{"status":"available","doknr":"OLD281328","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0321.7K951.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-03-21","aktenzeichen":"7 K 951/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte am 12.04.1999 bei dem Beklagten die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer \nmechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage in W. Als voraussichtliche \nErrichtungskosten gab sie einen Betrag von 29.330.000 DM an. Mit Schreiben vom \n09.09.1999 beantragte die Klägerin die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § \n8 a Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), wobei sie die \ndurchzuführenden Arbeiten wie folgt bezeichnete: „Baustelleneinrichtung, Erd- und \nGründungsarbeiten wie z. B. Mutterbodenabtrag, Bodenaushub, Bodenverfestigung, \nGründung der Gruben und Gebäude auf dem Baugelände\". Mit Bescheid vom \n14.09.1999 erteilte der Beklagte die Zulassung im begehrten Umfang. Die Kosten \nhierfür erlegte er der Klägerin auf und setzte die Verwaltungsgebühr nach Ziffer 15 a \n1.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen \nauf 30.163 DM (= 15.422,10 Euro) fest. Die immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung gemäß § 4 BImSchG wurde unter dem Datum des 30.09.1999 erteilt. \n\n3\n\nDie Klägerin legte gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr im Bescheid \nvom 14.09.1999 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, der Beklagte sei zu \nUnrecht von den voraussichtlichen Errichtungskosten der Gesamtanlage als \nBemessungsgrundlage für die Verwaltungsgebühr ausgegangen. Die Zulassung \nvorzeitigen Beginns habe nur die im Antrag beschriebenen Bodenarbeiten zum \nGegenstand gehabt. Hierfür seien 3.925.217 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu \nveranschlagen. Bei der Berechnung der Verwaltungsgebühr dürfe allenfalls von \ndiesem Betrag ausgegangen werden. Im Übrigen sei der vorzeitige Beginn nur \ndeshalb beantragt worden, weil der Beklagte die Genehmigungsfrist von drei \nMonaten nach § 10 Abs. 6 a Satz 1 BImSchG nicht eingehalten habe. Mit Blick \nhierauf und auf den geringen Verwaltungsaufwand bestehe ein Anspruch auf \nNiederschlagung der Gebühren im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung.\n\n4\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 14.03.2000 wies die Bezirksregierung Münster \nden Widerspruch zurück.\n\n5\n\nMit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend: Wenn \ndie Verwaltungsgebührenordnung vorsehe, dass 1/3 der Gebühr für die endgültige \nGenehmigung nach Tarifstelle 15 a 1.1 anzusetzen sei, sei damit deren Regelung in \nBezug genommen, dass Errichtungskosten sowohl die Gesamtkosten der Anlage als \nauch die Kosten derjenigen Anlagenteile sein könnten, die nach einer Teil- oder \nÄnderungsgenehmigung errichtet werden dürften. Dies zeige, dass der \nVerordnungsgeber eine flexible Handhabung der Gebührenerhebung, zugeschnitten \nauf den jeweiligen Umfang der Genehmigung, beabsichtigt habe. Errichtungskosten \nseien demnach bei der Entscheidung über den vorzeitigen Beginn die Kosten der im \nZulassungsantrag genannten Arbeiten, hier in einem Umfang von 3.925.217 DM. Nur \neine derartige Auslegung werde dem im Gebührenrecht zu beachtenden \nÄquivalenzprinzip gerecht, zumal hier die Entscheidung des Beklagten zu § 8 a \nBImSchG nahezu identisch mit der späteren Erteilung der Genehmigung gewesen \nsei. Da die Entscheidung nur deshalb erforderlich gewesen sei, weil der Beklagte die \nFrist des § 10 Abs. 6 a Satz 1 BImSchG nicht eingehalten habe, hätte es der Billigkeit \nentsprochen, die Gebühr zu ermäßigen oder von ihr abzusehen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 14.09.1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 14.03.2000 hinsichtlich der \nGebührenfestsetzung aufzuheben,\n\n8\n\n2. den Beklagten zur Erstattung der gezahlten Gebühren \nnebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu verpflichten,\n\n9\n\n3. die Beiziehung eines Anwalts im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt vor: Die vorzeitige Zulassung eines Vorhabens erfordere stets eine \npositive prognostische Beurteilung aller Genehmigungsvoraussetzungen, \nunabhängig davon, ob etwa nur das Fundament erstellt oder bereits die gesamte \nAnlage errichtet werden solle. Die Existenz ergänzender Tarifstellen, in denen es nur \num Teilgenehmigungen, Änderungen oder Vorbescheide gehe, mache deutlich, dass \ndie Orientierung an Teilbaukosten hierauf beschränkt sei. Anderenfalls hätte es nahe \ngelegen, einzelne Errichtungsschritte in der Tarifstelle 15 a 1.2 der \nVerwaltungsgebührenordnung selbst anzusprechen. Ein Anspruch auf \nGebührenreduzierung bestehe nicht, da eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung \nnicht vorgelegen habe.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDie - selbstständig anfechtbare - Gebührenfestsetzung im Bescheid des \nBeklagten vom 14.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 14.03.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Verwaltungsgebühr für seine \nEntscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der \nmechanisch-biologischen Behandlungsanlage der Klägerin in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise und Höhe festgesetzt.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 \nNr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der hier \nanzuwendenden Fassung der 19. Änderungsverordnung vom 20.10.1998. Nach \nTarifstelle 15 a 1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO, eingefügt durch \ndie 18. Änderungsverordnung vom 10.02.1998, GVBl NRW S. 171, wird für die \nEntscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer \nAnlage nach § 8 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Gebühr in \nHöhe von 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15 a 1.1 erhoben. Letztere sieht eine nach \nden Errichtungskosten gestaffelte Gebührenberechnungsformel für behördliche \nEntscheidungen über immissionsschutzrechtlich relevante Anlagen im Sinne des \nAnhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG vor. Als mögliche \nEntscheidungen bezeichnet Tarifstelle 15 a 1.1 die Genehmigung (§§ 4, 6 \nBImSchG), die Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) und die Genehmigung einer \nwesentlichen Änderung (§ 15 BImSchG). Die Liste der Genehmigungen ist \nabschließend; sie ordnet Gebührentatbestände, in denen hierauf Bezug genommen \nwird, einer der drei genannten Genehmigungen zu. Auch die Definition der \nErrichtungskosten in der Ergänzung 1. zur Tarifstelle 15 a 1.1 erweitert - entgegen \nder Auffassung der Klägerin - diese Regelung nicht. Sie nennt neben den \nvoraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage als Kosten von Anlageteilen nur \ndiejenigen, die auf Grund einer Teilgenehmigung und diejenigen, die auf Grund einer \nÄnderungsgenehmigung entstehen. Damit spiegelt sie exakt den Aufbau des 1. \nSatzes der Tarifstelle 15 a 1.1 wieder und erweitert dessen Anwendungsbereich \nnicht. Insofern sind Anhaltspunkte für die von der Klägerin vertretene „flexible \nHandhabbarkeit\" in die Richtung, dass in der Tarifstelle 15 a 1.1 nicht erwähnte \nGenehmigungen gebührenrechtlich nur anhand der ihnen unmittelbar \nzuzuordnenden Errichtungskosten abgerechnet werden dürfen, aus dem \nGesamtzusammenhang der Tarifstellen 15 a 1.1 und 15 a 1.2 gerade nicht \nersichtlich. Hätte der Verordnungsgeber eine derartige Regelung treffen wollen, so \nhätte er dies sicherlich zum Ausdruck gebracht, und zwar in einer wesentlich \neinfacheren Form. Statt der Bezugnahme auf eine andere Tarifstelle hätte er als \nBerechnungsgrundlage der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des \nvorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG 1/3 der hiermit anfallenden \nErrichtungskosten bestimmen können. Die Verweisung bestätigt demgegenüber, \ndass die „voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage\", sofern Teil- und \nÄnderungsgenehmigungen nicht angestrebt werden, auch für die Genehmigung nach \n§ 8 a BImSchG maßgeblich sein sollen.\n\n19\n\nMit diesem Inhalt verstößt die Tarifstelle 15 a 1.2 nicht gegen höherrangiges \nRecht, insbesondere nicht gegen § 3 GebG NRW. Danach muss zwischen der den \nVerwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der \nBedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung \nfür den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die \nOrientierung der Tarifstelle 15 a 1.2 an den Gesamterrichtungskosten ist nicht \nunangemessen im Sinne des § 3 GebG NRW. Sowohl der Verwaltungsaufwand als \nauch der Nutzen der Genehmigung sind nach § 8 a BImSchG zu beurteilen. Danach \nerfordert die Zulassung des vorzeitigen Beginns insbesondere die Prognose, dass im \nGenehmigungsverfahren mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers \ngerechnet werden kann (§ 8 a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Für die Entscheidung hierüber \nmuss die geplante Anlage vorab insgesamt durchgeprüft werden. Der damit \nverbundene Verwaltungsaufwand geht über die Beurteilung der mit dem vorzeitigen \nBeginn zusammenhängenden Erd- und Gründungsarbeiten weit hinaus. Auch für den \nkünftigen Betreiber hat die Prüfung gesteigerte Bedeutung. Die Zulassung des \nvorzeitigen Beginns durch die zuständige Behörde signalisiert ihm, dass er sein \nVorhaben voraussichtlich verwirklichen kann. Auch dieser Effekt wäre mit einer \nBerechnungsgrundlage, die nur auf den Wert des unmittelbaren Beginns der \nErrichtung abstellt, gebührenrechtlich nicht zutreffend erfasst. Er wird nicht dadurch \ngeschmälert, dass ein Antragsteller - wie die Klägerin - von der Zulassung vorzeitigen \nBeginns nur in relativ geringem Umfang Gebrauch macht; für die \nGebührenfestsetzung ist in generalisierender Betrachtung von den durch § 8 a \nBImSchG insgesamt eingeräumten Möglichkeiten auszugehen. Dem Umstand, dass \ndie behördliche Prognose nur kursorisch durchgeführt wird und die Genehmigung \ntrotz Zulassung des vorzeitigen Beginns später noch versagt werden kann (§ 8 a \nAbs. 1 Nr. 3 BImSchG), wird dadurch Rechnung getragen, dass nur 1/3 der für die \nendgültige Genehmigung anfallenden Gebühr festgesetzt werden darf. \n\n20\n\nUnangemessen im Sinne des § 6 GebG NRW könnte es allenfalls sein, dass der \nBeklagte nach Erhebung der reduzierten Gebühr noch einmal die volle Gebühr für \neine Amtshandlung angesetzt hat, die - wenn auch mit unterschiedlicher Prüftiefe - \nbereits einmal vorgenommen worden ist. Ein sich aus Billigkeitsgründen etwa \nergebender Anspruch auf Anrechnung spielt jedoch im vorliegenden Fall, in dem es \num die erstmalige Amtshandlung geht, noch keine Rolle; diese Frage stellt sich erst \nim Zusammenhang mit der Höhe der nach der Tarifstelle 15 a 1.1 festzusetzenden \nGebühr für die Erteilung der Genehmigung nach §§ 4, 6 BImSchG, die nicht \nGegenstand dieses Verfahrens ist.\n\n21\n\nDer Beklagte hat die vorstehenden Gebührenregeln zutreffend angewandt. \nBedenken gegen die einzelnen Rechenschritte hat die Klägerin nicht erhoben; sie \nsind auch im Übrigen nicht ersichtlich.\n\n22\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Verwaltungsgebühr oder \nauf eine Befreiung hiervon gemäß § 6 GebG NRW. Allerdings scheitert das \nBegehren entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht schon am Antragserfordernis. \nEin Antrag ist im letzten Absatz der Begründung des Widerspruchs vom 10.11.1999 \nhinreichend deutlich formuliert worden. § 6 GebG NRW stellt jedoch die Zulassung \nvon Ermäßigung und Befreiung in das Ermessen der zuständigen Behörde. Die \nKlägerin hat nicht dargetan, dass der Beklagte sein Ermessen in ihrem Falle \nfehlerhaft ausgeübt hat und eine Entscheidung nur in ihrem Sinne ergehen konnte. \nErmäßigung und Befreiung setzen gem. § 6 GebG NRW „Gründe der Billigkeit\" \nvoraus. Zu solchen Gründen zählt zunächst nicht die erörterte Bezugnahme der \nTarifstelle 15 a 1.2 auf die Gesamterrichtungskosten. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n23\n\nvgl. Urteil vom 8.11.2000 - 9 A 5379/97 -,\n\n24\n\nist eine sachliche Unbilligkeit nur gegeben, wenn und soweit nach dem erklärten \noder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass \ndieser die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Frage geregelt - im \nSinne der Ermäßigung getroffen haben würde. Hat der Gesetzgeber die Erhebung \nder Gebühr trotz der von ihm erkannten Folgen angeordnet und damit die darin \nmöglicherweise liegende Härte in Kauf genommen, so ist für eine Ermäßigung aus \nBilligkeitserwägungen allein wegen der damit verbundenen sachlichen Härte kein \nRaum. Eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen darf deshalb nicht gewährt werden, \num ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes (oder in Kauf genommenes) \nErgebnis abzuwenden.\n\n25\n\nDie Klägerin kann sich ferner nicht darauf berufen, dass die Dauer der \nBearbeitung ihres Antrags eine Gebührenerhebung unbillig erscheinen lasse. Zwar \nhat der Beklagte die Frist des § 10 Abs. 6 a Satz 1 BImSchG um etwa zwei Wochen \nüberschritten. Dieser Umstand allein reicht aber nicht aus, um zwingende \nKonsequenzen für eine Gebührenermäßigung oder -befreiung daraus herzuleiten. \nDer Billigkeit entspräche eine solche Rechtsfolge im Sinne der \nErmessensreduzierung nur, wenn der Beklagte die Fristüberschreitung schuldhaft \nverursacht und dadurch die Klägerin zu einem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen \nBeginns ihres Vorhabens geradezu veranlasst hätte. \n\n26\n\nSo verhält es sich jedoch nicht. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 6 \na BImSchG selbst keine Sanktionen an die Überschreitung der Bearbeitungsfrist \nknüpft und - bei Schwierigkeiten der Prüfung - sogar eine Verlängerung um drei \nMonate zulässt, die der Bauherr ebenfalls vor der Errichtung der Anlage abzuwarten \nhat. Der Beklagte hat ferner unwidersprochen darauf hingewiesen, dass noch im \nSeptember 1999 eine Änderung der Antragsunterlagen bezüglich der Filter \nvorgenommen worden sei, die erforderlich gewesen sei, weil die Abluftbehandlung \nvon mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in der Kombination von \ngeschlossenem Filter und Abluftführung über einen Kamin technisches Neuland \ndarstelle. Erst eine Woche vor der Erteilung der Genehmigung nach § 4 BImSchG \nseien die von der Klägerin angeforderten Unterlagen zum Explosionsschutz und die \nStellungnahme des Landesumweltamtes zu den immissionsschutzrechtlichen \nAnforderungen an die Anlage eingegangen. Es ist dem Beklagten nicht \nabzusprechen, dass es im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, in dem es - wie \nvorliegend - um die Zulassung einer in der Entwicklung begriffenen Technologie \ngeht, zu unvermeidlichen, hier auch eher kurzzeitigen Verzögerungen kommen kann, \ndie den regulären Zeitrahmen des § 10 Abs. 6 a BImSchG sprengen und von der \nBehörde nicht zu vertreten sind. Von einer derartigen Situation ist hier auszugehen. \nAls weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu, dass die Klägerin selbst zu dem Mitte \nSeptember 1999 entstandenen Zeitdruck beigetragen hat, indem sie eine \nVerpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen in Anknüpfung an den Baubeginn \neingegangen ist. Das Zusammentreffen aller Umstände entlastet den Beklagten von \neiner Unbilligkeit der Gebührenerhebung.\n\n27\n\nDa der Hauptantrag ohne Erfolg bleibt, sind die Nebenanträge zu 2.) und 3.) \ngegenstandslos.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-21/7-k-951-00","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-21/7-k-951-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281328","retrieved":"2026-07-09 02:55:44.443695+00:00"}}