{"status":"available","doknr":"OLD281179","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0404.4L26.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-04-04","aktenzeichen":"4 L 26/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die ihm zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 m. D. mit den \nBeigeladenen F. , G. , I. und T. zu besetzen, bis über die Bewerbung der \nAntragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die dem Antragsgegner zur Besetzung \nzugewiesenen sieben Beförderungsstellen nach \nBesoldungsgruppe A 9 m. D. nicht mit anderen \nMitbewerberinnen/Mitbewerbern zu besetzen, bis über die \nBewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, \n\n4\n\nhat im wesentlichen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf das im \nTenor ausgesprochene Eingreifen des Gerichts (Anordnungsanspruch) und einen \nAnordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nZPO glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie durch die zu \nGunsten der im Tenor genannten Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung \ndes Antragsgegners in einem durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähigen \nAnspruch verletzt ist. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein \nmöglichen summarischen Prüfung unterliegt die vom Antragsgegner beabsichtigte \nBesetzung der in Rede stehenden Stellen mit den im Tenor genannten Beigeladenen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nEin Beamter hat nach geltendem Dienstrecht zwar grundsätzliche keinen Anspruch \nauf die Übertragung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat Beförderungen \njedoch nach §§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land-Nordrhein \nWestfalen (LBG NRW) auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die \nEntscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem \nFall hat der einzelne Bewerber insoweit lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über die Stellenbesetzung (sogenannter Bewerber - bzw. \nBewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO \nsicherungsfähig.\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit \nbesteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur \nBeförderung der Antragstellerin führt. Das heißt, jeder Fehler im Auswahlverfahren \neinschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen vermag \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden \ndabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität \nfür das Auswahlergebnis.\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 \nB 1776/00 -, MWVBl 2002, 111\nNach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes \nvorzunehmenden summarischen Prüfung wiederspricht die Weigerung des \nAntragsgegners, die Antragstellerin - allein - wegen des fortdauernden \nErziehungsurlaubs in das Beförderungsverfahren mit einzubeziehen, dem \nBestenausleseprinzip und findet, wie auch der Antragsgegner einräumt, im Gesetz \nkeine Stütze. Sofern es, wie behauptet, bei der Bezirksregierung Münster eine \ndahingehende Praxis geben sollte, beurlaubte Beamtinnen drei Jahre nach Ablauf \ndes letzten Beurteilungszeitraums nicht mehr zu befördern, dürfte diese rechtswidrig \nsein.\n\n5\n\nZur wohl anderen Praxis der Bezirksregierung Arnsberg vgl. \nVG Arnsberg, Beschluss vom 5. März 2002 - 2 L 128/02 -\n\n6\n\nNach §§ 85 a Abs. 5, 78 g LBG NRW darf eine Beurlaubung aus \nfamilienpolitischen Gründen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Diese \nfür die Beurlaubung nach § 85 a LBG NRW ausdrücklich getroffene Regelung dürfte \ndem Rechtsgedanken nach auch für die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub \ngelten. In beiden Fällen geht es um Nachteile, die aus der Geburt und der Betreuung \nvon Kindern erwachsen können. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit \nermäßigter Arbeitszeit bzw. aus familienpolitischen Gründen beurlaubten Beamten \ngegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende \nsachliche Gründe sie rechtfertigen (vg. § 78 g LBG NRW). Diese sind weder \ndargetan noch ersichtlich. Eine Ermessenserwägung - wie vom Antragsgegner \nangestellt - dahingehend, dass der Beamte mit regelmäßiger Arbeitszeit bei gleicher \nQualifikation gegenüber einem beurlaubten Beamten - wie der Antragstellerin - den \nVorzug verdiene, ist vielmehr nach der vorgenannten gesetzlichen Regelung gerade \nausgeschlossen.\n\n7\n\nVgl. hierzu Schütz/Maiwald Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, Teil C, § 78 g Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom \n14. Juni 2004 - 6 B 981/04 -\n\n8\n\nAuch laufbahnrechtliche Vorschriften stehen einer Beförderung während einer \nBeurlaubung nicht entgegen.\n\n9\n\nVgl. hierzu Höffken/Kohlen/Kleeberg, Laufbahnrecht des \nLandes Nordrhein-Westfalen, § 10 Anmerkung 4. a); OVG \nNRW, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 6 B 519/02 -\n\n10\n\nDer Umstand, dass über die Antragstellerin wegen des andauernden \nErziehungsurlaubs keine aktuelle Regelbeurteilung erstellt werden konnte, \nrechtfertigt ihren Ausschluss vom Beförderungsverfahren nicht. Zwar entspricht es \nständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 1998 - 12 B \n698/98 - und vom 12. November 2002 - 6 B 2004/02 -,\n\n12\n\ndass für eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung \ngrundsätzlich zeitnahe und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen \nausschlaggebend sind, die, um das Leistungs- und Befähigungsbild des betroffenen \nBeamten aktuell darzustellen, in der Regel nicht älter als drei Jahre sein sollten.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 \n- 1 B 704/01 -\n\n14\n\nDiese Regel gilt jedoch nicht ausnahmslos. Nicht erfasst werden diejenigen Fälle, \nin denen eine aktuelle Beurteilung auf Grund von Beurlaubungen oder Freistellungen \nnicht erfolgen kann. In diesem Fall ist auf die letzte Beurteilung zurückzugreifen. \nNach den Erkenntnissen des Gerichts ist der Antragsgegner in der Vergangenheit \nauch durchaus so verfahren.\n\n15\n\nVgl. hierzu VG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 1998 -\n 4 L 1018/98 - betreffend den vom Dienst freigestellten \nPersonalratsvorsitzenden\n\n16\n\nUnter Berücksichtigung der somit maßgeblichen Beurteilung der Antragstellerin \nvom 15. April 2001 und der Regelbeurteilungen der Beigeladenen vom 1. Januar \n2003 ist daher zunächst von einem Beurteilungsgleichstand auszugehen, weil \nsowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladenen jeweils mit der Gesamtnote „die \nLeistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen\", also jeweils mit „3 \nPunkten\" beurteilt worden sind. Aus den Einzelfeststellungen der Beurteilungen hat \nder Antragsgegner mit knapper aber tragfähiger Begründung keine Unterschiede \nhergeleitet, die einen Qualifikationsvorsprung begründen könnten. Zutreffend ist der \nAntragsgegner sodann unter Heranziehung der Vorbeurteilungen zu einen \nQualifikationsvorsprung hinsichtlich der Beigeladenen G1. , K. und L. gelangt. \nDenn diese sind gegenüber der Antragstellerin und den übrigen Beigeladenen in der \nvorangegangenen Beurteilung um eine Note besser beurteilt worden. Diese \nVorgehensweise entspricht der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n17\n\nvgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD \n2003, 200; Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD \n2003, 2002; Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -,\n\n18\n\nwonach ältere dienstliche Beurteilungen neben den aktuellen Beurteilungen als \nzusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden können. Sie stellen keine \nHilfsmittel für die Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um \nErkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten \nAufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien, somit auch dem \nHilfskriterium der Frauenförderung, vorrangig heranzuziehen sind. Soweit der \nAntragsgegner auch bezüglich des beigeladenen F. aus der Vorbeurteilung \neinen Eignungsvorsprung abgeleitet hat, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. \nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 1987 - 6 B 809/97 -\n,\n\n20\n\ndass der Beurteilung des Inhabers des höherwertigen Amtes größeres Gewicht \nbeigemessen werden kann, allerdings in der Regel nur bei gleichlautenden \nBeurteilungen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2001 \n- 6 B 1408/01 -\n\n22\n\nIn der Vorbeurteilung waren der Beigeladene F. und die Antragstellerin \njedoch nicht gleich beurteilt, vielmehr ist der Beigeladene um eine Notenstufe \nschlechter beurteilt worden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die größere \nGewichtung der Beurteilung des Inhabers des höherwertigen Amtes dem Umstand \nRechnung tragen soll, dass das höherwertige statusrechtliche Amt auch größere \nAnforderungen an die Leistungen seines Inhabers stellt. Da der Antragsgegner \nhierzu jedoch ausgeführt hat, das bis hin zur Besoldungsgruppe A9 \nPolizeivollzugsbeamte als Streifenbeamte auch nach der Beförderung in gleicher \nFunktion weiter verwendet werden, kann der deutlich schlechteren Beurteilung des \nBeigeladenen F. kein größeres Gewicht beigemessen werden. Selbst wenn man \n- allenfalls - von einem Beurteilungsgleichstand bei den Vorbeurteilungen ausgehen \nund daher auf das vom Antragsgegner im weiteren herangezogene Hilfskriterium des \nBeförderungsdienstalters abstellen wollte, griffe nach der Praxis des Antragsgegners \nzu Gunsten der Antragstellerin vorrangig das Kriterium der Frauenförderung.\n\n23\n\nBezüglich der übrigen Beigeladenen ist, abgesehen von der Beigeladenen I. , \ndie ein geringeres Beförderungsdienstalter als die Antragstellerin aufweist und daher \nin jedem Fall der Antragstellerin nachgeht, ein Gleichstand sowohl bei den \nBeurteilungen als auch den Hilfskriterien gegeben, sodass der Antragsgegner \ngegebenenfalls anhand weiterer Hilfskriterien die Auswahlentscheidung zu treffen \nhat.\n\n24\n\nDa der Antragsgegner beabsichtigt, die in Rede stehenden Stellen demnächst \nmit den Beigeladenen zu besetzen, besteht zur Sicherung der Rechte der \nAntragstellerin auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche \nbesonderen Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese kein \nAntrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben (vgl. § 162 Abs. \n2, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der sich \ndaraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des \nvorläufigen Rechtschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-04/4-l-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-04-04/4-l-26-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281179","retrieved":"2026-07-09 02:55:32.153496+00:00"}}