{"status":"available","doknr":"OLD281892","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0224.9K273.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"9 K 273/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten gemäß § 89 d SGB VIII die Erstattung der Kosten \nfür die Hilfemaßnahme betreffend den am 00.00.0000 in Teheran geborenen U. \nI. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in der Zeit vom 01. Dezember 1994 bis zum \n29. Februar 1996. \n\n3\n\nDer Hilfeempfänger reiste in Begleitung seiner Mutter, Frau P. L. , am 20. \nJuli 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. Juli 1986 erteilte die Mutter \ndem Rechtsanwalt T. in P1. Vollmacht, für ihren Sohn einen Asylantrag zu \nstellen. Danach verließ Frau L. die Bundesrepublik Deutschland wieder. Der \nHilfeempfänger wurde am 29. Juli 1986 im Sonderjugendwohnheim des G. -\nO. -I1. H. e. V. aufgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts H. \nvom 31. Juli 1986 wurde der Verein Soziale Dienste in H. zum Vormund bestellt. \n\n4\n\nIm Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren durch das Bundesamt in \nSchwalbach erklärte der Hilfeempfänger am 28. Juli 1988, dass sich seine Mutter seit \nsechs bis sieben Monaten in der Bundesrepublik in Hamburg befinde. Dort halte sich \nauch sein Vater auf. Er wisse jedoch nicht, ob seine Eltern bereits Asylanträge \ngestellt hätten. Aus einem Vermerk in der Bundesamtsakte ergibt sich, dass die \nMutter des Hilfeempfängers sich seit dem 16. Oktober 1987 in Hamburg aufhielt und \nunter dem Aktenzeichen x-x-x ein Asylverfahren betrieb. Der Prozessbevollmächtigte \ndes Hilfeempfängers teilte im Asylverfahren desselben mit Schriftsatz vom 12. Juni \n1991 mit, dass die Eltern des Hilfeempfängers sowie 2 Geschwister in der \nBundesrepublik Deutschland lebten und Asyl beantragt hatten. Das G. -O. -\nHaus H. e. V. führte in seinem Abschlussbericht vom 04. Oktober 1993 aus, dass \nder Hilfeempfänger Kontakt zu seiner Familie gehabt habe und es im Verlaufe seiner \nBetreuung zu wechselseitigen Besuchen gekommen sei. \n\n5\n\nIm Hinblick auf seine bevorstehende Volljährigkeit beantragte der Hilfeempfänger \nmit Schreiben vom 18. März 1990 die Weitergewährung der Jugendhilfe gemäß § 6 \nJWG. Zur Begründung führte er aus, dass er weiterhin die Hilfe der Erzieher zu \nseiner Verselbständigung und zum erfolgreichen Abschluss seiner Schulausbildung \nbenötige. Mit Bescheid vom 05. April 1990 bewilligte das Jugendamt der Klägerin \nüber den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Hilfen nach § 6 Abs. 3 JWG. Diese \nZusicherung war zunächst auf ein halbes Jahr befristet und wurde stillschweigend \njeweils um ein viertel Jahr bis zum schriftlichen Widerruf verlängert. Mit Bescheid \nvom 27. August 1993 an den Hilfeempfänger änderte das Jugendamt der Klägerin \ndie Hilfe dahingehend ab, dass ab dem 01. September 1993 Hilfe zur Erziehung in \nForm einer Jugendhelfermaßnahme durch Herrn I2. C. gewährt wurde. Mit \nBescheid vom 14. März 1996 wurde die Jugendhelfermaßnahme mit Ablauf des 29. \nFebruar 1996 aufgehoben, nachdem der Hilfeempfänger seine Ausbildung \nerfolgreich abgeschlossen hatte.\n\n6\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten durch Verfügung vom 23. \nOktober 1995 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte der \nKläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 einen \nAnspruch gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten geltend. Diesen Antrag \nlehnte der Beklagte mehrfach ab. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 06. Februar 2003 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass \ndie Voraussetzungen des § 89 d SGB VIII vorliegen und der Beklagte zur \nKostenerstattung verpflichtet ist. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für \nU. I. gemäß §§ 27, 34 und 41 SGB VIII \nentstandenen Kosten für die Zeit vom 01. Dezember \n1994 bis zum 29. Februar 1996 in Höhe von \n11.334,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters als \nEinzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung gemäß \n§ 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.\n\n13\n\nWegen des weiteren Sachvortrags und des Inhalts der Verwaltungsvorgänge \nwird im übrigen auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Bände) und die \nbeigezogene Akte des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger \nsteht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89 d SGB VIII \nnicht zu. \n\n16\n\nAnzuwenden ist die Vorschrift in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des \n8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239 - SGB VIII F. 1993 \n-). Die durch das 2. Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) \nund anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene \nNeufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch \nnicht einschlägig. Nach der in Artikel 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen \nÜbergangbestimmung (Neufassung des § 89 h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für \nderen Erstattung das Bundesverwaltungsamt - wie hier - vor dem 01. Juli 1998 einen \nerstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem \nZeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten.\n\n17\n\nNach § 89 d SGB VIII a. F. hat der vom Bundesverwaltungsamt bestimmte \nüberörtliche Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu \nerstatten, die einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der im Inland auch \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise \ngewährt wurde. \n\n18\n\nDie aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung \nder Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - VIII. Buch - entspricht (§ 89 \nf Abs. 1 S. 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig \ngewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89 f \nAbs. 1 S. 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten \nGesetz, wenn sie rechtmäßig ist, so dass eine Erstattung ausscheidet, wenn und \nsoweit die Jugendhilfe rechtswidrig war.\n\n19\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S \n2398/02 -; Wiesner in \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § \n89 f Rnr. 3.\n\n20\n\nIm vorliegenden Fall entspricht die Gewährung von Hilfe in Form der Bestellung \neines Jugendpflegers nicht den Vorschriften des SGB VIII. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB \nVIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu \neiner eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so lange die \nHilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Einer \nsolchen Hilfe im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme bedurfte der Hilfeempfänger \njedoch nicht, da sich die Familie des Hilfeempfängers bereits seit Jahren als \nAsylbewerber im Bundesgebiet aufhielt. So ergibt sich aus der Akte des \nBundesamtes und dem Vorbringen des Hilfeempfängers, dass die Mutter des \nHilfeempfängers seit dem 16. Oktober 1987 in Hamburg ein Asylverfahren betrieb \nund auch der Vater und die beiden Geschwister des Hilfeempfängers sich spätestens \nseit 1988 ebenfalls als Asylbewerber in Hamburg aufhielten. Deshalb wäre seit \ndiesem Zeitpunkt eine Umverteilung des Hilfeempfängers zu seiner Familie möglich \ngewesen, so dass seitdem keine Jugendhilfe mehr notwendig war. Es sind keinerlei \nAnzeichen dafür erkennbar, dass die Eltern des Hilfeempfängers diesen bei \nEinstellung der Jugendhilfe nicht zu sich genommen hätten. So ist der \nHilfeempfänger auch nicht allein ins Bundesgebiet eingereist. Vielmehr hat ihn seine \nMutter nach P1. gebracht, dort einen Anwalt bevollmächtigt und ist danach \nzunächst in ihre Heimat zurückgekehrt, um sodann im Oktober 1987 erneut selbst als \nAsylbewerberin einzureisen. Dieses fürsorgliche Verhalten lässt nur den Schluss zu, \ndass die Eltern sich um das Wohl ihres Sohnes bemüht haben und auch später \nbemüht hätten, wenn die Jugendhilfe eingestellt worden wäre. So hatten die Eltern \nauch weiterhin Kontakt zum Hilfeempfänger. Wie sich aus dem Abschlussbericht des \nHeimes ergibt, kam es regelmäßig zu gegenseitigen Besuchen. Die im hier fraglichen \nZeitraum allenfalls noch erforderliche Hilfe zur weiteren Verselbstständigung des \nHilfeempfängers hätte deshalb auch von den Eltern geleistet werden können. \n\n21\n\nUnabhängig davon scheitert der Anspruch des Klägers, soweit damit nicht nur \ndie Kosten des Jugendpflegers, sondern darüber hinaus die Kosten der Unterkunft, \nVerpflegung pp. geltend gemacht wurden, auch daran, dass diese Kosten nicht \nGegenstand der bewilligten Jugendhilfemaßnahme waren. Durch Bescheid vom 27. \nAugust 1993 hatte der Kläger an Stelle der stationären Maßnahme des betreuten \nWohnens ab dem 01. September 1993 eine ambulante Maßnahme in Form einer \nJugendhelfermaßnahme gewährt. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII sind jedoch lediglich \nin den Fällen einer Hilfe gemäß §§ 32 bis 35 und 35 a SGB VIII Leistungen zum \nUnterhalt zu gewähren. Um solche Hilfen handelte es sich im vorliegenden Fall \njedoch nicht mehr. Die Hilfe durch einen Jugendpfleger ist vielmehr eine Hilfe \nsonstiger Art, die nicht im Gesetz genannt ist, jedoch durch die nur exemplarische \nAufzählung von Hilfen in § 27 Abs. 2 und 3 SGB VIII als sonstige Hilfe zugelassen ist. \nVon der Art ihrer Gestaltung her ist sie mit einer Hilfe gemäß § 30 SGB VIII \nvergleichbar, nicht jedoch mit der Hilfe in teil- oder vollstationärer Unterbringung \ngemäß §§ 32 - 34 und 35 a SGB VIII. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 letzter Halbsatz VwGO. \nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-24/9-k-273-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-24/9-k-273-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281892","retrieved":"2026-07-09 02:56:31.923534+00:00"}}