{"status":"available","doknr":"OLD280884","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0415.1K279.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"1 K 279/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids \nvom 24. September 2002 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nMünster vom 6. Januar 2003 verpflichtet, dem Kläger im Hinblick auf seine \nLeistungen nach der Jahrgangsstufe 12 ein Zeugnis über die Zuerkennung des \nschulischen Teils der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen nach \nMaßgabe des als Anlage zur Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung \nvom 3. Dezember 2004 genommenen Zeugnisentwurfs zu erteilen.\n\nIm Übrigen wird das Verfahren eingestellt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um eine besondere, neben das Zeugnis der allgemeinen \nHochschulreife tretende Bescheinigung des schulischen Teils der \nFachhochschulreife. \n\n3\n\nDer Kläger war bis zum Schuljahr 1998/99 Schüler des beklagten Gymnasiums. \nNach dem Besuch der Jahrgangsstufe 12 stellte der Beklagte dem Kläger zum Ende \ndes Schuljahrs 1997/98 die Bescheinigung über die Schullaufbahn aus. Der Kläger \nzeigte zu diesem Zeitpunkt Leistungen, die bei Berechnung als Gesamtqualifikation \neine Durchschnittsnote von 2,7 erreichten. Nachdem der Kläger im Schuljahr \n1998/99 die Jahrgangsstufe 13 abgeschlossen und die Abiturprüfung bestanden \nhatte, erteilte der Beklagte dem Kläger das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife \nvom 31. Mai 1999, mit dem er dem Kläger eine Durchschnittsnote von 3,3 \nbescheinigte.\n\n4\n\nim Jahr 2002 schloss der Kläger mit Erfolg die Ausbildung zum \nAutomobilkaufmann ab.\n\n5\n\nIm September 2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines \ngesonderten Zeugnisses mit einer Bescheinigung über die Zuerkennung des \nschulischen Teils der Fachhochschulreife nach den mit Abschluss der \nJahrgangsstufe 12/II erbrachten Leistungen. Er verfolgte mit dem Antrag die Absicht, \nseine Chancen auf Vergabe eines zulassungsbeschränkten Studienplatzes an einer \nFachhochschule zu verbessern. \n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. September 2002 ab. Den \ndagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Münster mit \nWiderspruchsbescheid vom 6. Januar 2003 zurück. Zur Begründung führte die \nBezirksregierung im Wesentlichen an, die Zuerkennung des schulischen Teils der \nFachhochschulreife nach den Leistungen der Jahrgangsstufe 12 sei nach (dem \ndamals geltenden) § 18 Abs. 2 APO-GOSt nur vorgesehen, wenn ein Schüler in den \nJahrgangsstufen 12 oder 13 von der Schule abgehe und ein Abgangszeugnis \nerhalte. Der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe sei auf den Erwerb der \nallgemeinen Hochschulreife, nicht aber auf den Erwerb des schulischen Teils der \nFachhochschulreife gerichtet. Wenn die allgemeine Hochschulreife erreicht werde, \nsei (allein) diese für den Zugang zu einer (Fach-) Hochschule maßgeblich. Eine \nWahlmöglichkeit unter verschiedenen Schulabschlüssen sei von der Rechtsordnung \nnicht vorgesehen. Durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verliere der \nKläger nicht den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Die allgemeine \nHochschulreife erfasse als weitergehender Abschluss auch den schulischen Teil der \nFachhochschulreife. Der schulische Teil der Fachhochschulreife werde durch einen \nhöherwertigen Abschluss überlagert, der ein weiteres Spektrum an beruflichen und \nakademischen Ausbildungen eröffne. Ein unter Gleichheitsgesichtspunkten \nerfolgender Vergleich eines Inhabers der allgemeinen Hochschulreife mit einem \nSchüler, der den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe nicht erfolgreich \nabgeschlossen und ausschließlich die Fachhochschulreife erreicht habe, sei nicht \nzulässig. Die Annahme einer infolge der schlechteren Durchschnittsnote im \nVerhältnis zu einem Schulabgänger bestehenden (ungerechtfertigten) \nBenachteiligung des Klägers sei nicht überzeugend. Ein Schulabgänger habe nicht \ndie Chance auf eine Notenverbesserung. Der Kläger vergleiche im Übrigen \nunterschiedliche Sachverhalte, die nicht vergleichbar seien. \n\n7\n\nDer Kläger studiert derzeit an der Fachhochschule T..\n\n8\n\nEr hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er zunächst die Anerkennung des \nschulischen Teils der Fachhochschulreife für Nordrhein - Westfalen sowie mehrerer \nanderer Bundesländer und die Unterlassung einer Bemerkung über das Erreichen \nder allgemeinen Hochschulreife begehrte. Das auf andere Bundesländer als \nNordrhein - Westfalen bezogene Anerkennungsbegehren und das \nUnterlassungsbegehren hat der Kläger zurückgenommen.\n\n9\n\nDer Kläger trägt vor, \n\n10\n\nnach der Jahrgangsstufe 12 aus der gymnasialen Oberstufe abgehende \nSchülerinnen und Schüler seien bei der Vergabe von Studienplätzen ungerechtfertigt \nbevorzugt. Mit dem Zeugnis einer Hochschulreife werde nicht nur die \nZugangsberechtigung zu einem Hochschulstudium, sondern durch die \nNotenbewertung daneben auch, aber entscheidend der potenzielle Rang der \nZugangsberechtigung im Verhältnis zu Konkurrenten festgelegt. Ein Schulabgänger \nkönne im Zulassungsverfahren zu Studiengängen der Fachhochschulen bei \ngeringeren schulischen Vorleistungen (d. h. bei einer kürzeren Schullaufbahn oder \nbei fehlendem Erfolg in der Abiturprüfung) einen besseren Rang erlangen. \n\n11\n\nDie Besserstellung sei nicht gerechtfertigt. Zumindest bis zum Zeitpunkt des \nErwerbs der Leistungsvoraussetzungen des schulischen Teils der \nFachhochschulreife werde derselbe Bildungsgang absolviert. Der Abgang von der \nSchule rechtfertige nicht die Differenzierung; er sei kein Leistungsmerkmal, sondern \nallein Anlass für die Ausstellung des (Abgangs-)Zeugnisses. Die Anerkennung der \nFachhochschulreife (schulischer Teil) setze im Übrigen nicht voraus, dass der \nSchulabgänger den Bildungsgang an einer anderen Schule - oder an derselben \nSchule später - nicht fortsetze und nicht mit Erfolg abschließe. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Gymnasium unter entsprechender Aufhebung \nseines Bescheids vom 24. September 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 6. \nJanuar 2003 zu verpflichten, ein Zeugnis zu erteilen über die \nZuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife \nnach der Jahrgangsstufe 12 für Nordrhein-Westfalen in der \nFassung der Anlage 24 zu § 18 APO-GOSt, zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 27. Februar 1997.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt vor,\n\n17\n\ndie begehrte Bescheinigung dürfe nach den ihn bindenden schulrechtlichen \nVorgaben nur in einem Abgangszeugnis ausgestellt werden. Neben dem \nAbiturzeugnis könne aber kein Abgangszeugnis ausgestellt werden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nI. Soweit der Kläger die Klageanträge \n\n21\n\nwegen der Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife für \nden Bereich der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, \nRheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, für die Freie \nHansestadt Bremen sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg\n\n22\n\nund\n\n23\n\nwegen der Unterlassung einer Zusatzbemerkung zum Erreichen der \nallgemeinen Hochschulreife\n\n24\n\nzurückgenommen hat, ist das Klageverfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 \nVwGO).\n\n25\n\nII. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. \n\n26\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24. September 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 6. Januar 2003 sind rechtswidrig, \nsoweit sie dem Kläger die besondere Zuerkennung des schulischen Teils der \nFachhochschulreife für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen versagen. Der \nKläger hat für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf die \ngesonderte Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife. \n\n27\n\nDer Anspruch hat seine Grundlage in der Verordnung über die Bildungsgänge \nund die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) in Verbindung mit \nArt. 12 Abs. 1 GG.\n\n28\n\nDie Kammer lässt im Einzelnen dahinstehen, ob der Anspruch aus § 18 APO-\nGOSt vom 28. März 1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997, \naus § 40 APO-GOSt vom 5. Oktober 1998 oder aus §§ 40, 40 a APO-GOSt in der \nFassung der Änderung vom 11. Dezember 2004 - ggfs. in Verbindung mit den \ndazugehörigen Verwaltungsvorschriften - folgt. Auf welchen der in Betracht \nkommenden Zeitpunkte für die Sach- und Rechtslage abzustellen ist, ist nicht \nentscheidend. Auch die Frage, ob die Regelungen mit den Erfordernissen des \nGesetzesvorbehalts im Einklang stehen, ist für das Ergebnis des Rechtsstreits \nunerheblich.\n\n29\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 19 A 1064/03 -; \nVG Minden, Urteil vom 30. März 2000 - 2 K 1431/99 -, S. 10 und 13; offen \ngelassen in VG Münster, Urteil vom 17. September 2002 - 1 K 3511/00 -, \nS. 7; vgl. allg. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 94 ff.,\n\n30\n\nSollte diese Frage zu verneinen sein, könnte dies aus verfassungsrechtlichen \nGründen nicht zum Nachteil des Klägers wirken.\n\n31\n\n1. Der Anspruch ist nach allen benannten Vorschriften entstanden, weil der Kläger \nsowohl die Voraussetzungen des § 18 APO-GOSt (1997) als auch die \nAnspruchsvoraussetzungen der § 40 APO-GOSt (1998) bzw. der §§ 40, 40 a APO-\nGOSt (2004) erfüllt.\n\n32\n\nDer Kläger hat die nach den schulrechtlichen Vorschriften für die Zuerkennung \ndes schulischen Teils der Fachhochschulreife in der Jahrgangsstufe 12 \nerforderlichen Mindestleistungen erbracht. Dies wird auch von dem Beklagten nicht in \nFrage gestellt, wenn er die nach der Jahrgangsstufe 12 erreichte Durchschnittsnote \nmit 2,7 angibt. \n\n33\n\nWenn die Regelungen der APO-GOSt und/oder die zugehörigen \nVerwaltungsvorschriften die Zuerkennung des schulischen Teils der \nFachhochschulreife von den Merkmalen „Abgangszeugnis\", „aus den \nJahrgangsstufen 12 oder 13 abgehen\" und/oder „die gymnasiale Oberstufe \nverlassen\" abhängig machen, sind diese Bedingungen nicht für das Entstehen des \nAnspruchs maßgeblich, sondern eine Bestimmung zur Fälligkeit des Anspruchs. Der \nBegriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die \nLeistung verlangen kann. \n\n34\n\nVgl. Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, § 271 Rn. 1; BGH, Urteil vom \n21. Oktober 2003 - X ZR 218/01 -, JURIS, Rn. 11 = NJW-RR 2004 S. 209\n\n35\n\nDie genannten Merkmale sind keine anspruchsbegründenden \nTatbestandsvoraussetzungen, weil sie keine leistungsabhängige \nQualifikationsvoraussetzung umschreiben. Sie beschreiben den Zeitpunkt, in dem \nder Beklagte die Entscheidung über die Fachhochschulreife zu treffen hat. Dieser \nZeitpunkt stimmt nicht mit dem Ende der Jahrgangsstufe 12 und damit nicht mit dem \nZeitpunkt überein, bis zu dem die Schülerleistungen erbracht sind, die die \nBefähigung begründen.\n\n36\n\nDie Merkmale „Abgangszeugnis\", „aus den Jahrgangsstufen 12 oder 13 \nabgehen\" und „die gymnasiale Oberstufe verlassen\" können aus \nverfassungsrechtlichen Gründen nicht als anspruchsbegründende \nTatbestandsvoraussetzungen ausgelegt werden. Die Zuerkennung des schulischen \nTeils der Fachhochschulreife betrifft - jedenfalls dann - eine \nBerufszugangsvoraussetzung und berührt den Schutzbereich des Art. 12 \nGrundgesetz (GG), wenn der praktische Teil der Fachhochschulreife erfüllt ist (§ 6 \nAbs. 1 Nr. 1 Qualifikationsverordnung Fachhochschule vom 20. Juni 2002 - GV. \nNRW. S. 312 -). \n\n37\n\nVon der Fachhochschulreife ist der Zugang zu den Studiengängen der \nFachhochschulen Nordrhein-Westfalens abhängig. Nicht in allen Studiengängen wird \nder Zugang zu den Fachhochschulen Nordrhein-Westfalens allein mit der \nHochschulzugangsberechtigung vermittelt. Bei zulassungsbeschränkten \nStudiengängen („numerus clausus\") kann ein Zugangshindernis bestehen (vgl. jetzt § \n68 Abs. 1 Buchstabe a Hochschulgesetz NRW vom 14. März 2000 - GV. NRW. S. \n190 / SGV. NRW. 223 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 - \nGV. NRW. S. 752 -). Das Zugangshindernis wird durch eine Rangfolge der \nBewerberinnen und Bewerber bestimmt, die sämtlich die Grundvoraussetzung \n„Hochschulzugangsberechtigung\" erfüllen. Die Rangfolge des Zugangs zu \nkapazitätsbeschränkten Studiengängen wird im Auswahlverfahren zur Vergabe von \nStudienplätzen im Wesentlichen vom Grad der Qualifikation bestimmt. Der Grad der \nQualifikation ist von der Durchschnittsnote (§ 14 Abs. 1 Vergabeverordnung NRW \nvom 12. Juni 2002 - GV. NRW. S. 188 / SGV. NRW. 223 -, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 11. Juni 2004 - GV. NRW. S. 344 -) und damit von den mit der \nDurchschnittsnote benannten Leistungen in der Schule abhängig. Er wird nicht nach \nder Art der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife, fachgebundene \nHochschulreife, Fachhochschulreife) gewichtet. Für Bewerber mit \nFachhochschulreife bestehen im Rahmen des Zentralen Landesverfahrens (§ 29 \nVergabeverordnung) bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nur insoweit \nBesonderheiten, als gerade bezweckt wird, die Durchschnittsnote des schulischen \nTeils an das Kurssystem der gymnasialen Oberstufe anzugleichen (§ 31 \nVergabeverordnung einerseits und § 14 Abs. 1 Vergabeverordnung i. V. m. der \nAnlage 3 andererseits). \n\n38\n\nOb das Grundrecht der Berufsfreiheit daneben auch durch die Möglichkeit \nberührt wird, dass im Verteilungsverfahren zur Vergabe von Studienplätzen der \nStudienort von dem Grad der Qualifikation abhängen kann (§§ 8 Abs. 1, 14 \nVergabeverordnung), mag dahinstehen.\n\n39\n\nIst der Schutzbereich des Art. 12 Grundgesetz in Bezug auf den Berufszugang \nberührt, bestehen keine hinreichenden Gründe, die eine Beschränkung des \nBerufszugangs rechtfertigen. Die Merkmale „Abgangszeugnis\", „aus den \nJahrgangsstufen 12 oder 13 abgehen\" und „die gymnasiale Oberstufe verlassen\" \nsind ungeeignet, die Befähigung zum Studium an einer Fachhochschule zu \nvermitteln. Die maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften gehen von der fachlichen \nBewertung aus, dass Schülerinnen und Schüler, welche die Jahrgangsstufe 12 mit \nden in den Vorschriften angeführten Mindestleistungen erfolgreich durchlaufen, eine \ndie Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife rechtfertigende \nBefähigung besitzen. Nach dieser Wertung des Verordnungsgebers müssen \nnotwendigerweise zu diesem Zeitpunkt auch diejenigen Schülerinnen und Schüler \ndie gleiche Befähigung besitzen, die nicht vorzeitig aus der gymnasialen Oberstufe \nabgehen und die gymnasiale Oberstufe später mit dem Abitur erfolgreich \nabschließen. Dieser weitergehende Erfolg kann es im Hinblick auf das Freiheitsrecht \ndes Art. 12 GG nicht rechtfertigen, eine schon erbrachte Befähigung bzw. die aus ihr \nresultierenden Möglichkeiten nicht zum Zuge kommen zu lassen.\n\n40\n\n2. Der Anspruch des Klägers ist nicht später erloschen.\na) Der Anspruch ist nicht durch den erfolgreichen Abschluss des Abiturs erloschen. \nEs ist in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen, dass ein einmal erworbener Abschluss \ndurch den Erwerb einer weiteren Qualifikation wieder entfällt. \n\n41\n\nb) Mit dem vom Beklagten erteilten Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist \nder Anspruch des Klägers nicht entsprechend § 362 BGB erfüllt. Entgegen der \nAuffassung der Bezirksregierung Münster ist die allgemeine Hochschulreife nicht \nallein maßgeblich. Die Hochschulzugangsberechtigungen der allgemeinen \nHochschulreife und der Fachhochschulreife sind nicht identisch. \n\n42\n\nWie die Rechtsordnung des Landes NRW voraussetzt, können nebeneinander \nmehrere Hochschulzugangsberechtigungen bestehen. Andernfalls liefe im Rahmen \nder Vergabe von Studienplätzen die Regelung des § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 der \nVergabeverordnung zum allgemeinen Auswahlverfahren ins Leere. Nach dieser \nVorschrift soll im Zulassungsantrag für jeden Studiengang angegeben werden, auf \nwelche Hochschulzugangsberechtigung ein Zulassungsantrag gestützt wird, wenn \nm e h r e r e Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt werden. Fehlt eine \nderartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene \nHochschulzugangsberechtigung zu Grunde gelegt. \n\n43\n\nDie Berechtigungen der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife, \nderen schulischer Teil mit dem Besuch der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen \nOberstufe erreicht wird, sind im Hinblick auf die Regelungen zur Durchschnittsnote \nauch unterschiedlich ausgestaltet. Sie knüpfen an verschiedene Leistungszeiträume \nfür die Bildung der Durchschnittsnoten an (vgl. dazu oben unter 1. zum \nZugangshindernis bei zulassungsbeschränkten Studiengängen). \n\n44\n\n3. Der Anspruch des Klägers ist fällig. \n\n45\n\nDass der schulische Teil der Fachhochschulreife Schülerinnen und Schülern \nzuerkannt wird, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, steht nicht entgegen. Die \nKammer muss nicht entscheiden, ob damit allen Schülerinnen und Schülern, welche \ndie gymnasiale Oberstufe - mit oder ohne Abitur - verlassen, zu diesem Zeitpunkt \n(auch) der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden muss oder ob \nsich die Fälligkeitsvoraussetzung ausschließlich auf Schülerinnen und Schüler \nbezieht, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, ohne die Abiturprüfung zu \nabsolvieren oder zu bestehen. Selbst wenn die Voraussetzung auf Schülerinnen und \nSchüler beschränkt wäre, die ohne Abitur von der Schule abgehen, ist der Anspruch \ndes Klägers jedenfalls nach Abschluss des praktischen Teils der Fachhochschulreife \nfällig. Indem der Kläger den praktischen Teil der Fachhochschulreife erfüllt, ist der \nSchutzbereich des Art. 12 GG berührt. Bei verfassungskonformer Anwendung der \nschulrechtlichen Vorschriften besteht nach dem praktischen Teil der \nFachhochschulreife keine Rechtfertigung mehr, die Erfüllung des entstandenen \nAnspruchs auf Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife auf einen \nspäteren Zeitpunkt zu verlagern. \n\n46\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung aus den Gründen des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-15/1-k-279-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-15/1-k-279-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280884","retrieved":"2026-07-09 02:55:06.960642+00:00"}}