{"status":"available","doknr":"OLD282095","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0216.7L1541.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"7 L 1541/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom \n 00.00.0000 (Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb \neiner Windfarm mit vier Windenergieanlagen) und vom \n 00.00.0000 (Anordnung der sofortigen Vollziehung) \nwiederherzustellen, \n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nBei der im Rahmen der §§ 80, 80 a VwGO zu treffenden Entscheidung hat das \nGericht die Interessen der Betroffenen abzuwägen; als gewichtiges Kriterium im \nRahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache in \nden Blick zu nehmen. \n\n6\n\nBei summarischer Prüfung wird ein Hauptsacheverfahren voraussichtlich \nerfolglos bleiben.\n\n7\n\nI.\nVoranzustellen ist, dass eventuelle verfahrensrechtliche Verstöße im Verlauf eines \nGenehmigungsverfahrens nicht zu Rechtsverletzungen eines Nachbarn führen \nkönnen; beispielsweise ist unerheblich, ob die Genehmigungsbehörde eine förmliche \nÖffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG oder eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung fälschlicherweise nicht durchgeführt hat. Derartige \nVerfahrensverstöße führen für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der \nGenehmigung. \n\n8\n\nVgl. des OVG NRW vom 7. Januar 2004 - 22 B1288/03 -\n.\n\n9\n\nDas Vorbringen, es sei kein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 \nBImSchG) durchgeführt worden, obwohl in der Konzentrationszone C. 00 \n- einschließlich der hier strittigen vier Windenergieanlagen - insgesamt sieben \nWindenergieanlagen und in der benachbarten C. 00 neun weitere \nWindenergieanlagen vorhanden seien, ist daher unerheblich. Zwar hätte, wenn eine \nWindfarm mit 6 oder mehr Windkraftanlagen vorliegen sollte, § 10 BImSchG \nangewandt werden müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 4. BImSchV i. V. m. Spalte 1 zu Nr. 1.6 \ndes Anhangs); jedoch würde diese Unterlassung allein nicht zu einer \nRechtsverletzung des Antragstellers führen. Entgegen dem Vortrag des \nAntragstellers lässt sich der Entscheidung des OVG NRW nicht entnehmen, dass in \nbestimmten Konstellationen Verfahrensverstöße für sich allein zur Rechtswidrigkeit \nder Genehmigung führen könnten. Vielmehr ist dort ausdrücklich ausgeführt, dass \ndarüber hinaus zusätzlich eine Verletzung materieller Rechte vorliegen muss. \nDie vom Antragsteller angeführte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. \nJanuar 2005 entspricht nicht der genannten Rechtsprechung des OVG NRW.\n\n10\n\nII.\nDie Verletzung materieller Rechte lässt sich hier bei summarischer Prüfung nicht \nfeststellen; das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 \nNr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Das \ngilt selbst dann, wenn man außer Acht lässt, dass nunmehr auf zwei der hier in Rede \nstehenden Windenergieanlagen „verzichtet\" wurde (Schriftsatz der Beigeladenen zu \n1. vom 11. Februar 2005).\n\n11\n\n1. Lärmimmission\n\n12\n\nIn Ziffer IV. 3.2 des Genehmigungsbescheides ist zutreffend festgelegt worden, \ndass die Lärmimmissionen tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht \nüberschreiten dürfen, da die Windenergieanlagen sich hier im Außenbereich \nbefinden.\n\n13\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2004 \n- 21 B 753/03 -.\n\n14\n\nEs lässt sich auch mit hinreichender Sicherheit die Prognoseentscheidung \ntreffen, dass diese Werte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anlagen \ntatsächlich eingehalten werden können.\n\n15\n\nHeranzuziehen ist hierbei gemäß Ziffer IV. 3.1 des Genehmigungsbescheides \ndas schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom \n 00.00.0000. Die dort vorgenommenen Berechnungen sind nicht zu \nbeanstanden. In dem Gutachten sind die zu erwartenden Emissionsdaten der vier \nWindenergieanlagen unter Heranziehung vergleichbarer Emissionsdaten derselben \nbeziehungsweise vergleichbarer Anlagetypen zutreffend ermittelt worden (BA Heft 1 \naus 7 L 1587/04, S. 8 ff. des Gutachtens).\n\n16\n\nNach der Rechsprechung des OVG NRW \n\n17\n\nvgl. Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -\n\n18\n\nsind die ermittelten Schallleistungspegel zudem mit einem Sicherheitszuschlag \nwegen möglicher Serienstreuung zu versehen, außerdem ist eine \nAusbreitungsrechnung gemäß DIN ISO 6913-2 durchzuführen. Beides ist in dem \nGutachten erfolgt (S. 11 Ziff. 5; S. 15, 16, Ziff. 7).\n\n19\n\nDa es sich um pitch-gesteuerte Windenergieanlagen handelt, mussten darüber \nhinaus keine weiteren Besonderheiten des Emissionsverhaltens berücksichtigt \nwerden, wie sie sich bei stall-gesteuerten Windenergieanlagen ergeben.\n\n20\n\nVgl. hierzu Beschluss des OVG NRW vom 28. April 2004\n- 21 B 573/03 -.\n\n21\n\nZwar ergeben sich an einigen Immissionspunkten Überschreitungen der \ngenannten Immissionsrichtwerte, das Grundstück des Antragstellers gehört jedoch \nnicht hierzu (vgl. S. 12 ff. des Gutachtens, Ziff. 6.).\n\n22\n\nEs ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass bei dem in Rede \nstehenden Anlagetyp Probleme in Bezug auf die Tonhaltigkeit bestehen. Den \nNachbarinteressen ist dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Ziff. III. 2. des \nGenehmigungsbescheides ein Schallleistungspegel von 100 dB(A) inklusive Ton- \nund Impulshaltigkeitszuschlägen nicht überschritten werden darf. Aus dem \nschalltechnischen Gutachten ergibt sich nicht, dass bei den Vergleichsanlagen \nrelevante tonale oder impulshaltige Auffälligkeiten aufgetreten sind (S. 8, 9 des \nGutachtens). Eine evtl. erforderliche weitere Aufklärung, ob die zugrunde liegenden \nMessungen der Fa. L. (BA Heft 1 aus 7 L 1587/04, S. 70 ff.) übertragbar sind, \nbleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n23\n\nAuch wenn - entsprechend dem \n\n24\n\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 \n- 4 C 9.03 -, DVBL 2004, Seite 1304 ff. -\n\n25\n\neine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht allein für die vorliegenden 4 \nWindenergieanlagen, sondern auf Grund des räumlichen Zusammenhangs nur für \nalle 16 hätte erteilt werden dürfen, ließe sich allein daraus keine materielle \nRechtsverletzung des Antragstellers herleiten. Insbesondere in Bezug auf die \nLärmimmissionen hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass durch das \nZusammenwirken aller Windenergieanlagen die vorgeschriebenen Immissionswerte \nüberschritten worden wären. \n\n26\n\n2.\nSoweit der Antragsteller auf optische Beeinträchtigungen durch die Nachtbefeuerung \nder Windenergieanlagen hinweist, ist in Ziff. IV. 6.1.3 des Genehmigungsbescheides \ngeregelt, dass eine Befeuerungseinrichtung zu wählen ist, die kein direktes Licht in \neinem Bereich von 1,5 Grad unterhalb der Horizontalen abstrahlt. Der Antragsteller \nhat nicht dargelegt, dass unter Berücksichtigung dieser Regelung etwa auf Grund der \nbesonderen Lage des Grundstücks bzw. des Wohngebäudes nicht hinzunehmende \nBeeinträchtigungen vorliegen würden.\n\n27\n\n3.\nDie Ausführungen im Bescheid vom 00.00.0000, wonach ein erhebliches \nwirtschaftliches Interesse der Anlagebetreiberin an der sofortigen Ausnutzung der \nGenehmigung besteht, begründen ohne weiteres das besondere Vollzugsinteresse, \ndass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-16/7-l-1541-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-16/7-l-1541-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282095","retrieved":"2026-07-09 02:56:49.819447+00:00"}}