müssen, dass sie das Gerät nur für \nden Fall bereithalten wolle, dass ihr die Befreiung gewährt werde. Das Formular \nschließt solche Zusätze nicht aus. Spätestens mit Erhalt der Anmeldungsbestätigung \ndurch die H. vom 30. November 2001, die nach der Ablehnung des \nBefreiungsantrages vom 12. November 2001 erfolgte, hätte der Klägerin klar sein \nmüssen, dass sie in jedem Fall als Rundfunkteilnehmerin geführt wird, wie sich \ndieses auch schon aus dem Befreiungsantrag ergibt. Spätestens dann hätte sie \ngegenüber der Beklagten klarstellen müssen, dass sie kein Fernsehgerät zum \nEmpfang bereithalte. Die Mitteilung, dass der Antrag nur vorsorglich gestellt worden \nsei, ist erstmals unter dem 15. April 2002 nach Erlass des \nGebührenfestsetzungsbescheides erfolgt. Somit endete die Gebührenpflicht der \nKlägerin erst mit Ablauf des April 2002. \n\n15\n\nGegen die Erhebung des Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 Euro bestehen \nkeine Bedenken. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung des X. S. über das \nVerfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren ist dieser Säumniszuschlag zu \nerheben, wenn die geschuldeten Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von \nvier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Klägerin hat die seit \nDezember 2001 fälligen Rundfunkgebühren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt.\n\n16\n\nEin Rechtsmittel war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 \nAbs. 2 VwGO vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-22/7-k-3211-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-22/7-k-3211-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280746","retrieved":"2026-07-09 02:54:55.066209+00:00"}}