{"status":"available","doknr":"OLD281326","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0321.10L148.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-03-21","aktenzeichen":"10 L 148/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 16. Februar 2005 wiederherzustellen, \n\nwird abgelehnt.\n\nBei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung überwiegt \ndas Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung gegenüber dem \nAussetzungsinteresse des Antragstellers. Es spricht bereits einiges für die \noffensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, der das Gericht in entsprechender \nAnwendung des § 117 Abs. 5 VwGO folgt, die mit guten Gründen auf §§ 3 StVG, 46 \nFeV gestützt worden ist, in Übereinstimmung etwa mit der Rechtsprechung des \nBayerischen Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b \nS 04.5543 -) steht und deren Argumentation durch den weitegehend rechtspolitisch \nbegründeten, in Anwürfen gegen die Verkehrsministerien bestehenden und - soweit \n§ 28 Abs. 4 FeV als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nunvereinbar angesehen wird - den im konkret vorliegenden Fall in Rede stehenden \nFührerscheinentzug wegen Eignungsmängeln nicht treffenden Vortrag des \nAntragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Selbst wenn man zu der \nAuffassung gelangen würde, die angegriffene Verfügung sei nicht offensichtlich \nrechtsmäßig, müsste die dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu \nLasten des Antragstellers aufgehen. Das Interesse der Allgemeinheit an der \nSicherheit des Straßenverkehrs würde in diesem Fall deutlich gegenüber den \nInteressen des Antragstellers überwiegen, welcher - abgesehen von verschiedenen \nStraftaten, derentwegen er Ende der 90-ziger Jahren verurteilt worden ist - vom \nAmtsgericht Borken wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt \nwurde und bei dieser Trunkenheitsfahrt auch unter dem Einfluss von Ecstasy stand. \nBei dieser Sachlage mag offen bleiben, ob zu Lasten des Antragstellers erschwerend \nin die Interessenabwägung einzustellen ist, dass er offenbar, wie aus den \nVerwaltungsvorgängen ersichtlich ist, gegenüber den niederländischen Behörden \nden gegenüber ihm verhängten Fahrerlaubnisentzug verschwiegen und in den \nNiederlanden eine Eignungsüberprüfung auch nicht stattgefunden hatte.\n\nDer Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 16. Februar 2005 \nwiederherzustellen, \n\n3\n\nwird abgelehnt.\n\n4\n\nBei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung überwiegt das Interesse am \nSofortvollzug dieser Verfügung gegenüber dem \nAussetzungsinteresse des Antragstellers. Es spricht bereits \neiniges für die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, \nder das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. \n5 VwGO folgt, die mit guten Gründen auf §§ 3 StVG, 46 FeV \ngestützt worden ist, in Übereinstimmung etwa mit der \nRechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts \nMünchen (Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -) \nsteht und deren Argumentation durch den weitegehend \nrechtspolitisch begründeten, in Anwürfen gegen die \nVerkehrsministerien bestehenden und - soweit § 28 Abs. 4 FeV \nals mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nunvereinbar angesehen wird - den im konkret vorliegenden Fall \nin Rede stehenden Führerscheinentzug wegen \nEignungsmängeln nicht treffenden Vortrag des Antragstellers \nnicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Selbst wenn man \nzu der Auffassung gelangen würde, die angegriffene Verfügung \nsei nicht offensichtlich rechtsmäßig, müsste die dann \nvorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten \ndes Antragstellers aufgehen. Das Interesse der Allgemeinheit \nan der Sicherheit des Straßenverkehrs würde in diesem Fall \ndeutlich gegenüber den Interessen des Antragstellers \nüberwiegen, welcher - abgesehen von verschiedenen \nStraftaten, derentwegen er Ende der 90-ziger Jahren verurteilt \nworden ist - vom Amtsgericht Borken wegen fahrlässiger \nTrunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde und bei dieser \nTrunkenheitsfahrt auch unter dem Einfluss von Ecstasy stand. \nBei dieser Sachlage mag offen bleiben, ob zu Lasten des \nAntragstellers erschwerend in die Interessenabwägung \neinzustellen ist, dass er offenbar, wie aus den \nVerwaltungsvorgängen ersichtlich ist, gegenüber den \nniederländischen Behörden den gegenüber ihm verhängten \nFahrerlaubnisentzug verschwiegen und in den Niederlanden \neine Eignungsüberprüfung auch nicht stattgefunden hatte.\n\n5\n\nDer Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten \ndes Verfahrens.\n\n6\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-21/10-l-148-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-21/10-l-148-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281326","retrieved":"2026-07-09 02:55:44.288834+00:00"}}