{"status":"available","doknr":"OLD282096","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0216.7L1587.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"7 L 1587/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen. \n\n3\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n4\n\nG r ü n d e :\n\n5\n\nDer Antrag,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom \n 00.00.0000 (Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb \neiner Windfarm mit vier Windenergieanlagen) und vom \n 00.00.0000 (Anordnung der sofortigen Vollziehung) \nwiederherzustellen, \n\n7\n\nist unbegründet.\n\n8\n\nBei der im Rahmen der §§ 80, 80 a VwGO zu treffenden Entscheidung hat das \nGericht die Interessen der Betroffenen abzuwägen; als gewichtiges Kriterium im \nRahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache in \nden Blick zu nehmen. \n\n9\n\nBei summarischer Prüfung wird ein Hauptsacheverfahren voraussichtlich \nerfolglos bleiben.\n\n10\n\nI.\nVoranzustellen ist, dass eventuelle verfahrensrechtliche Verstöße im Verlauf eines \nGenehmigungsverfahrens nicht zu Rechtsverletzungen eines Nachbarn führen \nkönnen; beispielsweise ist unerheblich, ob die Genehmigungsbehörde eine förmliche \nÖffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG oder eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung fälschlicherweise nicht durchgeführt hat. Derartige \nVerfahrensverstöße führen für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der \nGenehmigung, vielmehr muss darüber hinaus stets eine Verletzung materieller \nRechte vorliegen.\n\n11\n\nVgl. des OVG NRW vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -\n.\n\n12\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, es sei kein Verfahren mit \nÖffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG) durchgeführt worden, obwohl sich sein \nWohnhaus in unmittelbarer Nähe zur Konzentrationszone BOR 27 befinde, in der \n- einschließlich der hier strittigen vier Windenergieanlagen - insgesamt sieben \nWindenergieanlagen und in der benachbarten BOR 28 neun weitere \nWindenergieanlagen vorhanden seien, ist daher unerheblich. Zwar hätte, wenn eine \nWindfarm mit 6 oder mehr Windkraftanlagen vorliegen sollte, § 10 BImSchG \nangewandt werden müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 4. BImSchV i.V.m. Spalte 1 zu Nr. 1.6 \ndes Anhangs); jedoch würde allein diese Unterlassung nicht zu einer \nRechtsverletzung des Antragstellers führen.\n\n13\n\nII.\nDie Verletzung materieller Rechte lässt sich hier bei summarischer Prüfung nicht \nfeststellen; das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 \nNr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Das \ngilt selbst dann, wenn man außer Acht lässt, dass nunmehr auf zwei der hier in Rede \nstehenden Windenergieanlagen „verzichtet\" wurde (Schriftsatz der Beigeladenen zu \n1. vom 11. Februar 2005).\n\n14\n\n1. Lärmimmission\n\n15\n\nIn Ziffer IV. 3.2 des Genehmigungsbescheides ist zutreffend festgelegt worden, \ndass die Lärmimmissionen tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht \nüberschreiten dürfen, da die Windenergieanlagen sich hier im Außenbereich \nbefinden.\n\n16\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2004 \n- 21 B 753/03 -.\n\n17\n\nEs lässt sich auch mit hinreichender Sicherheit die Prognoseentscheidung \ntreffen, dass diese Werte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anlagen \ntatsächlich eingehalten werden können.\n\n18\n\nHeranzuziehen ist hierbei gemäß Ziffer IV. 3.1 des Genehmigungsbescheides \ndas schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom \n 00.00.0000. Die dort vorgenommenen Berechnungen sind nicht zu \nbeanstanden. In dem Gutachten sind die zu erwartenden Emissionsdaten der vier \nWindenergieanlagen unter Heranziehung vergleichbarer Emissionsdaten derselben \nbeziehungsweise vergleichbarer Anlagetypen zutreffend ermittelt worden (BA Heft 1, \nS. 8 ff. des Gutachtens).\n\n19\n\nNach der Rechsprechung des OVG NRW \n\n20\n\nvgl. Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -\n\n21\n\nsind die ermittelten Schallleistungspegel zudem mit einem Sicherheitszuschlag \nwegen möglicher Serienstreuung zu versehen, außerdem ist eine \nAusbreitungsrechnung gemäß DIN ISO 6913-2 durchzuführen. Beides ist in dem \nGutachten erfolgt (S. 11, Ziff. 5; S. 15, 16, Ziff. 7).\n\n22\n\nDa es sich um pitch-gesteuerte Windenergieanlagen handelt, mussten darüber \nhinaus keine weiteren Besonderheiten des Emissionsverhaltens berücksichtigt \nwerden, wie sie sich bei stall-gesteuerten Windenergieanlagen ergeben.\n\n23\n\nVgl. hierzu Beschluss des OVG NRW vom 28. April 2004 \n- 21 B 573/03 -.\n\n24\n\nZwar ergeben sich an einigen Immissionspunkten Überschreitungen der \ngenannten Immissionsrichtwerte, das Grundstück des Antragstellers gehört jedoch \nnicht hierzu (vgl. S. 12 ff. des Gutachtens, Ziff. 6.).\n\n25\n\nDer Antragsteller hat sich mit diesen Berechnungen nicht substantiiert \nauseinander gesetzt, sondern argumentiert lediglich mit Informationen, die sich aus \neinem TÜV-Bericht ergeben sollen; dies ist nicht ausreichend, die Aussagekraft des \nhier zugrundegelegten Gutachtens in Frage zu stellen.\n\n26\n\nEs ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass bei dem in Rede \nstehenden Anlagetyp Probleme in Bezug auf die Tonhaltigkeit bestehen. Den \nNachbarinteressen ist dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Ziff. III. 2. des \nGenehmigungsbescheides ein Schallleistungspegel von 100 dB(A) inklusive Ton- \nund Impulshaltigkeitszuschlägen nicht überschritten werden darf. Aus dem \nschalltechnischen Gutachten ergibt sich nicht, dass bei den Vergleichsanlagen \nrelevante tonale oder impulshaltige Auffälligkeiten aufgetreten sind (S. 8, 9 des \nGutachtens). Eine evtl. erforderliche weitere Aufklärung, ob die zugrunde liegenden \nMessungen der Fa. L. (BA Heft 1, S. 70 ff.) übertragbar sind, bleibt einem \nHauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n27\n\nDie Genehmigung ist hinreichend bestimmt. Die vom Antragsteller insoweit \nangeführten Punkte (Seite 7 der Antragsschrift, Bl. 51 der Gerichtsakte) müssen nicht \nausdrücklich in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgenommen \nwerden; die hierzu zitierte Entscheidung des OVG NRW vom 19. Mai 2003 - 10 B \n2139/02 - besagt lediglich, dass in einer Baugenehmigung der der Prognose zu \nGrunde gelegte Schallleistungspegel festzuschreiben ist. \n\n28\n\nAuch wenn - entsprechend dem \n\n29\n\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 \n- 4 C 9.03 -, DVBl 2004, Seite 1304 ff. -\n\n30\n\neine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht allein für die vorliegenden 4 \nWindenergieanlagen, sondern auf Grund des räumlichen Zusammenhangs nur für \nalle 16 hätte erteilt werden dürfen, ließe sich allein daraus keine materielle \nRechtsverletzung des Antragstellers herleiten. Insbesondere in Bezug auf die \nLärmimmissionen hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass durch das \nZusammenwirken aller Windenergieanlagen die vorgeschriebenen Immissionswerte \nüberschritten worden wären. Es fehlen schon substantiierte Darlegungen, in welchen \nEntfernungen sich das Wohnhaus des Antragstellers zu allen Windenergieanlagen \nbefindet. Dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kartenmaterial lässt sich \ndies nicht entnehmen. Hinzu kommt noch, dass im Gutachten vom 00.00.0000 \neine Vorbelastung durch in der Nähe befindliche weitere Energieanlagen ohnehin \nberücksichtigt worden ist (Seite 3 des Gutachtens, Ziff. 1 Abs. 2).\n\n2. \nSoweit der Antragsteller pauschal auf ein (nicht vorgelegtes) Gutachten des TÜV zu \nAbständen und Unfallgefahren hinweist, wonach Trümmerflug durch \nWindanlagenunfälle (Rotorblätter) bis zu 600 Metern bereits vorgekommen seien, ist \nnicht ausreichend dargelegt, inwieweit über ein allgemeines Lebens- und \nGefahrenrisiko hinaus tatsächlich Unfälle durch die hier in Rede stehenden \nWindenergieanlagen konkret zu befürchten sind.\n\n31\n\n3.\nEs ist nicht anzunehmen, dass die Windenergieanlagen unter Verstoß gegen das \nGebot der Rücksichtnahme eine optisch bedrängende Wirkung entfalten. \nGrundsätzlich ist ein derartiger Verstoß bei einem über 300 Meter hinausgehenden \nAbstand zwischen Wohnhäusern und Windenergieanlage kaum noch \nanzunehmen.\n\n32\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 2. April 2004 \n- 7 B 335/04 -.\n\n33\n\nAngesichts des Umstandes, dass die nächst gelegene Windenergieanlage 300 \nMeter vom Wohnhaus des Antragstellers nach eigenen Angaben entfernt ist, ist eine \noptisch bedrängende Wirkung nicht wahrscheinlich. Dass hier eine Ausnahme von \ndem genannten Grundsatz vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der \nAntragsteller vorträgt, er sei visuell geradezu eingekesselt, da alle Rotoren von \nseinem Haus aus zu erkennen seien, ist dies zu pauschal, als dass daraus in diesem \nEilverfahren etwas anderes hergeleitet werden könnte.\n\n34\n\n4.\nDie Ausführungen im Bescheid vom 00.00.0000, wonach ein erhebliches \nwirtschaftliches Interesse der Anlagebetreiberin an der sofortigen Ausnutzung der \nGenehmigung besteht, begründen ohne weiteres das besondere Vollzugsinteresse, \ndas die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-16/7-l-1587-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-16/7-l-1587-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282096","retrieved":"2026-07-09 02:56:49.897508+00:00"}}