{"status":"available","doknr":"OLD281286","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0323.8L185.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"8 L 185/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\n1. Der Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus X. \nProzesskostenhilfe zu bewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend \ndargelegten Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n5\n\n2. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n6\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - die Ausübung einer \nBeschäftigung als Pizzabäcker in B. bei der Firma Q. \nN. (P.--straße 3 - 5, B. ) zu erlauben,\n\n7\n\nist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 \nAbs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDer Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung auf der \nGrundlage von § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV steht der \nVersagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf \ngeduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung unter anderem dann nicht \nerlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat \nein Ausländer nach § 11 Satz 2 BeschVerfV die Gründe insbesondere, wenn er das \nAbschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine \nStaatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Die Voraussetzungen \ndes vorgenannten Versagungsgrundes sind im Falle des Antragstellers erfüllt, weil \nsein Aufenthalt in Ermangelung eines Heimreisedokumentes nicht beendet werden \nkann und der Antragsteller dieses Abschiebungshindernis nach gegenwärtiger \nErkenntnis durch Täuschung über seine Identität herbeiführt. Das Vorliegen einer \nIdentitätstäuschung im Sinne von § 11 Satz 2 BeschVerfV wird hier durch die \nfolgenden Umstände belegt: Der Antragsteller hat bei seiner Festnahme an der \ndeutschen Grenze und anschließenden Asylantragstellung (Az.: 0000000-000) am \n 00.00.0000 angegeben, S. T. zu heißen, 0000 in U. /Syrien geboren zu \nsein und Eltern mit den Namen K. T. und A. I1. zu haben. Nachdem \nwährend eines weiteren, durch Antragstellung unter Aliaspersonalien (S1. T1. \n, am 00.00.0000 in L. geboren; Eltern : J. T1. und B1. A1. ) am \n 00.00.0000 eingeleiteten Asylverfahrens (Az.: 0000000-000) die doppelte \nAsylantragstellung aufgedeckt worden war, hat der Antragsteller behauptet, am \n 00.00.0000 nicht seinen richtigen Namen angegeben zu haben (vgl. das dem \nGericht im Verfahren 10 L 1648/99.A vorgelegte Schreiben des Antragstellers an \nseinen damaligen Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000). Um zu belegen, \ndass seine späteren Angaben, staatenlose Person aus Syrien namens S1. \nT1. zu sein, der Wahrheit entsprechen, hat der Antragsteller dem Antragsgegner \n- wie schon zuvor dem Bundesamt - lediglich eine nach seinem Vortrag echte \nsyrische „Identitätsbescheinigung\" vom 00.00.0000 vorgelegt; diese hat sich indes \nnach dem überzeugend begründeten Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom \n00.00.0000 als „zweifelsfrei nicht echt\" erwiesen. Damit aber stehen aus von dem \nAntragsteller zu vertretenden Gründen weder sein Name noch seine Herkunft und \nStaatsangehörigkeit fest. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-23/8-l-185-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-23/8-l-185-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281286","retrieved":"2026-07-09 02:55:41.129038+00:00"}}