{"status":"available","doknr":"OLD280971","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0413.5K522.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"5 K 522/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je 1/6.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger, nach eigenen Angaben kurdische Volkszugehörige und Staatenlose aus \ndem Libanon, die 1985 in die Bundesrepublik einreisten und deren Asylanträge \nbestandskräftig abgelehnt wurden, standen bis einschließlich Juni 2000 im \nSozialhilfebezug des Beklagten. Seit dem 22. Mai 2000 war ihr Ehemann bzw. Vater, \nder Zeuge T2. P1. , erwerbstätig; für den Monat Mai 2000 erhielt er netto \n952,25 DM, für Juni 2000 2.567,98 DM, für Juli 2.485,94 DM, für August 2.676,38 \nDM ausgezahlt. Darüber hinaus bezog er Kindergeld in Höhe von 1.500 DM \nmonatlich. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. September 2000 teilte die Kreispolizeibehörde T3. \ndem Beklagten mit, dass gegen die Klägerin zu 1. und ihren Ehemann ein \nErmittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Betruges betrieben \nwerde. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sie sich unter falschem Namen in \nDeutschland aufhielten. Am 7. September 2000 sei daraufhin mit Beschluss des \nAmtsgerichts T3. die Wohnung der Eheleute nach Beweismitteln durchsucht \nworden. Im Verlauf der Durchsuchung seien im Kleiderschrank des \nElternschlafzimmers in einem Hemd 20.000 DM aufgefunden worden. Die Klägerin \nhabe erklärt, das Geld sei ihnen von Bekannten aus dem Libanon für ein Geschäft \ngeschickt worden. Ferner seien im Kleiderschrank eine Stofftasche mit 1.100 DM in \nkleinen Scheinen, in einer Hose an der Garderobe im Schlafzimmer weitere 4.500 \nDM sowie Goldschmuck im Wert von mindestens 1.000 DM aufgefunden worden. \nDer Ehemann der Klägerin habe auf Befragen erklärt, er habe das Geld aus dem \nLibanon geschickt bekommen, um sich hier als Gemüsehändler selbständig zu \nmachen oder um sich ein Auto zu kaufen. Mit Beschluss vom 8. September 2000 \nhabe das Amtsgericht T3. die Beschlagnahme der aufgefundenen 20.000 DM \nangeordnet. Am 13. September 2000 sei die Klägerin auf der Dienststelle erschienen \nund habe erklärt, die 20.000 DM seien nicht ihr Eigentum gewesen. Mit dem Geld \nhabe man ein Geschäft eröffnen wollen oder, falls dies nicht möglich sei, für den \nBekannten aus dem Libanon einen Pkw kaufen wollen. Darüber sei auch ein \nnotarieller Vertrag aus dem Libanon vorhanden, den man zur Zeit aber nicht finden \nkönne. Es sei möglich, dass der Vertrag bei der Durchsuchung von der Polizei \nmitgenommen worden sei. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 4. Oktober 2000 wurde der Ehemann bzw. Vater der Kläger \nzur beabsichtigten Geltendmachung der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen \nangehört. Daraufhin erschien er bei dem Beklagten und teilte mit, die aufgefundenen \n20.000 DM habe er am 1. Juli 2000 von seinem Cousin bekommen. Er legte eine im \nLibanon notariell beglaubigte Erklärung vom 8. September 2000 vor, wonach der \nLibanese N3. U. P2. erklärte, dass er am 1. Juli 2000 mit Herrn I. F. -\nN. den Betrag von 20.000 DM zu seinem Cousin, T1. P2. , nach \nDeutschland geschickt habe, damit dieser ihm ein Auto kaufe und es nach Beirut \nverschiffe. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 6. November 2000 nahm der Beklagte gegenüber dem \nEhemann bzw. Vater der Kläger die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 20.138,96 DM zurück und forderte die Rückzahlung dieses Betrages. \nDagegen legte dieser unter dem 15. November 2000 Widerspruch ein, den er damit \nbegründete, es habe sich nicht um sein Geld gehandelt, sondern um Geld eines \nVerwandten aus dem Libanon. Er habe 20.000 DM in bar von seinem Cousin \nerhalten und habe hiermit einen Pkw für den Cousin kaufen sollen. Er sei aber \naufgrund der Vereinbarung mit dem Cousin berechtigt, mit dem Geld inzwischen \ndurchzuarbeiten und einen Gemüsehandel zu eröffnen. Letztendlich habe aber von \ndem Geld das Auto gekauft werden sollen. Weil nach den Berechnungen des \nBeklagten beim Ehemann bzw. Vater der Kläger im maßgeblichen Hilfezeitraum ein \nEinkommensüberhang von insgesamt 13.232,67 DM bestand, gab er dessen \nWiderspruch statt und hob den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 6. \nNovember 2000 auf.\n\n6\n\nDurch an die Klägerin, gleichzeitig als gesetzliche Vertreterin ihrer zu der Zeit \nminderjährigen Kinder, der Kläger zu 2. bis 6., adressierten Bescheid vom 12. Juli \n2001 nahm der Beklagte die Bescheide über die Gewährung der Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 20.138,96 DM für die Zeit von Oktober 1999 bis Juni \n2000 zurück. In dem Bescheid waren die jeweiligen Leistungsbescheide sowie die \nHöhe der Hilfegewährungen an jedes Familienmitglied im Einzelnen aufgeführt; \nferner wurde der Einkommensüberhang des Ehemannes bzw. Vaters anteilig auf die \nFamilienmitglieder verteilt. Der Beklagte begründete seinen Bescheid dahingehend, \ndass die Kläger das Vorhandensein der bei der Hausdurchsuchung am 7. September \n2000 aufgefundenen erheblichen Geldbeträge dem Sozialamt nicht mitgeteilt hätten, \nobwohl die Bewilligung von Leistungen mit dem Hinweis verbunden gewesen sei, \ndass Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich dem Sozialamt \nmitzuteilen seien. Die Kläger hätten Leistungen in einer Gesamthöhe von 26.600 DM \nzu Unrecht erhalten. Aus diesem Betrag werde unter Berücksichtigung von \nVermögensfreibeträgen ein Betrag von 20.138,96 DM zurückgefordert. \n\n7\n\nDen dagegen unter dem 13. Juli 2001 eingelegten Widerspruch der Kläger wies \nder Landrat des Kreises T3. durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar \n2002 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Erklärungen der Eheleute seien \nwidersprüchlich und unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten. Die \ntatsächliche Herkunft des Geldes und damit auch der Zeitpunkt, seit dem es sich im \nEigentum der Kläger befunden habe, ließen sich jedoch nur von ihnen selbst \nbeweisen. Der Sozialhilfeträger, der bei der Rückabwicklung von \nSozialhilfezahlungen grundsätzlich beweispflichtig sei, sei hierzu nicht in der Lage. \nDie Kläger hätten nicht aufgeklärt, wem das Geld gehörte bzw. seit wann es sich in \nihrem Eigentum befinde. \n\n8\n\nDie Kläger haben am 23. Februar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung lassen \nsie vortragen, die Klägerin zu 1. habe mit dem Geld überhaupt nichts zu tun. Mit dem \nGeld habe ihr Ehemann für seinen Cousin einen BMW oder Mercedes kaufen sollen. \nHerr I. F. -N. habe dieses Geld aus dem Libanon mitgebracht und im August \n2000 dem Ehemann der Klägerin überbracht. Zunächst habe der Cousin den Auftrag \nerteilt, das Geld für den Kauf eines Pkw zu nutzen. Es sei vereinbart worden, dass \nfür den Fall, dass der Kauf für den Cousin nicht stattfinden könne - weil die Wünsche \ndes Cousins nicht erfüllt würden -, der Ehemann berechtigt sein solle, dieses Geld \nals Kredit bzw. als Darlehen für ein Geschäft zu benutzen. Der Cousin dränge nun \nund wolle sein Geld zurück. \n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises \nT3. vom 18. Februar 2002 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid und führt \nergänzend aus, die Erklärungen zur Herkunft und zum Verwendungszweck seien \nwidersprüchlich. Auch aus der Klageerwiderung ergäben sich weitere Widersprüche \nsowohl zum Zeitpunkt des Geldtransfers als auch zum Verwendungszweck. Zudem \nsei der geschilderte Geldtransfer des Bargeldes recht schwierig. Trotzdem solle der \nEigentümer des Geldes nicht darauf bestanden haben, dass ihm von dem mühsam \nnach Deutschland gebrachten Geld auch tatsächlich ein Pkw gekauft werde. Wenn \nkein passendes Auto zu finden wäre, könne der Ehemann der Klägerin mit dem Geld \nein Geschäft eröffnen. Dadurch wäre der Betrag aber vermutlich längerfristig \ngebunden gewesen und der Wunsch des Geldgebers nach einem Pkw hätte für \nlängere Zeit nicht erfüllt werden können. Dabei hätte bei dem umfangreichen \nAngebot an Gebrauchtwagen in Deutschland die Suche nach einem Fahrzeug \nsicherlich nicht allzu lange gedauert. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 2. September 2003 teilte das Ordnungsamt des Kreises \nT3. dem Beklagten mit, dass die Identität der Eheleute P. nun habe geklärt \nwerden können. Es handele sich tatsächlich um türkische Staatsangehörige mit dem \nFamiliennamen F1. . Durch - für sofort vollziehbar erklärten - Bescheid vom 12. \nJuni 2003 waren die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Eheleute und die \nbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kinder N2. und O. zurückgenommen \nsowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kinder I. und D. \nabgelehnt worden; die Familie wurde zur Ausreise bis zum 31. Juli 2003 aufgefordert \nund ihr wurde die Abschiebung angedroht. Diesbezüglich sind beim erkennenden \nGericht unter den Aktenzeichen 8 K 4200/03 und 8 K 4199/03 Klageverfahren \nanhängig.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 hat der Vertreter des \nBeklagten Gründe für die Rücknahme der Bescheide nachgeschoben: Aufgrund der \nrückwirkenden Aufhebung der Aufenthaltserlaubnisse, die mit arglistiger Täuschung \nerwirkt worden seien, hätte von Anfang an Sozialhilfe nicht gezahlt werden dürfen, so \ndass schon deshalb ein Fall von § 45 Abs. 2 SGB X gegeben sei. Die rückwirkend \nausgesprochene Duldung berechtige allenfalls zum Bezug von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. \n\n15\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch \nVernehmung der Zeugen T. P. und I. N. . Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \n\n16\n\nDie Sache ist im Termin vom 18. März 2005 vertagt worden; die Beteiligten \nhaben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nMit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne die Durchführung \neiner weiteren mündlichen Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 1 VwGO). \n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. \nDer Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 12. Juli 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises T3. vom 18. \nFebruar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Zeit von \nOktober 1999 bis Juni 2000 und für die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen in \nHöhe von insgesamt 20.138,96 DM sind §§ 45, 50 SGB X. Soweit ein \nVerwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat \n(begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs. 1 SGB X, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der \nAbsätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend \ngegeben. Die der Bewilligung im Zeitraum Oktober 1999 bis Juni 2000 zu Grunde \nliegenden Verwaltungsakte waren rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die \nHilfegewährung nicht gegeben waren. \n\n22\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und \ndas Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige \nunverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern angehören, den notwendigen \nLebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind \nauch das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG). Vorliegend haben die Kläger ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne dieser \nVorschriften im hier maßgeblichen Zeitraum von Oktober 1999 bis Juni 2000 nicht \nnachweisen können. \n\n23\n\nDas Nichtvorhandensein eigener oder zurechenbarer Mittel ist gem. § 11 Abs. 1 \nBSHG Tatbestandsmerkmal für die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, \nmit der Folge, dass der Hilfesuchende darlegen und beweisen muss, seinen \nLebensunterhalt nicht durch eigene oder ihm zurechenbare Mittel sicherstellen zu \nkönnen. Wenn auf Grund tatsächlicher Umstände Zweifel an der Hilfebedürftigkeit \nbestehen, muss der Hilfesuchende diese durch eigenes Vorbringen entkräften. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten des Hilfesuchenden.\n\n24\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - 5 C 63.64 -, \nFEVS 13, 201 und Urteil vom 28. März 1974 - 5 C 27.73 -, \nFEVS 22, 301; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A \n5181/95 -, FEVS 49, 37.\n\n25\n\nBei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte trägt allerdings - von dieser \nRegel abweichend - grundsätzlich die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der \nVoraussetzungen der Rücknehmbarkeit, weil die Rücknahme in die durch den Erlass \nbewirkte, im Grundsatz schutzwürdige Rechtsposition - vor allem im Sinne eines \nVertrauensschutzes - eingreift. Eine Nichtaufklärbarkeit der \nRücknahmevoraussetzungen geht damit grundsätzlich zu ihren Lasten, mit der \nFolge, dass dann der Rücknahmebescheid rechtswidrig ist. Jedoch hat von diesem \nGrundsatz wiederum eine Ausnahme zu gelten, wenn die Unerweislichkeit auf einem \ngegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten \ndes Begünstigten beruht. Dies ist der Fall, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt \nmit unlauteren Mitteln erwirkt hat bzw. sich zu erhalten sucht, in dem er durch \nvorwerfbares Verhalten die Prüfung vereitelt, ob der begünstigende Verwaltungsakt \nBestand haben kann. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der der Behörde \nzukommenden Beweislast ist auch dann zu machen, wenn die Unerweislichkeit der \nUmstände, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründen, darauf beruht, \ndass der Begünstigte es unterlässt, bei der Aufklärung in seinen \nVerantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände mitzuwirken, obwohl dies \nfür ihn möglich und zumutbar ist, und er es so der Behörde unmöglich macht, die \nFehlerhaftigkeit des Bescheides zu beweisen. \n\n26\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. März 1964 - VI C \n150.62 -, BVerwGE 18, 168, vom 7. Juli 1966 - III C 219.64 -, \nBVerwGE 24, 294, und vom 13. Dezember 1984 - 3 C 79/82 - \nNVwZ 1985, 488; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A \n693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803, sowie Beschluss vom 4. März \n2005 - 12 A 1319/01 -.\n\n27\n\nSind diese Voraussetzungen gegeben, ist die ursprüngliche Regel \nheranzuziehen, dass der Hilfeempfänger seine Hilfebedürftigkeit darlegen, belegen \nund - im Bestreitensfall - beweisen muss. Die begünstigenden Bescheide sind dann \nals rechtswidrig und damit grundsätzlich rücknehmbar anzusehen, wenn die \nTatsachen, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für ihren Erlass waren, vom \nBegünstigten nicht nachgewiesen sind.\n\n28\n\nSiehe dazu jüngst OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2005 \n- 12 A 1319/01 -.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr sind vorliegend gegeben. Die \nUnerweislichkeit des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Deckung des \nLebensunterhalts in den jeweiligen monatlichen Bedarfszeiträumen von Oktober \n1999 bis Juni 2000 beruht zur Überzeugung des Gerichts auf einem unlauteren \nVerhalten der Kläger. Sie haben insbesondere nicht aufgeklärt, seit wann und woher \nsie bzw. ihr Ehemann/Vater über das im September 2000 aufgefundene Geld \nverfügten, und es dem Beklagten so unmöglich gemacht, das Vorhandensein von \nausreichendem Vermögen schon im maßgeblichen Hilfezeitraum seit Oktober 1999 \nund damit die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide zu beweisen.\n\n30\n\nDie Kläger haben nicht nur die Herkunft, sondern auch den Zeitpunkt der \nErlangung der aufgefundenen erheblichen Barmittel zu verschleiern versucht und \ndamit dem Beklagten den Nachweis der rechtswidrigen Hilfegewährung unmöglich \ngemacht. Die tatsächliche Herkunft des Geldes und damit auch der Zeitpunkt, seit \ndem es ihnen zur Verfügung stand, lassen sich als in der Sphäre der Kläger liegende \ntatsächliche Umstände nur von ihnen selbst beweisen. Sie haben aber nicht durch \neigenes Vorbringen glaubhaft aufgeklärt, wie sie das Geld erlangt haben sowie seit \nwann sie bzw. ihr Ehemann/Vater darauf zugreifen konnten. Konnte er darauf \nzugreifen, sind ihnen die Mittel gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zuzurechnen. Nach \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme kann den Klägern nicht geglaubt werden, der \nEhemann bzw. Vater habe die bei der Hausdurchsuchung im September 2000 \naufgefundenen 20.000 DM im Juli/August 2000 per Geldtransfer aus dem Libanon \nerhalten. Dies ergibt sich schon aus den gänzlich wirklichkeitsfernen und \nunplausiblen Ausführungen des Zeugen I. N. , der nach Angaben der Kläger \nals Geldbote fungiert haben soll. So hat dieser nach eigenen Angaben den \nGeldgeber, den Cousin des Herrn P. , nicht einmal gekannt. Gleichwohl soll \ndieser ihm einen Betrag von 20.000 DM überlassen haben, um diesen nach \nDeutschland zu transferieren. Gänzlich unglaubhaft erscheint dem Gericht die \nAngabe, er habe das Geld lose in der Hosentasche vom Libanon nach Deutschland \nbefördert. Darüber hinaus haben die Kläger sowie ihr als Zeuge vernommener \nEhemann bzw. Vater sich selbst widersprüchlich zum Zeitpunkt der Erlangung des \nGeldes geäußert. Während in der notariellen Erklärung der 1. Juli 2000 als Zeitpunkt \nder Aushändigung des Geldes an den Geldboten genannt wurde, gab der Zeuge \nP. bei seiner Vorsprache beim Beklagten im Oktober 2000 an, das Geld selbst \nam 1. Juli 2000 erhalten zu haben. Demgegenüber wurde im Klageverfahren, so \nauch durch den Zeugen P. in der mündlichen Verhandlung, geltend gemacht, \ndass dieser das Geld im August 2000 erhalten habe. \n\n31\n\nFerner geht das Gericht davon aus, dass die vorgelegte notariell beglaubigte \nErklärung des Cousins aus dem Libanon eine reine Gefälligkeitsbescheinigung \ndarstellt, die nachträglich angefertigt wurde, um die wahre Herkunft und den \nZeitpunkt der Erlangung des Geldes zu verschleiern. Denn sie datiert vom \n8. September 2000 und wurde damit nach der Hausdurchsuchung vom 7. September \n2000 erstellt. Gleichwohl hat die Klägerin bei ihrer Vorsprache bei der Polizei am 13. \nSeptember 2000 den Eindruck zu erwecken versucht, es habe schon zuvor ein \nderartiges Schriftstück gegeben. Sie hat nämlich angegeben, es sei hinsichtlich der \nGeschäftseröffnung/ der Beauftragung zum Autokauf auch ein notarieller Vertrag aus \ndem Libanon vorhanden, den man zur Zeit aber nicht finden könne. Es sei möglich, \ndass der Vertrag bei der Durchsuchung von der Polizei mitgenommen worden sei. \nAußerdem ist der Inhalt der Erklärung auch nicht mit den Angaben des Zeugen \nP1. und der Klägerin zu 1. in Einklang zu bringen. Darin heißt es nämlich nur, \ndie 20.000 DM seien dafür bestimmt gewesen, ihm, Herrn N1. P1. , ein Auto \nzu kaufen und es ihm nach Beirut verschiffen zu lassen. Von der angeblichen \nweiteren Absprache hinsichtlich der Eröffnung des Gemüsehandels, die ausgehend \nvon der Aussage des Zeugen P1. vor der Durchsuchung und Beschlagnahme \ndes Geldes stattgefunden haben muss, ist darin nicht die Rede.\n\n32\n\nDarüber hinaus haben die Kläger auch die Aufklärung unmöglich gemacht, wie \nes sich mit den ferner aufgefundenen 5.600 DM verhält. Insbesondere kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass es sich um Ersparnisse aus dem Einkommen des \nFamilienvaters gehandelt hat, das er seit Mai 2000 bezogen habe, wie der Zeuge \nP1. ausgeführt hat. Weil aus seinem Einkommen ein solcher Betrag in der \nkurzen Zeit von der Arbeitsaufnahme am 22. Mai 2000 bis Anfang September 2000 \ngar nicht angespart werden konnte, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kläger \nauch insoweit die tatsächliche Herkunft und den Zeitpunkt der Erlangung der Mittel \nnicht aufgeklärt haben. Bei einer sozialhilferechtlichen Betrachtungsweise verfügte \ndie Bedarfsgemeinschaft lediglich über einen Überschuss von allenfalls wenigen \nhundert DM pro Monat. Geht man von einer Berechnung für den Monat Juli 2000 \naus, hatte die Bedarfsgemeinschaft P. einen Bedarf allein an Regelsätzen und \nUnterkunftskosten in Höhe von 3.787,65 DM. Dem stand ein Einkommen von \n4.067,98 DM (2.567,98 DM Arbeitseinkommen, 1.500 DM Kindergeld) gegenüber, so \ndass sich lediglich ein Überschuss von 280,33 DM ergab. Für den Monat August \n2000 errechnet sich ein Überschuss von 388,73 DM. Hierbei sind Freibeträge nach § \n76 BSHG sowie einmalige Bedarfe noch nicht einmal berücksichtigt. Vor diesem \nHintergrund muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Familie der Kläger \nim Hilfezeitraum über anderweitige, nicht offenbarte Geldquellen und damit über \nMittel unbekannter Höhe verfügte, die sogar die Ansparung von 5.600 DM \nermöglichten. Auch vor diesem Hintergrund beruht die Unerweislichkeit des \nVorhandenseins ausreichender Mittel zur Bestreitung des notwendigen \nLebensunterhaltes im maßgeblichen Bedarfszeitraum auf einem gegen die \nGrundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten der \nBegünstigten. \n\n33\n\nDie danach darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben - dies zeigen bereits \ndie vorstehenden Ausführungen - nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen \nkönnen, im maßgeblichen Hilfezeitraum hilfebedürftig gewesen zu sein. Es kann \nnicht angenommen werden, dass sie nicht über ausreichende Mittel verfügten, um \nihren notwendigen Bedarf zu decken, mithin in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni \n2000 hilfebedürftig waren. Die aus den im September 2000 aufgefundenen \nBarmitteln in Höhe von 25.600 DM resultierenden Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit \nhaben die Kläger nicht durch nachvollziehbare und glaubhafte Erklärungen \nausräumen können. Dabei sind die unklaren Einkommens- und \nVermögensverhältnissen des Ehemannes bzw. Vaters gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG den Klägern zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, \ndass die Hilfegewährung des Beklagten im gesamten hier maßgeblichen \nHilfezeitraum an die Kläger rechtswidrig war.\n\n34\n\nInsoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Darüber \nhinaus glaubt das Gericht den Klägern nicht, dass die im September 2000 \naufgefundenen 20.000 DM von einem Cousin des Ehemannes bzw. Vaters \nstammten, für ihn verwendet werden sollten und die Kläger demnach daraus nicht \nihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Die Angaben zum Verwendungszweck \nund der angeblich nicht gegebenen Verfügungsmöglichkeit sind derart \nwidersprüchlich und unplausibel, dass sie nicht glaubhaft sind. So hat die Klägerin zu \n1. bei der Hausdurchsuchung angegeben, das Geld sei von Bekannten aus dem \nLibanon für ein Geschäft geschickt worden. Der Zeuge P. hat damals \nangegeben, das Geld sei dafür bestimmt, um sich hier als Gemüsehändler \nselbständig zu machen oder um sich ein Auto zu kaufen. Bei der Vorsprache bei der \nPolizei am 13. September 2000 hat die Klägerin zu 1. erklärt, mit dem Geld habe \nman ein Geschäft eröffnen wollen oder, falls dies nicht möglich sei, für den \nBekannten aus dem Libanon einen Pkw kaufen wollen. Später war dann nicht mehr \nvon einem Bekannten, sondern von dem Cousin des Zeugen P. die Rede. Auch \nerscheinen dem Gericht die nunmehr - auch vom Zeugen in der mündlichen \nVerhandlung - gemachten Angaben zum Verwendungszweck unglaubhaft, wenn \nausgeführt wird, mit dem Geld habe primär ein Pkw für den Cousin gekauft werden \nsollen, da ein solcher aber nicht habe gefunden werden können, habe damit ein \nGemüsehandel eröffnet werden dürfen. Dass der Cousin, der jetzt, so das \nVorbringen im Klageverfahren, auf Rückzahlung dränge, nicht darauf bestanden \nhaben soll, dass ihm von dem eigens mit einem angeblichen Geldboten nach \nDeutschland verschafften Geld auch tatsächlich ein Pkw gekauft werde, ist \nwidersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Wäre mit dem Geld tatsächlich ein \nGemüsehandel eröffnet worden, wäre der Betrag wohl ohnehin längerfristig \ngebunden gewesen und der Wunsch des Geldgebers nach einem Pkw hätte für \nlängere Zeit nicht erfüllt werden können. Dies erscheint schon im Hinblick auf das \netwa im klägerischen Schriftsatz vom 1. März 2002 behauptete Drängen des Cousins \nauf Rückzahlung ebenso unplausibel wie die Behauptung, dass ein passendes Auto \nauf dem Gebrauchtwagenmarkt in Deutschland nicht gefunden werden konnte. \n\n35\n\nWie bereits oben ausgeführt, ergeben sich die von den Klägern nicht \nausgeräumten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit ferner aus der ungeklärten Herkunft \nder weiter bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen 5.600 DM. Weil diese nach der \nobigen Berechnung nicht innerhalb von wenigen Monaten aus dem Einkommen des \nZeugen P. angespart werden konnten und daher anzunehmen ist, dass über \nlängere Zeit verschwiegene Geldquellen unbekannten Ausmaßes zur Verfügung \nstanden, ergeben sich im gesamten hier maßgeblichen Hilfezeitraum Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Kläger. Denn die unklaren Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Ehemannes bzw. Vaters sind ihnen zuzurechnen. \n\n36\n\nAuf die Frage, wie sich die ausländerrechtlichen Vorgänge auf die \nSozialhilfegewährung auswirken, d.h. ob die Leistungsgewährung aufgrund der \nrückwirkenden Aufhebung der Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig war, kommt es \nangesichts der vorstehend festgestellten Rechtswidrigkeit nicht mehr an. \n\n37\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 \nSGB X sind gegeben, insbesondere hat der Beklagte die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 \nSGB X eingehalten.\n\n38\n\nZwar darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den \nBestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit \ndem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist; nach § 45 Abs. 2 \nSatz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte \nerbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die \ner nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig machen \nkann. Die Kläger können sich indes gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf \nVertrauensschutz nach diesen Bestimmungen berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. \n3 SGB X kann sich der durch einen Verwaltungsakt Begünstigte unter anderem nicht \nauf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte \noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn \nder Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil der Klägerin zu 1. die \nRechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit \nunbekannt war. Sie konnte nicht darauf vertrauen, Leistungen zu erhalten. Es musste \nsich der Klägerin, die mit ihrer Familie seit den 1980er Jahren im Sozialhilfebezug \nstand und immer wieder über die Pflicht belehrt wurde, Änderungen in den \nEinkommens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich mitzuteilen, jedenfalls im \nSinne einer groben Fahrlässigkeit aufdrängen, dass sie das Vorhandensein jeglicher \nMittel unverzüglich dem zuständigen Träger der Leistungen mitzuteilen hatte und \ndass es rechtswidrig war, trotz vorhandenen Einkommens/Vermögens Leistungen zu \nbeziehen. Die zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Mutter ist den zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Hilfegewährung minderjährigen Klägern zu 2. bis 6. \nzuzurechnen.\n\n39\n\nDie Rücknahmeentscheidung ist schließlich auch frei von Ermessensfehlern. Der \nBeklagte hat das ihm gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zustehende Ermessen, gemessen \nam Maßstab der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO, \nsachgerecht ausgeübt. Er hat ausweislich der Gründe des insoweit maßgeblichen \nWiderspruchsbescheides vom 18. Februar 2002 seinen Ermessensspielraum erkannt \nund von ihm in einer dem Zweck des § 45 Abs. 1 SGB X - Sicherung des Nachrangs \nvon Leistungen nach dem BSHG gegenüber vorrangigen eigenen Mitteln des \nHilfeempfängers - entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. \n\n40\n\nRechtsgrundlage für die Rückforderung dieses Betrages ist § 50 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein \nVerwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-13/5-k-522-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-13/5-k-522-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280971","retrieved":"2026-07-09 02:55:14.593221+00:00"}}