{"status":"available","doknr":"OLD281162","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0405.4K109.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"4 K 109/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien und sind \nmoslemischen Glaubens. Der Kläger zu 1. ist albanischer Volkszugehöriger, die \nKlägerin zu 2. Angehörige der Volksgruppe der Tscherkessen. Die Kläger zu 1. bis 3. \nlebten zuletzt im Kosovo. Sie reisten nach ihren Angaben am 28. November 1995 auf \ndem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 16. Februar 1996 lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge, im Folgenden: das Bundesamt) den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die \nKläger zu 1. bis 3. zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach \nJugoslawien an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht \nMünster durch Urteil vom 23. Oktober 2000 (6 K 821/96.A) ab. Der Antrag auf \nZulassung der Berufung blieb erfolglos (Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2000 - 14 A 5356/00.A). \n\n3\n\nAm 18. Dezember 2000 beantragten die Kläger zu 1. bis 3. erneut ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Gleichzeitig wurde auch für die 1996 bzw. 1997 in \nder Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 4. und 5. Asylantrag gestellt. \nZur Begründung gaben die Kläger im Wesentlichen an, sie seien im Kosovo nunmehr \nwegen der tscherkessischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2. von politischer \nVerfolgung bedroht. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt die Anträge der \nKläger zu 1. bis 3. auf Durchführung weiterer Asylverfahren sowie auf Abänderung \ndes Bescheides vom 21. Februar 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 des \nAusländergesetzes ab. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte es die Anträge der \nKläger zu 4. und 5. auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen, forderte die Kläger zu 4. und 5. zur Ausreise auf und drohte ihnen die \nAbschiebung „nach Jugoslawien (Kosovo)\" an. Zur Begründung führte das \nBundesamt jeweils im Wesentlichen aus, es gebe keinerlei Erkenntnisse, aus denen \nsich die behauptete Gefährdung von Tscherkessen und Kindern aus interethnischen \nEhen im Kosovo ergebe. \n\n5\n\nDie Kläger haben am 15. Januar 2001 Klage erhoben. \n\n6\n\nZur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Da die Tscherkessen in \nKriegszeiten mit den Serben kooperiert hätten, hätten sie den Zorn der Albaner auf \nsich gezogen, die ihnen nunmehr besonders intensiv nachstellten. So seien bereits \ndie Brüder der Klägerin zu 2. aus dem Kosovo vertrieben worden. Die Verfolgung der \nTscherkessen reiche bis in die Familie des Betroffenen hinein. So würden ihre \nAbkömmlinge von Albanern vom Schulbesuch ausgeschlossen. Eine Rückkehr der \nKläger in den Kaukasus sei ebenfalls nicht möglich, da sie dort wegen ihrer \nalbanischen Herkunft verfolgt würden.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n \ndie Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 29. Dezember 2000 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, sie, die Kläger, als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihren \nFällen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen, \n\n8\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § \n60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG bestehen,\nweiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen \nder Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n11\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Kläger, im Fall ihrer \nRückkehr in den Kosovo würden sie wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu 2. zur \nVolksgruppe der Tscherkessen konkreten Gefahren für Leib, Leben und Freiheit \ndurch die albanische Bevölkerung ausgesetzt, durch Einholung einer amtlichen \nAuskunft des Auswärtigen Amtes, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin, einer \nStellungnahme des UNHCR, Wallstraße 9-13, 10179 Berlin, und einer \nStellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker - Deutsche Sektion -, Postfach \n2024, 37010 Göttingen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. September 2004, die Stellungnahme des \nUNHCR vom 30. September 2003 und die Stellungnahme der Gesellschaft für \nbedrohte Völker vom 6. Juli 2004 Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (3 Hefte) sowie der in den zur Akte genommenen \nErkenntnisliste genannten Dokumente Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n15\n\nDie Kläger können von der Beklagten weder die Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch die Feststellung verlangen, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der seit dem 1. Januar 2005 \ngeltenden und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nunmehr hier maßgeblichen \nFassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) vorliegen. \nDabei kommt es nicht darauf an, ob der Folgeantrag der Kläger zu 1. bis 3. vom 18. \nDezember 2000 die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens erfüllt (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG). Denn \ndie geltend gemachten Ansprüche bestehen hinsichtlich sämtlicher Kläger jedenfalls \nin der Sache nicht. Die Kläger sind nicht politisch Verfolgte im Sinn der genannten \nBestimmungen. \n\n16\n\nEine staatliche Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen oder Angehörigen \nethnischer Minderheiten im Kosovo ist auf absehbare Zeit mit hinreichender \nSicherheit auszuschließen. Die Hoheitsgewalt im Kosovo wird seit dem Abzug der \njugoslawischen und serbischen bewaffneten Kräfte und der Stationierung einer \n\"internationalen Sicherheitspräsenz\" (KFOR) entsprechend der Resolution 1244 des \nSicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (EuGRZ 1999, S. 362 - \n364) allein von den KFOR-Truppen in Abstimmung mit der zivilen \nÜbergangsverwaltung unter Leitung eines UN-Beauftragten ausgeübt. Auch wenn \neinzelne Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Verwaltung auf \nalbanische Stellen übertragen sein mögen, besteht - jedenfalls gegenwärtig - keine \nmit hoheitlicher Überlegenheit versehene „albanische Parallelregierung\", sodass eine \nhiervon ausgehende politische Verfolgung gegenüber Minderheitengruppen nicht in \nBetracht kommt.\n\n17\n\nVgl. hinsichtlich Roma und Ashkali: OVG NRW, Beschlüsse \nvom 23. Juni 2004 - 13 A 2037/04.A -, vom 4. Juli 2002 - 14 A \n870/02.A - und vom 19. Februar 2002 - 14 A 588/02.A -, Urteil \nvom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 21. Februar 2002 - 5 A 329/00 -; OVG Rheinland-\nPfalz, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 7 A 10395/95. OVG -; OVG \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2000 3 L 201/00 -; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2000 \n- A 14 S 2559/98 - sowie allgemein BVerfG, Beschluss vom \n10. August 2000 - 2 BvR 260/98 -, AuAS 2000, 187.\n\n18\n\nDie Ausschreitungen am 17. und 18. März 2004, bei denen im Kosovo \n19 Personen getötet und mehr als 4000 Minderheitenangehörige vor gewalttätigen \nExtremisten fliehen mussten, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Bei \ndiesen örtlich begrenzten Auseinandersetzungen zählte die UNMIK-Polizei 33 \ngrößere Straßenkämpfe, an denen geschätzte 51.000 Personen teilnahmen. In fast \nallen Fällen konnten die bedrohten Opfer jedoch gerettet werden, die Mehrheit der 19 \ngetöteten Personen waren albanische Angreifer, die von KFOR-Soldaten erschossen \nwurden. Ein Teil der vertriebenen Serben, Roma und Ashkali fand Zuflucht in \nverschiedenen KFOR-Lagern, andere wurden in öffentlichen Gebäuden und \nPrivathaushalten untergebracht oder flohen in das übrige Serbien und Montenegro. \nVielfach konnte die Zerstörung von Gebäuden und ganzer Siedlungen nicht \nverhindert werden, weil weder UNMIK-Polizei, noch KFOR oder KPS über die nötige \nAusrüstung (etwa Wasserwerfer, Schutzschilde, Tränengas, Gummigeschosse) \nverfügten, um gewaltbereite Mengen zurückzudrängen.\n\n19\n\nVgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Situation \nethnischer Minderheiten - update März 2004 -; UNHCR-Position \nzur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im \nLichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen \nvom 9. April 2004.\n\n20\n\nTrotz der weiterhin vorliegenden instabilen Lage haben sich Ausschreitungen \nnicht wiederholt. Die KFOR hat ihre Präsenz in besonders brisanten Gebieten \nverstärkt und die Bewachung wichtiger religiöser Städte wieder aufgenommen. Die \nSicherheitskräfte bemühen sich zudem um eine strafrechtliche Aufklärung und \nAufarbeitung. So wurden nach den Unruhen 260 Personen verhaftet und in einer \nVielzahl von Fällen kosovarische und internationale Staatsanwälte mit der \nUntersuchung betraut. Auch die Regierungs-, Partei- und Parlamentsführer rangen \nsich dazu durch, die Gewalt zu verurteilen und sich um Schadensbegrenzung zu \nbemühen. Die Regierung eröffnete einen Fond von 5 Millionen Euro, mit dessen Hilfe \nder Wiederaufbau von 286 niedergebrannten Häusern in verschiedenen Enklaven \nbegonnen werden soll. \n\n21\n\nVgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Situation \nethnischer Minderheiten - update März 2004 -; UNHCR-Position \nzur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im \nLichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen \nvom 9. April 2004; von Holtey, Vertreibung von Ashkali von \nVucitrn/Vushtrii am 18. März 2004.\n\n22\n\nVon einer generellen mangelnden Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft von \nUNMIK, KFOR und der örtlichen Sicherheitskräfte kann daher unter den gegebenen \nUmständen ebenso wenig die Rede sein, wie davon, dass die Gebietsherrschaft von \nUNMIK und KFOR im Kosovo durch die gewalttätigen Unruhen im März 2004 \ngrundsätzlich gefährdet war oder ist.\n\n23\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 \n- 13 A 2037/04. A - und vom 14. Mai 2004 - 13 A 1907/04. A -\n.\n\n24\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen haben die Kläger auch \nkeinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung darf in Anwendung des \nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II \nS. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben \noder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen stimmen jedenfalls in Bezug auf \ndie Verfolgungshandlung, die Schwere des drohenden Eingriffs und das geschützte \nRechtsgut mit den Voraussetzungen für den Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG \nüberein; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. \n\n25\n\nVgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u. a. -, InfAuslR 1994, 119 (123 f.) und vom \n10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, DVBl. 1994, 940 (941), und OVG \nNRW, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 A 6818/92.A -; Seite 19 f. \n(jeweils zum Abschiebungsschutz nach dem bis zum 31. \nDezember 2004 geltenden § 51 Abs. 1 AuslG).\n\n26\n\nDurch § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird - in Anlehnung an den Wortlaut des \nArtikels 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Abl. L 304/12) - \nverdeutlicht, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht nur bei staatlicher, \nsondern auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vorliegen können, indem hier bestimmt \nist, dass eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen kann von a) dem Staat, b) \nvon Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebiets beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter \nden Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine \nstaatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninländische Fluchtalternative. \n\n27\n\nDanach lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den \nKosovo einer Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt wären. Wie oben \nausgeführt, gibt es keine Parteien oder Organisationen, die den Staat oder \nwesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen und von denen eine Verfolgung \nausgeht (§ 60 Abs. 1 Satz 4 b AufenthG). Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für \neine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 \nSatz 4 c) AufenthG. \n\n28\n\nZwar hat die - noch zur Zeit der Geltung der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG a.F. erfolgte \n- Beweisaufnahme im Wesentlichen ergeben, dass der Volksgruppe der \nTscherkessen im Kosovo - zu denen die Klägerin zu 2. gehört - von albanischen \nBevölkerungsteilen vorgeworfen wurde, auf Seiten der Serben zu stehen, weshalb es \nvielfach zu Bedrohungen und Schikanen gekommen ist, aus diesem Grund 1998/99 \neine Reihe von tscherkessischen Familien von der russischen Regierung evakuiert \nworden sind und deshalb gegenwärtig nur noch eine kleine Zahl tscherkessischer \nFamilien im Kosovo verblieben ist, die sich bemühen, möglichst unauffällig zu \nleben.\n\n29\n\nVgl. die eingeholten Stellungnahmen des UNHCR vom \n30. September 2003 und der Gesellschaft für bedrohte Völker \nvom 6. Juli 2004.\n\n30\n\nVor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Anlass, an den Angaben der \nKläger zu zweifeln, sie, insbesondere die Klägerin zu 2., fühlten sich als \nalbanisch/tscherkessische Familie im Kosovo bedroht. Insbesondere sieht das \nGericht keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu 2. in Zweifel \nzu ziehen, sie werde wegen ihrer tscherkessischen Volkszugehörigkeit auch von der \n- albanischen - Familie ihres Ehemannes angefeindet. Gleichwohl ist aber eine \nVerfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG nicht festzustellen. Denn \nnach der oben dargelegten Situation im Kosovo kann keine Rede davon sein, dass \nUNMIK und KFOR „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind\", \nSchutz vor Verfolgung zu bieten. Vielmehr ist angesichts von gegenwärtig über \n19.000 im Kosovo stationierten KFOR-Soldaten ,\n\n31\n\nvgl. Neue Zürcher Zeitung vom 10. März 2005 („Kosovos \nReifeprüfung\"),\n\n32\n\nund 3.695 Vollzugsbeamter der internationalen Polizei sowie 27 internationaler \nRichter für besondere Aufgaben (Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität, \nTerrorismus und Ähnliches),\n\n33\n\nvgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro \n(Kosovo) vom 4. November 2004,\n\n34\n\nvon einer Schutzfähigkeit und -bereitschaft auszugehen. Hinzu kommt, dass \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich Vorkommnisse wie im März \n2004 wiederholen könnten. Angesichts der derzeitigen Bestrebungen Kosovos um \neine Unabhängigkeit vom übrigen Serbien und Montenegro,\n\n35\n\nvgl. hierzu: Financial Times Deutschland vom \n14. März 2005 („Kosovo steuert auf eingeschränkte \nUnabhängigkeit zu\"),\n\n36\n\nund der Wiederaufnahme direkter Gespräche zwischen den Regierungen \nSerbiens und Kosovos,\n\n37\n\nvgl. hierzu: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom \n17. März 2005 („Kosovo-Dialog wieder aufgenommen\"),\n\n38\n\nsowie des damit einhergehenden zunehmenden Drucks auf die Albaner im \nKosovo, international gesetzte Standards insbesondere hinsichtlich der ethnischen \nMinderheiten zu erfüllen, \n\n39\n\nvgl. hierzu: Neue Zürcher Zeitung vom 15. März 2005 \n(„Internationaler Druck auf Kosovos Albaner\"),\nist davon auszugehen, dass weitere pogromartige Übergriffe auf ethnische \nMinderheiten den Interessen Kosovos zuwiderlaufen würden,\n\n40\n\nvgl. Neue Zürcher Zeitung vom 15. Februar 2005 („Serbien \nmarkiert Präsenz im Kosovo\", insbesondere: „Nach den \nantiserbischen Unruhen vom vergangenen März wären \nneuerliche Negativ-Schlagzeilen derzeit das Letzte, was sich \ndie zu gut gewandeten Politikern mutierten ehemaligen \nRebellen wünschen. Ihre Taktik wurde offensichtlich \nverstanden.\"),\n\n41\n\nund deshalb trotz der weiterhin angespannten Lage künftig unterbleiben werden. \nDafür sprechen jedenfalls die zahlreichen Aufrufe kosovo-albanischer Politiker zur \nBesonnenheit und das Ausbleiben von Unruhen nach der Anklage des \nzurückgetretenen Chefs der Übergangsregierung Haradinaj vor dem UNO-Tribunal in \nDen Haag,\n\n42\n\nVgl. Neue Zürcher Zeitung vom 10. März 2005 („Kosovos \nReifeprüfung\"),\n\n43\n\nsowie das nach Medienberichten auch durch das deutlich verbesserte \nSicherheitsdispositiv bewirkte Ausbleiben von Gewaltakten bei anderen \nAnlässen.\n\n44\n\nVgl. hierzu: Neue Zürcher Zeitung vom 15. Februar 2005, \na.a.O.\n\n45\n\nAngesichts dieser Umstände teilt das Gericht nicht die - im Wesentlichen auf die \nÜberforderung der Sicherheitskräfte während der Ereignisse im März 2004 \nabstellende - Auffassung, im Kosovo sei von einer mangelnden Schutzgewährung \nauszugehen.\n\n46\n\nVgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2005 - A 10 10587 \n-, Asylmagazin 2005, 20.\n\n47\n\nIm Übrigen dürfte für die Kläger auch eine inländische Fluchtalternative im Sinne \nvon § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG bestehen. Denn die Beweisaufnahme hat auch \nergeben, dass die Situation der Tscherkessen im Kosovo unterschiedlich ist, wobei \ndiese Gruppe etwa in Obiliq und Fushe Kosove/Kosovo Polje enge Beziehungen zu \nden Kosovo-Albanern dieses Gebiets unterhalte und es keine Hinweise auf Probleme \nwegen ihrer ethnischen Abstammung gebe.\n\n48\n\nVgl. die eingeholte Stellungnahme des UNHCR vom \n30. September 2003.\n\n49\n\nDaher dürfte für die Kläger auch die Möglichkeit bestehen, sich etwaigen \nBedrohungen durch Albaner oder der Familie des Klägers zu 1. durch \nAufenthaltnahme in den genannten Gebieten zu entziehen. \n\n50\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. \nInsbesondere ist der Klägerin zu 2. nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe \nder Tscherkessen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - der dem \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F. entspricht - mit Blick auf solche Gefahren zu \ngewähren, denen diese Bevölkerungsgruppe im Kosovo allgemein ausgesetzt ist. Es \nliegen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer allgemeinen „extremen \nGefährdungslage\" vor, die in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz \n2 AufenthG ausnahmsweise ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. \n7 Satz 1 AufenthG begründet.\n\n51\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 AuslG a.F.: BVerwG, Urteil \nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203 (204). \n\n52\n\nNach dem oben Ausgeführten ist vielmehr die Annahme einer solchen extremen \nGefährdungslage auch für Angehörige der Tscherkessen im Kosovo nach den \ndortigen gegenwärtigen Verhältnissen nicht gerechtfertigt.\n\n53\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger, da sie \nunterlegen sind. Nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-05/4-k-109-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-05/4-k-109-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281162","retrieved":"2026-07-09 02:55:30.570265+00:00"}}