{"status":"available","doknr":"OLD282283","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0204.10K3931.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-02-04","aktenzeichen":"10 K 3931/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nIm Jahr 1969 erwarb der am 0 geborene Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3 \nzum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7,5 t, die er 1997 auf das Führerschein-Modell \nder Europäischen Gemeinschaften umschreiben ließ. Der Kläger betreibt einen \nFachbetrieb für Garten- und Landschaftsbau und ist beruflich häufig in Tschechien \nund der Slowakei unterwegs.\n\n3\n\nMit Antrag vom 6. Februar 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die \nErteilung bzw. Verlängerung der in der alten Führerscheinklasse 3 enthaltenen \nFahrerlaubnis CE (CE 79). Erstmals habe er von einer Änderung der \nFahrerlaubnisklassen bei einer Polizeikontrolle am 4. Februar 2003 gehört und sich \nanschließend sofort um eine Verlängerung seiner Fahrerlaubnis bemüht.\n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte dessen Antrag mit \nBescheid vom 26. Februar 2003 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass zum 1. \nJanuar 1999 eine neue Fahrerlaubnisverordnung - FeV - in Kraft getreten sei. Nach \nder dort enthaltenen Übergangsvorschrift (§ 76 FeV) dürfe ein Fahrerlaubnisinhaber \nab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Führerscheinklasse CE fallende \nFahrzeugkombination (Züge über 12 t) mehr führen. Auf eine Verlängerung der \nFahrerlaubnis der Klasse CE (CE 79) finde nunmehr § 24 FeV Anwendung. Eine \nVerlängerung sei nach Abs. 2 der Vorschrift nur zulässig, wenn am Tag der \nAntragstellung nicht mehr als 2 Jahre nach Vollendung des 50. Lebensjahres \nvergangen seien. Diese Frist sei bei Antragstellung durch den Kläger jedoch bereits \num 3 Wochen überschritten gewesen.\n\n5\n\nMit seinem über seine Verfahrensbevollmächtigten durch Schreiben vom \n11. März 2003 erhobenen Widerspruch führt der Kläger zur Begründung an: Er sei, \nda er häufig im Ausland unterwegs sei, von der Notwendigkeit der Einhaltung der \nVerlängerungsfrist nicht unterrichtet worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, \nanderweitig von den Änderungen hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis Kenntnis zu \nerlangen. Aufgrund des massiven Einschnitts in seine Rechte habe ihm die \nFahrerlaubnisbehörde einen schriftlichen Hinweis erteilen müssen, dass mit Ablauf \nvon zwei Jahren nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein derartiger Rechtsverlust \neintrete. Ein schriftlicher Hinweis sei nicht erfolgt. In entsprechender Anwendung des \nInstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei sein Antrag noch als \nrechtzeitig anzusehen, da ihn ein Verschulden an der Überschreitung der Antragsfrist \nnicht treffe. Vielmehr habe er sich nach Kenntniserlangung anlässlich der \nPolizeikontrolle unmittelbar an die Fahrerlaubnisbehörde gewandt. \n\n6\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung N1 mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. Juli 2003 als unbegründet zurück. Unter anderem \nführte die Bezirksregierung nach Darlegung und Erläuterung der gesetzlichen \nVorschriften der FeV - insbesondere der Übergangsvorschrift des § 76 FeV - aus, \ndass Fahrerlaubnisinhaber, die nach dem 31. Dezember 1998 ihr 50. Lebensjahr \nvollenden, bei Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse \nCE ihre Eignung nachweisen müssten. Werde die Fahrerlaubnis nicht bis zum \ngenannten Stichtag umgestellt, dürfe der Inhaber ab Vollendung des 50. \nLebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Die \nVerlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse CE richte sich dann nach § 24 FeV. \nVollende der Fahrerlaubnisinhaber erst nach dem 1. Januar 2001 sein 50. \nLebensjahr sei wegen § 76 Nr. 9 Satz 8 FeV die Vorschrift des § 24 Abs. 2 FeV \nentsprechend anzuwenden. Danach könne eine Verlängerung beantragt werden, \nwenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag \nder Antragstellung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen seien. Diese Frist sei bei \nAntragstellung bereits mehrere Wochen überschritten gewesen. Ausnahmen nach § \n74 Abs. 1 Nr. 1 FeV lägen nicht vor. Die Erteilung der Fahrerlaubnis der \nbeschränkten Klasse CE setze deshalb eine komplette Fahrerlaubnisausbildung mit \nerfolgreich bestandener theoretischer und praktischer Fahrerlaubnisprüfung \nvoraus.\n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 21. August 2003 die vorliegende Klage erhoben, \ndie er wie folgt begründet: Die Widerspruchsbehörde habe sich nicht mit seinen \nArgumenten auseinander gesetzt, häufig im Ausland zu verweilen und von der \nEinführung der FeV sowie der Notwendigkeit, die Fahrerlaubnis binnen 2 Jahren \nnach Vollendung des 50. Lebensjahres umschreiben zu lassen, keine Kenntnis \nbesessen zu haben. Angesichts eines derart massiven Rechtsverlustes hätte ihm der \nBeklagte einen schriftlichen Hinweis erteilen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. \nVor diesem Hintergrund sei die Ablehnung bei einer Fristüberschreitung von nur drei \nWochen unverhältnismäßig.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n„den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n26. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung N1 vom 22. Juli 2003 zu verpflichten, ihm \ndie Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE (CE 79) zu \nverlängern.\"\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n„die Klage abzuweisen.\"\n\n12\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und bezieht sich zur Begründung \nim Wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse CE (CE 79) im Wege \nder Umschreibung, sodass die Ablehnung seines Antrages durch den Beklagten \nnicht rechtswidrig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird \n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE \naus den Besitzstandsregelungen des § 6 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit § 76 Nr. 9 \nFeV. Zur Begründung verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nzutreffenden Erwägungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung und in dem \nWiderspruchsbescheid, was hiermit ausdrücklich festgestellt wird. Im Hinblick auf das \nWiderspruchs- und Klagevorbringen des Klägers ist lediglich Folgendes \nhinzuzufügen:\n\n17\n\n1. Soweit der Kläger vorträgt, er habe von der Einführung der \nFahrerlaubnisverordnung 1998 keine Kenntnis erlangt und von der fristgebundenen \nBeantragung der Umschreibung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 und der \nVerlängerung der in ihr enthaltenen beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 \nnichts gewusst, handelt es sich um unsubtantiiertes Vorbringen, welches angesichts \ndes Medienechos, dass die Neuordnung der Fahrerlaubnisklassen mit sich gebracht \nhat, zudem kaum nachvollziehbar ist. Selbst wenn sich der Kläger nach eigenen \nAngaben wiederholt und des Öfteren im Ausland aufgehalten haben mag, so war der \nKläger nach der im Verwaltungsvorgang des Beklagten dokumentierten Auskunft des \nEinwohnermeldeamtes immer in C gemeldet. Aus den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten ergibt sich darüber hinaus, dass der Kläger seine Firma (Garten- und \nLandschaftsbau) ebenfalls unter dieser Adresse in C betreibt. Es ist deshalb davon \nauszugehen, dass sich der Kläger - auch wenn er wiederholt im Ausland war - sich \ndie überwiegende Zeit an seiner Wohn- und Geschäftsadresse aufgehalten hat. \nGegenteilige Annahmen hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. \n\n18\n\nWenn der Kläger vorträgt, dass er von den Regelungen des § 76 Nr. 9 i.V.m. \n§ 24 FeV aufgrund seiner häufigen Auslandsaufenthalte auch nicht anderweitig habe \nKenntnis erhalten können, vermag diese Argumentation ebenfalls nicht zu \nüberzeugen. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger seinen Wohn- und Geschäftssitz \nin Deutschland, so dass davon ausgegangen werden kann, das er sich überwiegend \ndort aufgehalten hat. Über die Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen haben \naber nicht nur die überörtlichen - auch im Ausland erhältlichen - Presseorgane, \nsondern auch die örtlichen Tageszeitungen berichtet. Wie die in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Ausschnitte von Presseartikeln \nbelegen, ist in der Lokalpresse wiederholt von 1998 bis 2000 über die Neuordnung \nder Führerscheinklassen sowie über den Umstand berichtet worden, dass Inhaber \nder bisherigen Führerscheinklasse 3 sich ab dem 50. Lebensjahr einer ärztlichen \nUntersuchung unterziehen müssen und mit dem alten Führerschein der Klasse 3 \nkeine LKW über 3,5 t mehr fahren dürfen, sofern die Fahrerlaubnis nicht auf die \nKlasse CE umgeschrieben wird. In einigen der Presseartikel ist zudem die \nTelefonnummer der Führerscheinstelle angegeben, um sich weitere Informationen \nund Hinweise über die Umstellung der Fahrerlaubnis zu holen. Wiederholt ist darauf \nhingewiesen worden, dass Personen mit Vollendung des 50. Lebensjahres \nverpflichtet sind, den Führerschein der Klasse 3 umzustellen, „sofern diese ihre volle \nFahrberechtigung (Züge über 12 t) über den Termin (gemeint ist der 31. Dezember \n2000) hinaus behalten wollen\" (Stadtanzeiger C, VV 26; D Volksblatt vom \n28. September 2000, VV 27). Darüber hinaus ist über die Änderung und \nNeueinführung der EU-einheitlichen Fahrerlaubnisklassen sowohl im Rundfunk als \nauch im Fernsehen berichtet worden. Dass der Kläger hiervon nichts mitbekommen \nhaben will, erscheint nicht glaubhaft. Unabhängig davon, schützt die vorgetragene \nUnkenntnis nicht vor der Anwendung des Gesetzes. Der Kläger hätte die Möglichkeit \ngehabt, sich zu informieren, zumal - worauf sogleich noch eingegangen wird - der \nGesetzgeber für Fälle wie den des Klägers eine großzügige Übergangsregelung von \nvier Jahren eingeräumt hat. Wenn der Kläger es innerhalb dieses Zeitraums nicht \nschafft, seine alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die für ihn nunmehr maßgebliche \nFahrerlaubnis der Klasse CE (79) umschreiben zu lassen, muss er sich dieses \nVersäumnis zurechnen lassen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er die Frist \ndes § 24 Abs. 2 FeV „nur\" um drei Wochen versäumt hat. Bei den vom Gesetzgeber \neingeräumten Fristen des § 76 Nr. 9 S. 7 und S. 8 FeV sowie § 24 Abs. 2 FeV \nhandelt es sich um Ausschlussfristen. Dies ergibt sich aus der \nGesetzesbegründung.\n\n19\n\nVgl. BR-Drs. 443/98 Seite 320 f.\n\n20\n\nWenn dort ausgeführt wird: „Angesichts des Gefahrenpotentials, das von \nschweren LKW's und Zügen ausgeht, ist in der Bundesrepublik Deutschland bereits \nin der Vergangenheit gefordert worden, ... regelmäßige \nWiederholungsuntersuchungen einzuführen. Dies geschieht durch die Bestimmung in \nAbsatz 2, um den Übergang zu erleichtern allerdings nur für Personen, die 50 Jahre \nund älter sind. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen also mit einer \nFahrerlaubnis der Klasse 2 (und auch nicht mit der Fahrerlaubnis der Klasse 3 - \nEinschub des Einzelrichters) kraft Gesetzes keine Kraftfahrzeuge und \nFahrzeugkombinationen der Klasse C und CE mehr geführt werden.\" spricht dies \ndafür, dass der Gesetzgeber eine endgültige Regelung treffen wollte und diese zu \neinem bestimmten Stichtag in Kraft treten lassen wollte. Der Gesetzgeber hat damit \ndeutlich gemacht, dass es sich bei den von der FeV normierten Fristen um zeitliche \nBestimmungen handelt, die nicht nur wegen des vorrangig zu beachtenden \nGemeinschaftsrechts sondern auch aus Gründen der Gefahrenabwehr für andere \nVerkehrsteilnehmer zwingend eingehalten werden müssen. Unabhängig davon, dass \nder Kläger einen Grund für eine Wiedereinsetzung in die Verlängerungsfrist des § 24 \nAbs. 2 FeV nach den vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft gemacht hat, findet \n§ 32 VwVfG auf zwingende Ausschlussfristen auch keine Anwendung. \n\n21\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. vom 6. Februar \n1986 - 3 C 42.85 -, BVerwGE 72, 368 ff.\n\n22\n\n2. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch darauf, von dem Beklagten schriftlich \nüber die Gesetzesänderung und den möglichen Verlust seiner Fahrerlaubnis zum \nFühren von Kraftfahrzeugen über 3,5 t per Rundschreiben informiert zu werden. Der \nGesetzgeber hat gerade im Hinblick auf die Umschreibung alter \nFahrerlaubnisklassen eine großzügige Zwei-Jahres-Frist gesetzt, die zudem bei \nVerlängerungen von Fahrerlaubnisklassen nochmals ausgeweitet wurde. Insgesamt \ngesehen hatte der Kläger seit Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts mehr als \nvier Jahre Zeit, seine mit der Führerscheinklasse 3 bedingten Fahrerlaubnisse auf die \nneuen EU-Klassen umschreiben bzw. verlängern zu lassen. Wenn der Kläger es \nnicht innerhalb dieses großzügig bemessenen Zeitraums geschafft hat, kann er sich \njetzt nicht darauf berufen, dass eine Überschreitung der Frist um drei Wochen \nunverhältnismäßig sei. Im Übrigen besteht eine Hinweispflicht der Behörde \noffenkundig nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen \nTatbeständen. In Anbetracht der großen Beachtung, die die Regelungen der \nFahrerlaubnisverordnung in den Medien und in der öffentlichen Diskussion gefunden \nhaben, ist davon auszugehen, dass den Bürgern nicht nur die Antragsabhängigkeit \nder Umschreibung bzw. Verlängerung ihrer alten Fahrerlaubnisse, sondern auch die \nFristgebundenheit des Antrags bekannt ist.\n\n23\n\nVgl. zur mangelnden Hinweispflicht auch BVerfG, Besch. \nvom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99 - ZOV 2000, 87 sowie \nBVerwG, Besch. vom 5. Mai 2000 - 7 B 220/99 -, in: Buchholz \n428 § 30a VermG Nr. 18.\n\n24\n\n3. Die Regelung der §§ 76 Nr. 9 S. 8 i.V.m. § 24 FeV ist auch verhältnismäßig. \nSie dient dem Zweck, die Fahrerlaubnisse auf ein europaweites einheitliches System \numzustellen. Nach der gesetzgeberischen Begründung wird die Fahrerlaubnis nur \nvon einem äußerst geringen Prozentsatz aller Klasse 3 - Inhaber genutzt. Vor diesem \nHintergrund soll die Fahrerlaubnis der Klasse CE nur noch auf Antrag zugeteilt \nwerden. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen kraft Gesetzes keine Klasse CE \n- Kombinationen mehr geführt werden. Dieser Umstand und der des erhöhten \nGefährdungspotentials, welches von LKW und Fahrern ab dem 50. Lebensjahr \nausgeht, rechtfertigen die Antragsvoraussetzung und die Fristbindung. Beide \nVoraussetzungen sind geeignet, den gesetzgeberischen Zweck zu erreichen. Mildere \nMittel, um Fahrzeugführer von Fahrzeugen über 7,5 t und Zügen über 12 t zu \närztlichen Untersuchungen zu veranlassen, sind nicht gegeben. Angesichts der \ngroßzügigen Übergangsfristen ist die Antragstellung und Fristenbindung auch \nangemessen, da sie dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber genügend Zeit \neinräumen, seine alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisse - \nggf. auch die der Klasse CE - umschreiben bzw. verlängern zu lassen. Sofern der \nKläger die Fristen versäumt hat, ist dies keine Frage der Verhältnismäßigkeit, \nsondern einer ihm zurechenbaren eigenen Nachlässigkeit.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-04/10-k-3931-03","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":8},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-04/10-k-3931-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282283","retrieved":"2026-07-09 02:57:05.672062+00:00"}}