{"status":"available","doknr":"OLD281327","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0321.7K2746.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-03-21","aktenzeichen":"7 K 2746/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25. Oktober 2001 \nwird aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer \nanzuerkennen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er wurde am \n00.00.0000 in Isilkul in der damaligen Sowjetunion geboren, siedelte mit seinen \nEltern 1991 in die Bundesrepublik Deutschland über, besuchte bis 1998 die \nHauptschule und ist inzwischen nach entsprechender Ausbildung als Koch tätig. Bei \nder Musterung am 4.07.2001 stellte er bei dem Kreiswehrersatzamt Meppen einen \n(Formular-)Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Das Bundesamt für \nden Zivildienst machte durch Schreiben vom 24.08.2001 den Kläger darauf \naufmerksam, dass er noch die nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz \nerforderlichen Unterlagen beibringen müsse. Hierauf übersandte der Kläger dem \nKreiswehrersatzamt Münster mit Eingang am 3.09.2001 seinen Lebenslauf und ein \nFührungszeugnis, nicht jedoch eine Begründung seines Antrags.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 25.10.2001 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst den \nAntrag wegen Unvollständigkeit der Unterlagen ab. \n\n4\n\nMit der hiergegen gerichteten Klage legt der Kläger eine schriftliche Begründung \nvor, in der er ausführt: Als gläubigem Christen sei es ihm nicht möglich, den Dienst \nan der Waffe zu leisten, weil Gottes Wort die Grundlage seines Lebens sei. Ein \nDienst an der Waffe komme für ihn nicht in Betracht, weil Gott gebiete: „Du sollst \nnicht töten\". Wer das Schwert nehme, werde durch das Schwert umkommen. Er \ndürfe sein Gewissen auch nicht mit einem Eid belasten. Weil die Bibel lehre, dass \nBöses nicht mit Bösem vergolten werden dürfe, habe er keine Feindbilder und auch \nkeine Feinde. Er habe sich strikt an Gottes Wort zu halten; dies seien biblische \nMaßstäbe, zu denen es keine Alternative gäbe. Er sei deshalb überzeugt, dass er \nden Pflichten des Wehrdienstes nicht nachkommen werde, sei aber bereit, einen \nDienst am Nächsten in einem Diakonischen Hilfsdienst oder in einer christlichen \nEinrichtung zu leisten.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für den Zivildienst vom 25. Oktober 2001 zu \nverpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer \nanzuerkennen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie meint, das Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren sei nachlässig \ngewesen; dies begründe Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten \nGewissensentscheidung. Falls der Kläger trotz des eindeutigen Wortlautes der \nErinnerung vom 24.08.2001 Probleme gehabt haben sollte, zu verstehen, was von \nihm verlangt werde, hätte er sich bei dem Bundesamt für den Zivildienst telefonisch \ninformieren können.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit erhalten, im Wege \nder Parteivernehmung seine behauptete Gewissensentscheidung zu erläutern. Er hat \nzunächst zur Beibringung der Unterlagen vorgetragen, er habe anlässlich der \nMusterung mündlich und nach Erhalt des Erinnerungsschreibens telefonisch dem \nKreiswehrersatzamt seine Gründe für die Kriegsdienstverweigerung erläutert. Dass \ndas Kreiswehrersatzamt hierfür nicht zuständig und eine mündliche Darlegung nicht \nausreichend seien, habe er damals nicht erkannt. In der Sache selbst sei er sich \nseiner Gewissensentscheidung als Christ völlig sicher. Diese Sicherheit entnehme er \ndem ständigen Bibelstudium und seiner Mitgliedschaft in der Freien \nChristengemeinde des Pfarrers Valentin Botte in Bramsche. Hinsichtlich der \nAusführungen des Klägers im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung verwiesen.\nIm Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Bundesamtes für den Zivildienst Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n13\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer \nanzuerkennen; der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom \n25. Oktober 2001 ist aufzuheben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 des \nKriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) in der Fassung des im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung anzuwendenden Gesetzes zur Neuregelung des Rechts \nder Kriegsdienstverweigerung (KDVNeuRG) vom 09.08.2003, BGBl. I S. 1593. \nDanach ist ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn 1.) der \nAntrag vollständig ist, 2.) die dargelegten Beweggründe das Recht auf \nKriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und 3.) das tatsächliche \nGesamtvorbringen und die bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der \nWahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel auf Grund \neiner Anhörung nicht mehr bestehen. \n\n14\n\nIm vorliegenden Falle sind (inzwischen) alle drei Voraussetzungen erfüllt, und \nzwar hinsichtlich der - allein noch offenen - dritten Voraussetzung in Gestalt der \nzweiten in § 5 Nr. 3 KDVG genannten Alternative. Zweifel an der Wahrheit der \nAngaben des Klägers bestanden deshalb, weil er im Verfahren vor dem Bundesamt \nfür den Zivildienst die vorgeschriebene Darlegung der Beweggründe für die \nKriegsdienstverweigerung versäumt hat. Der nachlässige Umgang mit den vom \nGesetz geforderten Unterlagen wird im Anerkennungsverfahren im Allgemeinen als \nIndiz dafür gewertet, dass ein Antragsteller die behauptete Gewissensentscheidung \nnicht als unbedingt innerlich verpflichtend erlebt. Es ist nämlich davon auszugehen, \ndass ein überzeugter und glaubwürdiger Kriegsdienstverweigerer das \nAnerkennungsverfahren mit hoher Priorität zügig, vollständig und zielbezogen \nbetreibt. Dieses Indiz verliert jedoch seine Aussagekraft, wenn die Umstände des \nEinzelfalles, insbesondere Art und Inhalt der Begründung, Umfang und Grund der \nNachlässigkeit und der persönliche Eindruck, den sich das Bundesamt und/oder das \nGericht von dem Antragsteller verschaffen, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine \nwahrhafte Gewissensentscheidung schließen lassen. \n\n15\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) besteht in \nderartigen Fällen die gerichtliche Überprüfung in zwei getrennten \nVerfahrensschritten. In einem ersten Prüfungsschritt hat das Verwaltungsgericht zu \nprüfen, ob sich die durch Verfahrensnachlässigkeiten hervorgerufenen Zweifel \nausräumen lassen. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Kläger in einem hiervon \nförmlich getrennten zweiten Verfahrensschritt zu den Gründen zu befragen, die ihn \nveranlasst haben, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.\n\n16\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 19.09.1992 - 6 C 25/90 -, NVwZ - \nRR 1993, 88.\n\n17\n\nIm Falle des Klägers reichte dem Gericht bereits der erste Verfahrensschritt aus, \num die genannten Zweifel auszuräumen. Es hat sich hierbei nämlich ergeben, dass \nder Kläger der Überzeugung war, seiner Darlegungspflicht dadurch nachgekommen \nzu sein, dass er dem Kreiswehrersatzamt mündlich bei der Musterung und \nfernmündlich nach Erhalt der Mahnung des Bundesamtes erklärt hatte, Gottes Wort \nsei die Grundlage seines Lebens, es verbiete ihm den Dienst an der Waffe. Im \nHinblick darauf hat er in der Klageschrift formuliert, er lege nun „nochmals\" seine \nGewissensgründe dar, und dann den genannten Satz schriftlich wiederholt. Es war \noffensichtlich, dass der Kläger die Zuständigkeiten im Anerkennungsverfahren und \ndessen Verfahrensgrundsätze nicht verstanden hat. Dazu mag aber auch \nbeigetragen haben, dass ihm weder im Antragsformular des Kreiswehrersatzamtes \nMeppen noch im Mahnschreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom \n24.08.2001 der Übergang der Zuständigkeit vom Kreiswehrersatzamt auf das \nBundesamt erläutert worden und auch nicht aufgegeben worden ist, die Darlegung \nder Beweggründe schriftlich zu verfassen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der \nKläger, der erst 1991 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, noch \nimmer Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten hat. \n\n18\n\nDas Gericht hat jedoch darüber hinaus den Kläger vorsorglich - im Hinblick auf \ndie von ihm nicht genutzte Möglichkeit einer Rückfrage bei dem im Briefkopf \nangegebenen Mitarbeiter des Bundesamtes - auch zu den Gründen befragt, die ihn \nveranlassen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Hierbei gelang es dem \nKläger zu verdeutlichen, dass hinter seiner Ablehnung eine ihn selbst in seiner \ngesamten Persönlichkeit ergreifende Einstellung steht. Es wurde deutlich, dass er ein \nLeben aus strenger religiöser Überzeugung als Mitglied einer Freien \nChristengemeinde führt, in dem sein persönliches Verhalten und seine \nÜberzeugungsbildung am (wörtlich verstandenen) Text der Bibel ausgerichtet sind. \nEr begreift das Tötungsverbot der 10 Gebote als absolut und sieht jeden Verstoß \ngegen „Gottes Wort\" als schweres Unrecht an, das sein Seelenheil gefährden kann \nund für das er sich vor der Gemeinde verantworten muss. Auch den \nGewissensbegriff leitet er von seinem Gottesbild ab und begreift die \nWertentscheidung zwischen „Gut\" und „Böse\" als Befolgung oder Nichtbefolgung der \nGebote Gottes, deren Wichtigstes dahin gehe, den Anderen, auch den Feind, zu \nlieben.\n\n19\n\nFür die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist es angesichts dieser fest \ngefügten Überzeugung des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung \nunzweifelhaft zum Ausdruck kam, unschädlich, dass der Kläger sich weigert oder \nnicht in der Lage ist, eigene differenziertere Abwägungen vorzunehmen und etwa die \nSituation der Abwehr eines ungerechten Angriffs daraufhin zu untersuchen, ob sie \nAusnahmen von den als bindend angesehenen Grundsätzen zulässt oder sogar \nerfordert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zur \nGewissensentscheidung bei religiös motivierten Kriegsdienstverweigerern \nklargestellt, dass die nachdrückliche Furcht eines Wehrpflichtigen, er werde nach \nseiner Glaubensüberzeugung das „ewige Leben\" verlieren, falls er gezwungen \nwürde, im Krieg einen Menschen zu töten, ein entscheidendes Kriterium seiner zu \nrespektierenden Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 des \nGrundgesetzes sein kann.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1986 - 6 C 115/83 -, NVwZ \n1987, 691,694 m. w. N.\n\n21\n\nInsoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (zunächst bezogen auf die \nGemeinschaft der Zeugen Jehovas, darüber hinaus jedoch allgemein auf alle \nGlaubensgemeinschaften, deren Lehre „ein für alle denkbaren Situationen geltendes \nabsolutes Tötungsverbot einschliesst\") ausgeführt: „Bei dem Mitglied einer \nGlaubensgemeinschaft, die sich auszeichnet durch die hohen und ständigen \nAnforderungen an das „Glaubenszeugnis\" ihrer Mitglieder, und zwar sowohl in Bezug \nauf ihre persönliche Lebensführung als auch hinsichtlich des ... öffentlichen \nBekenntnisses ihres Glaubens, kann ... regelmäßig davon ausgegangen werden, \ndass diejenigen Entscheidungen, die es in unmittelbarer Bindung an seinen Glauben \nin dem von dieser Religionsgemeinschaft geforderten bedingungslosen Gehorsam \ngegenüber den Geboten und Verboten dieses Glaubens trifft - somit auch die ... \nAblehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe -, nicht nur an sittlichen Maßstäben \norientiert sind, sondern auch die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit \n„wirklicher Gewissensentscheidungen\" haben.\"\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 02.13.1986 - 6 C 57/84 -, NVwZ \n1987, 694.\n\n23\n\nDiese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen, sodass der \nKläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit der \nKostenentscheidung nach § 155 Abs. 5 VwGO sieht das Gericht ab, weil ein \neindeutiger Fall schuldhafter Kostenverursachung durch den Kläger nicht vorliegt. \nDie vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n25\n\nDie Berufung ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG ausgeschlossen. Die \nEntscheidung über die Nichtzulassung einer Revision ergibt sich aus § 10 Abs. 2 \nSatz 2 KDVG, §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-21/7-k-2746-01","cited_norms":[{"jurabk":"KDVG 2003","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"KDVG 2003","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-21/7-k-2746-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281327","retrieved":"2026-07-09 02:55:44.365429+00:00"}}