{"status":"available","doknr":"OLD281223","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0331.8L189.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-03-31","aktenzeichen":"8 L 189/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin einstweilen die \nAusübung einer Beschäftigung als Haushaltshilfe bei der Firma D. N. , Inhaberin \nT. N1. , N2. 3, T1. , im Umfang der Zustimmung der Beigeladenen \nzu erlauben, solange sie geduldet wird und die entsprechende Zustimmung der \nBeigeladenen vorliegt.\n\n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihr die Ausübung einer Teilzeit- Beschäftigung \nals Haushaltshilfe bei der Firma D. N. , Inhaberin T. \nN1. , N2. 3, T1. , zu erlauben,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n6\n\nDie Voraussetzungen der § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV \nliegen vor. Nach § 10 Satz 1 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern (§ 60 a \nAufenthG) mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer \nBeschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet \nim Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Antragstellerin befindet sich derzeit im \nBesitz einer bis zum 00.00.0000 gültigen Duldung. Die Zustimmung der nach § 12 \nAbs. 1 BeschVerfV zuständigen Agentur für Arbeit N3. für die von der \nAntragstellerin angestrebte Beschäftigung ist am 00.00.0000 erteilt worden. Auf \ndie weitere Voraussetzung des seit einem Jahr erlaubten oder geduldeten \nAufenthalts im Bundesgebiet kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da die \nAntragstellerin bereits seit dem 00.00.0000 der vorgenannten Beschäftigung \nnachgeht und die in § 10 Satz 1 BeschVerfV normierte Wartezeit von einem Jahr \nlediglich vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis erfüllt worden sein muss. Dies \nergibt sich bereits aus der Vorgängervorschrift zu § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, der \nVerordnungsermächtigung des § 285 Abs. 4 SGB III a. F., nach der die Erteilung der \nArbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen für die erstmalige Beschäftigung \ndurch Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden konnte, dass sich der \nAusländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht \nüberschreiten durfte, erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hatte oder \nzu einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist \nwar. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung wurde nach § 3 Satz 1 Nr. \n1 ArGV die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung für \nAusländer, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besaßen, davon \nabhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein \nJahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hatte (Wartezeit). Vor dem \nHintergrund, dass auch die Vorgängervorschriften zu § 285 Abs. 4 SGB III a. F. das \nVerstreichen einer Wartezeit vor der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung \nvorsahen (vgl. z. B. § 19 Abs. 1 Satz 4 AFG), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, \ndass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 \nBeschVerfV die Voraussetzung des einjährigen geduldeten oder erlaubten \nAufenthalts im Bundesgebiet auch für diejenigen geduldeten Ausländer aufstellen \nwollte, die eine Beschäftigung fortsetzen. Dies wird auch durch die vorläufigen \nAnwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz \nund zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004 bestätigt, nach denen § \n10 BeschVerfV die bisher in § 3 ArGV geregelte Wartezeit von einem Jahr vor \nerstmaliger Erteilung der Zustimmung übernimmt (vgl. Nr. 42.2.3 der vorläufigen \nAnwendungshinweise).\n\n7\n\nDer Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der vorgenannten Beschäftigung \nsteht auch nicht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach § 11 \nSatz 1, 2. Fall BeschVerfV darf einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer \nBeschäftigung nicht erlaubt werden, wenn bei diesem Ausländer aus von ihm zu \nvertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden \nkönnen. Zu vertreten hat ein Ausländer nach § 11 Satz 2 BeschVerfV die Gründe \ninsbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine \nIdentität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. \nDiesen Versagungsgrund erfüllt die Antragstellerin nicht. Aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen zu ihren Lasten können derzeit nicht vollzogen werden, weil sie nicht \nüber einen gültigen aserbaidschanischen Reisepass oder ein Passersatzpapier \nverfügt. Dieses Abschiebungshindernis hat die Antragstellerin nicht zu vertreten. \nNach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylklageverfahrens am 00.00.0000 \nforderte der Antragsgegner sie mit Schreiben vom 00.00.0000 auf, persönlich bei \nihm vorzusprechen und hierbei Anträge auf Ausstellung einer Duldung ausgefüllt \nmitzubringen. Die Antragstellerin sprach daraufhin am 00.00.0000 gemeinsam \nmit ihrem Ehemann und ihrem Sohn bei dem Antragsgegner vor und äußerte den \nWunsch, freiwillig auszureisen. Es wurde vereinbart, dass die Antragstellerin \ninnerhalb der nächsten vier Wochen bei der aserbaidschanischen Botschaft in Berlin \nvorsprechen solle, um dort einen Pass zu beantragen. Zu diesem Zweck erhielt die \nAntragstellerin eine Bescheinigung des Antragsgegners zur Vorlage bei der \nBotschaft und eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des \nDuldungsbereichs für den Zeitraum vom 00. bis zum 00.00.0000. Die \nAntragstellerin legte daraufhin am 00.00.0000 eine Bescheinigung der \nBotschaft der aserbaidschanischen Republik in Berlin vom 00.00.0000 2004 vor, \nnach der sie die Konsularabteilung der Botschaft am 00.00.0000 besucht und \ndie Unterlagen für die Ausstellung eines Passersatzpapiers vorgelegt hat. Die \nBescheinigung enthält ferner die Zusage, über eine Antwort der Heimatbehörden zu \ninformieren. Im Folgenden erkundigte sich die Antragstellerin nach eigenen Angaben \nzwei Mal ergebnislos telefonisch bei der Botschaft nach der Ausstellung eines \nHeimreisedokumentes. Nachdem ihr der Antragsgegner die Erlaubnis zur Ausübung \neiner Beschäftigung als Haushaltshilfe mit Verfügung vom 00.00.0000 verweigert \nhatte, füllte die Antragstellerin ein ihr anschließend ausgehändigtes Formular zur \nAusstellung eines Passersatzpapieres aus und reichte dies unterschrieben bei dem \nAntragsgegner ein. Eine Rückmeldung der aserbaidschanischen Botschaft ist bis \nheute nicht erfolgt.\n\n8\n\nVor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, welche zur \nAusstellung eines Heimreisedokumentes geeigneten und erforderlichen \nMitwirkungshandlungen die Antragstellerin gegenwärtig unterlässt, damit das \nAbschiebungshindernis herbeiführt und dieses mithin zu vertreten hat. Derartige \nMitwirkungshandlungen hat auch der für den Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV \ndarlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner bislang nicht aufgezeigt. Aus der \nBescheinigung der aserbaidschanischen Botschaft vom 00.00.0000 geht \nvielmehr hervor, dass die Antragstellerin sämtliche für die Ausstellung eines \nHeimreisedokumentes erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Ausstellung \neines solchen Dokumentes gegenwärtig von aserbaidschanischen Behörden geprüft \nwird. Die Dauer dieses Verfahrens und insbesondere die bislang fehlende \nRückmeldung der aserbaidschanischen Botschaft fallen nicht in den Einflussbereich \nder Antragstellerin und sind von ihr daher nicht zu vertreten. Vor diesem Hintergrund \nist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin das Abschiebungshindernis des \nfehlenden Heimreisedokumentes gegenwärtig zu vertreten hat.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat angesichts der drohenden Gefahr des Verlustes ihres \nArbeitsplatzes auch einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nerforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 53 \nAbs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-31/8-l-189-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-31/8-l-189-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281223","retrieved":"2026-07-09 02:55:35.942996+00:00"}}