{"status":"available","doknr":"OLD282425","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0128.7K3089.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"7 K 3089/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28. Januar 2003 setzte der Beklagte\ngegenüber der Klägerin für das Grundstück H Straße in N unter anderem\nAbfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 1.261,68 Euro für Biobehälter und in Höhe\nvon 11.120,76 Euro für Restmüllbehälter fest. Den hiergegen eingelegten\nWiderspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2003 als\nunbegründet zurück.\n\n3\n\nZur Klagebegründung trägt die Klägerin vor:\n\n4\n\nDas Gefäßvolumen als Gebührenmaßstab sei rechtswidrig, weil der Beklagte den\nGleichheitsgrundsatz verletzt habe. In verschiedenen Ziffern der einschlägigen\nGebührensatzung würden nämlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als\nprivaten Haushaltungen (im Folgenden: Gewerbeabfälle) mittels Abschlägen\nprivilegiert, obwohl hierfür kein ausreichender Grund ersichtlich sei. Darin liege eine\nunzulässige Quersubventionierung.\n\n5\n\nBei der Beschlussfassung über den Gebührensatz sei die am 1. Januar 2003 in\nKraft getretene Gewerbeabfallverordnung nicht ausreichend berücksichtigt worden.\nDeshalb leide die Abfallmengenprognose an einem wesentlichen Verfahrensfehler;\nder Beschluss weise ein Abwägungsdefizit auf.\n\n6\n\nDes Weiteren rügt die Klägerin im Einzelnen verschiedene Posten der\nGebührenkalkulation des Beklagten und führt an, dass die entsprechenden\nGeldbeträge nicht bzw. nicht in voller Höhe hätten eingesetzt werden dürfen; zudem\nseien die vom Beklagten vorgelegten Zahlen nicht plausibel. \n\n7\n\nSie meint außerdem, aus dem Umstand, dass der Beklagte sich für die\nEntsorgung der Stadt F beworben habe, ergäben sich Anhaltspunkte für erhebliche\nÜberkapazitäten.\n\n8\n\nSchließlich behauptet die Klägerin unter Beweisantritt, es sei bereits bei\nErstellung der Kalkulation für das Jahr 2003 erkennbar gewesen, dass die\nRestmüllbehandlungsanlage nicht pünktlich zum 1. Januar 2003 in Betrieb gehen\nwerde; demzufolge hätten auch nicht die Kosten für das gesamte Jahr in die\nKalkulation eingestellt werden dürfen. Sie beantragt zudem die Beiziehung weiterer,\nim Einzelnen bezeichneter Unterlagen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 und\ndessen Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2003\naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt zur Klageerwiderung vor: Die Abschläge für Gewerbeabfälle seien unter\nanderem gerechtfertigt, weil Gewerbetreibende von bestimmten Leistungen der\nAbfallentsorgung ausgeschlossen seien, die für die sonstigen Benutzer gebührenfrei\nseien. Im Übrigen seien die Gebührenbedarfsberechnung ordnungsgemäß\naufgestellt und die Gebührensätze in nicht zu beanstandender Weise festgelegt\nworden. \n\n14\n\nDie Entsorgung einer weiteren Stadt sei mit normalen Reserven geplant worden;\nein Rückschluss auf Überkapazitäten sei verfehlt.\n\n15\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge bzw. Unterlagen verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2003 ist nicht rechtswidrig und verletzt\ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren (Biomüll und\nRestmüll) ist die Abfallgebührensatzung der Stadt N in der Fassung vom\n12. Dezember 2002 (im Folgenden: Gebührensatzung); Ermächtigungsgrundlage für\nden Erlass der Gebührensatzung wiederum ist das Kommunalabgabengesetz für das\nLand Nordrhein-Westfalen (KAG).\n\n20\n\nI.\n\n21\n\nGegen die Gültigkeit der nach der Gebührensatzung hier maßgeblichen\nBestimmungen bestehen (im Ergebnis) keine rechtlichen Bedenken.\n\n22\n\n1.\n\n23\n\nZunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ausweislich der\nGebührensatzung die Abfallentsorgung in die Bereiche Restmüll und Biomüll\nunterteilt und daran anknüpfend auch jeweils unterschiedliche Gebühren für\nRestmüllbehälter und Biotonnen erhebt. Diese Aufspaltung verschiedener\nLeistungsbereiche steht grundsätzlich im weiten, auf der Selbstverwaltungsgarantie\ndes Art. 28 Abs. 2 GG beruhenden Organisationsermessen einer Gemeinde. Findet\neine derartige Differenzierung statt, dann ist die Gemeinde - um einen Verstoß gegen\ndas Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu vermeiden - auch im\nRahmen der Gebührenkalkulation gehalten, die Kosten für den jeweiligen\nLeistungsbereich zu ermitteln und nur diese bei der für den speziellen\nLeistungsbereich festzusetzenden Gebühr zu berücksichtigen.\n\n24\n\nDem Erfordernis einer getrennten Kalkulation der Teilleistungsbereiche steht\nauch nicht § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesabfallgesetz (LAbfG) entgegen. Nach dieser\nVorschrift (in der früher geltenden Fassung) sollen mit dem Gebührenmaßstab\nwirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.\nDa sich diese Bestimmung auf den Gebührenmaßstab und nicht den Gebührensatz\nbezieht, können Anreize zur Vermeidung und Verwertung nur durch die Gestaltung\ndes Gebührenmaßstabs, nicht durch Manipulation der Kostenmassen im Rahmen\nder Verteilung der Kosten auf die durch verschiedene Maßstäbe gebildeten\nLeistungsbereiche geschaffen werden.\n\n25\n\nVgl. zu alledem Urteil des OVG NRW vom 17. März 1998\n- 9 A 1430/96 - , NWVBl. 1998 S. 361, 362. \n\n26\n\nZwar ist die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG nach diesem Urteil des OVG\nNRW dahingehend geändert worden, dass das Wort „Gebührenmaßstab\" durch\n„Gebührenbemessung\" ersetzt worden ist. Jedoch ist nicht erkennbar, dass hierdurch\nder zitierten Rechtsprechung des OVG NRW entgegengewirkt werden sollte.\nVielmehr ist das Gegenteil der Fall, wie sich aus dem Gesetzgebungsverfahren\nergibt. Zunächst war nämlich vorgesehen, dass dieser Satz ersatzlos wegfallen solle.\nAuf Empfehlung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung ist die\nRegelung wieder eingeführt worden, damit weiterhin die Möglichkeit offen gehalten\nwird, wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von\nAbfällen zu schaffen.\n\n27\n\nVgl. Landtagsdrucksache 12/3482 S. 62.\n\n28\n\nDamit ist klargestellt, dass an der bisherigen Rechtslage festgehalten werden\nsollte. \n\n29\n\nDer Beklagte ist den oben angeführten Voraussetzungen nachgekommen. Wie er\ninsbesondere im Schriftsatz vom 4. November 2004 erläutert hat, fand eine vorherige\nKalkulation der Kostenmassen für die Teilleistungsbereiche Biomüll und Restmüll\nstatt (vgl. Anlage 6 des Schriftsatzes, BA Heft 5). Dabei wurden die\nGesamtaufwendungen für Biomüll in Höhe von ca. 8 Millionen Euro nicht vollständig\ndurch entsprechende Bioabfallgebühren gedeckt, sondern in Höhe von 0,1 % der\nRestabfallgebühr zugeschlagen; diese Vorgehensweise (sog. Quersubventionierung)\nist durch § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 LAbfG gedeckt.\n\n30\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 5. Dezember 2003\n- 9 A 1768/02 -.\n\n31\n\nDa dem Rat der Stadt N die entsprechenden Zahlen und die Kostenverteilung bei\nder Beschlussfassung bzgl. der Gebührensätze vorgelegen haben, liegt hier nicht die\nProblematik des nachträglichen Einbringens einer neuen Kalkulation mit geänderten\nKostenpositionen vor. Daher bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, ob\nbzw. unter welchen Voraussetzungen eine geänderte Gebührenkalkulation wirksam\nnoch nachträglich eingeführt werden kann. \n\n32\n\nVgl. Urteile des OVG NRW vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93\n-, GemHH 1997 S. 13 und vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -,\nGemHH 1994 S. 233, 239.\n\n33\n\nEs ist unerheblich, ob dem Rat noch differenziertere Unterlagen hätten vorgelegt\nwerden müssen, insbesondere die (intern vorgenommene) getrennte Kalkulation der\nRestmüll- und Bioabfallgebühren; es ist allein Sache der Ratsmitglieder, wie intensiv\nsie eine Durchdringung der Materie fordern.\n\n34\n\n2.\n\n35\n\nAuch die Gewährung eines Abschlags von 20 % gemäß Ziffer 1.4 der\nGebührensatzung für Restmüllbehälter bei Gewerbetreibenden ist rechtmäßig. Die\nRegelung in Ziffer 1.4 der Gebührensatzung lautet auszugsweise: „Für\nRestmüllbehälter wird ein Abschlag von 20 % gewährt, wenn die Behälter\nausschließlich für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten\nHaushaltungen genutzt werden.\" Der Beklagte hat die Gewerbetreibenden durch\nentsprechende Regelungen in der Satzung über die Abfallvermeidung und\nAbfallentsorgung in der Stadt N in der Fassung vom 13. Dezember 2002\n(Abfallsatzung) von bestimmten, für die übrigen Privatleute gebührenfreien\nEntsorgungsmöglichkeiten ausgeschlossen, wie z. B. Papierentsorgung, Grünabfall,\nSperrgutabfuhr, Sondermüll und Benutzung der Annahmestellen. Es ist nicht zu\nbeanstanden, als Kompensation hierfür einen Abschlag zu gewähren. Er dient dem\nAusgleich der unterschiedlichen Inanspruchnahmemöglichkeiten im Bereich der\nAbfallentsorgung, so dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz\nvorliegt; damit stellt er auch keine Quersubventionierung dar.\n\n36\n\nDer Einwand der Klägerin, die Restmüllgebühr in der Ausgestaltung der\nAbschlagsregelung sei eine unzulässige Einheitsgebühr, greift nicht durch. Auch\nwenn die Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen die genannten\ngebührenfreien Sparten nicht in Anspruch nehmen können, folgt allein daraus keine\nRechtswidrigkeit der Maßstabsregelung. Die von der Klägerin in diesem\nZusammenhang zitierten Entscheidungen des OVG NRW\n\n37\n\n- Urteile vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, a.a.O., S. 361\nund 9 A 3871/96, NWVBl. 1998 S. 445 - \n\n38\n\nsind nicht einschlägig. In beiden Entscheidungen resultierten die rechtlichen\nProbleme daraus, dass eine Gesamtgebühr für alle Tätigkeitssparten der\nAbfallentsorgung gewählt wurde, jedoch bei der Maßstabsbildung nicht ausreichend\nberücksichtigt wurde, dass derjenige Personenkreis, der sich vom Anschluss- und\nBenutzungszwang bzgl. der Bioabfallentsorgung befreien ließ, aufgrunddessen nicht\nvollständig an den gesamten Abfallentsorgungskosten beteiligt werden durfte. \n\n39\n\nDies ist jedoch schon deswegen nicht vergleichbar, weil hier keine\nGesamtgebühr vorliegt, sondern der Beklagte bereits eine gebührenrechtliche\nTrennung zwischen Restmüll- und Bioabfallbeseitigung vorgenommen hat. \n\n40\n\nUnabhängig hiervon kann ein entsprechend notwendiger Ausgleich für die\nNichtbenutzung bestimmter Einrichtungen auch in Form eines Bonus erfolgen.\n\n41\n\nVgl. Urteil des OVG NRW vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96\n-, a.a.O., S. 446. \n\n42\n\nVon dieser Möglichkeit hat der Beklagte durch die satzungsrechtlich geregelte\nEinführung des Gebührenabschlages Gebrauch gemacht. \n\n43\n\nAuch ist die Höhe des Abschlags von 20 Prozent nicht zu beanstanden, selbst\nwenn diejenigen Bereiche, von denen die Gewerbetreibenden ausgeschlossen sind,\nnach den Ermittlungen hinsichtlich der prozentualen Teile der Kosten einen höheren\nBetrag ausmachen mögen, wobei die exakten Zahlen schwanken (zunächst ca. 47\n%, zuletzt ca. 31 % entsprechend der Anlage 4 zum Schriftsatz vom 4. November\n2004, BA Heft 2). Es ist zu berücksichtigen, dass diese prozentualen Anteile letztlich\nauch nur im Wege einer Schätzung ermittelt werden konnten; denn dass die\nPrivathaushalte die gebührenfreien Leistungen zu einem bestimmten Anteil in\nAnspruch nehmen, muss nicht bedeuten, dass dies bei den Gewerbetreibenden zu\ndem exakt gleichen Anteil der Fall ist. Letztlich ist im Hinblick auf den\nBewertungsspielraum des Satzungsgebers nicht zu beanstanden, dass der Beklagte\nden Abschlag nicht ausschließlich nach mathematischen Kriterien ermittelt, sondern\nden Teilausschluss von den gebührenfreien Leistungen in Form einer Wertung der\nHöhe nach mit einem Abschlag von 20 % gewichtet hat.\n\n44\n\nDie Satzungsregelung wird auch in ausreichender Weise in der Praxis\numgesetzt.\n\n45\n\nFür die Annahmestellen hat der Beklagte bestimmte organisatorische\nVorkehrungen (Überprüfung von Firmenfahrzeugen, auffälligen Abfallarten und nicht\nhaushaltsüblichen Mengen) getroffen, um weitestgehend zu verhindern, dass\nGewerbetreibende dort den Gewerbeabfall entsorgen.\n\n46\n\n3.\n\n47\n\nDie Regelung in Ziffer 1.5 der Gebührensatzung, wonach den\nGewerbetreibenden zusätzlich für Abfallbehälter, die ausschließlich\nPapier/Pappe/Kartonagen (PPK) enthalten, ein Abschlag in Höhe von 25 % von der\nRestmüllgebühr gewährt wird, ist hingegen rechtswidrig; denn sie bewirkt eine\ndoppelte Vergünstigung.\n\n48\n\nAusgehend von den Angaben des Beklagten werden die Kosten des\nPapierbehälters, da sich im Papieranteil zu ca. 25 % DSD-Material befindet, zu 25 %\nvom Dualen-System-Deutschland übernommen; die restlichen 75 % werden über\nden Gebührenzahler umgelegt. Würden für eine Papiertonne separat Gebühren\nerhoben - was nach der Gebührensatzung gerade nicht der Fall ist -, könnten hierfür\nauf Grund des DSD-Anteils auch nur 75 % verlangt werden; der 25 %-ige Abschlag\nmüsste demzufolge auch Gewerbetreibenden zu Gute kommen, die PPK-Material\ngemäß Ziffer 1.5 entsorgen.\n\n49\n\nDiese Argumentation kann jedoch die Rechtmäßigkeit der Bestimmung nicht\nstützen. Da die Kosten für die Papierentsorgung von vornherein mit dem Abzug von\n25 % in die Kalkulation eingestellt werden, würden die Gewerbetreibenden in den\nGenuss einer nochmaligen Reduzierung kommen, die nicht gerechtfertigt wäre.\nWeder in den beiden Erörterungsterminen noch in den Schriftsätzen vermochte der\nBeklagte der Kammer nachvollziehbar zu erläutern, aus welchem Grund dieser\n25 %ige Abschlag gerechtfertigt sein könnte.\n\n50\n\nDies führt allerdings lediglich zur Teilnichtigkeit der Satzung und hat keine\nAuswirkungen auf die übrigen Satzungsregelungen. Es kann davon ausgegangen\nwerden, dass, hätte der Satzungsgeber von der Nichtigkeit dieser Bestimmung\ngewusst, er ohne Änderung am übrigen Satzungsrecht festgehalten hätte. \n\n51\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein Urteil des OVG\nNRW vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 -, Städte- und\nGemeinderat 1997 Seite 162.\n\n52\n\nDas ergibt sich aus Folgendem: Bei der hier in Rede stehenden Regelung\nhandelte es sich um auslaufendes Satzungsrecht, sie ist im darauf folgenden Jahr\nbereits gestrichen worden. Dementsprechend ist im hier maßgeblichen Jahr 2003 auf\nGrund dieser Regelung kein einziger Gebührenbescheid erlassen worden. Es kommt\nhinzu, dass es sich rechnerisch um 149.300 Euro handelt; dieser Betrag hat\nangesichts des Gesamtsvolumens von ca. 30 Millionen Euro keine derartige\nWirkung, dass die gesamte Gebührensatzung in Frage gestellt würde. Letztlich ist\ndiese Summe - wie der Beklagte im Erörterungstermin vom 3. Dezember 2004\nerläutert hat - nicht einmal zu Lasten der Gebührenzahler in die Kostenkalkulation\neingestellt, sondern lediglich theoretisch ermittelt worden. \n\n53\n\n4.\n\n54\n\nDass der Beklagte die Entsorgung bestimmter Abfallarten (Papier, Grünabfall,\nSondermüll etc.) nicht separat erfasst, sondern über die Restmüllgebühr abrechnet,\nist in § 9 Abs. 2 S. 5 Halbsatz 2 Alternative 1 des LAbfG ausdrücklich vorgesehen.\n\n55\n\nII.\n\n56\n\nDie Festsetzung des Gebührensatzes ist wirksam erfolgt, es bestehen (im\nErgebnis) keine Bedenken hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung.\n\n57\n\nZur Ermittlung der durch die Abfallentsorgung entstehenden Kosten und der\nanschließenden Kostenverteilung durch die Gebührenerhebung sind folgende\nallgemeine Erwägungen voranzuschicken: Eine Gebührenkalkulation besteht im\nWesentlichen aus prognostischen Elementen, zumal die Gebühren in den meisten\nFällen von den Gemeinden vor der nächsten Abrechnungsperiode im Voraus\nfestgesetzt werden. Insoweit besteht eine Einschränkung der gerichtlichen\nKontrolldichte, da eine prognostische Ermittlung, der naturgemäß Schätzungen und\nWertungen zu Grunde liegen, nicht darauf überprüft werden kann, ob sie sich im\nNachhinein als zutreffend erwiesen hat. So gibt es etwa bei der Ermittlung einer\nangemessenen Abschreibung keine allein „richtige\" Quote, auch nicht, wenn in den\neinschlägigen Gesetzen insoweit auf betriebswirtschaftliche Grundsätze abgestellt\nwird (vgl. z. B. § 9 Abs. 2 S. 1 LAbfG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 1 KAG). Vielmehr\nbeschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob das von der Gemeinde\nfestgestellte Ergebnis sich noch im Rahmen des Vertretbaren hält. \n\n58\n\nVgl. zu alledem Urteil des BVerwG vom 17. April 2002\n- 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002 S. 1123 ff.\n\n59\n\nDer genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann insgesamt\nentnommen werden, dass der Gemeinde bei der Zusammenstellung der\nKostenkalkulation ein beachtlicher nicht gerichtlich überprüfbarer Spielraum\nzusteht.\n\n60\n\nEntsprechendes gilt für die Ausgestaltung der Abfallentsorgung und des\nUmfangs der Leistungen, die der Beklagte den Bürgern hier anbietet. Dabei besteht\nebenfalls ein weiter Organisationsspielraum, der nur eine beschränkte rechtliche\nÜberprüfung zulässt.\n\n61\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu der Gebührenkalkulation des\nBeklagten Folgendes festzustellen:\n\n62\n\n1.\n\n63\n\nDer Betrag in Höhe von 8.500.000 Euro für die Restmüllbehandlungsanlage, der\nden Großteil der im Jahr 2003 erfolgten Gebührenerhöhung ausmacht, durfte in die\nGebührenbedarfsberechnung mit eingestellt werden. Die Vorbehandlung des\nRestmülls in dieser Anlage ist rechtlich geboten, weil der Beklagte den Abfall auf\neiner Deponie ablagert; denn auf Grund Ziffer 10.1 d) i.V.m. Anhang B Nr. 2 zur\nDritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall)\ndürfen bei der Abfalllagerung auf Deponien bestimmte organische Anteile nicht\nüberschritten werden. Zwar hat die Restmüllbehandlungsanlage lediglich mit ihrer\nersten Stufe den Betrieb aufgenommen, jedoch sind auch nur bezüglich dieser\nersten Stufe Kosten angesetzt worden.\n\n64\n\nDem Ansatz dieser Kosten für die Restmüllbehandlungsanlage kann nicht\nentgegengehalten werden, dass die im Jahr 1994 durch Ratsbeschluss getroffene\nEntscheidung, den Restmüll nicht zu verbrennen, sondern zu deponieren,\nunwirtschaftlich gewesen sei, so dass die Kosten der Deponierung insgesamt nicht\nangesetzt werden dürften. Es bestehen schon im gegenwärtigen Zeitpunkt keine\ngesicherten Erkenntnisse, dass eine Müllverbrennung anstatt einer Mülldeponierung\nfinanziell (deutlich) günstiger erfolgen könnte. Doch selbst wenn dies der Fall wäre,\nwürde sich nichts anderes ergeben. Angesichts des oben erwähnten Spielraums des\nSatzungsgebers hat das Gericht zu respektieren, dass die seinerzeit getroffene\nEntscheidung zur Mülldeponierung jedenfalls vertretbar war. Es handelte sich im\nWesentlichen um eine kommunalpolitische Entscheidung, die grundsätzlich keiner\ngerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. \n\n65\n\nEs durften auch die gesamten Kosten in Höhe von 8,5 Millionen Euro für die\nRestmüllbehandlungsanlage eingestellt werden. Allerdings ergab sich hierdurch im\nNachhinein eine Überdeckung in Höhe von ca. 4 Millionen Euro, da die Anlage erst\nnach einem mehrmonatigen Probebetrieb endgültig in Dienst gestellt werden konnte\nund erst ab diesem Zeitpunkt die ersten Zahlungen an den Betreiber der Anlage fällig\nwurden. Dies war jedoch nicht vorhersehbar; der Vertrag mit dem Anlagebetreiber\nstammte aus dem Jahr 2000 und sah einen Echtbetrieb der Anlage bereits ab dem\n1. Januar 2003 vor. Es liegen keine ausschlaggebenden Anhaltspunkte vor, dass\nbereits früher mit hinreichender Sicherheit erkennbar gewesen ist, dass die Anlage\nnicht zum vorgesehenen Zeitpunkt in Betrieb gehen würde. Insbesondere aus den\nvon der Klägerin vorgelegten Zeitungsmeldungen geht nicht hervor, dass der\nPrognose-/Beurteilungs-spielraum insoweit überschritten worden und es zwingend\nerforderlich gewesen wäre, bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation Ende\ndes Jahres 2002 einen etwaigen kostenreduzierenden Probebetrieb berücksichtigen\nzu müssen: In der Zeitungsmeldung vom 17. September 2002 (Bl. 202 der\nGerichtsakte) heißt es lediglich, dass die Anlage im Verlauf des Jahres 2004 für die\nRestmüllbehandlung sorgen werde; in der Meldung vom 4. Mai 2002 (Bl. 203 der\nGerichtsakte) wird die pauschale, nicht weiter belegte und daher hier nicht\nverwertbare Behauptung aufgestellt, die für Anfang 2003 vorgesehene Fertigstellung\nverzögere sich durch Gesetzesänderungen um rund 12 Monate.\n\n66\n\n2.\n\n67\n\nDie in Ziff. 6.2 der Gebührenkalkulation (Aufwendungen für bezogene\nLeistungen) eingesetzten Entgelte für in Anspruch genommene Leistungen sind\ngemäß § 6 Abs. 2 S. 4 KAG grundsätzlich zulässig. Diese Entgelte für\nFremdleistungen können grundsätzlich hinsichtlich ihrer angemessenen Höhe\nüberprüft werden. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn (übliche) Marktpreise oder\nauf Grund von Ausschreibungen ermittelte Wettbewerbspreise vertraglich vereinbart\nworden sind. Ist dies nicht der Fall und sind Selbstkostenpreise des Fremdleisters\neingestellt worden (etwa weil keine marktgängigen Leistungen vorliegen), sind bei\nder Prüfung gesonderte Anforderungen zu stellen; dabei ist ggf. auch die Verordnung\nPR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den in der Anlage\naufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) in\nden Blick zu nehmen.\n\n68\n\nVgl. hierzu allgemein Schulte/Wiesemann in: Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, Stand September 2004, § 6 Rdnr.\n197 ff. m.w.N.\n\n69\n\nNeben dem bloßen Vergleich des Preisleistungsverhältnisses können allerdings\nauch noch andere Umstände wie etwa die Verlässlichkeit des Unternehmers oder die\nPlanungssicherheit der Gemeinde eine Rolle spielen, so dass nicht zwangsläufig\ndem günstigsten Anbieter der vertragliche Zuschlag zu erteilen ist. Erst wenn ein\noffenkundig überteuertes Entgelt eingestellt worden ist, das nicht durch weitere\nGründe sachlich gerechtfertigt ist und außerhalb des Prognosespielraums und\nOrganisationsermessens liegt, ist eine derartige Kostenposition rechtlich zu\nbeanstanden.\n\n70\n\nUnter Anwendung dieser Voraussetzungen ist die von der Klägerin gerügte\nVertragsgestaltung hinsichtlich der Papierentsorgung unbedenklich. Aus den vom\nBeklagten eingereichten Unterlagen geht hervor, dass marktübliche Preise vereinbart\nworden sind. Die VO PR Nr. 30/53 bzw. LSP sind nicht zum Vertragsgegenstand\ngemacht worden. \n\n71\n\nDie Kammer sieht darüber hinaus mangels entsprechender Anhaltspunkte keinen\nAnlass, vorsorglich weitere Verträge dahingehend zu überprüfen, ob sie\neinschlägigen gebührenrechtlichen Vorgaben entsprechen.\n\n72\n\nVgl. insoweit zur „ungefragten\" Fehlersuche auch Urteil des\nBVerwG vom 17. April 2002, a.a.O., S. 1125.\n\n73\n\n3.\n\n74\n\nDie Personalkosten in Höhe von 407.000 Euro für den „Full Service\" gemäß § 9\nAbs. 2 der Abfallsatzung sind ansatzfähig. Nach dieser Satzungsregelung wird unter\nbestimmten Voraussetzungen darauf verzichtet, dass die Abfallbehälter vom\njeweiligen Gebührenpflichtigen am Fahrbahnrand abzustellen sind; dies wird\nvielmehr durch Mitarbeiter des Abfallentsorgungsbetriebes durchgeführt. Der\nBeklagte handelt rechtmäßigerweise innerhalb seines Organisationsspielraums,\nindem er die Modalitäten der Abfallentsorgung auf diese besondere Art und Weise\ngeregelt hat. Da grundsätzlich jedem Gebührenpflichtigen die Inanspruchnahme des\n„Full Service\" offen steht, solange die in § 9 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 aufgeführten\nVoraussetzungen gegeben sind, bestehen auch keine Bedenken in Bezug auf\neventuelle Ungleichbehandlungen im Sinne einer Bevorzugung bestimmter\nPersonengruppen.\n\n75\n\n4.\n\n76\n\nDie in die Kalkulation eingestellten Personalaufwendungen sind im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Ob die anteiligen Kosten von Gemeindeorganen (32.440\nEuro) sowie die eingestellten Pensionsrückstellungen als Versorgungsleistungen für\nausgeschiedene Beamte und deren Hinterbliebene (69.843 Euro) als\nberücksichtigungsfähige Kosten gelten, kann letztlich dahinstehen; dasselbe gilt für\nden von der Klägerin gerügten Betrag von 46.000 Euro als Kosten für den\nPersonalrat. Denn in der Rechtsprechung des OVG NRW ist anerkannt, dass\nKostenüberschreitungen von bis zu 3 % grundsätzlich noch als unerheblich\nanzusehen sind.\n\n77\n\nVgl. Urteil des OVG NRW vom 05. August 1994, a.a.O.\n\n78\n\nDies ist hier der Fall. Die gesamten umzulegenden Kosten betragen 29.443.095\nEuro, die genannten drei Positionen machen einen Betrag von 148.283 Euro aus.\nDas ergibt eine (unterstellte) Kostenüberschreitung, die noch unter einem Prozent\nliegt. \n\n79\n\n5.\n\n80\n\nDie Kosten für die Entsorgung sog. wilden Mülls sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 2\nSpiegelstrich 3 LAbfG ansatzfähig.\n\n81\n\n6. \n\n82\n\nDasselbe gilt hinsichtlich der Kosten für Abfallberatung gemäß § 9 Abs. 2 S. 2\nSpiegelstrich 1 LAbfG (Sachkosten 270.000 Euro, Personalkosten 352.917 Euro).\nInsoweit hat die Kammer auf Grund der Erläuterungen des Beklagten im\nErörterungstermin vom 3. Dezember 2004 die Überzeugung gewonnen, dass die\ngeschilderten Aktivitäten der Abfallwirtschaftsbetriebe N (BXN), die als\nunselbstständiger Regiebetrieb des Beklagten die Abfallentsorgung übernehmen,\nunter den Bereich Abfallberatung (Öffentlichkeitsarbeit) subsumiert werden können.\nEs ist insbesondere nichts dagegen einzuwenden, dass die BXN an die Veranstalter\nvon bestimmten Großveranstaltungen einen „Eintrittspreis\" in Form von Bargeld oder\nPreisstiftungen zahlen, um Beratungsstände innerhalb der Veranstaltungen\npräsentieren zu können. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass etwaige\nMarketingstrategien sich auch daran zu orientieren haben, dass letztlich der\nGebührenzahler alle diesbezüglichen Kosten zu tragen hat und daher ein noch\nhinreichender Zusammenhang mit der Abfallentsorgung bestehen muss. Aktionen,\ndie letztlich ausschließlich zu Zwecken der Imagewerbung für die Institution BXN\nerfolgen, sind hierbei besonders kritisch zu hinterfragen; jedoch geht die Kammer im\nErgebnis davon aus, dass die vom Beklagten erläuterten Aktivitäten ein derartiges\nAusmaß in nennenswertem Umfang (noch) nicht erreichen. \n\n83\n\n7.\n\n84\n\nDer Beklagte ist auch der in § 6 Abs. 2 S. 3 KAG normierten Verpflichtung\nnachgekommen, Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes\ninnerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen. Er hat insoweit vorgetragen, dass die\nin den Jahren 2000 und 2001 erzielten Kostenüberdeckungen in den Kalkulationen\ndes Jahres 2001 und 2002 berücksichtigt und eingestellt worden sind; im Jahr 2002\nhatten sich keine Überdeckungen ergeben. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass bis\nzum Jahr 1999 Kostenüberdeckungen in Höhe von 4 bis 5 Millionen Euro entstanden\nund bis zum vorliegenden Kalkulationszeitraum nicht vollständig abgebaut worden\nseien, ist unerheblich. Angesichts des genannten 3-Jahres-Zeitraums muss ein\nAusgleich aus der Zeit vor dem Jahr 2000 von der vorliegenden Kalkulation des\nJahres 2003 nicht erfasst werden; vor Inkrafttreten der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 3\nKAG am 1. Januar 1999 bestand nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW\nkeine Verpflichtung, Überschüsse aus Vorjahren einzusetzen.\n\n85\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 30. Oktober 2001 - 9 A\n3331/01 - und Urteil des OVG NRW vom 15. April 1991 - 9 A\n803/88 -.\n\n86\n\n8.\n\n87\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist in der Gebührenkalkulation der am\n01. Januar 2003 in Kraft getretenen Verordnung über die Entsorgung von\ngewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen\n(Gewerbeabfallverordnung) gebührend Rechnung getragen worden. Dabei ist im\nWesentlichen in den Blick zu nehmen die Regelung des § 7 S. 4 der\nGewerbeabfallverordnung, wonach Erzeuger und Besitzer von gewerblichen\nSiedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, Abfallbehälter des öffentlich-\nrechtlichen Versorgungsträgers in angemessenem Umfang zu nutzen haben,\nmindestens aber einen Behälter. Diese Vorschrift soll Erzeuger und Besitzer von\ngewerblichen Siedlungsabfällen durch eine „Pflichttonne\" an den Kosten der\nEntsorgung beteiligen; viele hatten offenbar in der Vergangenheit versucht, die\nkostspielige Verbringung von Abfällen zu Deponien zu vermeiden. \n\n88\n\nVgl. zu den Hintergründen Kibele, NVwZ 2003 S. 22 ff.\n\n89\n\nDer Beklagte hat die genannte Regelung ausreichend berücksichtigt, indem er\ndurch § 8 Abs. 3 der Abfallsatzung eine entsprechende Pflichttonne eingeführt hat.\nEr hat hierzu im Erörterungstermin vom 3. Dezember 2004 im Einzelnen glaubhaft\nerklärt, dass rund 350 zusätzliche Pflichttonnen in die Kalkulation eingestellt worden\nseien. Da der gesamte Bestand an Tonnen ohnehin ständigen Schwankungen\nunterworfen ist, lässt das Vorbringen der Klägerin, das Behältervolumen sei in den\nJahren 2002 und 2003 weit gehend konstant geblieben, keinen hinreichenden\nSchluss zu, dass die Angabe des Beklagten nicht zutrifft. \n\n90\n\nDurch die Einführung eines festgelegten Mindestvolumens von 15 l pro Woche je\nEinwohnergleichwert in § 8 Abs. 3 der Abfallsatzung ist der gesetzlichen Vorgabe\nRechnung getragen worden, dass die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in einem\nangemessenen Umfang zu nutzen haben. Insoweit ist durch die zusätzliche\nEinführung dieser Abfallbehälter und die Inanspruchnahme zusätzlicher\nGebührenpflichtiger rechnerisch eine Gebührenreduzierung für sämtliche Benutzer\neingetreten, da die Kosten nunmehr auf einen größeren Benutzerkreis umgelegt\nwerden. \n\n91\n\nUnabhängig davon gab und gibt es keine aussagekräftigen Prognosen, ob bzw.\ninwieweit sich die Restmüllmenge durch die Einführung der\nGewerbeabfallverordnung verändern würde. Daher war angesichts des\nPrognosespielraums vom Beklagten im Rahmen der Gebührenkalkulation nichts\nweiter zu berücksichtigen.\n\n92\n\n9.\n\n93\n\nSoweit die Klägerin die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Zinsen der Höhe\nnach anzweifelt, ist dem nicht weiter zu folgen, denn der Beklagte hat lediglich die\ntatsächlichen Zinsen in die Kalkulation eingestellt. \n\n94\n\n10.\n\n95\n\nAuch hinsichtlich der Abschreibung des Deponiegeländes bestehen keine\nBedenken. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Deponiekörper,\nauf dem der Abfall gelagert wird, abgeschrieben werden kann, da diese Fläche nach\nder Nutzung keinen Verkehrswert mehr haben wird.\n\n96\n\nVgl. hierzu allgemein auch Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6\nRdnr. 133 a.\n\n97\n\nDazu ist erforderlich, den Verkehrswert vor der geplanten Nutzung zu ermitteln.\nDem ist der Beklagte nachgekommen, indem er den damaligen Grundstückswert\nvon einer Grundstücksbewertungsgesellschaft feststellen ließ. Die hierzu vom\nBeklagten im Erörterungstermin eingereichte Berechnung (Blatt 190 der\nGerichtsakte) ist nicht zu beanstanden. \n\n98\n\n11.\n\n99\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte in personeller oder\nsachlicher Hinsicht Überkapazitäten bereitgehalten hätte, die unter dem\nGesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht ansatzfähig gewesen wären. Die Klägerin hat\nhierzu vorgetragen, die Absicht des Beklagten, mit dem gegenwärtigen Bestand die\nAbfallentsorgung einer weiteren Stadt zu übernehmen, lasse den Schluss zu, dass\nes sich nicht um echte (unverzichtbare) Reservekapazitäten im eigentlichen Sinne\nhandele. Der Beklagte hat jedoch plausibel dargelegt, dass er auf Grund der\nanderweitigen Versorgungsstruktur und der weitaus geringeren Serviceleistungen in\nder Stadt F in der Lage gewesen wäre, diese zusätzliche Entsorgung mit vier\nMitarbeitern (von insgesamt 160) und zwei Fahrzeugen (von insgesamt 66)\ndurchzuführen. Dies wäre u.a. ermöglicht worden durch Leistungsverdichtungen im\npersonellen und technischen Bereich, den Abschluss besonderer\nDienstvereinbarungen über spezielle Leistungserbringungen, z. B. veränderte\nZeitkorridore, sowie durch eine Optimierung der Technik, z.B. durch den Einsatz von\nNiederflurfahrzeugen, die ein „Mitanfassen\" des Fahrers ermöglichen. Es besteht\nkein Anlass, dieses Konzept oder die Erforderlichkeit der vom Beklagten\nvorgehaltenen Reservekapazitäten (25 % im Bereich Personal und 20 % im Bereich\nder Fahrzeuge) anzuzweifeln, zumal auch in diesem Bereich ein organisatorischer\nSpielraum besteht. \n\n100\n\n12.\n\n101\n\nAus den gesamten Ausführungen und einer Gesamtschau der Abfallsatzung wird\ndeutlich, dass der Beklagte im Bereich der Abfallentsorgung vielfältige\nServiceangebote und Dienstleistungen zur Verfügung stellt, die den\nverschiedenartigen Bedürfnissen der Bürger entgegenkommen (häufige Abfuhr von\nBioabfall, „Full Service\", regelmäßige Sperrgutabfuhr, umfangreiches Angebot von\nstandortnahen Recyclinghöfen u. a.), die als Kehrseite naturgemäß entsprechende\nKosten verursachen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um rechtswidrige\nKostenpositionen, die auf den Gebührenzahler nicht umgelegt werden dürften; die\nAbwägung zwischen Angebot und Kosten unterfällt dem kommunalpolitischen\nGestaltungsspielraum, entsprechende Einwendungen sind daher auch auf\nkommunalpolitischer Ebene zu verfolgen. Insoweit ist die Ausgestaltung der\nAbfallentsorgung von einer gerichtlichen Überprüfung ausgenommen, denn das\nGericht würde sich ansonsten in diesen Kommunalangelegenheiten\nunzulässigerweise an die Stelle des Satzungsgebers stellen. Die rechtlichen Grenzen\nder genannten Beurteilungsspielräume sind jedenfalls nicht überschritten\nworden.\n\n102\n\n13.\n\n103\n\nDie nach dem letzten Erörterungstermin gestellten Anträge der Klägerin auf\nBeiziehung\n\n104\n\na) der vollständigen Kostenarten-, Kostenträger- und Kostenstellenrechnung\nsowie des BAB 2003 der BXN,\nb) des vollständigen Jahresabschlusses der BXN für 2003 sowie\nc) des gesamten Vorgangs betreffend die Genehmigung vom 16. Dezember 2002\nzur Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle auf der Zentraldeponie über den 31.\nDezember 2002 hinaus werden abgelehnt.\n\n105\n\nDiese Beweisanträge gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff ZPO sind als\nunzulässige Ausforschungsbeweisanträge abzulehnen. Die Klägerin hat keine\nkonkreten, streitigen Tatsachen genannt, die durch die Unterlagen bewiesen werden\nkönnten. Wie ihren Ausführungen zu den Anträgen entnommen werden kann,\nmöchte sie vielmehr allgemein, dass weitere Sachverhaltsaufklärungen\nvorgenommen werden sollen mit dem Ziel, die Richtigkeit der bisher von\nBeklagtenseite vorgelegten Unterlagen bzw. Zahlen und des darauf fußenden\nVortrags in Frage zu stellen. Dies reicht jedoch nicht aus, um davon ausgehen zu\nkönnen, dass für den Wahrheitsgehalt dieses Vortrags wenigstens eine gewisse\nWahrscheinlichkeit spricht.\n\n106\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung Kopp/Schenke, VwGO,\n13. Aufl. 2003, § 86 Rn. 18a.\n\n107\n\nDer Antrag zu c) ist darüber hinaus unerheblich. Die Klägerin hat hierzu\nvorgetragen, dass die Plangenehmigung zur Ablagerung nicht ausreichend\nvorbehandelter Abfälle auf der Zentraldeponie des Beklagten über den 31. Dezember\n2002 hinaus erst am 16. Dezember 2002 seitens der Bezirksregierung erfolgte. Da\neine derartige Genehmigung einen Antrag voraussetze, sei für den Beklagten bereits\nweit vor Erstellung der Kalkulation absehbar gewesen, dass die\nRestmüllbehandlungsanlage nicht fristgerecht in Betrieb gehen würde. Dieser\nSchluss wird von der Kammer jedoch nicht geteilt. Allein aus dem Datum der\ngenannten Antragstellung lässt sich kein zwingender Schluss auf eine positive\nKenntnis der nicht rechtzeitigen Inbetriebnahme der Restmüllbehandlungsanlage\nableiten; darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass unabhängig von Antrag und\nGenehmigung eine (Prognose-) Entscheidung, von einem pünktlichen Aufnahme des\nRegelbetriebs ausgehen zu können, schlechthin unvertretbar gewesen wäre. Auch\ndie Klägerin selbst hat bezeichnenderweise nicht dargelegt, welches Datum\nhinsichtlich der Aufnahme des Regelbetriebs (allein) richtig gewesen wäre.\n\n108\n\nSoweit die Anträge Anregungen an das Gericht sein sollten, im Rahmen des\nUntersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) die Unterlagen beizuziehen und\nauszuwerten, sieht die Kammer hierzu keinen Anlass. Der Beklagte hatte zwar im\nLaufe des Verfahrens jeweils erst auf entsprechende Anfragen hin weitere\nUnterlagen bereitgestellt bzw. entsprechende Auskünfte getätigt. Die Kammer hat\naber nach den ausführlichen Schriftwechseln und den beiden umfangreichen\nErörterungsterminen nicht den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte etwa\nnachträglich neue Zahlen „entwickelt\" hat, um die ursprünglich eingestellten\nPrognosezahlen zu stützen; es bestehen ebenso wenig Anhaltspunkte dafür, dass\ndas vorgelegte (Zahlen-)Material unrichtig wäre. Das gilt auch und insbesondere\nhinsichtlich der von der Klägerin gerügten mangelnden Plausibilität von\nVerteilungsschlüsseln. Der Beklagte hat insoweit im Erörterungstermin vom\n3. Dezember 2004 nachvollziehbar erläutert, inwieweit beispielsweise Arbeitszeiten\nerfasst und dem Bereich Abfallentsorgung zugeordnet werden.\n\n109\n\nHieran anknüpfend sieht die Kammer ferner auch kein Erfordernis, zu den\nErlösen aus Nebengeschäften weitere Ermittlungen anzustellen, wie dies von der\nKlägerin gewünscht wird.\n\n110\n\n14.\n\n111\n\nSoweit die Klägerin sich zu der Behauptung, es sei bereits bei Erstellung der\nKalkulation für das Jahr 2003 erkennbar gewesen, dass die\nRestmüllbehandlungsanlage nicht zum 1. Januar 2003 in Betrieb gehen werde,\nergänzend auf den Leiter der BXN als Zeugen beruft, ist bereits vom Wortlaut her\nzweifelhaft, ob sie damit einen „echten\" Beweisantrag stellen will. \n\n112\n\nDoch selbst dies unterstellt, wäre ein solcher Antrag abzulehnen. Denn die\nFrage, inwieweit eine Vorhersehbarkeit bestand, hängt nicht (allein) von einer\nsubjektiven Beurteilung eines Einzelnen ab, vielmehr müssten objektive Tatsachen\nvorliegen, aus denen ein derartiger Schluss abzuleiten gewesen wäre. Zu derartigen\nobjektiven Tatsachen hat die Klägerin im Rahmen dieses Beweisantrags keine\nkonkreten Angaben gemacht.\n\n113\n\nZudem gilt auch hier das bereits oben Angesprochene: Selbst wenn Tatsachen\nvorgelegen hätten, die die pünktliche Aufnahme des Regelbetriebs in Frage gestellt\nhätten, würde dies nicht zwangsläufig die Unvertretbarkeit der\nPrognoseentscheidung bedeuten; es gibt in diesem Zusammenhang keine\neindeutige oder einzig richtige Feststellung dahingehend, ob bzw. über welchen\nZeitraum ein Entgelt voraussichtlich (noch) nicht an den Anlagebetreiber zu zahlen\ngewesen wäre.\n\n114\n\nAuch hier hat die Kammer keinen Anlass, im Rahmen des\nUntersuchungsgrundsatzes Weiteres zu veranlassen. Es kommt hinzu, dass der von\nder Klägerin als Zeuge benannte Leiter der BXN am letzten Erörterungstermin\nteilgenommen und dort das Gegenteil dessen ausgesagt hat, was die Klägerin ihm\nsubjektiv unterstellt.\n\n115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-01-28/7-k-3089-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-01-28/7-k-3089-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282425","retrieved":"2026-07-09 02:57:17.747791+00:00"}}