{"status":"available","doknr":"OLD281030","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0411.2K2345.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-04-11","aktenzeichen":"2 K 2345/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht zu erstatten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nMit Datum vom 28. Juni 2000 erteilte der Beklagte einer Bauherrengemeinschaft aus \nM. die Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes für Lebensmittel \n(nebst branchenüblichem Begleitsortiment) auf dem Grundstück Gemarkung M. Flur 1 \nFlurstück 2 (an der J. Straße). In der dieser Baugenehmigung unter Nr. 3 hinzugesetzten \n„Bedingung\" hieß es, die Gesamtverkaufsfläche des Verbrauchermarktes dürfe 700 m² \nnicht überschreiten. Das Baugrundstück ist im Bebauungsplan Nr. 17 „N.\" - 1. Änderung \n- der Gemeinde M. als Gewerbegebiet ausgewiesen. Bei einer Ortsbesichtigung Anfang \nJuni 2001 stellte der Beklagte fest, daß das Hallengebäude mit verlängerten \nLängswänden (3 m länger als genehmigt) ausgeführt worden war, daß ein in den \ngenehmigten Bauvorlagen nicht dargestellter, im Grundriß gut 90 m² großer Anbau (für \ndie Lagerung von Getränken und für die Annahme von Leergut) errichtet und der \nParkplatz wesentlich größer als genehmigt angelegt worden war. \n\n3\n\nNachdem der Beklagte die Bauherrin zu seiner Absicht angehört hatte, die Nutzung \ndes Verbrauchermarktes zu untersagen, beantragte die - das Geschäft betreibende - \nKlägerin mit Schreiben vom 20. August 2001 die Erteilung einer Baugenehmigung für \nden abweichend von den genehmigten Bauvorlagen errichteten Verbrauchermarkt. Die \n„Verkaufsnutzfläche\" ihres Einzelhandelsbetriebes gab die Klägerin in ihrem Bauantrag \nvom 20. August 2001 mit 785,23 m² an. Die Klägerin legte dem Bauantrag eine \ngutachterliche Stellungnahme der L. KG., N., bei. Diese vertrat den Standpunkt, der \nVerbrauchermarkt der Klägerin sei weder nach dem Einzelhandelserlaß des Landes \nNordrhein-Westfalen noch nach der einschlägigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts als großflächiger, nur in einem Kern- oder Sondergebiet \nzulässiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne vom § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung \n(BauNVO) einzustufen. Die Nettoverkaufsraumfläche liege knapp unterhalb der vom \nBundesverwaltungsgericht gezogenen „Etwa-Grenzwertstellung\" von 700 m². Die \nBruttoverkaufsraumfläche überschreite diesen Wert zwar um knapp 52 m². Dies sei aber \nals normal zu bewerten und gebe keinen Anlaß zu einer übergeordneten Einflußnahme. \nEin Vergleich des genehmigten Vorhabens mit der tatsächlich verwirklichten \nBaumaßnahme ergebe zwar eine Flächenerweiterung von etwa 146 m². Diese resultiere \njedoch im wesentlichen aus dem Flächenmehrbedarf, der durch die geänderte \nVermarktung von Getränken entstanden sei. Von dem Verbrauchermarkt der Klägerin \ngingen keine negativen städtebaulichen Auswirkungen aus. Mit Blick auf die zu \nerwartende Umsatzabschöpfung von deutlich unter 20 % werde er insbesondere für die \nEinzelhandelsstruktur in M. kein marktbeherrschendes oder wettbewerberbedrohendes \nGewicht gewinnen. \n\n4\n\nDie vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Industrie- und Handelskammer zu \nMünster vertrat den Standpunkt, der Verbrauchermarkt der Klägerin weise nach den \nvorgelegten Antragsunterlagen eine Verkaufsfläche von etwa 840 m² aus. Ein \nVerbrauchermarkt mit einer solchen Verkaufsflächengröße, zumal an diesem \nMikrostandort im Grundzentrum M., sei eindeutig ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb \nim Sinne vom Nr. 2.2.2 des Einzelhandelserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen. \nDas Vorhaben der Klägerin sei deshalb nur in einem Kerngebiet oder in einem eigens für \nihn ausgewiesenen Sondergebiet zulässig. In einer integrierten städtebaulichen Lage \nkönnten Lebensmittelbetriebe der hier vorhandenen Größenordnung zwar positive \nAgglomerationseffekte zu anderen Handelseinrichtungen auslösen. Der \nVerbrauchermarkt der Klägerin befinde sich indessen an einem Mikrostandort, der \nbezogen auf das Grundversorgungszentrum M. als dezentral zu bezeichnen sei. Deshalb \nseien städtebaulich negative Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur im Dorfgebiet \nvon M. zu befürchten.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 11. Dezember 2001 lehnte der Beklagte den Bauantrag der \nKlägerin ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Der Verbrauchermarkt der \nKlägerin sei in dem hier festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig, weil er mit Blick auf \ndie in den Bauantragsunterlagen dargestellte Verkaufsfläche von mehr als 826 m² und \nwegen seiner Geschoßfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei, der nach der \ngesetzlichen Vermutungsregel (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) negative städtebauliche \nAuswirkungen erzeugen werde. \n\n6\n\nDen mit Schreiben vom 27. März 2002 hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, die \nBaugenehmigung für den Verbrauchermarkt unter Befreiung von der entgegenstehenden \nFestsetzung des Bebauungsplanes bezüglich der Gebietsart zu genehmigen, lehnte der \nBeklagte durch Bescheid vom 9. Juli 2002 gleichfalls ab. Zur Begründung führte er aus, \ndie beantragte Befreiung berühre die Grundzüge der gemeindlichen Planung. Die \nGemeinde M. habe sich mit dem Bauwunsch der Klägerin beschäftigt und durch \nRatsbeschluß entschieden, für das Betriebsgrundstück der Klägerin kein Sondergebiet \nfestzusetzen. \n\n7\n\nDie gegen beide Bescheide des Beklagten erhobenen Widersprüche der Klägerin \nwies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2002, auf \nden wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurücL. KG., N., \n\n8\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im \nwesentlichen vor: Der von ihr betriebene und im Bauantrag vom 20. August 2001 näher \nbezeichnete Verbrauchermarkt sei kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, von dem \nnegative städtebauliche Auswirkungen im Sinne vom § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO \nausgingen. \n\n9\n\nZur Verkaufsfläche des Einzelhandelsgeschäftes seien lediglich die Verkaufsfläche \ndes K.-Marktes als solche sowie die auf den Bäckereiladen entfallende Fläche zu zählen. \nDiese beiden Flächen seien - ohne Vorkassenzone - 789,04 m² groß. Zwar sei diese \nFläche größer als die vom Bundesverwaltungsgericht bei „etwa 700 m²\" angesetzte \nSchwelle, ab der ein Einzelhandelsbetrieb als „großflächig\" im Sinne von § 11 Abs. 3 \nBauNVO einzustufen sei. Diese Verkaufsflächengrenze sei jedoch schon deshalb längst \nfür überholt anzusehen, weil großzügigere Verkaufsflächen nicht zur quantitativen oder \nqualitativen Verbreiterung des Sortimentes geschaffen würden, sondern letztlich nur \ndazu dienten, dem Kunden das Einkaufen mit größeren Verkaufswagen und mit größerer \nÜbersichtlichkeit der Warenpräsentation zu ermöglichen. Im übrigen sei nach § 11 Abs. 3 \nder Baunutzungsverordnung nicht die Größe der Verkaufsfläche, sondern die \nÜberschreitung einer bestimmten Geschoßfläche Anlaß für die Vermutung, daß der \nEinzelhandelsbetrieb als großflächiger Betrieb negative städtebauliche Auswirkungen \nentfalte. Die insoweit maßgebliche Geschoßflächengrenze von 1 200 m² überschreite \njedoch ein typischer Lebensmitteleinzelhandelsmarkt erst dann, wenn er eine \nVerkaufsfläche von etwa 800 m², eventuell sogar erst dann, wenn er eine noch deutlich \ngrößere Verkaufsfläche aufweise; Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit 1 200 m² \nGeschoßfläche seien heute typischerweise Betriebe mit einer Verkaufsfläche von etwa \n900 bis 1 000 m². \n\n10\n\nSelbst wenn man aber - wie der Beklagte und die Widerspruchsbehörde - die \nRegelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für überschritten halte, sei der \nEinzelhandelsbetrieb der Klägerin gleichwohl genehmigungsfähig. Denn aus der von der \nKlägerin mit dem Bauantrag vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der L. KG aus \nN- ergebe sich, daß der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin keine negativen \nAuswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur von M. haben werde. \n\n11\n\nAuch wenn man - dessen ungeachtet - einen Widerspruch zwischen dem Vorhaben \nder Klägerin und der Gebietsart-Festsetzung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes \nannehme, sei der Bauantrag aber jedenfalls deshalb zu genehmigen, weil die Klägerin \nAnspruch auf Befreiung von der entgegenstehenden Planfestsetzung habe. Das streitige \nVorhaben der Klägerin berühre die Grundzüge der Planung nicht. Es sei auch \nstädtebaulich vertretbar. Der Gebietsfestsetzung „Gewerbegebiet\" liege - möglicherweise \n- die Absicht der Gemeinde zugrunde, auf dem Grundstück der Klägerin die Ansiedlung \neines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu verhindern. Der Zweck dieser \nGebietsfestsetzung werde indessen mit dem Vorhaben der Klägerin nicht unterlaufen, \nweil der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin - wie durch das Gutachten der L. KG \nnachgewiesen sei - keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die \nEinzelhandelsstruktur in M. haben werde. Mit der Überschreitung einer \nVerkaufsflächengrenze von 700 m² lasse sich ein Widerspruch gegen den \nPlanungswillen der Gemeinde schon deshalb nicht begründen, weil der Bebauungsplan \neine solche absolute Verkaufsflächenbeschränkung nicht enthalte und weil die \nGeschoßflächengrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, wenn man sie überhaupt in die \nGebietsfestsetzung hineinzulesen habe, im Falle des Einzelhandelsbetriebes der \nKlägerin nicht überschritten werde.\n\n12\n\nAuch die Gebührenfestsetzung des Beklagten für die Entscheidung vom 11. \nDezember 2001 sei rechtswidrig. Bei dieser Gebührenbemessung habe der Beklagte \nverkannt, daß der Bauantrag der Klägerin nicht die Errichtung oder die Erweiterung eines \nGebäudes sondern lediglich die Erweiterung der Verkaufsfläche zum Inhalt gehabt habe. \nDeshalb hätte richtigerweise nur die Gebühr für die Versagung der tatsächlich \nbeantragten Nutzungsänderungsgenehmigung auf der Grundlage des Gebührentarifes \nNr. 2.4.3 in Ansatz gebracht werden dürfen. Da lediglich die Nutzungsänderung einer \n100 m² großen Fläche (von Nicht-Verkaufsfläche in Verkaufsfläche) Antragsgegenstand \ngewesen sei, sei allenfalls eine Gebühr von 250 Euro bis maximal 500 Euro für \nangemessen zu erachten. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 11. Dezember 2001 (Az.: \n63-590-12337.2001) und vom 9. Juli 2002 (Az: 63-590-\n11601.2002) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 23. Juli 2002 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 20. August \n2001 beantragte Baugenehmigung für ihren Verbrauchermarkt für \nLebensmittel, Backwaren, Fleisch- und Käsetheke, sowie \ninnenstadttypische Sortimente als Randsortiment (ca. 50 m²) und \nAnlegung von ca. 60 Stellplätzen, zu erteilen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 11. Dezember 2001 (Az.: \n63-590-12337.2001) und vom 9. Juli 2002 (Az: 63-590-\n11601.2002) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 23. Juli 2002 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 20. August \n2001 beantragte Baugenehmigung für ihren Verbrauchermarkt für \nLebensmittel, Backwaren, Fleisch- und Käsetheke sowie \ninnenstadttypische Sortimente als Randsotiment (ca. 50 m²) und \nAnlegung von ca. 60 Stellplätzen, unter Befreiung von der \nFestsetzung des Bebauungsplanes Nr. 17 „N.\" der Gemeinde M. \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu erteilen. \n\n17\n\nDer Beklagte verteidigt seine angefochtenen Bescheide und beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom \nGericht beigezogenen Verwaltungsakten (2 Aktenbände) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n23\n\nDas Verpflichtungsbegehren ist sachdienlich, denn die Baugenehmigung vom \n28. Juni 2000 entfaltet - anders als in der Klagebegründung (S. 3 des Schriftsatzes vom \n25. Oktober 2002) erwogen wird - keinerlei legalisierende Wirkung für den von der \nKlägerin betriebenen Verbrauchermarkt. Abgesehen davon, daß diese Baugenehmigung \n- wegen abweichender Bauausführung - nicht ausgenutzt worden und deshalb durch \nZeitablauf erloschen ist (§ 77 Abs. 1 BauO NRW), wäre der dem \nGenehmigungsausspruch vorangestellten Bezeichnung des Vorhabens auf Seite 1 der \nBaugenehmigungsurkunde [„Errichtung eines Verbrauchermarktes für Lebensmittel, \nBackwaren und Fleischtheke (798,90 qm)\"] ohnehin keine regelnde Bedeutung \nbeizumessen gewesen. Denn in Nr. 3 der „Bedingungen\" für diese Baugenehmigung \nhatte der Beklagte ausdrücklich geregelt, daß die Gesamtverkaufsfläche des \nVerbrauchermarktes 700 m² nicht überschreiten dürfe.\n\n24\n\nDie Klage ist aber unbegründet.\n\n25\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 11. Dezember 2001 und vom 9. Juli 2002 sind \nrechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit ihrem Antrag vom 20. August \n2001 begehrte Baugenehmigung, weil der in diesem Bauantrag bezeichnete \nVerbrauchermarkt öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.v. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 der \nLandesbauordnung (BauO NRW) widerspricht. Dieser Widerspruch kann auch nicht auf \nder Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB, im Wege einer Befreiung, ausgeräumt werden. \nDie Verpflichtungsklage muß deshalb abgewiesen werden (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). \n\n26\n\nBeurteilungsgrundlage für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch ist \n§ 30 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO, weil das Baugrundstück in dem hier maßgeblichen \nBebauungsplan Nr. 17 „N.\" - 1. Änderung - der Gemeinde M. als Gewerbegebiet \nausgewiesen ist. Der Bauantrag der Klägerin vom 20. August 2001 hat eine bauliche \nNutzung zum Gegenstand, die im Widerspruch zu dieser Gebietsfestsetzung steht. \n\n27\n\nZwar sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet „Gewerbebetriebe \naller Art\", also auch Betriebe des Einzelhandels, allgemein zulässig. Großflächige \nEinzelhandelsbetriebe sind jedoch bauliche Nutzungen eigener Art, die unter den in § 11 \nAbs. 3 BauNVO näher geregelten Voraussetzungen nur in Kerngebieten oder in eigens \ndafür festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. \n\n28\n\nDer Bauantrag der Klägerin bezieht sich auf eine Einzelhandelsnutzung dieses \nBetriebstyps. Das baunutzungsrechtliche Merkmal der „Großflächigkeit\" erfüllen solche \nEinzelhandelsbetriebe, die unter Berücksichtigung des Einkaufsverhaltens der \nBevölkerung und nach den Gegebenheiten im Einzelhandel die \nVerkaufsflächenobergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung \nüberschreiten. Diese Verkaufsflächenobergrenze liegt nicht wesentlich unter 700 m², \naber auch nicht wesentlich darüber.\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19/85 -, BRS 47 \nNr. 56 (S. 153 a.E.)\n\n30\n\nZwar liegt dieser Schwellenwert deutlich unterhalb jener Verkaufsflächengröße, von \nder ab nach den Wertungen des Verordnungsgebers - unter Zugrundelegung der \nVerhältnisse des Einzelhandels im Jahr 1986 - mit den in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO \nbeschriebenen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen war. Denn dem in § 11 Abs. 3 \nSatz 3 BauNVO festgelegten Indikator für die Vermutungsregel - also der \nGeschoßflächengrenze von 1 200 m² - lag die Vorstellung zugrundeliege, ein \nEinzelhandelsbetrieb mit dieser Geschoßfläche verfüge nach den Erfahrungen der \nPraxis ungefähr über eine Verkaufsfläche von 800 m². Gleichwohl hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Juli 2004 - auf den sich die \nKlägerin beruft - die bisherige Grenzziehung nicht etwa aufgegeben, sondern die \nAbweichungsbandbreite lediglich insofern modifiziert, als Überschreitungen des \n„Richtwertes\", selbst wenn sie eine Größenordnung bis zu 100 m² erreichen, noch nicht \nzu dem Schluß zwingen, daß das Merkmal der Großflächigkeit erfüllt ist. \n\n31\n\nBeschluß vom 22. Juli 2004 - 4 B 29/04 -, NVwZ-RR 2004, 815, 816, rechte \nSpalte, letzter Absatz, 817, linke Spalte, 1. Absatz \n\n32\n\nNach diesen Maßstäben entspricht der im Bauantrag der Klägerin beschriebene \nVerbrauchermarkt dem Betriebstyp des großflächigen Einzelhandelsbetriebes, denn er \nverfügt über eine Verkaufsfläche, die den Schwellenwert des Bundesverwaltungsgerichts \n- auch in seinem durch den Beschluß vom 22. Juli 2004 modifizierten Verständnis - noch \ndeutlich übersteigt.\n\n33\n\nAls Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes sind grundsätzlich alle Flächen \nanzusehen, die dem Verkauf dienen und zur Förderung des Kaufabschusses bestimmt \nsind, einschließlich der Gänge, Treppen und Standflächen für Einrichtungsgegenstände \nsowie gegebenenfalls auch der den Kunden zugänglichen Freiverkaufsflächen, soweit \nsie nicht nur vorübergehend zum Verkauf genutzt werden. \n\n34\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrheinwestfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 -, S. 25; Urteil vom 3. November 1988 \n- 11 A 2310/86 -, BRS 49 Nr. 72, mit weiteren Nachweisen\n\n35\n\nBei dieser Flächenberechnung ist auf Raumeinheiten abzustellen und nicht auf \nBereiche innerhalb eines Raumes.\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004, a. a. O. (S. 26); \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 15. November 2002 - \n1 ME 151/902 -, BRS 65 Nr. 69\n\n37\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe beträgt die Verkaufsfläche des \nVerbrauchermarktes der Klägerin mindestens 863 m² [dies ist die den Kunden \nzugängliche Fläche des Verkaufsraumes, zuzüglich der Fläche für die Fleisch- und \nKäsetheke - ohne Packraum - (38,85 m²) und der Fläche für den Backwarenladen (33 \nm²), abzüglich eines realitätsgerechten Abschlages für den Wandputz (4 m²)]. \n\n38\n\nOb der Vorraum für die Leergutannahme und die überdachte Fläche vor dem \nEingang, die nicht nur zum Abstellen der Einkaufswagen sondern auch, wie die in der \nAkte abgehefteten Lichtbilder belegen, zur Warenpräsentation genutzt wird, in die \nVerkaufsfläche einzurechnen ist, kann hiernach auf sich beruhen. Ebenfalls bedarf es \nkeiner Erörterung, ob - was die Klägerin bestreitet - die nach den oben bezeichneten \nMaßstäben vorzunehmende, raumbezogene Ermittlung der Verkaufsfläche Einträge in \nden zum Bauantrag gehörenden Bauvorlagen unbeachtet lassen darf, die eine andere \nals Verkaufszwecken dienende Raumnutzung bezeichnen. Denn die voranstehende \nFlächenberechnung bezieht solche Flächen nicht ein. Die von der Klägerin mit 785,23 m² \nermittelte Verkaufsflächengröße beruht allein auf den subjektiven, nach den \nvoranstehenden Ausführungen nicht maßgeblichen Einschätzungen zu der Frage, wie \ndie Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes zu berechnen sein soll. Nach allem \nsteht außer Frage, daß der Verbrauchermarkt der Klägerin, der mit seiner Verkaufsfläche \nvon mindestens 863 m² den maßgeblichen Schwellenwert - auch in seinem \nmodifizierten Verständnis - noch deutlich übersteigt, dem Betriebstyp eines \ngroßflächigen Einzelhandelsbetriebes zuzurechnen ist.\n\n39\n\nAuswirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf die infrastrukturelle \nAusstattung, auf die Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich oder auf die \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde (§ 11 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO), die die Unzulässigkeit solcher Betriebe außerhalb eigens festgesetzter \nSondergebiete begründen, sind regelmäßig anzunehmen, wenn deren Geschoßfläche \n1 200 m² überschreitet (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). \n\n40\n\nDiese Regelvermutung greift hier ein, weil die Geschoßfläche des \nEinzelhandelsbetriebes der Klägerin - einschließlich des überdachten, an zwei Seiten \noffenen Eingangsbereiches und einschließlich des als Getränkelager und für die \nLeergutannahme dienenden Anbaus - ausweislich der zum Bauantrag vorgelegten \nGrundrißzeichnung 1 339,74 m² beträgt. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die \nGeschoßfläche eines eingeschossigen Gebäudes - wie hier - nach dessen Außenmaßen \nzu ermitteln. Hiernach ergibt sich für den (mit 48,90 x 25 m vermaßten) Hauptbaukörper \neine Teilfläche von 1 201,55 m² (die mit 2,40 x 8,73 m vermaßte Aussparung in der \nNordostecke des Gebäudes ist abzuziehen), für den (mit 4,125 x 22 m vermaßten) \nAnbau für die Getränkelagerung und die Leergutannahme eine Teilfläche von 90,75 m² \nund für den (mit 4,125 x 11,50 m vermaßten) überdachten Eingangsbereich eine \nTeilfläche von 47,44 m². \n\n41\n\nEin Ausnahmefall des § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BauNVO liegt nicht vor. Nach \ndieser Vorschrift gilt die Regelvermutung des Satzes 3 dieser Vorschrift bei einer \nÜberschreitung der maßgeblichen Geschoßflächengrenze - wie hier - nicht, wenn \nAnhaltspunkte dafür bestehen, daß der Betrieb trotz dieser Überschreitung die eingangs \ngenannten negativen städtebaulichen Auswirkungen nicht haben wird. Nach § 11 \nAbs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BauNVO ist „dabei\" - also bei der Prüfung, ob die \nRegelvermutung widerlegt ist - insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde \nund ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung \nund das Warenangebot des Betriebes zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser \ngesetzlichen Vorgaben gibt es bezüglich des Verbrauchermarktes der Klägerin keine \nAnhaltspunkte dafür, die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für widerlegt zu \nhalten. Dies hat der Beklagte zu recht entschieden. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die geeignet sein \nkönnten, die gesetzliche Regelvermutung zu widerlegen. \n\n42\n\nAllerdings steht die Überschreitung der Geschoßflächengrenze von 1200 m² nicht \nzwangsläufig der Annahme entgegen, daß es sich um einen Einzelhandelsbetrieb \nhandelt, der der verbrauchernahen Versorgung dient. Entscheidend ist, ob der Betrieb \nüber den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, daß er unter Gefährdung \nfunktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, \nauch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr herauf beschwört, daß Geschäfte \nschließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen \nsind. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb \nangesiedelt werden soll, desto eher ist Annahme gerechtfertigt, daß sich die potentiellen \nnegativen städtebaulichen Folgen relativieren. \n\n43\n\nBundesverwaltungsgericht Beschluß vom 22. Juli 2004, a. a. O., S. 817\n\n44\n\nDa dem Lebensmitteleinzelhandel für die Sicherung einer verbrauchernahen \nVersorgung der Bevölkerung besondere Bedeutung zukommt, können bei großflächigen \nLebensmittel-Einzelhandelsbetrieben negative Auswirkungen auf die Versorgung der \nVersorgung der Bevölkerung nur in atypischen Fällen für ausgeschlossen gehalten \nwerden. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes in \neiner größeren Gemeinde oder in einem größeren Ortsteil einer Gemeinde geplant ist, \nwenn ein zentraler Versorgungsbereich in der betroffenen Gemeinde fehlt, wenn eine \nUnterversorgung im Einzugsgebiet besteht oder wenn der Standort des Betriebes \nverbrauchernah und städtebaulich integriert ist. \n\n45\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 22. Juli 2004, a. a. O., S. 817, \nund Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BRS 42 Nr. 50\n\n46\n\nSolche Besonderheiten bestehen hier nicht. Die Industrie- und Handelskammer zu \nMünster hat in ihren Stellungnahmen vom 13. September und 1. Oktober 2001 \nzutreffend darauf hingewiesen, daß der Verbrauchermarkt der Klägerin mit Rücksicht auf \ndie Größe des Grundzentrums M. an einem Mikrostandort gelegen ist und daß der \nkonkrete Standort des Marktes - bezogen auf das Grundversorgungszentrum der \nGemeinde M. - als dezentral einzustufen ist. Die daraus abgeleitete Prognose, der \nVerbrauchermarkt der Klägerin werde wegen seiner - bezogen auf das \nGrundversorgungszentrum M. - peripheren Lage voraussichtlich keine positiven \nAgglomerationseffekte zu den anderen im Grundversorgungszentrum angesiedelten \nHandelseinrichtungen auslösen, sondern sich im Gegenteil auf die Einzelhandelsstruktur \nim Dorfgebiet von M. langfristig negativ auswirken, ist plausibel. Aus der gutachterlichen \nStellungnahme der L. KG., N.,, ergibt sich nichts, was diese Prognose entkräften könnte. \nMit der auf S. 16, vorletzter Absatz, des Gutachtens vertretenen Einschätzung, der \nVerbrauchermarkt der Klägerin werde für sein Einzugsgebiet eine „deutlich unter 20 %\" \nliegende Umsatzabschöpfung bewirken (lt. S. 14 a.a.O. beträgt sie 18,84 %) und deshalb \nfür seine Mitbewerber im Einzugsgebiet kein marktbeherrschendes oder \nwettbewerberbedrohendes Gewicht entfalten, wird - mit Blick auf die verbrauchernahe \nLebensmittelversorgung im Einzugsgebiet - kein atypischer Sachverhalt i.S.v. § 11 \nAbs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BauNVO dargetan. Die negativen städtebaulichen \nAuswirkungen, die die Vorschrift verhindern will, sind nicht erst dann anzunehmen, wenn \ninnerörtliche Betriebe bedingt durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe \nvoraussichtlich in naher Zukunft schließen müssen. Die gesetzliche Regelung verfolgt \nvielmehr eine langfristige Zielsetzung: Sie will verhindern, daß in Betracht kommende \nBetriebe infolge verminderter Gewinnerwartungen einen innerstädtischen Standort als \nunattraktiv bewerten und daß sich als Folge der so hervorgerufenen Reaktionen das \nstädtebauliche Gewicht von den zentralen Versorgungsbereichen der Gemeinde \nschrittweise und unumkehrbar zu deren Peripherie hin verlagert.\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 2902/93 -, BRS 59 \nNr. 70 (S. 245, m.w.Nw.)\n\n48\n\nDie Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag erfolglos. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB ) von der Festsetzung des \nBebauungsplanes über die Gebietsart, die der Legalisierung ihres Vorhabens \nentgegensteht. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2002 ist rechtmäßig. Eine \nbauaufsichtliche Genehmigung der in Streit stehenden baulichen Nutzung würde die \nGrundzüge der Planung i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB berühren, weil der großflächige \nEinzelhandelsbetrieb der Klägerin, der nach den voranstehenden Entscheidungsgründen \nnegative städtebauliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hat, nur in \neinem Kerngebiet oder in einem eigens dafür festgesetzten Sondergebiet zulässig ist. \nFür das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB wäre es \nunerheblich, wenn - was fernliegt - der Rat der Gemeinde M. mit der Festsetzung der \nGebietsart „Gewerbegebiet\" nicht zugleich die Absicht verfolgt haben sollte, die \nAnsiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO im \nPlangebiet auszuschließen. Denn für die Antwort auf die Frage, ob die Grundzüge der \nPlanung berührt sind, ist ein objektiv-rechtlicher Blickwinkel einzunehmen. Die - hier \nallein in Betracht kommende - Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB \nscheidet auch deshalb aus, weil die Planabweichung - angesichts der hier eingreifenden \nund nicht widerlegten Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO - städtebaulich \nnicht vertretbar ist. \n\n49\n\nDie Gebührenfestsetzung des Beklagten in seinem Bescheid vom 11. Dezember \n2001 ist rechtmäßig. Da die Baugenehmigung vom 28. Juni 2000 wegen abweichender \nBauausführung nicht ausgenutzt worden und deshalb durch Zeitablauf erloschen war, \nbedurfte das formell illegal errichtete Gebäude und die Fortsetzung der von der Klägerin \n(auch) formell illegal aufgenommenen baulichen Nutzung einer bauaufsichtlichen \nGenehmigung. Einen diesen Antragszielen entsprechenden Bauantrag hatte die Klägerin \nunter dem 20. August 2001 auch gestellt. Für die - von der Klägerin gewünschte - \nHeranziehung des Gebührentarifes Nr. 2.4.3 hätte es folglich keine Rechtsgrundlage \ngegeben.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, \nweil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-11/2-k-2345-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":17},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-11/2-k-2345-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281030","retrieved":"2026-07-09 02:55:19.602544+00:00"}}