{"status":"available","doknr":"OLD282358","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0201.5K1518.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"5 K 1518/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. vom 29. April 2002 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die in der Zeit von November \n1999 bis Oktober 2001 gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide auf \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt zurücknehmen darf und ob die Klägerin \nverpflichtet ist, dem Beklagten die im vorgenannten Zeitraum bewilligte Sozialhilfe in \nHöhe von 6.081,72 EUR zu erstatten.\n\n3\n\nDie 1950 geborene im streitgegenständlichen Zeitraum von ihrem Ehemann \ngetrennt lebende und inzwischen geschiedene Klägerin ist portugiesische \nStaatsangehörige. Sie lebt seit 1970 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Das \nSozialamt des Beklagten bewilligte der Klägerin seit 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt. \nDiese Leistungen wurden zum 31. Oktober 2001 eingestellt, weil die Klägerin \nausreichendes Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte. \n\n4\n\nIm Grundbuch des Amtsgerichts S. wurde für die Klägerin am 7. September \n1999 ein dinglich gesichertes Wohnrecht in einem in S. gelegenen \nHausgrundstück eingetragen (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000). Das \nGrundstück stand im Zeitpunkt der Eintragung des Wohnrechts im Eigentum eines \n1925 geborenen Witwers. Dieser Witwer setzte die Klägerin durch notarielles \nTestament vom 21. September 1999 zu seiner alleinigen Erbin ein. Das Amtsgericht \nS. übermittelte der Klägerin eine Abschrift des Testamentes unter dem 26. \nOktober 1999. Der Witwer verstarb am 15. Oktober 1999. Auf den Antrag der \nKlägerin vom 1. Dezember 1999 erteilte das Amtsgericht S. ihr am 18. Juni 2001 \neinen Erbschein.\n\n5\n\nDie Klägerin wurde auf Grund dieses Erbscheins am 2. Juli 2001 als \nEigentümerin des Grundstückes im Grundbuch eingetragen. \n\n6\n\nDas Sozialamt des Beklagten erhielt Anfang Juli 2001 durch eine \nBenachrichtigung des Amtsgerichts S. vom 3. Juli 2001 Kenntnis davon, dass die \nKlägerin im Grundbuch als Eigentümerin eines Hausgrundstückes eingetragen war. \nAuf seine Anforderung erhielt es am 6. August 2001 vom Amtsgericht S. eine \nunbeglaubigte Grundbuchblattfotokopie und ließ daraufhin den Wert des \nGrundstückes ermitteln. Das Katasteramt des Beklagten ermittelte den Wert des \nGrundstückes in einer Stellungnahme vom 21. August 2001 auf ca. 263.000 DM. \nDaraufhin ließ das Sozialamt des Beklagten von der Klägerin unter dem 29. August \n2001 eine Erklärung unterzeichnen, wonach sie sich mit der Hilfegewährung gemäß \n§§ 11 Abs. 2 bzw. 29 BSHG bereit erklärte. In den Bescheiden über die Bewilligung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate August, September und Oktober 2001 \nsind keine Einschränkungen enthalten.\n\n7\n\nNachdem die Klägerin im Dezember 2001 ihren Arbeitsplatz durch Kündigung \nwieder verloren hatte, beantragte sie erneut die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 18. \nDezember 2001 auf, zur Sicherung der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt \neine Grundschuld auf dem Grundstück eintragen zu lassen. \n\n8\n\nDie Klägerin veräußerte das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 9. Januar \n2002 zu einem Kaufpreis von 122.710,05 EUR. \n\n9\n\nNachdem der Beklagte von dem geplanten Verkauf des Grundstückes erfahren \nhatte, hob er durch Bescheid vom 9. Januar 2002 seine Bescheide über die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. November 1999 bis \nzum 31. Oktober 2001 und seine Bescheide über die Bewilligung von Wohngeld für \ndie Zeit vom 1. August 2000 bis zum 30. April 2001 sowie vom 1. Juni 2001 bis zum \n31. Oktober 2001 auf und verlangte von der Klägerin, zu Unrecht bewilligte Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 6.081,72 EUR und zu Unrecht bewilligtes Wohngeld in \nHöhe von 2.282,70 EUR zu erstatten. Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige \nVollziehung seines Bescheides an und pfändete am 9. Januar 2002 den \nGesamtbetrag von 8.364,42 EUR. Zur Begründung führte der Beklagte im \nWesentlichen aus, dass der Klägerin in der Zeit von November 1999 bis Oktober \n2001 zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld bewilligt worden sei, weil \nsie im vorgenannten Zeitraum über vorrangig einzusetzende Mittel in Form einer \nErbschaft verfügt und dies dem Sozialamt nicht mitgeteilt habe. \n\n10\n\nDie Klägerin legte am 28. Januar 2002 Widerspruch ein und machte geltend:\n\n11\n\nSie sei erst Erbin geworden, nachdem ihr der Erbschein erteilt worden sei; die \nErteilung des Erbscheines habe sie unverzüglich der zuständigen Sachbearbeiterin \nim Sozialamt mitgeteilt; sie habe deshalb keine arglistige Täuschung begangen; das \nauf sie eingetragene Wohnrecht habe sie lediglich drei Wochen nutzen können; nach \ndem Tode des Erblassers sei die Wohnung ab dem 15. Oktober 1999 durch den \nNachlassverwalter amtlich versiegelt worden und habe deshalb nicht mehr von ihr \ngenutzt werden können. \n\n12\n\nDer Landrat des Kreises T. gab dem Widerspruch der Klägerin durch \nWiderspruchsbescheid vom 29. April 2002 insoweit statt, als es um die Rücknahme \nder Bescheide wegen Bewilligung des Wohngeldes und um die Erstattung von \n2.282,70 EUR ging. Im Übrigen wies der Landrat des Kreises T. den \nWiderspruch der Klägerin zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender \nBegründung:\n\n13\n\nDer Klägerin sei in der Zeit von November 1999 bis Oktober 2001 rechtswidrig \nHilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden, weil sie sich im vorgenannten Zeitraum \nselbst hätte helfen können; mit dem Tode des Erblassers am 15. Oktober 1999 sei \nsie Erbin geworden und habe beanspruchen können, dass sie als Eigentümerin des \nHausgrundstückes im Grundbuch eingetragen werde; bereits zu diesem Zeitpunkt \nhabe ihr deshalb vorrangig einsetzbares Vermögen zur Verfügung gestanden; wenn \ndas Sozialamt über den Eintritt des Erbfalls informiert gewesen wäre, hätte es \nlediglich so genannte erweiterte Hilfe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG gewährt mit \nder Folge, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Aufwendungen zu \nersetzen; ein Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss \nhabe der Klägerin deshalb seit November 1999 nicht zugestanden; da die Klägerin \nihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, jede Änderung ihrer Einkommens- und \nVermögensverhältnisse mitzuteilen, sei das Sozialamt berechtigt, die \nBewilligungsbescheide zurückzunehmen und die zu Unrecht bewilligte Sozialhilfe \nerstattet zu verlangen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 23. Mai 2002 Klage erhoben und vorgetragen:\n\n15\n\nSie habe einige Zeit nach dem Tode des Erblassers einer Sachbearbeiterin des \nSozialamtes mitgeteilt, dass sie durch Testament des Verstorbenen zur Alleinerbin \nerklärt worden sei und dass dieses Testament von den Kindern des Verstorbenen \nangefochten worden sei; nachdem ihr im Juni 2001 der Erbschein erteilt worden sei, \nhabe sie erneut die Mitarbeiterin des Sozialamtes informiert; dies sei nicht \nunmittelbar nach Erteilung des Erbscheines erfolgt, weil sie sich zur damaligen Zeit in \neiner Kur befunden habe; nach der Kur habe sie sich sofort zum Sozialamt begeben \nund alle erforderlichen Informationen erteilt; das Sozialamt habe im Juli 2001 vom \nAmtsgericht erfahren, dass sie Eigentümerin eines Grundstückes geworden sei; es \nsei ihr deshalb unverständlich, weshalb der Beklagte ihr noch bis zum 31. Oktober \n2001 Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt habe. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises T. vom 29. April 2002 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und \nführt ergänzend aus, die Klägerin habe das Sozialamt erst von dem Erbfall und von \ndem Erwerb des Hausgrundstückes in Kenntnis gesetzt, nachdem sie ihrerseits vom \nSozialamt über den Eigentumswechsel in Kenntnis gesetzt worden sei; das \nSozialamt selbst habe erstmals im Juli 2001 durch ein Schreiben des Amtsgerichts \nS. erfahren, dass die Klägerin Eigentümerin eines Hausgrundstückes geworden \nsei; wenn die Klägerin, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, das Sozialamt schon im \nOktober 1999 von dem Erbfall in Kenntnis gesetzt hätte, wäre es nur zu einer \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Maßgabe des \nAufwendungsersatzes gekommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n9. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises T. vom 29. April 2002 ist rechtswidrig und beeinträchtigt die Klägerin in \nihren Rechten.\n\n24\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine \nRücknahme der Bewilligungsbescheide bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt für \ndie Zeit von November 1999 bis Oktober 2001 nicht vorliegen. \n\n25\n\nSoweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil \nbegründet, rechtswidrig ist, darf er, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, gemäß \n§ 45 Abs. 1 SGB X unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder \nteilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden. Diese Voraussetzungen lagen für die Zeit von November 1999 bis Juni 2002 \nnicht vor, weil der Klägerin in dieser Zeit rechtmäßig Hilfe zum Lebensunterhalt \nbewilligt worden ist. \n\n26\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Hieran anknüpfend hatte die Klägerin, wie zwischen den Beteiligten \nunstreitig ist, im streitgegenständlichen Zeitraum kein ausreichendes Einkommen, \num ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Entgegen der Ansicht des \nBeklagten konnte die Klägerin ihren Lebensunterhalt auch nicht aus ihrem Vermögen \nbeschaffen. Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört gemäß § 88 Abs. 1 \nBSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Zwar ist eine Erbschaft als Vermögen \nanzusehen, weil sie in dem jeweiligen Bedarfszeitraum einen geldwerten Vorteil \ndarstellt. Die Erbschaft der Klägerin war jedoch von November 1999 bis Juni 2001 \nnicht verwertbar, weil die Klägerin über diese Erbschaft nicht verfügen konnte mit \nRücksicht darauf, dass die Kinder des Erblassers das Testament angefochten hatten \nund das Amtsgericht S. der Klägerin erst im Juni 2001 einen Erbschein \nausgestellt hatte.\n\n27\n\nDies gilt entsprechend auch für das dingliche Wohnrecht. Nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin hat der Nachlassverwalter des \nErblassers die Räumlichkeiten kurz nach dem Tode des Verstorbenen versiegeln \nlassen, so dass die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage war, die Räumlichkeiten \nselbst zu nutzen oder sie anderweitig zu verwerten (zu vermieten). \n\n28\n\nDas Gericht lässt offen, ob die Klägerin nach ihrer Eintragung in das Grundbuch \nam 2. Juli 2001 in der Zeit von Juli 2001 bis Oktober 2001 vorrangig einsetzbares \nverwertbares Vermögen hatte und deshalb die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt jedenfalls in der Zeit von Juli 2001 bis Oktober 2001 rechtswidrig \ngewesen ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger \nbegünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der \nBegünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen \nunter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig \nist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, \nwenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat. Auf Vertrauensschutz \nkann sich der Begünstigte unter den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X \ngenannten Voraussetzungen nicht berufen. \n\n29\n\nHieran anknüpfend stand der Klägerin für die Zeit von Juli 2001 bis Oktober 2001 \nVertrauensschutz zu, weil sie die ihr in dieser Zeit bewilligte Hilfe zum \nLebensunterhalt verbraucht hatte. Dieser Vertrauensschutz war nicht entfallen, weil \ndem Beklagten selbst seit Anfang Juli 2001 bekannt war, dass die Klägerin \nEigentümerin eines Hausgrundstückes geworden war und weil er in Kenntnis dieser \nTatsache dennoch weiter Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt und auf diese Weise \nbei der Klägerin den Eindruck hervorgerufen hat, dass ihr trotz des zwischenzeitlich \nerteilten Erbscheins und trotz der Eintragung im Grundbuch weiterhin Hilfe zum \nLebensunterhalt zustand. Wenn der Beklagte im Zeitraum von Juli 2001 bis Oktober \n2001 selbst von der Rechtmäßigkeit der Hilfebewilligung ausgegangen ist und die \nLeistungen zum November 2001 nur eingestellt hat, weil die Klägerin inzwischen \nüber ausreichendes Erwerbseinkommen verfügte, kann der Klägerin kein Vorwurf \ndaraus gemacht werden, dass sie möglicherweise Kenntnis von der Rechtswidrigkeit \nder Bewilligung hatte.\n\n30\n\nDas Argument des Beklagten, dass der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt \nrechtswidrig bewilligt worden sei, weil der Beklagte in Kenntnis aller Umstände diese \nHilfe nicht als Zuschuss, sondern lediglich gemäß § 11 Abs. 2 BSHG gegen \nAufwendungsersatz bewilligt hätte, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, weil \nein Fall nach § 11 Abs. 2 BSHG nicht vorgelegen hätte, wenn dem Beklagten schon \nim Oktober 1999 bekannt gewesen wäre, dass die Klägerin Erbin geworden war. § \n11 Abs. 2 BSHG sieht vor, dass Hilfe zum Lebensunterhalt in begründeten Fällen \nauch insoweit gewährt werden kann, als der notwendige Lebensunterhalt aus dem \nnach Abs. 1 zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen beschafft werden \nkann. In diesem Umfang hat der Hilfesuchende dem Träger der Sozialhilfe die \nAufwendungen zu ersetzen. Diese Voraussetzungen haben zumindest in der Zeit \nvon November 1999 bis Juni 2001 nicht vorgelegen, weil kein begründeter Fall im \nSinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG gegeben war. Ein begründeter Fall liegt dann \nvor, wenn trotz Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch nicht \neindeutig geklärt werden kann, ob der Hilfesuchende den notwendigen \nLebensunterhalt selbst aufbringen kann, aber der Bedarf in diesem Zeitpunkt bereits \ndringend gedeckt werden muss (Schoch in Lehr- und Praxiskommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 2003, § 11 Randziffer 41). Diese \nVoraussetzungen lagen im vorgenannten Zeitraum von November 1999 bis Juni \n2001 nicht vor, weil in diesem Zeitraum die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse nicht ungeklärt waren. Es stand vielmehr fest, dass die \nKlägerin kein ausreichendes Einkommen hatte und ihr auch kein verwertbares \nVermögen zustand, weil über die Erbschaft gestritten wurde und der Klägerin erst im \nJuni 2001 ein Erbschein erteilt wurde. Bei dieser Sachlage wäre der Beklagte nicht \ngemäß § 11 Abs. 2 BSHG berechtigt gewesen, Hilfe zum Lebensunterhalt nur gegen \nAufwendungsersatz zu bewilligen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung nach § 11 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe steht, so dass nicht \nrückwirkend beurteilt werden kann, ob nur die Entscheidung rechtmäßig gewesen \nwäre, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt gegen Aufwendungsersatz zu \nbewilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2004 - 5 C 5.03 - NJW 2005,91).\n\n31\n\nFür den Zeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2001 wäre der Beklagte nicht \ngehindert gewesen, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Hilfe nur mit \nAufwendungsersatz zu gewähren.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-01/5-k-1518-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-01/5-k-1518-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282358","retrieved":"2026-07-09 02:57:12.272209+00:00"}}