{"status":"available","doknr":"OLD282129","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0215.7K587.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"7 K 587/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger für die Errichtung eines \nstraßenrandnahen Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung X Flur, Flurstück \nkeiner landschaftsrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans „T\" \nbedarf.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25. Januar 1999 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die landschaftsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung \neines Wohnhauses auf einem Grundstück im Bereich des Landschaftsplans „T\".\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X Flur, Flurstück (im \nFolgenden: Grundstück). Dies liegt östlich der S und wird im Norden von der \nZufahrtsstraße zum Gut W begrenzt. Nach Osten schließt sich ein Grundstück mit \nWald- und Niederwaldbewuchs an. Die südlich gelegenen Grundstücke an der nach \nOsten verschwenkenden S sind im straßenrandnahen Bereich mit Wohnhäusern \nbebaut. Auch die unmittelbar gegenüberliegenden Grundstücke westlich der S sind \nbebaut. Entlang der Zufahrtsstraße zum Gut W verläuft auf dem Grundstück ein \nkleiner Graben, weiter östlich von Nord nach Südost der W N. Wegen der \nEinzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Pläne Bl. 49,50 der Gerichtsakte verwiesen. \nIm Jahr 1991 erhielt der Kläger die Genehmigung, das Grundstück bis zu einer Höhe \nvon maximal 30 bis 40 Zentimetern aufzufüllen. Dabei sei die Geländeform \ngrundsätzlich zu erhalten, es dürften keine Böschungen verändert werden. Eine \nandere als die bisherige Nutzung sei auszuschließen.\n\n4\n\nDas Grundstück liegt innerhalb des Bereiches des Landschaftsplans „T\", der am \n9. November 1993 in Kraft getreten ist. Es liegt in dem festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet „I\". Für dieses enthält der Landschaftsplan unter Punkt \n2.2.14 folgende Festsetzungen:\n\n5\n\n„Das Landschaftsschutzgebiet umfasst einen reichhaltig \nstrukturierten Landschaftsraum. \n\n6\n\nFlächengröße 91 ha.\n\n7\n\nSchutzzwecke\n\n8\n\n1. Erhaltung der landschaftsprägenden Talzüge\n\n9\n\n2. Erhaltung der kleinmorphologischen Strukturen wie \nGeländekanten und Böschungen\n\n10\n\n3. Erhaltung der Grünlandflächen\n\n11\n\n4. Erhaltung und Entwicklung der schutzwürdigen \nBiotope.\n\n12\n\nVerbote\n\n13\n\nAußer den in Punkt 2.2 B genannten Verboten ist es \nuntersagt, die Teilbereiche aufzuforsten\".\n\n14\n\nUnter Abschnitt B Verbote heißt es unter anderem:\n\n15\n\n„Aufgrund § 34 Abs. 2 LG ist in Landschaftsschutzgebieten \ninsbesondere untersagt:\n\n16\n\na) bauliche Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 der \nBauordnung des Landes NW sowie Verkehrs- und deren \nNebenanlagen zu errichten, auch wenn sie keiner \nGenehmigung bedürfen ......\"\n\n17\n\nFerner sind unter Buchstabe e) die Möglichkeiten von Ausnahmen und \nBefreiungen geregelt, unter anderem unter Ziffer 3 die Möglichkeit der Befreiung \nnach § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz. \n\n18\n\nDer Kläger hatte im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplans „T\" Bedenken \ngegen die Unterschutzstellung seines Grundstücks vorgebracht und gebeten, dieses \naus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, weil er es bebauen wolle. \nDieser Anregung wurde nicht gefolgt. \n\n19\n\n1994 hatte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides über die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses auf dem Grundstück gestellt, der \nabgelehnt wurde. Das sich anschließende Klageverfahren wurde mit einem Vergleich \nabgeschlossen, in dem der Beklagte dem Kläger zusicherte, einem Antrag auf \nErteilung einer Baugenehmigung für ein straßennah (S) zu errichtendes Wohnhaus \nnicht entgegenzuhalten, dass es im Außenbereich liege, wenn der Kläger einen \nBescheid des Amtes für Natur- und Landschaftspflege vorlege, durch den für das \nVorhaben die erforderliche Befreiung nach § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz von den \nVerboten des § 34 Abs. 2 Landschaftsgesetz und des Landschaftsplans erteilt werde \n(vergleiche Gerichtsakte 2 K 478/95 Bl. 48 R).\n\n20\n\nAm 23. September 1998 beantragte der Kläger eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 \nLandschaftsgesetz von den Verboten des § 30 Abs. 2 Landschaftsgesetz für das \nGrundstück. Es befinde sich an einer unmittelbaren Außengrenze des \nGeltungsbereiches des Landschaftsplans. Vor Erlass des Landschaftsplans sei ihm \nbereits eine Bebauungsgenehmigung erteilt worden, die er jedoch nicht habe \nausschöpfen können. Das Grundstück unterscheide sich deutlich von der rückwärtig \nangrenzenden Fläche, für die eine Schutzwürdigkeit angenommen werden könne. \nAuch sei es zu diesem Grundstück durch einen Zaun abgegrenzt. Es stelle sich als \ngepflegte Rasenfläche dar und hebe sich insoweit deutlich von der versumpften \nFläche ab, die unmittelbar nach hinten angrenze. Das Grundstück sei über die S \nerschlossen und bilde in der Zuordnung zu dem bestehenden \nBebauungszusammenhang eine Baulücke. Eine Befreiung von den \nBebauungsverboten des Landschaftsplans tue dem Schutzinteresse keinen Abbruch. \n\n21\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil \nGründe für eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes nicht vorlägen. \nDie Durchführung des Landschaftsplanes führe nicht zu einer nicht beabsichtigten \nHärte. Gerade um die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des \nLandschaftsschutzgebietes „I\" zu verhindern sei das entsprechende Verbot \naufgenommen worden. Der Normgeber sei sich sehr wohl bewusst gewesen, welche \nFolgen und Auswirkungen die Anwendung dieser Vorschrift haben könne. Aufgrund \nder Äußerungen des Klägers im Rahmen des Auslegungsverfahrens sei dem \nNormgeber sogar speziell für das Grundstück des Klägers bewusst gewesen, dass \ndie Errichtung einer baulichen Anlage nicht zulässig sei. Auch wäre eine Abweichung \nnicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu \nvereinbaren. Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Befreiung lägen nicht vor. \nDie Erhaltung des landschaftsprägenden Talzuges mitsamt dem Flurstück 000 als \nunbebaute Fläche sei aus naturschutzfachlicher Sicht unbedingt notwendig.\n\n22\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. Oktober 1998 Widerspruch. Zur \nBegründung führte er aus, es sei hinsichtlich der Bebauung des Grundstückes ein \nVertrauenstatbestand geschaffen worden. 1991 sei eine Bauvoranfrage positiv \nbeschieden worden, auch die Genehmigung zur Auffüllung des Grundstücks setze \neinen Vertrauenstatbestand. Zudem hebe sich das Grundstück deutlich visuell von \nden umgebenden Grundstücken im Bereich des Landschaftsplans ab und sei dem \nBebauungszusammenhang zuzuordnen. Im Übrigen würden die Belange des \nNaturschutzes durch eine Bebauung nicht beeinträchtigt. Ein Niederwaldbewuchs sei \nnicht festzustellen, es handele sich um Rasenfläche auf dem Grundstück. \n\n23\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1999 wies die Bezirksregierung \nMünster den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Grundstück sei bei der \nAufstellung des Landschaftsplanes „T\" bewusst in den Geltungsbereich des \nLandschaftsschutzgebietes „I\" miteinbezogen worden. Hierdurch solle erreicht \nwerden, dass der auf dem Flurstück befindliche Teil eines landschaftlich und \nökologisch wertvollen Talzuges erhalten bleibe. Zwar bedeute das Bauverbot für den \nKläger eine Härte, diese sei jedoch beabsichtigt gewesen. Dies zeige sich bereits \naus der Ablehnung der Bedenken des Klägers im Offenlegungsverfahren. Das \nGrundstück sei nach wie vor dem Niederungsbereich des W N zuzuordnen, welches \ndurch die abgesenkte Lage anhand der umgebenden Böschungen erkennbar ist.\n\n24\n\nZur Begründung der am 2. März 1999 erhobenen Klage wiederholt und vertieft \nder Kläger sein bisheriges Vorbringen. \n\nEr beantragt,\n\n25\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n16. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 25. Januar 1999 festzustellen, \ndass es für die Errichtung eines straßenrandnahen \nWohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung X, Flur 000, \nFlurstück Nr. 000 und 000 keiner landschaftsrechtlichen \nBefreiung von den Verboten des Landschaftsplans „T\" \nbedarf,\n\n26\n\nhilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der \nvorgenannten Bescheide zu verpflichten, eine Befreiung gemäß \n§ 69 Landschaftsgesetz zu erteilen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n28\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n29\n\nund verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Er betont, das \nBauverbot sei beabsichtigt, um Natur und Landschaft in ihrer spezifischen, die \nUnterschutzstellung tragenden Ausbildung zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln. Die \nVoraussetzungen für eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz lägen nicht \nvor.\n\n30\n\nWegen der Feststellungen anlässlich des Ortstermins wird auf die Niederschrift \nund die dort gefertigten Fotos Blatt 52 ff. der Gerichtsakte verwiesen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte sowie der \nGerichtsakte 2 K 478/95 Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n34\n\nDer gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 43 VwGO zulässig. Danach kann \ndie Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses \nbegehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen \nFeststellung hat. Zwischen Kläger und Beklagten ist die Befugnis umstritten, das \nGrundstück auch unter landschaftsrechtlichen Aspekten straßenrandnah mit einem \nWohnhaus bebauen zu dürfen. Dabei handelt es sich um ein hinreichend konkretes \nRechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein hinreichendes \nFeststellungsinteresse besteht hier aufgrund der beabsichtigten baulichen Nutzung \ndes Grundstücks. Dem Feststellungsinteresse steht nicht die Möglichkeit entgegen, \ndie Frage der Erforderlichkeit einer landschaftsrechtlichen Befreiung in einem \nanderen Verfahren - etwa im Rahmen eines Bauvorbescheides - klären zu lassen. \nHierauf kann der Kläger nicht verwiesen werden, da die streitigen Fragen bereits \nGegenstand des Verfahrens 2 K 478/95 waren. \n\n35\n\nDer Feststellungsantrag ist begründet.\n\n36\n\nZwar ist das Vorhaben als Errichtung einer baulichen Anlage nach den textlichen \nFestsetzungen des Landschaftsplans grundsätzlich verboten, dieses Verbot ist aber \nteilweise - in dem das Vorhaben betreffenden Umfang - unwirksam. \n\n37\n\nDer Landschaftsplan „T\" erfasst nach seinem räumlichen Geltungsbereich das \nGrundstück des Klägers Gemarkung X Flur 000, Flurstück Nr. 000/000. Es ist in das \nausgewiesene Landschaftsschutzgebiet „I\" einbezogen. Dies ergibt sich mit \nhinreichender Deutlichkeit aus dem Original der Entwicklungs- und \nFestsetzungskarte (Beiakte Heft 8) und den Plänen Blatt 49/50 der Gerichtsakte. \n\n38\n\nNach den textlichen Festsetzungen in Abschnitt 2 Buchstabe B ist u.a. die \nErrichtung baulicher Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen - BauO NRW - verboten. Dieses Verbot ist unwirksam, soweit \nes für das Grundstück des Klägers eine straßenrandnahe Bebauung erfasst. Der \ndurch gesetzeskonforme Auslegung des Plans zu ermittelnde Schutzzweck der \nLandschaftsschutzgebietfestsetzung rechtfertigt dieses weitgehende Verbot nicht. \n\n39\n\nGrundlage für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes in einem \nLandschaftsplan ist § 21 i. V. m. § 19 des Landschaftsgesetzes - LG NRW -. Gemäß \n§ 19 Satz 1 LG NRW hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse \nbesonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 \nLG NRW festzusetzen. Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den \nSchutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote. \nNach § 21 LG NRW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies zur \nErhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder \nder Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Buchstabe a), wegen der Vielfalt, Eigenart \noder Schönheit des Landschaftsbildes (Buchstabe b) oder wegen ihrer besonderen \nBedeutung für die Erholung erforderlich ist (Buchstabe c). Diese gesetzlichen \nTatbestände geben den Rahmen für die zulässigerweise bei der Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes - neben dem allgemeinen Zweck der Erhaltung des \nCharakters der Landschaft - zu verfolgenden besonderen Schutzzwecke vor.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 1991 - 7 A 486/89 -, \nNWVBl. 1991, 352.\n\n41\n\nEine Beschreibung des Schutzzwecks findet sich in allgemeiner Form auf den \nSeiten 1 ff. der textlichen Darstellungen und Festsetzungen zum Landschaftsplan „T\". \nDabei sind als Entwicklungsziele dargestellt die Erhaltung einer mit naturnahen \nLebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig \nausgestatteten Landschaft, Anreicherung, Renaturierung, Wiederherstellung und \nAusbau der Landschaft. Dabei lässt der Wortlaut offen, ob für alle Teilbereiche des \nGebietes kumulativ sämtliche Schutzzwecke vorliegen oder für abgrenzbare \nTeilgebiete unterschiedliche Zwecke maßgeblich sein sollen. Hierfür spricht die \nRegelung auf Seite 2: „Diese Entwicklungsziele wurden weiter differenziert und auf \nEntwicklungsräume bezogen. Dies lässt für die einzelnen Teilbereiche des \nLandschaftsplans konkretere Aussagen zur Landschaftsentwicklung zu.\" Dies ist für \ndas Landschaftsschutzgebiet „I\" in der Weise erfolgt, dass als Schutzzwecke genannt \nsind \n\n42\n\n1. Erhaltung der landschaftsprägenden Talzüge\n\n43\n\n2. Erhaltung der kleinmorphologischen Strukturen wie \nGeländekanten und Böschungen\n\n44\n\n3. Erhaltung der Grünlandflächen\n\n45\n\n4. Erhaltung und Entwicklung der schutzwürdigen \nBiotope.\n\n46\n\nDies bedeutet, dass für den Bereich im Umfeld des Grundstücks des Klägers im \nWesentlichen Schutzziele der Erhaltung festgelegt sind. Lediglich hinsichtlich \nschutzwürdiger Biotope ist die Erhaltung und Entwicklung aufgenommen worden. Es \nist jedoch unstreitig zwischen den Beteiligten, dass sich auf dem Grundstück des \nKlägers kein Biotop befindet. Auch der Beklagte räumt ein, dass sich lediglich auf \ndem angrenzenden Grundstück ein durch die Arbeitsgemeinschaft für Naturschutz U \nM nach Aufstellung des Landschaftsplanes angelegtes Biotop befindet, dessen \nErweiterung er für wünschenswert erachtet.\n\n47\n\nHinsichtlich dieser Schutzzweckfestsetzungen sind im Rahmen der Prüfung der \nErforderlichkeit der Festsetzungen sowie der hierzu ausgesprochenen Verbote \nabwägend die gegenläufigen Interessen, die öffentlichen Interessen, die für eine \nbestimmte Schutzzweckfestsetzung sprechen und die der betroffenen Adressaten \ngegenüber zu stellen und abzuwägen. Hierbei muss eine umfassende Abwägung \nerfolgen, da es sich um eine planerische Gestaltung mit Auswirkungen für die \nNutzungsinteressen der Eigentümer im Plangebiet handelt. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, \nNWVBl. 2000, 15.\n\n49\n\nDabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob das als Schutzzweck genannte \nZiel durch die bestimmten Schutzfestsetzungen erreicht werden kann. Dabei \nbestehen bereits durchgreifende Bedenken, ob die genannten Schutzzwecke auf \ndem Grundstück des Klägers überhaupt in schützenswerter Weise vorzufinden sind. \nSoweit der Beklagte ausführt, das Grundstück gehöre zu dem landschaftsprägenden \nTalzug des W N, ist dieses in der Örtlichkeit nicht zu erkennen. Vielmehr hat die \nBesichtigung der Örtlichkeit dem Gericht eindeutig den Eindruck vermittelt, dass das \nGrundstück dem an der S vorhandenen Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist, \nwie dies auch durch das Gericht im baurechtlichen Verfahren der Baugenehmigung \nbewertet worden ist. Dass es dagegen als landschaftsprägender Ausläufer eines \nTalzuges anzusehen sei, ist in der Örtlichkeit nicht nachvollziehbar. Der unter Punkt \n2 genannte Schutzzweck „Erhaltung der kleinmorphologischen Strukturen wie \nGeländekanten und Böschungen\" kann auf dem Grundstück, soweit er insbesondere \ndie Bereiche zum nördlichen Wegeseitengraben sowie das Absinken zum östlich \ngelegenen Grundstück betrifft, auch bei einer Bebauung erhalten werden. Die als \nSchutzzweck unter Ziffer 3 genannte Erhaltung der Grünlandflächen spielt in diesem \nBereich offensichtlich keine Rolle ebenso wie die Erhaltung und Entwicklung eines \nBiotops. Unter Berücksichtigung der vorhandenen straßenrandnahen Bebauung \nauch südlich des Grundstücks, die in den letzten Jahren noch durch Schließung von \nBaulücken erweitert worden ist, ist das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in \ndiesem Bereich des Landschaftsplanes nicht gerechtfertigt. Dies war auch im \nZeitpunkt der Aufstellung des Plans erkennbar, da auch damals weitgehend \nBebauung vorhanden war und das äußerliche Erscheinungsbild des Grundstücks \nsich seitdem nicht verändert hat. Die (genehmigte) Aufschüttung in Teilen der \nGrundstücksfläche erfolgte vor Inkrafttreten des Landschaftsplans. \nDanach ist der Landschaftsplan, soweit er das Grundstück des Klägers betrifft, \nunwirksam, weil die Erforderlichkeit des Bebauungsverbotes nicht im Sinne des § 21 \nLG NRW gegeben ist. \n\n50\n\nVgl. hierzu einen Bebauungsplan betreffend OVG NRW, \nUrteil vom 9. September 2004 - 7 A 2671/03 -.\n\n51\n\nUnabhängig von der Frage, ob die Schutzzweckfestsetzungen des \nLandschaftsplan für diesen Bereich unwirksam sind, ist der Plan jedenfalls für das \nGrundstück des Klägers funktionslos geworden. Eine solche Funktionslosigkeit ist \nnach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Festsetzungen eines \nPlanes auf unabsehbare Zeit schlechterdings nicht mehr realisierbar sind und diese \nTatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes \nVertrauen keinen Schutz verdient. \n\n52\n\nBVG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 - \nBauR 2004, 1128 m.w.N..\n\n53\n\nWie bereits dargestellt, ist das Grundstück dem Bebauungszusammenhang an \nder S zuzurechnen. Es kann dahinstehen, ob diesem die Wertigkeit eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils zukommt und der Landschaftsplan bereits wegen \nder Bestimmungen unter Abschnitt II Abs. 3 zum Geltungsbereich ungültig ist. \nJedenfalls sind durch die Einbindung des Grundstücks in den \nBebauungszusammenhang die Zielsetzungen des Landschaftsplans „Erhaltung\" \noffenbar obsolet geworden. \n\n54\n\nIst nach alledem gemäß dem Landschaftsplan für das Vorhaben des Klägers \nkeine Befreiung von den Verboten erforderlich, bedarf der hilfsweise gestellte \nKlageantrag keiner Bescheidung.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-15/7-k-587-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-15/7-k-587-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282129","retrieved":"2026-07-09 02:56:52.625538+00:00"}}