{"status":"available","doknr":"OLD282359","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0201.5K3440.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"5 K 3440/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nVERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 K 3440/02\n\nIn dem Verwaltungsrechtsstreit\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n \n\nw e g e n Sozialhilfe - Kranken- und Eingliederungshilfe -;\n hier: Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie\n\nhat die 5. Kammer\n\ndurch\nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Deibel\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung\n\nvom 01. Februar 2005\n\nfür Recht erkannt:\n\n1\n\n \n\nVERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER\n\n2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3\n\nURTEIL\n\n4\n\n5 K 3440/02\n\n5\n\nIn dem Verwaltungsrechtsstreit\n\n6\n\n \n \n\n7\n\n \n \n\n8\n\n \n \n \n\n9\n\nw e g e n Sozialhilfe - Kranken- und Eingliederungshilfe -;\n hier: Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie\n\n10\n\nhat die 5. Kammer\n\n11\n\ndurch\nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Deibel\n\n12\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung\n\n13\n\nvom 01. Februar 2005\n\n14\n\nfür Recht erkannt:\n\n15\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\n16\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n17\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n18\n\nT a t b e s t a n d :\n\n19\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten einer \nbei dem Kläger durchgeführten Petö-Therapie aus Mitteln der Sozialhilfe zu \nübernehmen.\n\n20\n\nDer am 12. Januar 1996 geborene Kläger leidet von Geburt an an einer \nmotorischen Entwicklungsstörung (spastische Diparese). Der Beklagte übernahm ab \n1. August 1999 die Kosten der heilpädagogischen Betreuung des Klägers in einem \nSonderkindergarten.\n\n21\n\nDer Kläger ließ am 16. Februar 2000 bei dem Beklagten die Übernahme der \nKosten einer am 28. Februar 2000 beginnenden konduktiven Therapie nach Petö \nbeantragen mit der Begründung, dass die Krankenkasse die Übernahme der Kosten \nablehne, obwohl eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung der Kasse vorgelegt \nworden sei. Dem Antrag war ein Schreiben der Krankenkasse der Eltern vom 8. \nFebruar 2000 beigefügt. Darin wurde die Übernahme der Kosten mit der Begründung \nabgelehnt, dass die für den Kläger beantragte Untersuchungs- und \nBehandlungsmethode in den für die Krankenkassen verbindlichen Richtlinien und \nEmpfehlungen des Bundesausschusses der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen \nnicht anerkannt sei, so dass die Krankenkasse die Kosten für diese Behandlung nicht \nübernehmen könne. Dem Antrag war außerdem eine Bescheinigung des Zentrums \nfür Kinder- und Jugendmedizin des F. Krankenhauses P. und eine \nRechnung vom 31. Januar 2000 über die Behandlung des Klägers in der Zeit vom \n28. Februar bis 24. März 2000 beigefügt.\n\n22\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 24. Februar \n2000 ab mit der Begründung, dass sich der Kläger vorrangig bei der Krankenkasse \nbemühen müsse, die Kosten der von ihm als notwendig angesehenen Behandlung \nzu übernehmen.\n\n23\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid \nvom 8. Oktober 2002 im Wesentlichen aus den vorgenannten Gründen zurück.\n\n24\n\nDer Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 18. Oktober 2002 zugestellt \nworden.\n\n25\n\nDer Kläger hat am 17. November 2002 Klage erhoben. Er macht geltend:\n\n26\n\nDer Beklagte dürfe die Übernahme der Kosten nicht mit dem Hinweis auf die \nZuständigkeit der Krankenkasse ablehnen; er, der Kläger habe die Krankenkasse \nbeim Sozialgericht Münster unter dem Az. S 00 KR 00/00 verklagt; da es sich bei der \nPetö-Therapie um eine wissenschaftlich anerkannte Therapiemaßnahme zur \nBehandlung der Folgen einer Diparese handele, müsse der Beklagte unter den \ngegebenen Umständen mit den Therapiekosten gegenüber der Krankenkasse \nzumindest in Vorlage treten; ihm, dem Kläger, sei nicht damit geholfen, erst nach \njahrelangen Rechtsstreitigkeiten eine Kostenzusage zu erhalten, wenn dann \nwertvolle Zeit zur erfolgreichen Therapie verstrichen sei. Über die Klage beim \nSozialgericht sei noch nicht entschieden worden. \n\n27\n\nDer Kläger trägt vor, dass er von Februar 1999 bis Februar 2002 eine Petö-\nTherapie durchgeführt habe; bis zum 28. Februar 2000 seien Kosten in Höhe von \n10.730 DM (= 5.486,16 EUR) und für die Zeit von Februar 2000 bis Februar 2002 \nKosten in Höhe von 12.869,73 EUR entstanden.\n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. \nFebruar 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 18. Oktober 2002 zu verpflichten, die Kosten der \nBehandlung nach der Petö-Methode in der Zeit vom 28. \nFebruar 2000 bis zum 8. Februar 2002 in Höhe von 12.869,73 \nEUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 24. Februar 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n18. Oktober 2002 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten der \nbei dem Kläger durchgeführten Petö-Therapie aus Mitteln der Sozialhilfe zu \nübernehmen.\n\n33\n\nStreitgegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Zeitraum von Februar \n2000 bis Februar 2002. Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe kann nur in dem \nzeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen \nKontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfeanspruch \ngeregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum vom Bekanntwerden des Bedarfs bis \nzur jeweils letzten Verwaltungsentscheidung, im Klageverfahren bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, \nBVerwGE 99, 149 = FEVS 46, 221). Dagegen ist ein Sozialhilfeanspruch gemäß § 5 \nBSHG ausgeschlossen, wenn der Bedarf vor Bekanntwerden im Wege der \nSelbsthilfe oder Hilfe Dritter gedeckt worden ist (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - \n5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138). Der Kläger hat seinen Bedarf \nerstmals mit Schreiben vom 16. Februar 2000 geltend gemacht. Über die Kosten, die \nbis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 18. Oktober 2002 entstanden sind, \nkann im vorliegenden Verfahren streitig entschieden werden. Dagegen ist es gemäß \n§ 5 BSHG ausgeschlossen, die erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Januar \n2005 für die Zeit von Februar 1999 bis Februar 2000 entstandenen Kosten in Höhe \nvon 10.730 DM (= 5.486,16 EUR) übernehmen zu lassen.\nFür die Zeit von Februar 2000 bis Februar 2002 liegen die materiell rechtlichen \nVoraussetzungen für eine Bewilligung von Sozialhilfe nicht vor. \n\n34\n\nSollte es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Bedarf um Hilfe bei \nKrankheit handeln, scheitert der Anspruch des Klägers daran, dass Hilfe bei \nKrankheit nur in dem Umfang gewährt wird, wie sie auch Mitglieder von gesetzlichen \nKrankenkassen von ihrer Kasse erhalten. Dies ergibt sich für die Zeit von Februar \n2000 bis Juni 2001 aus § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BSHG in der bis zum 30. Juni \n2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 und für \ndie Zeit ab dem 1. Juni 2001 aus § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der \nFassung von Artikel 15 Nr. 6 SGB IX vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, S. 1110. \nDie konduktive Förderung nach Petö war im streitgegenständlichen Zeitraum keine \nLeistung der gesetzlichen Krankenversicherung, weil ihr therapeutischer Nutzen nicht \nauf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg durch den Bundesausschuss der Ärzte \nund Krankenkassen festgestellt worden war (BSG, Urteil vom 3. September 2003 - B \n1 KR 19/02 R -, FEVS 55, 433), so dass diese Leistung auch nicht im Rahmen der \nHilfe bei Krankheit gewährt werden kann. \n\n35\n\nSollte der vom Kläger geltend gemachte Bedarf als Eingliederungshilfe für \nbehinderte Menschen anzusehen sein, liegen ebenfalls die materiell rechtlichen \nVoraussetzungen nicht vor, denn auch insoweit gilt, dass Soziahilfe nur in dem \nUmfang gewährt werden kann, in dem die gesetzlichen Kassen entsprechende \nLeistungen zusprechen. Dies ergibt sich für den Zeitraum von Februar 2000 bis Juni \n2001 aus § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden \nvorgenannten Fassung i. V. m. § 11 der gemäß § 47 BSHG bis zum 30. Juni 2001 \ngeltenden Eingliederungshilfeverordnung, für die Zeit von Juli 2001 bis Februar 2002 \naus § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 BSHG in der ab dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung \nvon Artikel 15 Nr. 9 SGB IX i. V. m. §§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 2 und 56 SGB \nIX sowie i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung von Artikel 15 Nr. 9 SGB IX. Die \nletztgenannte Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass die Leistungen zur \nmedizinischen Rehabilitation, zu denen auch heilpädagogische Maßnahmen \ngehören, nach diesem Gesetz jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen \nKrankenversicherung entsprechen. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren bei \nden gesetzlichen Krankenversicherungen aus den vorgenannten Gründen keine \nLeistungen für eine Petö-Therapie vorgesehen. Dies gilt auch für den Umfang der \nLeistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (OVG Koblenz, Urteil \nvom 01.09.204 - 12 A 10.886/04 - FEVS 56,84).\n\n36\n\nDer Staat ist im Rahmen der Sozialhilfe nicht verpflichtet, mit den begrenzten \nMitteln der Eingliederungshilfe nicht allgemein anerkannte heilpädagogische \nVersuche zu finanzieren (BVerwG, Urteil vom 30.05.2002 - 5 C 36.01 -, FEVS \n53,499).\n\n37\n\n§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG F. 1994 bzw. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG F. 2001 scheiden \nals Rechtsgrundlage aus, weil diese Regelungen nur für schulpflichtige Kinder gelten \n(BVerwG, Urteil vom 30.05.2002 - 5 C 36.01 -, a.a.O.) Der Kläger befand sich im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht im schulpflichtigen Alter.\n\n38\n\nEin Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Kranken- bzw. \nEingliederungshilfe scheitert auch daran, dass der Beklagte seinem Wunsch, im \nF. Krankenhaus P. behandelt zu werden, nicht entsprechen muss. Der \nBeklagte ist gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG für die vom Kläger beantragten \nLeistungen nur dann sachlich zuständig, wenn es sich um stationäre bzw. \nteilstationäre Hilfen handelt. § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG sieht vor, dass Wünschen des \nHilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen \nEinrichtung zu erhalten, entsprochen werden soll, wenn mit der Anstalt, dem Heim \noder der gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des \nBundessozialhilfegesetzes bestehen. Zwischen dem Beklagten und dem F. \nKrankenhaus P. bestehen keine Vereinbarungen über die Kostentragung für \nvom Kläger beantragte Maßnahmen nach der Petö-Therapie. Schon wegen dieser \nfehlenden Vereinbarung kann der Kläger die von ihm beantragten Leistungen als \nstationäre Hilfen gegenüber dem Beklagten nicht beanspruchen.\n\n39\n\nDer Beklagte war auch nicht verpflichtet, vorläufig an Stelle der Krankenkasse \nder Eltern des Klägers die beantragten Leistungen zu übernehmen, so lange sich die \nKrankenkasse geweigert hatte, die dort beantragten Leistungen zu erbringen. § 44 \nAbs. 1 BSHG sieht zwar vor, dass der Träger der Sozialhilfe die vorläufig \nnotwendigen Maßnahmen treffen muss, wenn es um die Bewilligung von \nEingliederungshilfe geht. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass ein \nZuständigkeitsstreit zwischen zwei Trägern der Sozialleistung besteht (OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Oktober 1986 - 8 A 936/85 -, ZfSH/SGB 1987, 593). Dies trifft hier \nallerdings nicht zu, denn die Krankenkasse der Eltern des Klägers hat die dort \nbeantragten Leistungen nicht wegen fehlender Zuständigkeit, sondern aus \ninhaltlichen Gründen abgelehnt.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-01/5-k-3440-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-01/5-k-3440-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282359","retrieved":"2026-07-09 02:57:12.350955+00:00"}}