{"status":"available","doknr":"OLD282357","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0201.4K5383.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"4 K 5383/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20. November 2003 \nwird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass im Fall des \nKlägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich \nSerbien und Montenegro besteht. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 1997 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger stammt aus der \nehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt: Serbien und Montenegro) und ist \nnach Angaben seiner Mutter, der Klägerin im Verfahren 4 K 370/02.A, Angehöriger \nder Volksgruppe der Ashkali im Kosovo und moslemischen Glaubens. Für ihn wurde \nam 30. August 1999 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Mit Bescheid \nvom 15. April 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antrag des Klägers \nauf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte \nden Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die „Bundesrepublik \nJugoslawien (Belgrad)\" an. Das diesbezügliche Klageverfahren stellte das \nVerwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 11. November 2002 (4 K \n1309/02.A) ein.\n\n3\n\nAm 27. März 2003 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des \nAsylverfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen. Zur Begründung gab \ner unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 7. März 2002 im Wesentlichen \nan, er leide an einem im Kosovo nicht behandelbaren persistierenden Asthma \nbronchiale. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. November 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAbänderung des Bescheides vom 15. April 2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 \nAuslG ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für \nein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erfüllt, da die Erkrankung des \nKlägers schon seit dessen Säuglingsalter bestehe und deshalb bereits im \nvorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Jedenfalls sei \nder Kläger darauf zu verweisen, sich in Serbien und Montenegro außerhalb des \nKosovo in die dort mögliche ärztliche Behandlung zu begeben.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 12. Dezember 2003 Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge) vom 20. November 2003 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Fall \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegeben sind.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Gerichtsakten 4 K 370/02.A, der Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der in den zur Akte genommenen \nErkenntnisliste genannten Dokumente Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n13\n\nDer angefochtene Bescheid, durch den das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) das \nVorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint \nhat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO).\n \nDem Kläger steht jedenfalls im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im \nweiteren Sinne,\n\n14\n\nvgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 \n- 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907, mit weiteren \nNachweisen,\n\n15\n\nein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz \n1 AufenthG (in der - im Wesentlichen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F. entsprechenden \n- seit dem 1. Januar 2005 geltenden und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nunmehr \nhier maßgeblichen Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I \nS. 1950) zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n16\n\nDie Voraussetzungen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr \nim Sinn dieser Vorschrift sind erfüllt. Eine solche Gefahr kann auch in einer im \nAbschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen, \nwobei die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraussetzt, dass sich der \nGesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im \nZielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \n\n17\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteile vom \n9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125 (126), \nvom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, InfAuslR 1998, 189 \n(190f.) = NVwZ 1998, 524 (525), und vom 27. Juli 1999 \n- 9 C 2.99 -, juris.\n\n18\n\nDavon ist im Fall des Klägers auszugehen. \n\n19\n\nNach den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Kinderhospitals \nP. vom 7. März 2003 und vom 21. Januar 2005 sowie des ärztlichen Attests der \nDrs. med. X. und G. vom 24. Januar 2005 leidet der Kläger an einem \nmittelgradigen bis schweren (Schweregrad 3) persistierenden Asthma bronchiale \nsowie an einer zusätzlichen Hausstaubmilbenallergie, weshalb er einer \numfangreichen Dauertherapie bedürfe. \n\n20\n\nDie danach erforderliche medizinische Versorgung des Klägers wäre zur \nÜberzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht hinreichend \ngewährleistet. Denn nach den vorliegenden Berichten und Auskünften ist dort ein \nschweres allergisches Asthma bronchiale bei Kindern nicht behandelbar.\n\n21\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom \n5. Februar 2004 und vom 30. Juni 2003 sowie Auskünfte an VG \nP. vom 27. November 2002 und an Bayer. VG Ansbach \nvom 23. September 2002; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 26. \nFebruar 2003 - 6 K 841/00.A -, mit weiteren Nachweisen. \n\n22\n\nUnter Berücksichtigung dieser Situation wäre im Fall einer Rückkehr des Klägers \nin den Kosovo mit einer alsbaldigen, zumindest wesentlichen Verschlechterung \nseines Gesundheitszustands zu rechnen. \n\n23\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die erforderliche medizinische \nBehandlung des Klägers in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo \ngewährleistet wäre. Insbesondere ist nicht hinreichend sicher, dass ihm die \nerforderliche Behandlung dort tatsächlich zugänglich wäre. Zwar können dort \ntheoretisch auch aus dem Kosovo stammende Personen medizinische Behandlung \nerhalten. Dies setzt indes den Besitz gültiger Personaldokumente oder den Status \neines Flüchtlings, Vertriebenen oder internen Emigranten voraus, wobei das \nErgebnis eines entsprechenden Antragsverfahrens ungewiss ist. \n\n24\n\nVgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad \nan VG Kassel vom 10. November 2003.\n\n25\n\nAuch auf Grund der politisch-ethnischen Situation stellt für aus dem Kosovo \nstammende Personen das Suchen nach einer medizinischen Behandlung im übrigen \nSerbien und Montenegro keine allgemeingültige Lösung dar, sondern beschränkt \nsich auf absolute Einzelfälle.\n\n26\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro \n(Kosovo) vom 4. November 2004, Seite 19.\n\n27\n\nZudem dürfte der Kläger nicht in der Lage sein, sich die erforderliche Behandlung \nim übrigen Serbien und Montenegro mit eigenen finanziellen Mitteln zu \nbeschaffen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-01/4-k-5383-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-02-01/4-k-5383-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282357","retrieved":"2026-07-09 02:57:12.190405+00:00"}}