{"status":"available","doknr":"OLD281305","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0322.4K3539.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-03-22","aktenzeichen":"4 K 3539/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 31. Mai 2002 und deren Widerspruchsbescheides vom 9. September 2002 \nverpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. \n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte \nLand darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als angestellter Lehrer im Dienst des beklagten Landes und \nbegehrt seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. \n\n3\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger bestand nach einem Lehramtsstudium die \nErste und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen II und I. \nAm 1. Februar 2000 nahm er den Vorbereitungsdienst auf. Im Jahr 2001 litt er unter \neiner Tinnitus-Erkrankung, befand sich in etwa einmonatiger stationärer \npsychotherapeutischer Behandlung und war vom 10. August bis zum 15. Oktober \n2001 arbeitsunfähig. Seit dem 1. Februar 2002 ist er als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis an der Abendrealschule in Gelsenkirchen tätig. \nGesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Erkrankungen im HNO-Bereich, \nsind seitdem nicht mehr aufgetreten.\n\n4\n\nAuf den entsprechenden Antrag des Klägers auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger mit \nSchreiben vom 31. Mai 2002 unter Bezugnahme auf eine amtsärztliche \nStellungnahme vom 22. März 2002 mit, dass eine Übernahme nicht möglich sei.\n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. September 2002 unter Bezugnahme auf eine weitere \namtsärztliche Stellungnahme vom 21. August 2002 mit der Begründung zurück, die \nlangzeitprognostische Einschätzung des Gesundheitszustandes schließe eine \nvorzeitige Dienstunfähigkeit nicht aus. Die HNO-Erkrankung des Klägers habe bei \n0,5% der Erwachsenen eine eigenständige Krankheitsbedeutung mit weiteren \npsychischen Gesundheitsstörungen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 27. November 2002 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die \nKrankheit sei völlig ausgeheilt. Der Schluss auf eine vorzeitige Dienstunfähigkeit \nentbehre jeglicher tatsächlichen Grundlage. In der mündlichen Verhandlung hat er \ndarauf verwiesen, der Auslöser für seine Erkrankung im Jahr 2001 habe in einer \nerhöhten Stresssituation bestanden, in welche er u. a. durch die bevorstehende \nPrüfung und die Entscheidung, seine Mutter in ein Pflegeheim zu geben, geraten \nsei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der \nBezirksregierung Münster vom 31. Mai 2002 und deren \nWiderspruchsbescheids vom 9. September 2002 zu \nverpflichten, erneut über den Einstellungsantrag des Klägers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden.\n\n9\n\nDas beklagte Land, für das in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen \nist, beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Stadtärztin, Frau Dr. C. \nO. , als Sachverständige zur Erläuterung der von ihr erstatteten Gutachten \ngehört.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des \nInhalts der amtsärztlichen Stellungnahmen, wird auf die Gerichtsakte und den von \nder Bezirksregierung Münster vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDas Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl das beklagte Land im Termin zur \nmündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn es ist ordnungsgemäß und insbesondere \nfristgerecht (vgl. § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) geladen worden, \nwobei darauf hingewiesen worden ist, dass bei dem Ausbleiben der Beteiligten auch ohne sie \nverhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Anwesenheit im Termin \nzur mündlichen Verhandlung war auch nicht zur weiteren Sachaufklärung zwingend \nerforderlich; vielmehr ergab sich der Sach- und Streitstand hinreichend deutlich aus dem \nSchriftwechsel im gerichtlichen Verfahren und dem vorgelegten Verwaltungsvorgang, sodass \nauf dieser Grundlage entschieden werden konnte.\n\n15\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO zulässige Klage ist \nbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai 2002 in der Gestalt \nderen Widerspruchsbescheids vom 9. September 2002, mit dem der Antrag des Klägers auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der mangelnden gesundheitlichen \nEignung abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines \nAntrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das beklagte Land hat den \nAntrag des Klägers, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, zu Unrecht \nwegen mangelnder gesundheitlicher Eignung - bezogen auf die einmalige Erkrankung im Jahr \n2001 - abgelehnt.\n\n16\n\nEiner Übernahme des Klägers als Beamten auf Probe steht die von ihm im \nAugust 2001 überschrittene Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme \nin das Beamtenverhältnis von 35 Jahren (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 der \nVerordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen - LVO \n-) nicht entgegen, da gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO eine \nallgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zugelassen \nworden ist (vgl. Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung NRW vom 22. Dezember 2000, verlängert durch Runderlass vom 23. \nApril 2001).\n\n17\n\nDem Anspruch des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW \n- LBG -, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, steht nicht der vom \nbeklagten Land herangezogene Aspekt entgegen, er besitze nicht die gemäß § 7 \nAbs. 1 LBG hierfür erforderliche gesundheitliche Eignung. Die Entscheidung des \nDienstherrn darüber, ob der Beamte geeignet sein wird, ist ein Akt wertender \nErkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Um eine Eignung zu \nverneinen, genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die \nEignung besitzt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig ist. \nDie Beurteilungsermächtigung erstreckt sich zugleich darauf, die zahlreichen \nAnforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn \ngewachsen sein muss. \n\n18\n\nVgl. zum umfassenden Begriff der Bewährung OVG NRW, Urteil vom \n13. Dezember 2001 - 1 A 4076/99 -.\n\n19\n\nDie Prognose des Dienstherrn über die Eignung des Beamten ist wie andere \nAkte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Sie \nist entscheidend nur darauf zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der \nmangelnden Eignung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung \nverkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt \nund ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt worden sind.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, \n263 -. \n\n21\n\nFür den fehlerfreien Gebrauch der Beurteilungsermächtigung ist namentlich eine \nbesonders sorgfältige Ermittlung und Abwägung aller für und gegen die Bewährung \ndes in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Berufenden sprechenden Umstände zu \nfordern. Dies folgt mit Blick auf die möglichen weitreichenden Konsequenzen für die \nweitere berufliche Existenz des Betroffenen schon aus der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn. Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des beklagten \nLandes zur mangelnden gesundheitlichen Eignung des Klägers nicht. Dessen \nPrognose wird nicht nachvollziehbar durch die erhobenen Feststellungen getragen. \nDas beklagte Land hat sich bei der Feststellung der mangelnden gesundheitlichen \nEignung des Klägers ausschließlich auf die Ausführungen der Amtsärztin, Frau Dr. \nO. , in ihren Stellungnahmen vom 31. Januar 2002, 22. März 2002 und 21. \nAugust 2002 berufen und ausgeführt, dass die einmalige Erkrankung in einer \nStresssituation aufgetreten sei und im Schuldienst Stresssituationen in der Regel zu \nerwarten seien. Hieraus wurde der Schluss gezogen, der vorzeitige Eintritt einer \nDienstunfähigkeit sei nicht auszuschließen. Diese Einschätzung wird, gemessen an \nden materiellen Vorgaben, die an den Begriff der mangelnden gesundheitlichen \nEignung zu stellen sind, weder durch die amtsärztlichen Gutachten noch durch die \nAusführungen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Sachverständigen \ngetragen; sie ist nicht plausibel. \n\n22\n\nZu Recht hat das beklagte Land seiner Betrachtung zwar zu Grunde gelegt, dass \ndie gesundheitliche Eignung schon dann nicht festgestellt werden kann, wenn die \nMöglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor \nErreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, \n147. \n \nEine solche Feststellung bedarf indes eines objektiven Anhaltspunkts für eine \nkörperliche oder psychische Veranlagung, bezüglich derer die Möglichkeit künftiger \nErkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der \nAltersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwerden kann.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 12 A 3387/99 -; \nUrteil vom 13. Dezember 2001 - 1 A 4076/99 -.\n\n25\n\nHiervon ausgehend fehlen hinreichend nachvollziehbare Feststellungen des \nbeklagten Landes, die einen objektiven Anhalt für eine körperliche oder psychische \nVeranlagung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt begründen würden, aufgrund \nderer künftige erhebliche Ausfallzeiten bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit nicht \nmit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.\n\n26\n\nUnstreitig ist zunächst, dass der Kläger nach der Tinnitus-Erkrankung im Jahr \n2001 nicht mehr an entsprechenden Beschwerden leidet. Dies gibt der Kläger \nunwidersprochen selbst an. Belegt wird dies auch durch die Bescheinigung der Ärztin \nfür HNO-Krankheiten, Frau Dr. C1. S. -I. , vom 23. Dezember 2002. Für die \nvon der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung, \ndie Krankheit sei lediglich kompensiert, jedoch nicht ausgeheilt, fehlt es an jeglicher \nTatsachengrundlage, welche diesen Schluss trägt. Eine eigenständige Untersuchung \ndes Klägers bezüglich dieses Krankheitsbildes hat die Sachverständige nach \neigenen Angaben nicht - auch nicht anlässlich der Untersuchung des Klägers am 15. \nJanuar 2002 im Gesundheitsamt E. - vorgenommen. Die vom Kläger vorgelegten \nprivatärztlichen Stellungnahmen belegen die Ausheilung der Krankheit und werden \nvom beklagten Land nicht im Ansatz substantiiert in Frage gestellt.\n\n27\n\nAuf die einmalige Erkrankung kann auch nicht die Prognose gestützt werden, der \nKläger werde - mit einer höheren Wahrscheinlichkeit als ein bisher noch niemals an \nTinnitus erkrankter Beamter im Lehrerberuf - vorzeitig dienstunfähig werden. Das \namtsärztliche Gutachten vom 31. Januar 2002 sagt in dieser Hinsicht nichts aus. \nNicht tragfähig ist das amtsärztliche Gutachten vom 22. März 2002, das nicht einmal \ndie Krankheit des Klägers bezeichnet, geschweige denn sich mit ihr im Einzelnen \nauseinandersetzt. Es bleibt völlig offen, auf welche Befunde - des bereits zu diesem \nZeitpunkt unter keinerlei Beschwerden mehr leidenden Klägers - die Einschätzung \nbegründet ist, erfahrungsgemäß könne ein Wiederauftreten bzw. ein chronischer \nVerlauf der Erkrankung nicht ausgeschlossen werden. Schließlich trägt auch die \namtsärztliche Stellungnahme vom 21. August 2002 die erforderliche Prognose nicht. \nDie dort getätigten Aussagen, welche die in Rede stehenden Erkrankungen \nwiederum nicht konkret bezeichnen, sind nicht weiterführend. Die Sachverständige \ntrifft unter Bezugnahme auf fachärztliche Stellungnahmen die Feststellungen, dass \ndie HNO-Erkrankung behandelt worden sei und dass eine psychische \nGesundheitsstörung nicht mehr vorliege. Woraus der Schluss gezogen werden kann, \ndass der Kläger zu den 0,5% der Erwachsenen zu zählen sei, bei denen die „HNO-\närztliche Erkrankung eine eigenständige Krankheitsbedeutung mit weiteren \npsychischen Gesundheitsstörungen\" habe, bleibt hiernach völlig offen. \n\n28\n\nAuch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen in der \nmündlichen Verhandlung werden die amtsärztlichen Gutachten, auf welche die \nablehnende Entscheidung der Bezirksregierung gestützt ist, nicht plausibel. Es ist der \nSachverständigen nämlich nicht gelungen darzulegen, dass für den Kläger eine \ngegenüber bislang noch nie an Tinnitus erkrankten Beamten im Lehrerdienst erhöhte \nWahrscheinlichkeit besteht, erneut hieran - mit der Folge dauernder \nDienstunfähigkeit - zu erkranken. Sie hat - insoweit nachvollziehbar und unter \nHeranziehung von ihr ausgewerteter Fachliteratur - dargestellt, dass in Deutschland \n8 bis 10% der Bevölkerung unter chronischen Ohrgeräuschen leiden würden, wobei \n85 % hiervon dies nicht als störend empfänden. Nur bei 0,5 bis 1% von diesen liege \nein eigenständiges Krankheitsbild vor. Ob die u. U. nur kompensierte Krankheit beim \nKläger nochmals ausbreche, hinge auch von seiner Persönlichkeit ab. Aus diesen \nAusführungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, beim Kläger liege die o. g. erhöhte \nWahrscheinlichkeit vor, erneut mit der Folge vorzeitiger Dienstunfähigkeit zu \nerkranken. Der Auslöser für die Erkrankung lag in einer nicht auf den Schuldienst \nbezogenen Stresssituation; der Kläger hat in der Folge auch auf Grund seiner \nstationären psychotherapeutischen Behandlung Strategien zum Umgang mit solchen \nSituationen erlernt. Nach alldem lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Kläger \nmit derselben Wahrscheinlichkeit wie jeder andere im Lehrerberuf Tätige dem Risiko \nunterliegt, an Tinnitus zu erkranken. Besondere in der Persönlichkeit oder in der \nkörperlichen Konstitution des Klägers liegende, risikoerhöhende Umstände sind von \nder Sachverständigen oder vom beklagten Land nicht fundiert dargelegt worden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach das beklagte \nLand als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-22/4-k-3539-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-22/4-k-3539-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281305","retrieved":"2026-07-09 02:55:42.739495+00:00"}}