{"status":"available","doknr":"OLD281460","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0316.10L161.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"10 L 161/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten,\n\n4\n\n1. gemäß § 41 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz Auskünfte zu \ndem - durch die Lebensgefährtin des Antragstellers genutzten - \nFahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen \nnur in Einzelfällen bei überwiegendem öffentlichen Interesse \nnach der Abgabe einer Stellungnahme zu erteilen,\n\n5\n\n2. auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 \nFahrerlaubnisverordnung die Führerscheindaten der \nLebensgefährtin des Antragstellers (Nummer ) zu sperren, \nhilfsweise zu löschen,\n\n6\n\n3. den Vorgang gemäß § 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz \nNordrhein-Westfalen als Verschlusssache der Stufe „Geheim\" \neinzustufen und entsprechend zu behandeln, \n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, eine Ordnungsverfügung nach dem \nOrdnungsbehördengesetz zu erlassen, mit der die o.g. Punkte \n1. bis 3. angeordnet werden,\n\n9\n\nhat keinen Erfolg.\n\n10\n\nEs ist bereits fraglich, ob der Antrag zulässig ist, insbesondere ob der \nAntragsteller hinsichtlich der begehrten Sperrung von Kraftfahrzeugdaten eines \nKraftfahrzeuges, dessen Halter er nicht ist, sowie der begehrten Sperrung bzw. \nLöschung von Führerscheindaten einer anderen - noch nicht einmal namentlich \nbezeichneten - Person antragsbefugt ist. Denn insoweit stellt sich die Frage, ob der \nAntragsteller durch die seiner Auffassung nach erfolgte Ablehnung der beantragten \nSperrungen bzw. Löschungen durch den Antragsgegner überhaupt in seinen \nRechten verletzt sein kann. Ebenfalls ist fraglich, ob der Antragsteller hinsichtlich der \nEinstufung als Verschlusssache in seinen Rechten verletzt sein kann. Dies kann \nvorliegend jedoch dahin stehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.\n\n11\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender \nGewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \nErlass einer solchen Anordnung setzt im Einzelnen \nvoraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den \ngeltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) \nund die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller \ndargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung - ZPO -).\n\n12\n\nVorliegend fehlt es sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich \ndes Hilfsantrages bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. \n\n13\n\nDie einstweilige Anordnung darf grundsätzlich nur der Sicherung und nicht schon \nder Befriedigung von glaubhaft gemachten Rechten dienen. In der Regel ist eine \nEntscheidung, mit der - wie im vorliegenden Verfahren - die Hauptsache \nvorweggenommen wird, mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung \nnicht zu vereinbaren.\n\n14\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juli 1993 - 4 B \n962/93, Beschluss vom 21. September 1993 - 4 B 2431/93 -, \nBeschluss vom 8. Mai 1991 - 19 B 1044/91 -.\nZwar gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der \nHauptsacheentscheidung im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 \nAbs. 4 des Grundgesetzes - GG - dann nicht, wenn die Verweisung des Betroffenen \nauf das Hauptsacheverfahren für diesen schlechthin unzumutbare Nachteile zur \nFolge hätte. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 19 B \n1123/03 und 19 E 652/03 -. \nDas ist der Fall, wenn dem Antragsteller das Abwarten \neiner Entscheidung in einem in der Regel länger \ndauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet \nwerden kann. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass \ndem Antragsteller bei Abwarten einer \nHauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile \nentstehen würden. \n\n16\n\nDies gilt zunächst, soweit der Antragsteller unter Ziffer 1. beantragt hat, \nAuskünfte zu dem - durch die Lebensgefährtin des Antragstellers genutzten - \nFahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen nur in Einzelfällen bei \nüberwiegendem öffentlichen Interesse nach der Abgabe einer Stellungnahme zu \nerteilen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 21. \nFebruar 2005 mitgeteilt, dass auf seinen Antrag für das Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen ein Auskunftssperrvermerk - auf ein Jahr befristet - im \nFahrzeugregister aufgenommen worden sei, sowie dass diese Übermittlungssperre \nnicht gegenüber Anfragen der Polizei, Bußgeldbehörden, Staatsanwaltschafen und \nGerichte gelte. Es ist nicht ersichtlich inwieweit vorliegend durch die Einschränkung, \ndass die Übermittlungssperre nicht gegenüber Anfragen der Polizei, \nBußgeldbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten gelte, dem Antragsteller \nwesentliche Nachteile im o.g. Sinne drohen würden, zu deren Abwendung der Erlass \nder beantragten einstweiligen Anordnung nötig wäre. Die Darlegungen des \nAntragstellers hierzu beschränken sich darauf, dass er befürchte, dass „schwarze \nSchafe diese Daten weitergeben könnten\". Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. \nDie Polizei, Bußgeldbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind an Recht und \nGesetz gebunden. Es bestehen bereits keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, \ndass von diesen eine rechtsmissbräuchliche Weitergabe der Fahrzeugdaten erfolgen \nkönnte.\n\n17\n\nSoweit der Antragsteller ferner unter Ziffer 2. die \nSperrung bzw. Löschung der Führerscheindaten seiner - \nnicht namentlich benannten - Lebensgefährtin begehrt, \nist - ungeachtet der Frage, nach einer entsprechenden \nErmächtigung der Behörde - schon nicht dargelegt bzw. \nglaubhaft gemacht, dass diese Sperrung bzw. Löschung \nzur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen \nGründen nötig wäre. \n\n18\n\nNichts anderes gilt hinsichtlich des Antrages unter Ziffer 3., den Vorgang gemäß \n§ 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen als Verschlusssache der \nStufe „Geheim\" einzustufen und entsprechend zu behandeln. Unabhängig davon, ob \nPrivatpersonen wie der Antragsteller aus § 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW \nüberhaupt einen Anspruch ableiten können, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit \ndurch die von dem Antragsgegner bisher vorgenommene Einstufung als \nVerschlusssache „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH\" anstelle der von dem \nAntragsteller begehrten Einstufung als „GEHEIM\" wesentliche Nachteile drohen, die \neine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. \nHinsichtlich des hilfsweise beantragten Erlasses einer \nentsprechenden Ordnungsverfügung ist ebenfalls weder \ndargetan noch glaubhaft gemacht, inwieweit ohne den \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung \nunzumutbare Nachteile entstehen könnten. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 \nVwGO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller mit dem \nvorliegenden Verfahren letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-16/10-l-161-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-16/10-l-161-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281460","retrieved":"2026-07-09 02:55:55.369744+00:00"}}