{"status":"available","doknr":"OLD281238","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0330.8L232.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"8 L 232/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - vorläufig die \nAusübung einer Beschäftigung als Küchenhelfer in N. bei \nder Firma S. B. (N1. -M. -L. -Weg 11, N. ) \nzu erlauben, \n\n4\n\nist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 \nAbs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. \n\n5\n\nDer Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung auf der \nGrundlage von § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV steht der \nVersagungsgrund des § 11 Satz 1 Fall 1 BeschVerfV entgegen. \n\n6\n\nNach der zuletzt genannten Vorschrift darf geduldeten Ausländern die Ausübung \neiner Beschäftigung dann nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben \nhaben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. \n\n7\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Vorschrift des \n§ 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG - nach dieser Vorschrift haben Ausländer, die sich in die \nBundesrepublik Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen \nAnspruch - setzt der darin geregelte Missbrauchstatbestand einen finalen \nZusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von \nSozialhilfe voraus. Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der \nWille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund war. Beruht die Einreise des \nAusländers auf verschiedenen Motiven, so ist das Erfordernis des finalen \nZusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe \nfür den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen ist.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 -, \nBVerwGE 90, 212 = NVwZ 1993, 484.\n\n9\n\nDiese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zur Auslegung des \nin § 11 Satz 1 BeschVerfV normierten Missbrauchstatbestandes herangezogen \nwerden, weil § 11 BeschVerfV der Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV entspricht, § 5 Nr. 5 \nArGV seinerseits ausdrücklich auf § 1 a AsylbLG und damit u. a. auch auf dessen Nr. \n2 Bezug nimmt und die letztgenannte Regelung auf ihrer Tatbestandsseite der \nVorschrift des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG nahezu wortgleich nachgebildet worden ist. \n\n10\n\nZur Anknüpfung des § 1 a Nr. 2 AsylbLG an § 120 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG vgl. Hohm, Gemeinschaftskommentar zum \nAsylbLG, Stand: Dezember 2004, § 1 a Rn 47 f., m. w. N.; vgl. \nferner VG Münster, Urteile vom 15. Juli 2003 - 5 K 2349/99 -, \nvom 24. Juni 2004 - 6 K 214/00 - und vom 20. Juli 2004 - 5 K \n1297/01 -.\n\n11\n\nDass der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 11 Satz 1 BeschVerfV der \nVorschrift des § 5 Nr. 5 ArGV entspricht, wird schon durch einen Vergleich des \nWortlauts beider Normen belegt. Denn nach beiden Vorschriften darf die \nArbeitsgenehmigung (§ 5 Nr. 5 ArGV) bzw. -erlaubnis (§ 11 BeschVerfV) geduldeten \nAusländern nicht erteilt werden, wenn diese sich in das Inland begeben haben, um \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei \ndiesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen nicht vollzogen werden können. Bestätigt wird dieser Befund durch die \nEntstehungsgeschichte des § 11 Satz 1 BeschVerfV. In dem Begründungsteil des \nEntwurfs der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland \nlebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Stand: Kabinett 03. \nNovember 2004) \n\n12\n\n- dieser Entwurf kann im Internet aufgerufen werden unter \nwww.dstgb.de/index_inhalt/homepage/artikel/inhalt/brennpunkt\ne/zuwanderung/verordnung_ueber_das_verfahren; zum \n„halboffiziellen\" Charakter des Begründungteils vgl. Marschner, \nDer Betrieb 2005, 499 mit Fn. 6 -\n\n13\n\nfindet sich nämlich die ausdrückliche Erläuterung zu § 11 BeschVerfV, dass mit \ndieser Regelung § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt werde. \n\n14\n\nSo auch die vorläufigen Anwendungshinweise des \nBundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und \nzum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004, Nr. \n42.2.3.\n\n15\n\nUnter Zugrundelegung der o. g. Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts hat \nder Antragsteller keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die geeignet sind, die \nAnnahme des Antragsgegners durchgreifend infrage zu stellen, nach der der \nAntragssteller sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Im Gegenteil spricht nach der im Rahmen \nder Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Fall 1 BeschVerfV gebotenen \numfassenden Einzelfallprüfung hinsichtlich der bei der Einreise gegebenen \nMotivationslage des Ausländers \n\n16\n\n- vgl. insoweit zu § 1 a AsylbLG Hohm, \nGemeinschaftskommentar zum AsylbLG, a. a. O., § 1 a Rn. 50, \n55 f.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 16 \nB 388/01 -, InfAuslR 2001, 396 = NVwZ-RR 2002, 358 - \n\n17\n\nhier alles dafür, dass der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den \nEinreiseentschluss des Antragstellers zumindest von prägender Bedeutung war. \n\n18\n\nBereits auf der Grundlage des auch im vorliegenden Verfahren geleisteten \nVortrags des Antragstellers, sich von Juni 1999 bis Dezember 2000 in T. (T1. \n/W. ) aufgehalten und dort zur Finanzierung seiner Ausreise nach Deutschland \ngearbeitet zu haben, der eine Einreise aus Gründen der Flucht vor Verfolgung im \nKosovo wegen des rund 15-monatigen Zwischenaufenthalts in T1. ausschließt, \nmuss hier mit Blick auf die dem Sozialamt des Antragsgegners gegenüber am \n 00.00.0000 abgegebene Erklärung des Antragstellers und die hinzutretenden \nobjektiven Indizien von einer Einreise zur Erlangung von Sozialhilfeleistungen \nausgegangen werden. \n\n19\n\nIn der soeben erwähnten Erklärung des Antragstellers hat dieser unter anderem \nangegeben, dass er nach N. gekommen sei, weil seine Ehefrau und seine \nKinder, wie er schon vorher gewusst habe, bereits hier seien. In T1. habe er \nkeine regelmäßige Arbeit gehabt und habe Geld für den Lebensunterhalt geliehen. Er \nsei völlig mittellos. Da der (angeblich) völlig mittelose Antragsteller nach dem Inhalt \nder eidesstattlichen Versicherung seines Bruders B1. N3. vom 00.00.0000, \ndie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat, schon während seines \n(behaupteten) Aufenthalts in T1. durch Telefonate mit seinem Bruder erfahren \nhatte, dass dieser und die Familie des Antragstellers in N. von Sozialhilfe leben \nmussten, musste die - auch Zwecken der Familienzusammenführung dienende - \nEinreise des Antragstellers in der Gewissheit erfolgen, den notwendigen \nLebensunterhalt wie auch seine übrige Familie in N. aus öffentlichen Mitteln \nbestreiten zu müssen. Es kommt deshalb und wegen der weiteren objektiven Indizien \nfür eine Einreise zum Zwecke des Inanspruchnahme von Sozialhilfe - Antragstellung \nunmittelbar nach der Einreise, Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG durch die \nübrigen Familienmitglieder - nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller die \nweiter protokollierte Aussage, er wolle in Deutschland, wie seine Frau und seine \nKinder, von Sozialhilfe leben, tatsächlich so gemacht hat. Allerdings spricht \nÜberwiegendes dafür, dass diese Erklärung zutreffend protokolliert worden ist. \nHierfür streitet zunächst schon, dass der Antragsteller die Erklärung selbst \nunterzeichnet hat und sich deshalb grundsätzlich an ihrem Inhalt festhalten lassen \nmuss. Es ist auch kaum glaubhaft, dass wegen eines Übersetzungsfehlers oder einer \nunrichtigen Protokollierung ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte. Zunächst \nleuchtet es nicht ein, warum die Verständigung zwischen dem Sachbearbeiter des \nAntragsgegners und dem von dem Antragsteller gestellten Dolmetscher, seinem \nBruder, der sich immerhin schon 15 Monate in Deutschland aufhielt, ausgerechnet \nbei diesem einen Satz nicht, bei der Wiedergabe der übrigen Informationen aber sehr \nwohl funktioniert haben soll. Ferner entbehrt die Unterstellung, der Sachbearbeiter \nhabe sich rechtswidrig verhalten und dem Antragsteller zur Wahrnehmung \n(vermeintlicher) fiskalischer Interessen insoweit eine inhaltlich falsche Erklärung \nunterschoben, schon generell und gerade auch mit Blick auf die oben \nwiedergegebenen, unstreitig in der o. g. Erklärung gemachten Angaben des \nAntragstellers jeder Grundlage. In diesem Zusammenhang muss auch auf die \nerstaunlich zurückhaltende Formulierung des Antragstellers in seiner eigenen \neidesstattlichen Versicherung vom 00.00.0000 hingewiesen werden, wonach er \nsich lediglich in keiner Weise daran erinnert, einen solchen Satz fallen gelassen zu \nhaben. \n\n20\n\nAls weiterer und gewichtiger Anhaltspunkt für die Annahme einer zu Zwecken \ndes Sozialhilfebezugs erfolgten Einreise tritt hinzu, dass der Antragsteller \nwidersprüchliche und den Tatsachen nicht entsprechende Angaben zu seinem \nEinreisegrund gemacht hat. \n\n21\n\nZu unsubstantiiertem, widersprüchlichem und den \nTatsachen nicht entsprechendem Vorbringen als Indiz für eine \nleistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht vgl. allgemein Hohm, \nGemeinschaftskommentar zum AsylbLG, a. a. O., § 1 a Rn. 70; \nvgl. ferner VG Münster, Urteil vom 20. Juli 2004 - 5 K 1297/01 -\n.\n\n22\n\nSein Vortrag zu seinem Zwischenaufenthalt in T1. und der allein \nangestrebten Wiedervereinigung mit seiner Familie kann dem Antragsteller nämlich \nnicht geglaubt werden. Denn der Antragsteller hat sich vor der behaupteten Einreise \nam 00.00.0000 nicht 15 Monate lang und durchgängig in T1. , sondern \nzumindest überwiegend in Italien und Deutschland aufgehalten, und er hat seine \nFamilie bereits vor dem soeben genannten Zeitpunkt besucht und auch - \nvorübergehend - wieder verlassen. \n\n23\n\nMit Sicherheit belegt, weil dem Vortrag des Antragstellers selbst entnommen, ist \nsein Aufenthalt in N. im August 2004. Nach einer verwaltungsinternen Auskunft \nder Kfz-Zulassungsstelle des Antragsgegners an dessen Sozialamt vom \n 00.00.0000 war für den Antragsteller ein amtliches Ausfuhr-Kennzeichen für den \nZeitraum vom 00. bis 00.00.0000 ausgegeben worden. Bei seiner Vorsprache bei \ndem Sozialamt des Antragsgegners am 00.00.0000 hat der Antragsteller hierzu \nerklärt, in Deutschland ein Auto gehabt zu haben, nämlich einen Opel Kadett \nCaravan im März 2000. Bei der Zulassungsstelle habe er seinen Ausweis aus Italien \nvorgelegt, und den Wagen habe er nach Italien gebracht. Dann sei er wieder nach \nJugoslawien gegangen. In einem Schreiben der seinerzeit die Eltern des \nAntragstellers vertretenden Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an das \nSozialamt des Antragsgegners vom 00.00.0000 ist außerdem ausgeführt, dass der \nAntragsteller mit dem in Deutschland vom Geld seiner in Italien lebenden und ihn \ndort finanziell unterstützenden Tante gekauften Pkw seine Frau und Kinder nach \nItalien habe verbringen wollen, was zu Streit in der Familie geführt habe. So sei der \nAntragsteller allein nach Italien zurückgekehrt; später sei er wegen des Ablaufs \nseines italienischen (permesso di) „soggiorno\" wieder zu seiner Familie nach \nDeutschland gereist. \n\n24\n\nDarüber hinaus gibt es erhebliche Anhaltspunkte für eine über diesen \nZwischenaufenthalt in Deutschland im August 2000 hinausgehende Reisetätigkeit \ndes Antragstellers zwischen Deutschland und Italien zumindest im Jahre 2000. So \nhat eine mit den familiären Verhältnissen des Antragstellers vertraute Person am \n 00.00.0000 bei dem Sozialamt des Antragsgegners vorgesprochen und dabei \nunter anderem angegeben, dass der Antragsteller sich illegal in der Unterkunft in \nN. (S1.------straße 16) bei seiner Familie aufhalte und jede Woche nach Italien \nfahre, wo er und die gesamte Familie zuvor gelebt hätten. Er kaufe Waren, auch \nGold, und handele damit in Deutschland und in Italien. Ferner hat der damals für die \ngenannte Unterkunft zuständige Sozialarbeiter bekundet, dass der Antragsteller sich \nhäufig länger als eine Woche in der Unterkunft aufhalte (vgl. das in den \nVerwaltungsvorgängen befindliche Schreiben des Amtes für \nAusländerangelegenheiten an das Polizeipräsidium N. vom 00.00.0000). \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-30/8-l-232-05","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-30/8-l-232-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281238","retrieved":"2026-07-09 02:55:37.116774+00:00"}}