{"status":"available","doknr":"OLD281530","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0314.10K1437.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"10 K 1437/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Änderung der Festsetzung seiner Prüfungsgesamtnote in \nder Staatsprüfung zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.\n\n3\n\nEr ist beim M-verband beschäftigt und unterzog sich am 29. August 2001 vor \ndem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (LPA) einer Laufbahnprüfung \nfür den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfahlen. \nAusweislich des Berechnungsbogens zur Prüfungsniederschrift erreichte der Kläger \nin der schriftlichen Prüfung einen Punktwert von 8,66 und in der mündlichen Prüfung \neinen Punktwert von 11,33. Bei der Feststellung der Abschlussnote berücksichtigte \ndie Prüfungskommission der Beklagten die Leistung der fachwissenschaftlichen \nStudienzeit mit 2,31 (= 20%), die der fachpraktischen Studienzeit mit 1,32 (= 10%), \ndie Leistung der schriftlichen Prüfung mit 3,46 (= 40%) und die Leistung der \nmündlichen Prüfung mit 3,39 (= 30%). Insgesamt errechnete die \nPrüfungskommission ein Gesamtergebnis von „11,48\" und stellte für die Prüfung als \nGesamtnote „gut\" fest. Das Prüfungsergebnis ist dem Kläger am selben Tag bekannt \ngegeben, gleichzeitig ist ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt worden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2002 teilte das LPA dem Kläger mit, dass nach \nKontrolle des Berechnungsbogens festgestellt worden sei, dass die \nNotenfestsetzung „gut\" auf Grund eines Additionsfehlers fehlerhaft erfolgt sei. Der \nkorrekt berechnete Endpunktwert liege bei 10,48 Punkten und entspreche der Note \n„befriedigend\". Es sei beabsichtigt, die Entscheidung über das Bestehen der \nLaufbahnprüfung mit „gut\" aufzuheben und die Note „befriedigend\" festzusetzen.\n\n5\n\nNach Stellungnahme des Klägers mit Schreiben vom 19. Februar 2002 hob das \nLPA die gegenüber dem Kläger für die Staatsprüfung 2001 festgesetzte \nAbschlussnote „gut\" (11 Punkte) durch Aufhebungsbescheid vom 22. Februar 2002 \nauf und stellte gleichzeitig das Bestehen der Staatsprüfung mit der Note \n„befriedigend\" (10 Punkte) fest. Zur Begründung führte das LPA u.a. an: Die \nRücknahme der festgesetzten Abschlussnote sei aus Gründen der Gleichbehandlung \nmit anderen Kandidaten sowie aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt. Im \nInteresse eines landeseinheitlichen Berechnungsverfahrens zur Herbeiführung \nvergleichbarer Abschlussnoten müsse der Vertrauensschutz in den Fortbestand der \nzunächst festgestellten Abschlussnote zurücktreten. Offensichtliche Rechenfehler \nmüssten im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer und die sich \nanschließende weitere berufliche Laufbahn korrigiert werden. \n\n6\n\nDen hiergegen mit Schreiben vom 22. März 2002 eingelegten Widerspruch, mit \ndem der Kläger im Wesentlichen eine fehlerhafte Auf- bzw. Abrundung der \nPrüfungsnoten hinter der zweiten Dezimalstelle bemängelte, wies das LPA durch \nWiderspruchsbescheid vom 11. April 2002 als unbegründet zurück. \n\n7\n\nAm 15. Mai 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt er vor: Zwar sei die Gesamtnote statt der sich rechnerisch ergebenden 10,48 \nPunkte mit rechnerisch fehlerhaften 11,48 Punkten ausgewiesen worden, doch sei \ndie Gesamtnote gleichwohl richtig, da bei den der Gesamtnote zu Grunde liegenden \nEinzelnoten jeweils die dritte Dezimalstelle zur Errechnung der zweiten Dezimalstelle \nheranzuziehen sei. Die errechnete Durchschnittsnote beruhe auf zahlreichen \nRechenschritten, bei denen die dritte Dezimalstelle nicht mehr berücksichtigt worden \nsei. Diese Methode sei nach dem Gesetz aber nicht zwingend. Nach § 19 Abs. 3 \nSatz 1 der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst (VAPgD) \nseien die Durchschnittsnoten bis zur zweiten Dezimalstelle zu „berechnen\". Von einer \nBerechnung könne jedoch nur die Rede sein, wenn die zu ermittelnde Note sich als \nErgebnis eines mathematischen Vorgangs darstelle. Das bloße Weglassen der \ndritten oder vierten Dezimalstelle stelle keine Berechnung im vorgenannten Sinne \ndar. Die Nichtberücksichtigung der dritten Dezimalstelle sei faktisch stets eine \nAbrundung auf die zweite Dezimalstelle. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts müsse sich eine Berechnungsmethode eindeutig aus \ndem Gesetz ergeben. Eine Berechnungsmethode, die zu einer Verschlechterung der \nNoten führen könne, müsse den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, was \nnur dann der Fall sei, wenn die Methode im Gesetz angeordnet worden sei. Eine \nsolche Anordnung, dass immer auf die zweite Dezimalstelle abzurunden sei, lasse \nsich dem § 19 Abs. 3 VAPgD nicht entnehmen. Da es sich bei der Prüfungsordnung \num eine Rechtsverordnung handele, müsse diese mit höherrangigem Recht \nvereinbar sein. Es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn allein \ndie Berechnungsmethode über die Vergabe einer Prüfungsnote und damit \nmöglicherweise über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung entscheide. Die \nPrüfungsordnung müsse dahingehend ausgelegt werden, dass die dritte \nDezimalstelle bei der Berechnung der Durchschnittsnoten sowie bei der Ermittlung \nder Abschlussnote zu berücksichtigen sei. Dies müsse dadurch geschehen, dass die \ndritte Dezimalstelle durch Ab- bzw. Aufrundung in die Berechnung mit eingehe. Bei \ndieser Berechnungsmethode habe er einen Gesamtpunktwert von 10,51 und damit \naufgerundet von 11 Punkten erreicht, was zu einer Benotung mit „gut\" führe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Aufhebungsbescheid des Landesprüfungsamtes für \nVerwaltungslaufbahnen vom 22. Februar 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 11. April 2002 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas LPA tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt zur Begründung \nan: Aus der vorgelegten Umrechnungstabelle gehe hervor, dass aus der Addition der \nEinzelleistungen ein arithmetischer Mittelwert nur bis zur zweiten Dezimalstelle \ngebildet werde, der dann unter Berücksichtung des entsprechenden Prozentsatzes \ndes § 24 Abs. 2 VAPgD bis zur zweiten Dezimalstelle in die Feststellung des \nAbschlusspunktwertes einfließe. Nach dem Gesetz werde bei der Ermittlung der \nDurchschnittsnoten nicht gerundet, sondern nur bis zur zweiten Dezimalstelle \ngerechnet. Auf Grund des Wortlautes sei die dritte Dezimalstelle nicht mehr zu \nermitteln, so dass sich die Frage einer kaufmännischen Rundung nicht stelle. Dies \nsei auch im Fall des Klägers geschehen. Der Rechenvorgang zur Ermittlung der \nDurchschnittswerte und der Gesamtnote sei nach der zweiten Dezimalstelle \nabgebrochen worden. Nur bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses würden \nBruchwerte ab einem Punktwert von 5,00 auf- oder abgerundet. Die Einwände des \nKlägers hinsichtlich der Anzahl der Berechnungsschritte und der Verwendung von \nBruchrechnung seien unzutreffend, da die VAPgD solche Rechenschritte gerade \nnicht vorgebe. Hiernach käme es nicht mehr zu Durchschnittsnoten, sondern zu \nexakten mit einem bestimmten Faktor multiplizierten Leistungsbewertungen. Die \nnach der Prüfungsordnung zu bildenden Durchschnittsnoten seien nicht mit der \nGesamtnote identisch. Hierfür enthalte § 19 Abs. 3 Satz 2 VAPgD eine eigenständige \nRegelung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des LPA Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n16\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der \nangegriffene Aufhebungsbescheid des LPA vom 19. Februar 2002 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheids vom 11. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Aufhebung der Prüfungsniederschrift vom 29. August 2001 und des \ngleichzeitig ausgehändigten Zeugnisses durch den Bescheid vom 22. Februar 2002 \nfindet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -, der im Prüfungsrecht Anwendung findet \n(§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW). Danach kann die Prüfungsbehörde einen \nrechtswidrigen, seinen Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt, auch nachdem \ner unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die \nVergangenheit unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW \nzurücknehmen.\n\n18\n\nDie Prüfungsniederschrift vom 29. August 2001 und das mit der Note „gut\" (11 \nPunkte) ausgehändigte Prüfungszeugnis waren rechtswidrig, da die Prüfungsnote \nauf einem Additionsfehler der Prüfer beruhte. Statt der von den Prüfern errechneten \n11,48 Punkte erreichte der Kläger nach der mündlichen Prüfung und Feststellung \ndes Gesamtergebnisses nur einen Punktwert von 10,48. Die Feststellung des \nGesamtergebnisses der Staatsprüfung ist ein Verwaltungsakt, und zwar nicht nur \nsoweit er das Bestehen der Prüfung feststellt, sondern auch im Umfang der \nausgewiesenen Gesamtnote. Diese fehlerhafte und damit rechtswidrige Berechnung \nder Gesamtnote wird von dem Kläger auch nicht bestritten, so dass sich weitere \nAusführungen hierzu erübrigen. Um dem festgestellten offensichtlich unrichtigen \nPrüfungsergebnis die Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW) zu nehmen, musste \ndas LPA die Abschlussnote aufheben und ein neues Zeugnis erteilen. \n\n19\n\nDie von dem LPA auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW getroffene \nEntscheidung ist ermessensfehlerfrei ergangen. Besondere Umstände im Sinne des \n§ 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW, insbesondere solche des Vertrauensschutzes, sind \nim Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht worden, sie sind auch nicht \nersichtlich. Auch im Übrigen ist die Entscheidung des LPA unter Berücksichtigung \nder nach § 114 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit \nermessensfehlerfrei ergangen. Es ging um die Rückgängigmachung eines (bloßen) \nRechenfehlers, der im Interesse der korrekten Handhabung der prüfungsrechtlichen \nVorgaben der Ausbildungsverordnung und der Prüfungsgleichheit als Grundlage für \ndie Aufhebung berücksichtigt werden musste. \n\n20\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. November 2002 - 1 A \n1451/00 -, unveröffentlicht.\n\n21\n\nDas LPA war auch nicht nach den im Rahmen der Ermächtigung aus § 48 Abs. 1 \nVwVfG NRW zu beachtenden Grundsätzen über Treu und Glauben (§ 242 BGB) \ngehindert, sein Ermessen zu Lasten des Klägers auszuüben.\n\n22\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226 = NJW \n2000, 1512; Beschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 -, \nNVwZ 1995, 703.\n\n23\n\nDer Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Festsetzung des \nPrüfungsergebnisses mit der begehrten Abschlussnote „gut\", welcher der Aufhebung \ndes Gesamtergebnisses entgegenstehen könnte: Eine Prüfungsbehörde handelt \nzwar regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn sie einen rechtswidrigen \n(begünstigenden) Verwaltungsakt aufhebt, obwohl der Begünstigte zugleich einen \nAnspruch darauf hat, dass eine inhaltsgleiche Entscheidung erneut ergeht. Ein \nsolcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die diesbezüglichen Erwägungen des Klägers \nzur Berechnung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtnote greifen nicht \ndurch.\n\n24\n\nSoweit der Kläger mit seinem Klagebegehren geltend macht, dass er einen \nAnspruch auf Festsetzung des Prüfungsergebnisses „gut\" deshalb habe, weil bei der \nErmittlung der dem Gesamtergebnis zugrundezulegenden Einzeldurchschnittsnoten \njeweils die dritte Dezimalstelle zur Errechnung der zweiten Dezimalstelle hinter dem \nKomma mittels Auf- oder Abrundung heranzuziehen sei, steht dem Kläger ein solcher \nAnspruch auf verbesserte bzw. erweiterte Anrechnung nicht zu. Ein solcher Anspruch \nergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der Vorschrift des § 19 Abs. 3 \nSatz 1 VAPgD, wonach die Durchschnittsnoten (§§ 14, 24) bis zur zweiten \nDezimalstelle zu berechnen sind. Weder auf Grund der gesetzmäßigen Formulierung \n„berechnen\" noch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich \nein solcher Anspruch begründen. \n\n25\n\nDem Kläger ist einzuräumen, dass von einer „Berechnung\" nur die Rede sein \nkann, wenn sich die zu ermittelnde Note als Ergebnis eines mathematischen \nRechnungsvorgangs darstellt. Dies bedeutet entgegen der Annahme des Klägers \naber nicht zwingend, dass bei der „Berechnung\" weitere Dezimalstellen nach der \nzweiten Dezimalstelle hinter dem Komma einzubeziehen sind. Wie anhand der \nPrüfungsleistungen des Klägers ohne weiteres deutlich wird, stellen sich die für die \nFeststellung des Gesamtergebnisses gemäß § 24 Abs. 2 VAPgD zu Grunde zu \nlegenden Durchschnittsnoten der Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen \nStudienzeit (§ 12 Abs. 3 VAPgD), der Beurteilungen der fachpraktischen Studienzeit \n(§ 14 VAPgD), der schriftlichen Prüfung (§ 22 VAPgD) und der mündlichen Prüfung \n(§ 23 Abs. 5 VAPgD) als Folge eines das arithmetische Mittel bildenden \nBerechnungsvorganges dar, indem die jeweils erbrachten Leistungssummen durch \nihre jeweilige Leistungsanzahl dividiert werden. Anders formuliert: Die Abschlussnote \nder Prüfung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande \nNordrhein-Westfalen setzt sich gemäß § 24 Abs. 2 VAPgD aus den \nLeistungsnachweisen der fachwissenschaftlichen Studienzeit, den Beurteilungen der \nfachpraktischen Studienzeit sowie den Leistungen der schriftlichen und mündlichen \nPrüfung zusammen, die mit einem vom Gesetzgeber prozentual festgelegten Anteil \nbis zusammen 100 % in das Gesamtergebnis einfließen. Um aber diesen jeweiligen \nAnteil vereinheitlichend berücksichtigen zu können, ist es notwendig, auf der \nGrundlage des § 19 Abs. 3 Satz 1 VAPgD den Durchschnittswert der jeweiligen \nLeistungsbereiche zu ermitteln, also den Quotienten aus dem Zahlenwert einer \nSumme und der Anzahl der Summanden. Bereits dieser Durchschnittswert stellt das \nErgebnis eines Rechenvorganges dar. \n\n26\n\nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch vom Kläger für seine \nBetrachtungsweise herangezogen wird, hat die Prüfungsnote berufsbezogene \nBedeutung. Ausgehend vom Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG \nmuss eine Regelung, die bei einer rein rechnerischen Ermittlung der Prüfungs- und \nAbschlussnote bis zur zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma das Aufrunden der \ndritten Dezimalstelle zulässt und dadurch ggf. zu einer Verbesserung oder \nVerschlechterung der Note führt, durch den zu Grunde liegenden Rechtssatz selbst \nangeordnet werden.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1975 - VII C 38.74 -, \nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64 = JURIS; Beschluss \nvom 20. November 1979 - 7 B 236.79 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 122.\n\n28\n\nDies ist in der VAPgD nicht der Fall. § 19 Abs. 3 Satz 1 VAPgD schreibt - anders \nals § 19 Abs. 3 Satz 2 VAPgD für die Ermittlung des Gesamtergebnisses - \nausdrücklich keine Auf- oder Abrundung, sondern vielmehr nur die Berechnung bis \nzur zweiten Dezimalstelle vor. Maßgeblich ist deshalb, wie die in dieser \nRechtsvorschrift in Bezug genommene „Berechnung\" zu verstehen ist.\n\n29\n\nFür die zu errechnenden Durchschnittsnoten der verschiedenen \nLeistungsbereiche im Rahmen der Laufbahnprüfung für den gehobenen \nnichttechnischen Dienst schreibt § 19 Abs. 3 Satz 1 VAPgD vor, dass sie „jeweils\" \nund jetzt müsste man hinzufügen: nur „bis zur zweiten Dezimalstelle\" berechnet \nwerden. § 24 VAPgD wird von § 19 Abs. 3 Satz 1 VAPgD, gerade was die \nDurchschnittsnoten anbetrifft, ausdrücklich in Bezug genommen. Diese Einbeziehung \nmacht aber - auch vor der Unterscheidung des § 19 Abs. 3 Satz 2 VAPgD, der sich \nzur Auf- bzw. Abrundung der Bruchwerte des aus den vier verschiedenen Kategorien \nerst zu errechnenden Gesamtergebnisses verhält - nur Sinn, wenn sich die \neinheitliche Berechnungsverkürzung der Durchschnittsnoten auf die in das \nGesamtergebnis Eingang findenden verschiedenen vier Leistungskategorien bezieht. \nDementsprechend sind für die Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen \nStudienzeit, die Beurteilungen der fachpraktischen Studienzeit, die Arbeiten der \nschriftlichen Prüfung und die Teile der mündlichen Prüfungen das arithmetische \nMittel bis zur zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma zu bilden, wobei die zweite \nDezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung den Zahlenendwert darstellt.\n\n30\n\nDass bei dieser „Berechnung\" der Durchschnittsnoten der verschiedenen \nLeistungsbereiche unterschiedliche Rechenvorgänge miteinander kombiniert werden \n(Ermittlung des arithmetischen Mittel und prozentualer Anteil am Gesamtergebnis) \nund durch die Festlegung der Durchschnittsnoten nur bis zur zweiten Dezimalstelle \nhinter dem Komma für den Prüfling günstige weitere Dezimalstellen hinter der \nzweiten Dezimalstelle nach dem Komma möglicherweise wegfallen, ist dieser \nBerechnungsmethode immanent und wird vom Gesetz- und Verordnungsgeber so \nhingenommen. Für einzelne Prüflinge wie den Kläger mag diese \nBerechnungsmethode eine Härte darstellen, sie ist aber keine unbillige Härte. \nVielmehr ist dieses vereinfachende, schematisierte Berechnungsverfahren dem \nGrundsatz materieller Prüfungsgerechtigkeit geschuldet und führt auch nicht zu einer \nUngleichbehandlung der Prüflinge, da die Gesamtergebnisse aller Prüflinge \neinheitlich nach dieser Berechnungsmethode ermittelt werden. Legt eine \nPrüfungsordnung die Bildung eines Gesamtergebnisses aus den Durchschnittsnoten \nder Einzelleistungen ohne weitere Angaben über die zu berücksichtigenden \nDezimalstellen durch die Darstellung nur einer oder zwei Dezimalstellen fest, so ist \nes nicht zulässig, zur Feststellung, ob der Grenzwert zur nächsten Notenstufe \nüberschritten ist, weitere Dezimalstellen als die gesetzlich angeordneten zu \nberücksichtigen.\n\n31\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 4. Aufl., München 2004 Rn. 585 m.w.N. auch zur \nRechtsprechung. \n\n32\n\nVielmehr ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in der o.g. \nGrundsatzentscheidung ebenfalls deutlich gemacht hat - der Rechenvorgang nach \nder vorgeschriebenen Dezimalstelle ohne Rücksicht auf Auf- oder Abrundungen \nabzubrechen. Eine solche Auslegung, die die Frage der Bestimmungsweise der \nzweiten Dezimalstelle der jeweiligen Zahlenendwerte offen bzw. unberücksichtigt \nlässt, verletzt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, weil sich die \nBerechnungsweise nicht nachteilig auf das Prüfungsergebnis und damit auf den \nBereich der freien beruflichen Betätigung auswirken kann. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1975, a.a.O.\n\n34\n\nEine solche nachteilige Auswirkung sieht das Bundesverwaltungsgericht \nallerdings bei der Aufrundung der dritten Dezimalstelle und damit durch Veränderung \nder zweiten Dezimalstelle. Die Berücksichtung der dritten Dezimalstelle durch \nRunden kann im Einzelfall zu Unwägbarkeiten und Auswirkungen auf die \nChancengleichheit aller Prüflinge führen, in dem der Zahlenendwert der zweiten \nDezimalstelle verändert werden kann. Die Einstellung des exakten Zahlenendwertes \nder zweiten Dezimalstelle in die Berechnung der Gesamtnote entspricht deshalb dem \nGrundsatz der Chancengleichheit und der materiellen Prüfungsgerechtigkeit.\n\n35\n\nNiehues, a.a.O., Rn. 585.\n\n36\n\nWenn eine Durchschnitts- und/oder Abschlussnote aber nur bis zu einem \nbestimmten Zahlenwert zu berücksichtigen ist, verändert jede Berücksichtigung einer \nweiteren Dezimalstelle über Null die Durchschnittsnote und damit das \nGesamtergebnis. Um die Berücksichtigung der Dezimalstellen hinter dem Komma \nnicht ausufern zu lassen und ein Prüfungsergebnis nicht von dem Auf- und/oder \nAbrunden weiterer Dezimalstellen zu beeinflussen, ist es sachgerecht, wenn der \nGesetzgeber sich bei der Berechnung von Durchschnittsnoten für eine bestimmte \nDezimalstelle hinter dem Komma entscheidet. Dies hat der Verordnungsgeber im Fall \nder VAPgD mit der Vorgabe einer Berechnung bis zur zweiten Dezimalstelle hinter \ndem Komma der Note getan. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich der \nLandesgesetzgeber damit gerade für eine bestimmte Berechnungsmethode \nentschieden. \n\n37\n\nAusgehend von den so zu errechnenden Durchschnittsnoten der jeweiligen vier \nLeistungskategorien finden die erbrachten Durchschnittsleistungen nach dem \ngesetzlich aufgeschlüsselten Prozentanteil Eingang in die Berechnung der \nGesamtnote. Für den Fall des Klägers heißt dies:\nLeistungsn. fw. Studium: 231 Punkte : 20 Arbeiten = 11,55 P x 20% = 2,31\nBeurteilung fp Studium: 53 Punkte : 4 Stationen = 13,25 P x 10% = 1,32\nschriftliche Prüfung: 52 Punkte : 6 Klausuren = 8,66 P x 40% = 3,46\nmündliche Prüfung: 34 Punkte : 3 Stoffgebiete = 11,33 P x 30% = 3,39\n ergibt unter dem Strich als Summe: 10,48\n\n38\n\nDies wird von dem Aufhebungsbescheid festgestellt. Eine Rechtsverletzung des \nKlägers ist mithin nicht gegeben.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-14/10-k-1437-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-03-14/10-k-1437-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281530","retrieved":"2026-07-09 02:56:01.225468+00:00"}}