{"status":"available","doknr":"OLD282021","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0218.9K58.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"9 K 58/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung der ihr in der Zeit vom 24. Juli 2000 \nbis 16. August 2000 durch die Unterbringung des Asylbewerbers C. N. K. (im \nFolgenden: Hilfeempfänger) in einem Kinder- und Jugendheim entstandenen \nKosten.\n\n3\n\nNachdem der Hilfeempfänger am 16. Juli 2000 im Flughafen Frankfurt am Main \nvom Bundesgrenzschutz aufgegriffen worden war, gab er an, 16 Jahre alt zu sein. \nSein angebliches Geburtsdatum gab er mit „00.00.0000\" an. Der Hilfeempfänger war \nnicht im Besitz von Ausweis- bzw. Grenzübertrittspapieren. Daraufhin beantragte das \nBundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main mit Schreiben vom 16. Juli 2000 \nbeim Amtsgericht Frankfurt am Main - Vormundschaftsgericht - die Bestellung eines \nPflegers zur Durchführung des vom Hilfeempfänger angestrebten Asylverfahrens. \nFerner wurde der Hilfeempfänger am 16. Juli 2000 an den Flughafensozialdienst \nübergeben. Mit Telefax vom 16. Juli 2000 informierte der Flughafensozialdienst das \nJugendamt der Klägerin von der Ankunft des Hilfeempfängers in der \nFlüchtlingsunterkunft des Flughafens Frankfurt am Main. \n\n4\n\nMit Beschluss vom 18. Juli 2000 stellte das Amtsgericht Frankfurt fest, dass die \nelterliche Sorge der Mutter/des Vaters des Hilfeempfängers nach § 1674 BGB ruht. \nEs bestellte das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main zum Vormund. \n\n5\n\nMit Telefax vom 20. Juli 2000 an das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge leitete der Amtsvormund den Asylantrag des \nHilfeempfängers weiter. \n\n6\n\nAm 24. Juli 2000, nachdem die Einreise des Hilfeempfängers in die \nBundesrepublik Deutschland gestattet worden war, wurde der Hilfeempfänger im \nKinder- und Jugendheim der Arbeiterwohlfahrt in Frankfurt am Main, F.----straße X, \naufgenommen. Am 26. Juli 2000 wurde er von Mitarbeitern des Jugendamtes der \nKlägerin unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin befragt. Der Hilfeempfänger wurde \ndarauf angesprochen, dass er nach dem äußeren Anschein älter als 15 Jahre sei. \nDaraufhin gab der Hilfeempfänger sofort zu, am Flughafen aus Schutzgründen und \naus Angst vor Abschiebung gesagt zu haben, dass er 15 Jahre alt sei. Er sei aber am \n05. Januar 1981 geboren. In der Niederschrift über die Befragung wurde vermerkt, \ndass der Hilfeempfänger in die HEAE weitergeleitet werde, sobald der Beschluss des \nAmtsgerichts Frankfurt aufgehoben sei. Vorher werde er dort nicht aufgenommen. \nMit Schreiben vom 27. Juli 2000 an das Amtsgericht Frankfurt am Main bat das \nJugendamt der Klägerin als Amtsvormund, die Pflegschaft aufzuheben und führte zur \nBegründung aus, dass sich während des Gesprächs mit dem Hilfeempfänger die \nErkenntnis verfestigt habe, dass das angegebene Geburtsdatum offensichtlich \nausgeschlossen werden müsse und auch das Überschreiten des 16. Lebensjahres \nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. \nDarauf angesprochen habe der Hilfeempfänger erklärt, dass er 19 Jahre alt sei. \nGegenüber dem Bundesamt habe der Hilfeempfänger bei seiner Anhörung \nangegeben, dass er in Somalia als Taxifahrer gearbeitet habe. Diese Anhörung war \nam 22. Juli 2000 erfolgt und dem Jugendamt der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli \n2000 übersandt worden. Im Rahmen dieser Befragung hatte der Hilfeempfänger \nangegeben, am 05. Januar 1985 geboren zu sein. \n\n7\n\nMit Beschluss vom 09. August 2000 hob das Amtsgericht Frankfurt seinen \nBeschluss vom 18. Juli 2000 auf. Am 16. August 2000 wurde der Hilfeempfänger zur \nHEAE Schwalbach abgemeldet. \n\n8\n\nFür die Unterbringung des Hilfeempfängers im Kinder- und Jugendheim \nberechnete die Arbeiterwohlfahrt der Klägerin 8.281,00 DM (4.234,34 Euro). \nNachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten am 14. September 2000 \ngemäß § 89 d Abs. 1 SGB VIII zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestimmt \nhatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28. September 2000 beim \nBeklagten, die ihr entstandenen Kosten gemäß § 89 d SGB VIII zu erstatten. Zur \nBegründung wies sie unter anderem darauf hin, dass erst in einem Gespräch am 26. \nJuli 2000 der zuständigen Sozialarbeiterin der Clearing-Stelle des Jugendamtes der \nStadt Frankfurt mit dem Hilfeempfänger unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin \ndeutlich geworden sei, dass sein „reales\" Alter nicht seinen ursprünglichen Angaben \nentspreche. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 26. August 2000 und 13. Dezember 2002 lehnte der Beklagte \ndie beantragte Erstattung der Kosten ab und begründete dies damit, dass der \nHilfeempfänger im Zeitpunkt der Inobhutnahme bereits 19 Jahre alt gewesen sei, so \ndass die erfolgte Inobhutnahme rechtswidrig sei und die dadurch entstandenen \nKosten nicht erstattungsfähig seien. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 10. Januar 2003 Klage erhoben. Sie meint, eine Verlegung \ndes Hilfeempfängers aus dem Kinder- und Jugendheim sei erst nach Aufhebung des \nBeschlusses des Vormundschaftsgerichts möglich gewesen. Das Jugendamt habe \nsich nicht auf die geänderten Angaben des Hilfeempfängers verlassen können. Dazu \nverweist die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni \n2001, FEVS 53, 105, wonach der Jugendhilfeträger die sorgerechtlichen \nEntscheidung der Zivilgerichte zu beachten habe. So sei der Vormund an seine \nBestellung gebunden gewesen und habe die Minderjährigkeit entsprechend \nunterstellen und entsprechende Anträge an den Jugendhilfeträger stellen müssen. \nDieser habe die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfemaßnahme \nebenfalls nur auf der Grundlage der Minderjährigkeit prüfen und bewilligen können. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die im Hilfefall \nK. aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 4.234,34 \nEuro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sei \nKlagezustellung zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt er aus, die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen, da nur \nKinder und Jugendliche, nicht aber Volljährige gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in \nObhut genommen werden könnten. Auch der Umstand, dass die Klägerin erst \nnachträglich, nämlich am 26. Juli 2000, von der Volljährigkeit des in Obhut \nGenommenen Kenntnis erlangt habe, führe nicht zu einer Erstattungspflicht für die \nMaßnahme. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bemesse sich nach allgemeinen \nGrundsätzen des Verwaltungsrechts zum Zeitpunkt des Verwaltungshandelns und \nnicht nach den falschen Angaben des Hilfeempfängers. So sei die \nVerwaltungsbehörde nicht an die Angaben des Hilfeempfängers gebunden, sondern \nmüsse selber das Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Hilfe prüfen und \nkönne durchaus auch eine Hilfegewährung verweigern. Das Risiko, auf Grund \nfalscher Angaben zu Unrecht Leistungen erbracht zu haben, trage nach § 89 f SGB \nVIII nicht der Kostenerstattungspflichtige, sondern die leistungsgewährende \nVerwaltungsbehörde. Nur diese und nicht der überörtliche Kostenträger werde direkt \ngegenüber dem Hilfeempfänger tätig und könne ihr Verwaltungshandeln \nentsprechend steuern. Insbesondere könne es nicht in den Risikobereich des \nBeklagten fallen, dass die Klägerin trotz Kenntnis des wahren Alters des \nHilfeempfängers am 26. Juli 2000 die Hilfemaßnahme bis zum 16. August 2000 habe \nandauern lassen. Es sei ureigene Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, \nüber die Notwendigkeit und Geeignetheit von Jugendhilfemaßnahmen zu \nentscheiden, so dass die Klägerin nicht durch die bestehende Vormundschaft zur \nGewährung von Jugendhilfe gezwungen gewesen sei. Auch die Regelung des § 33 a \nSGB I sei nicht einschlägig. Diese Vorschrift betreffe nur Fallkonstellationen, in \ndenen auf Grund ausländischer Rechtsordnungen ein Geburtsdatum durch \ngerichtliche Entscheidung geändert worden sei. \n\n16\n\nDie Klägerin tritt dem entgegen und führt aus, dass das Jugendamt als bestellter \nVormund gezwungen gewesen sei, für die Versorgung und Unterbringung des \nHilfeempfängers zu sorgen, dessen Aufnahme bis zur Änderung des \nvormundschaftlichen Beschlusses von der hessischen Aufnahmeeinrichtung \nSchwalbach abgelehnt worden sei. Im Übrigen finde § 33 a SGB I Anwendung.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend \ngemachte Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Jugendhilfekosten durch \nden Beklagten nicht zu.\n\n21\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Kostenerstattung ist § 89 \nd Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der ab 01. Juli 1998 geltenden Fassung (BGBl I S. 3546), \nda die Maßnahme der Jugendhilfe, für die Kostenersatz begehrt wird, nach diesem \nZeitpunkt begonnen hat (§ 89 h Abs. 1 SGB VIII). Danach sind die Kosten, die ein \nörtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines \nMonats nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird und sich \ndie örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person richtet (§ \n89 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Ist die Person im Ausland geboren, so wird das \nerstattungspflichtige Land vom Bundesverwaltungsamt bestimmt (§ 89 d Abs. 3 S. 1 \nSGB VIII). Gemäß § 89 g SGB VIII können die Aufgaben des Landes auf andere \nKörperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. So hat das Land \nNordrhein-Westfalen die Aufgaben nach § 89 d SGB VIII auf seine \nLandschaftsverbände übertragen (vgl. § 15 a AG KJHG in der Fassung des \nGesetzes vom 15. Juni 1999, GV NRW 99, 386).\n\n22\n\nDie aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung \nder Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - VIII. Buch - entspricht (§ 89 \nf Abs. 1 S. 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig \ngewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89 f \nAbs. 1 S. 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten \nGesetz, wenn sie rechtmäßig ist, so dass eine Erstattung ausscheidet, wenn und \nsoweit die Jugendhilfe rechtswidrig war. \n\n23\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S \n2398/02 -; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/\nStruck, SGB VIII, 2. Aufl., § 89 f Rnr. 3.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall war die Inobhutnahme des bereits volljährigen \nHilfeempfängers rechtswidrig. Gemäß § 42 SGB VIII ist nur die Inobhutnahme eines \nKindes oder eines Jugendlichen zulässig. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist \nJugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Unstreitig war der in Obhut \ngenommene junge Mann tatsächlich bereits älter als 18 Jahre. Der Umstand, dass \ndas Jugendamt der Klägerin irrtümlich davon ausging, dass der Hilfeempfänger am \n05. Januar 1985 geboren und danach im Zeitpunkt der Inobhutnahme noch nicht \nvolljährig war, ist letztlich der Sphäre der Klägerin zuzuordnen und kann nicht zu \neiner Kostenverlagerung auf den Beklagten führen.\n\n25\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin war diese als Träger der Jugendhilfe an die \nBestellung eines Vormundes nicht dahingehend gebunden, dass sie zum Einen bis \nzur Aufhebung des Beschlusses die Minderjährigkeit unterstellen und zum Anderen \nauf Grund dessen ohne weitere Prüfung Jugendhilfemaßnahmen veranlassen \nmusste. Vielmehr ist es Aufgabe des Trägers der Jugendhilfe, die Voraussetzungen \nfür die Erbringung von Jugendhilfe in eigener Verantwortung zu klären und erst dann \nentsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dazu besteht insbesondere in Fällen von \njungen ohne Ausweispapiere eingereisten Asylbewerbern Anlass, da in diesen Fällen \nkein verlässlicher Nachweis des Alters der Betreffenden vorliegt. Deshalb ist es in \ndiesen Fällen unumgänglich, sich zu Beginn der Maßnahme einen eigenen Eindruck \nvon dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Hilfesuchenden zu verschaffen. So \nhaben sich auch im Laufe des am 26. Juli 2000 von Mitarbeitern des Jugendamtes \nder Klägerin unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin erfolgten Befragung Zweifel an \ndem Wahrheitsgehalt der Angaben des Hilfeempfängers ergeben. Die Klägerin hat in \nihrem Schreiben an das Amtsgericht Frankfurt am Main selbst ausgeführt, dass sich \nwährend dieses Gespräches mit dem Hilfeempfänger die Erkenntnis verfestigt habe, \ndass das angegebene Geburtsdatum offensichtlich ausgeschlossen werden müsse \nund auch das Überschreiten des 16. Lebensjahres mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Darauf angesprochen hatte der \nHilfeempfänger im Rahmen der Befragung auch sogleich eingeräumt, am Flughafen \naus Schutzgründen und aus Angst vor Abschiebung ein falsches Geburtsdatum \nangegeben zu haben. Hätte die Klägerin diese Befragung gleich zu Beginn der \nMaßnahme durchgeführt, hätte die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt davon \nKenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme gemäß § 42 \nSGB VIII nicht vorlagen. Der Umstand, dass die Klägerin die entsprechende \nfrühzeitige Aufklärung unterlassen und selbst nach Kenntnis des wahren Alters des \nHilfeempfängers die Inobhutnahme bis zur Aufhebung des Beschlusses des \nVormundschaftsgerichtes fortgesetzt hat, obgleich die Voraussetzungen einer \nInobhutnahme nicht vorlagen, kann nicht zu einer Kostenverlagerung auf den \nBeklagten führen. Das damit einhergehende Risiko, zu Unrecht Hilfe an einen bereits \nVolljährigen und damit nicht Hilfebedürftigen erbracht zu haben, liegt allein bei dem \nTräger der Jugendhilfe.\n\n26\n\nSoweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 21. Juni 2001 - 5 C 6/00 -, FEVS 53, 105 beruft, lag dieser Entscheidung eine \nandere Fallkonstellation zu Grunde. In dem dort entschiedenen Fall hatte das \nVormundschaftsgericht lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so \ndass der Personensorgeberechtigte weiterhin Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur \nErziehung war, worüber sich der Jugendhilfeträger jedoch hinweg gesetzt hatte. In \ndiesem Zusammenhang ist der Leitsatz, dass die Jugendhilfeträger bei der Prüfung \nder Voraussetzungen der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe die sorgerechtlichen \nEntscheidungen der Zivilgerichte (Vormundschaftsgerichte bzw. Familiengerichte) zu \nbeachten haben, zu verstehen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass entgegen \nden tatsächlichen Verhältnissen auf Grund der Anordnung einer Vormundschaft \njemand als minderjährig im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts zu gelten hat. \nVielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung auch festgestellt, \ndass die Jugendhilfeträger die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung von \nJugendhilfe eigenverantwortlich zu prüfen haben. Selbst im Falle der Minderjährigkeit \neines Asylbewerbers führt dies nicht zwangsläufig zu einer Inobhutnahme und damit \neinhergehenden Heimunterbringung. Vielmehr ist dies abhängig vom \nEntwicklungsstand des Betreffenden. So hat das Bundesverwaltungsgericht,\n\n27\n\nvgl. Urteil vom 12. August 2004 - 5 C 64/03 -, veröffentlicht \nin JURIS Rechtsprechung,\n\n28\n\nin einem die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten ausländischen \nJugendlichen betreffenden Fall ausgeführt, dass die Inobhutnahme in den Fällen \neiner Vormundbestellung nicht bereits mit der Vormundbestellung ihre \nRechtsgrundlage verliere, da die bloße Existenz eines Personensorgeberechtigten \nnicht das Problem des akuten Unterkunfts- und Betreuungsbedarfs löse. Das \nJugendamt bleibe vielmehr jugendhilferechtlich verpflichtet, im Zusammenwirken mit \ndem die Vormundschaft ausübenden Beamten die Art des jugendhilferechtlichen \nBedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. \nWeiter hat es ausgeführt:\n\n29\n\n„Es hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren in der gebotenen zügigen \nWeise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen \nBedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, \n34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der \nInobhutnahme) abgewickelt werden.\"\n\n30\n\nDer weitere Einwand der Klägerin, dass eine Unterbringung des Hilfeempfängers \nin einer Asylbewerberunterkunft vor Aufhebung des Beschlusses des \nVormundschaftsgerichts nicht möglich gewesen wäre, kann so nicht akzeptiert \nwerden. Auch wenn der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli \n2000 nicht nichtig und das Jugendamt der Klägerin damit zunächst wirksam zum \nVormund bestellt war, folgt daraus - wie oben bereits ausgeführt - nicht das \nErfordernis einer Jugendhilfemaßnahme. Vielmehr hätte die Klägerin nach Kenntnis \ndes wahren Alters des Hilfeempfängers, die sie sich gleich zu Beginn der Maßnahme \nhätte verschaffen können - eine andere Unterbringung veranlassen müssen. Im \nHinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz kann \ndie Klägerin dem Beklagten keine Kosten in Rechnung stellen, wenn ein \njugendhilferechtlicher Bedarf nicht bestand. \n\n31\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33 a SGB I, wonach das \nGeburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten \noder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, wenn Rechte oder \nPflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht \nüberschritten ist. Diese Vorschrift ist bereits von ihrem Sinn und Zweck her nicht \nanwendbar, da durch sie ein unberechtigter Leistungsbezug durch (nachträgliche) \nÄnderung des Geburtsdatums vermieden werden sollte (vgl. dazu BTDrs 13/8994 S. \n67, zitiert von Giese in Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch, 17. Lieferung, § 33 a Rnr. 4, \nund Fastabend in Hauck/Haines, SGB I, § 33 a Rnr. 2).\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 letzter Halbsatz VwGO. \nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-18/9-k-58-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1674","ref_norm":"1674","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89g","ref_norm":"89g","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-18/9-k-58-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282021","retrieved":"2026-07-09 02:56:43.176124+00:00"}}