{"status":"available","doknr":"OLD282616","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0120.2K5179.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"2 K 5179/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahren; die Kosten des Beigeladenen sind \nnicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Kläger wenden sich als Nachbarn gegen einen dem Beigeladenen vom \nBeklagten erteilten Bauvorbescheid und eine Zustimmung nach § 80 BauO NRW in \nVerbindung mit § 37 Abs. 1 BauGB. Gegenstand dieser Verfügungen ist eine bis zum \n31. Dezember 2009 befristete Entscheidung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit \neiner geschlossenen Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten auf dem \nGelände der so genannten ehemaligen „I-Kaserne\" auf dem Grundstück Gemarkung \nS, Flur 1, Flurstücke 1, 2 und 3. \nAnlässlich des gerichtlichen Ortstermines in dem Verfahren 2 L 769/03 beschrieb der \nBeigeladene die Nutzungsmodalitäten der Einrichtung wie folgt:\n\n1. Die Patienten haben täglich eine Stunde Freigang auf dem eingezäunten \nGelände. Gleichzeitig werden sich nur max. 30 Patienten zu Tageszeiten gleichzeitig \nim Freien aufhalten.\n\n2. Es wird eine Sportfläche von ca. 15 x 15 m, wie in dem Lageplan als \nvorhanden bereits eingezeichnet, errichtet werden.\n\n3. Die Besuchszeiten für die Patienten sind nach vorheriger Absprache auf die \nTageszeit bis 17.00 Uhr beschränkt. Lieferverkehr für das Vorhaben erfolgt max. 2 \nMal pro Tag für Essensanlieferung sowie darüber hinaus für \nWäscheanlieferungen.\n\n4. 65 Stellplätze stehen für die Besucher und Bediensteten auf der in dem \nLageplan dargestellten Fläche zur Verfügung.\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mehr als 200 m westlich von der I-Kaserne \ngelegenen Grundstückes Gemarkung S, Flur 1, Flurstück 4, das mit einem \nWohnhaus nebst Garage bebaut ist. Wegen der Bebauung im Einzelnen wird auf die \nGrundstücksbausakte des Bürgermeisters der Stadt S (Beiakte 3) Bezug genommen. \n\nDie weiteren Grundstücksflächen innerhalb des Korridors zwischen den von Ost \nnach West verlaufenden T-Straße im Norden und der Bahntrasse S-M im Süden sind \nüberwiegend unbebaut und werden landwirtschaftlich bzw. im Rahmen eines \nPferdeleistungszentrums des Nachbarn U (Flurstücke 5 und 6) genutzt. Südwestlich \ndes Grundstückes der Kläger befindet sich in einem Abstand von ca. 200 Metern das \nGelände der U-C-Kaserne, auf dem eine Hubschrauberfliegerstaffel stationiert \nist.\n\nEin Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht. \n\nMit Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 beschied der Beklagte die \nentsprechende Bauvoranfrage des Beigeladenen, die der Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen für diesen erarbeitet hatte, positiv und \nerteilte unter dem 18. März 2003 auch seine Zustimmung nach § 80 BauO NRW. \nWegen des unvollständigen Brandschutzkonzeptes wurde die Nutzungsfreigabe von \ndieser Zustimmung ausdrücklich ausgenommen. Gegen den Vorbescheid legten der \nKläger zu 1. unter dem 7. Januar 2003 und gegen die Zustimmung vom 18. März \n2003 unter dem 17. Mai 2003 bzw. 25. September 2003 (Klägerin zu 2.) \nWidersprüche ein, die der Beklagte hinsichtlich des Klägers zu 1. mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003 als unbegründet zurückwies.\n\nDie Kläger haben unter dem Aktenzeichen 2 L 1548/03 ein vorläufiges \nRechtschutzverfahren bei dem erkennenden Gericht geführt, das in beiden Instanzen \nerfolglos geblieben ist. Im Rahmen eines weiteren - oben bereits benannten -\nEilverfahrens des Nachbarn U hat eine gerichtliche Augenscheinseinnahme des \nstreitgegenständlichen Geländes der ehemaligen „I-Kaserne\" stattgefunden. Insoweit \nwird auf die diesbezügliche Niederschrift wie auch den Inhalt der Verfahrensakte 2 L \n769/03 Bezug genommen.\nAnfang Januar 2005 hat die streitgegenständliche Übergangseinrichtung mit 84 \nTherapieplätzen ihren Betrieb aufgenommen.\n\nAm 2. Dezember 2003 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in dem vorangegangenen \nEilverfahren Bezug nehmen. Die Kläger halten nach wie vor die ergangenen \nBescheide für objektiv rechtswidrig, verweisen auf eine von ihnen befürchtete \nWertminderung ihres Grundstückes von bis zu 50 % und machen geltend, dass das \ngeplante Vorhaben nicht i.S.d. § 37 BauGB erforderlich und auch für den befristeten \nZeitraum für sie unzumutbar sei.\nSeit Aufnahme der Nutzung sei das Verkehrsaufkommen auf der I-Allee erheblich \ngestiegen und führe „wildes\" Parken zu Gefahren.\n\nDie Kläger beantragen,\n\nden Vorbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2002 und die hierzu \nergangene Zustimmung vom 18. März 2003 für die Errichtung einer \nÜbergangseinrichtung zur Unterbringung von 90 Maßregelvollzugspatienten auf dem \nGrundstück Gemarkung S, Flur 1, Flurstücke 2, 2 und 3 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2003 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\nEr beschreibt die in der Übergangseinrichtung vorgesehenen \nSicherheitsvorkehrungen, die eine funktionsgerechte Nutzung ermöglichen, wie folgt: \nSo gehöre u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte - Zaunanlage, eine \nAlarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die \nwiederum noch Gitter angebaut werden sowie vor allem auch die personelle \nBesetzung mit Pflegern, die sich in dem Verhältnis 1:1 zwischen Patient und \nPflegeperson pro Tag darstelle, zu der in Aussicht genommenen Ausstattung. Das \nhohe Verkehrsaufkommen in den ersten Tagen des Jahres 2005 sei auf die \nerforderliche Einarbeitung aller Mitarbeiter sämtlicher Schichtzeiten zurück zu führen. \nInzwischen liege die personelle Besetzung bei ca. 70 Mitarbeitern für die \nTagesschicht und deutlich weniger Mitarbeitern während der Nachtschicht.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte, die Verfahrensakten der vorrangegangenen Eilverfahren 2 L \n1548/03 und 2 L 769/03 sowie auf die von dem Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nSie ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.\nDas mit dem angefochtenen Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 und der \nZustimmung vom 18. März 2003 (bauplanungsrechtlich) zugelassene Vorhaben des \nBeigeladenen verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die \nzumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.\nDa eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts weder \nvon den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, ist das \nstreitgegenständliche Vorhaben, das auf die befristete bauplanungsrechtliche \nZulassung einer geschlossenen Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten \nauf dem Gelände der so genannten ehemaligen „Holländer-Kaserne\" gerichtet ist, \nallein aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu überprüfen.\nGegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Vorbescheid des Beklagten vom 5. \nDezember 2002 und die Zustimmung vom 18. März 2003, die eine bis zum 31. \nDezember 2009 befristete Nutzung ermöglichen sollen, auch wenn der Beigeladene \nim Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen konnte, dass eine \nweitere Nutzung bis 2011 je nach landesweiten Kapazitäten im Maßregelvollzug \nnoch erwogen werden könnte. Da eine zeitliche Erweiterung der \nNutzungsmöglichkeit aber einer eigenständigen baurechtlichen Baufreigabe bedürfte, \nständen den Klägern hiergegen neue Möglichkeiten des verwaltungsrechtlichen \nRechtsschutzes zur Verfügung, über deren Erfolgsaussichten in dem vorliegenden \nVerfahren nicht zu befinden ist.\nBauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 35 BauGB, da es weder \ninnerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteiles verwirklicht werden soll.\n\nVgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 10 B \n2439/03 - im Rahmen eines weiteren gegen diese Einrichtung geführten \nNachbarstreitverfahrens.\nNachbarschutz entfaltet der § 35 BauGB allein über das in Abs. 3 als öffentlicher \nBelang anerkannte Gebot der Rücksichtnahme,\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 - a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 17. Mai 2002, - 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133.\nÜber das Rücksichtnahmegebot hinausgehende nachbarrechtliche Abwehrrechte, \ndie die Kläger daraus herzuleiten suchen, dass der Beklagte eine Zustimmung auf \nder Grundlage von § 80 Abs. 1 BauO NRW und § 37 BauGB unter Abweichung von \nVorschriften des Baugesetzbuches erteilt hat, stehen den Klägern nicht zu.\n\nVgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2003 - 10 B \n1593/03 und vom 16. Januar 2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen der \nvorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren.\nDa die Kläger in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren keine neuen Aspekte \ndargelegt haben, die ihren Rechtsstandpunkt untermauern könnten, erübrigen sich \nweitere Ausführungen zu dieser Frage.\n\nDer Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf \nandere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des \nEinzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu \nGute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso \nweniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm \nverfolgten Interessen sind.\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben - die bis zum 31. \nDezember 2009 befristete Errichtung einer Übergangseinrichtung für bis zu 90 \nMaßregelvollzugspatienten - gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos.\n\nDie von den Klägern im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens aus dem \nEilverfahren wiederholend geltend gemachten Beeinträchtigungen, denen sie und ihr \nGrundstück mit Blick auf die Errichtung des Übergangsheimes und die damit \neinhergehende Nutzung auf dem o.g. Grundstück sich ausgesetzt sehen, erweisen \nsich auch nach erneuter Prüfung nicht als rücksichtslos.\n\nDies gilt namentlich für die in Aussicht genommene Nutzung auf dem Grundstück \nder ehemaligen „I-Kaserne\", da die Bausubstanz in Anbetracht eines Abstandes von \nmehr als 200 Metern zum Grundstück der Kläger nicht ansatzweise eine \nNachbarbeeinträchtigung bewirken kann. Die von den Klägern in der mündlichen \nVerhandlung dargelegten Beeinträchtigungen durch das erhöhte \nVerkehrsaufkommen und „wildes\" Parken auf der I-Allee sind nach den \nsubstantiierten Erläuterungen des Beigeladenen auf vorübergehende und \nmittlerweile abgeschlossene Umstände während der Einarbeitungszeit zurück zu \nführen. In Anbetracht von 70 Mitarbeitern während der Tagesschicht sind für die \nKläger unzumutbare Verkehrsverhältnisse nicht (mehr) zu befürchten.\nUnter Berücksichtigung der im o.g. Ortstermin vom Beigeladenen dargelegten \nNutzungsmodalitäten, insbesondere den täglichen Freigängen der Patienten mit \nentsprechenden Lautäußerungen bei Spielen und Therapien und dem durch die \nKlinik ausgelösten Besucher- und Lieferverkehr ist nicht zu befürchten, dass die von \ndem Beigeladenen beschriebene funktionsgerechte Nutzung der Einrichtung die \nSchwelle des den Klägern Zumutbaren überschreitet. Denn ihr Grundstück weist \nbereits einen Abstand von mehr als 200 Metern zu der Einrichtung auf und wird \ndurch vorgelagerte Baukörper auf dem Nachbargrundstück und auch dem \nGrundstück der geplanten Forensik sowie durch bewaldetes Gebiet und die I-Allee \nnoch abgeschirmt, so dass bspw. Geruchs- oder Lärmemissionen das \nKlägergrundstück allenfalls in rechtlich unbedenklichem Ausmaß - wenn überhaupt - \nerreichen werden. Zudem unterliegt das Grundstück der Kläger ebenso wie weitere \nGrundstücke entlang der I-Allee in Bezug auf Lärmimmissionen bereits einer \nerheblichen Vorbelastung durch die unmittelbar benachbarte Eisenbahntrasse und \ndie Nutzung der nahe gelegenen U-C-Kaserne, in der eine \nHubschrauberfliegerstaffel stationiert ist, so dass die Kläger keinen gesteigerten \nSchutzanspruch geltend machen können. \n\nAuch die von den Klägern dargelegten Befürchtungen, dass Patienten aus der \nEinrichtung ausbrechen könnten und anschließend Straftaten gegenüber den \nKlägern, ihrer Familie und anderen Personen auf oder nahe ihrem Grundstück \nbegehen könnten, begründen keine Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen \nVorhabens. Denn diese Befürchtungen haben letztlich ihre Ursache in einer latenten \nGefahrenquelle, die einer derartigen Einrichtung immer anhaftet, aber auch nicht \ndarüber hinausgeht. Sie hat daher nicht den erforderlichen Bezug zum Baurecht und \nist deshalb im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes in der Regel nicht zu \nberücksichtigen. Eine Abweichung von dieser Regel drängt sich für das Gericht in \nAnbetracht der von der Beigeladenen dargelegten Sicherheitsvorkehrungen, die eine \nfunktionsgerechte Nutzung ermöglichen, auch nicht auf. Zu diesen \nSicherheitsvorkehrungen, die von den Klägern nicht in Zweifel gezogen werden, \ngehört u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte - Zaunanlage, eine \nAlarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die \nwiederum noch Gitter angebaut werden sowie vor allem auch die personelle \nBesetzung mit Pflegern, so dass eine Ausstattung in dem Verhältnis 1:1 zwischen \nPatient und Pflegeperson pro Tag gewährleistet ist.\n\nSchließlich führten die von den Klägern beschriebene Wertminderung ihres \nGrundstückes zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit. \nDenn die Kläger haben eine Wertminderung ihres Grundstückes bislang lediglich \nbehauptet, ohne dies aber zu substantiieren. Darlegungen zu diesem Aspekt wären \naber schon mit Blick auf die hier zu betrachtende Nutzung der Übergangseinrichtung \nbis zum 31. Dezember 2009 erforderlich gewesen, zumal etwaige Wertminderungen \neines Grundstückes durch ein Vorhaben in der Nachbarschaft für sich genommen \nkeinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des \nRücksichtnahmegebotes zumutbar sind. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig \ndie baurechtliche Stellung der Kläger im Verhältnis zu dem streitgegenständlichen \nVorhaben ist.\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2003 - 10 B 1593/03 und vom \n16. Januar 2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen der vorangegangenen vorläufigen \nRechtsschutzverfahren, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, \nBeschluss vom 6. Dezember 1996, - 4 B 215.96 -, BRS Bd. 58, Nr. 164.\nUnter Berücksichtigung, dass das Grundstück der Kläger als \nAußenbereichsgrundstück unvermindert nutzbar ist, und mit Blick auf die \nVorbelastungen, denen ihr Grundstück durch die lärmintensiven Nutzungen der U-C-\nKaserne und die Bahntrasse S-M ausgesetzt ist, ist ein Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot auch unter diesem Aspekt nicht feststellbar. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n1\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahren; die Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n3\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n4\n\nT a t b e s t a n d :\n\n5\n\nDie Kläger wenden sich als Nachbarn gegen einen dem Beigeladenen vom \nBeklagten erteilten Bauvorbescheid und eine Zustimmung nach § 80 BauO NRW in \nVerbindung mit § 37 Abs. 1 BauGB. Gegenstand dieser Verfügungen ist eine bis zum \n31. Dezember 2009 befristete Entscheidung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit \neiner geschlossenen Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten auf dem \nGelände der so genannten ehemaligen „I-Kaserne\" auf dem Grundstück Gemarkung \nS, Flur 1, Flurstücke 1, 2 und 3. \nAnlässlich des gerichtlichen Ortstermines in dem Verfahren 2 L 769/03 beschrieb der \nBeigeladene die Nutzungsmodalitäten der Einrichtung wie folgt:\n\n6\n\n1. Die Patienten haben täglich eine Stunde Freigang auf dem \neingezäunten Gelände. Gleichzeitig werden sich nur max. 30 Patienten zu \nTageszeiten gleichzeitig im Freien aufhalten.\n\n7\n\n2. Es wird eine Sportfläche von ca. 15 x 15 m, wie in dem Lageplan als \nvorhanden bereits eingezeichnet, errichtet werden.\n\n8\n\n3. Die Besuchszeiten für die Patienten sind nach vorheriger Absprache \nauf die Tageszeit bis 17.00 Uhr beschränkt. Lieferverkehr für das Vorhaben \nerfolgt max. 2 Mal pro Tag für Essensanlieferung sowie darüber hinaus für \nWäscheanlieferungen.\n\n9\n\n4. 65 Stellplätze stehen für die Besucher und Bediensteten auf der in dem \nLageplan dargestellten Fläche zur Verfügung.\n\n10\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mehr als 200 m westlich von der I-Kaserne \ngelegenen Grundstückes Gemarkung S, Flur 1, Flurstück 4, das mit einem \nWohnhaus nebst Garage bebaut ist. Wegen der Bebauung im Einzelnen wird auf die \nGrundstücksbausakte des Bürgermeisters der Stadt S (Beiakte 3) Bezug genommen. \n\n11\n\nDie weiteren Grundstücksflächen innerhalb des Korridors zwischen den von Ost \nnach West verlaufenden T-Straße im Norden und der Bahntrasse S-M im Süden sind \nüberwiegend unbebaut und werden landwirtschaftlich bzw. im Rahmen eines \nPferdeleistungszentrums des Nachbarn U (Flurstücke 5 und 6) genutzt. Südwestlich \ndes Grundstückes der Kläger befindet sich in einem Abstand von ca. 200 Metern das \nGelände der U-C-Kaserne, auf dem eine Hubschrauberfliegerstaffel stationiert \nist.\n\n12\n\nEin Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht. \n\n13\n\nMit Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 beschied der Beklagte die \nentsprechende Bauvoranfrage des Beigeladenen, die der Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen für diesen erarbeitet hatte, positiv und \nerteilte unter dem 18. März 2003 auch seine Zustimmung nach § 80 BauO NRW. \nWegen des unvollständigen Brandschutzkonzeptes wurde die Nutzungsfreigabe von \ndieser Zustimmung ausdrücklich ausgenommen. Gegen den Vorbescheid legten der \nKläger zu 1. unter dem 7. Januar 2003 und gegen die Zustimmung vom 18. März \n2003 unter dem 17. Mai 2003 bzw. 25. September 2003 (Klägerin zu 2.) \nWidersprüche ein, die der Beklagte hinsichtlich des Klägers zu 1. mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003 als unbegründet zurückwies.\n\n14\n\nDie Kläger haben unter dem Aktenzeichen 2 L 1548/03 ein vorläufiges \nRechtschutzverfahren bei dem erkennenden Gericht geführt, das in beiden Instanzen \nerfolglos geblieben ist. Im Rahmen eines weiteren - oben bereits benannten -\nEilverfahrens des Nachbarn U hat eine gerichtliche Augenscheinseinnahme des \nstreitgegenständlichen Geländes der ehemaligen „I-Kaserne\" stattgefunden. Insoweit \nwird auf die diesbezügliche Niederschrift wie auch den Inhalt der Verfahrensakte 2 L \n769/03 Bezug genommen.\nAnfang Januar 2005 hat die streitgegenständliche Übergangseinrichtung mit 84 \nTherapieplätzen ihren Betrieb aufgenommen.\n\n15\n\nAm 2. Dezember 2003 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in dem vorangegangenen \nEilverfahren Bezug nehmen. Die Kläger halten nach wie vor die ergangenen \nBescheide für objektiv rechtswidrig, verweisen auf eine von ihnen befürchtete \nWertminderung ihres Grundstückes von bis zu 50 % und machen geltend, dass das \ngeplante Vorhaben nicht i.S.d. § 37 BauGB erforderlich und auch für den befristeten \nZeitraum für sie unzumutbar sei.\nSeit Aufnahme der Nutzung sei das Verkehrsaufkommen auf der I-Allee erheblich \ngestiegen und führe „wildes\" Parken zu Gefahren.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\nden Vorbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2002 \nund die hierzu ergangene Zustimmung vom 18. März 2003 für \ndie Errichtung einer Übergangseinrichtung zur Unterbringung \nvon 90 Maßregelvollzugspatienten auf dem Grundstück \nGemarkung S, Flur 1, Flurstücke 2, 2 und 3 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2003 \naufzuheben. \nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.\n\n18\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n19\n\nEr beschreibt die in der Übergangseinrichtung vorgesehenen \nSicherheitsvorkehrungen, die eine funktionsgerechte Nutzung ermöglichen, wie folgt: \nSo gehöre u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte - Zaunanlage, eine \nAlarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die \nwiederum noch Gitter angebaut werden sowie vor allem auch die personelle \nBesetzung mit Pflegern, die sich in dem Verhältnis 1:1 zwischen Patient und \nPflegeperson pro Tag darstelle, zu der in Aussicht genommenen Ausstattung. Das \nhohe Verkehrsaufkommen in den ersten Tagen des Jahres 2005 sei auf die \nerforderliche Einarbeitung aller Mitarbeiter sämtlicher Schichtzeiten zurück zu führen. \nInzwischen liege die personelle Besetzung bei ca. 70 Mitarbeitern für die \nTagesschicht und deutlich weniger Mitarbeitern während der Nachtschicht.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte, die Verfahrensakten der vorrangegangenen Eilverfahren 2 L \n1548/03 und 2 L 769/03 sowie auf die von dem Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nSie ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.\nDas mit dem angefochtenen Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 und der \nZustimmung vom 18. März 2003 (bauplanungsrechtlich) zugelassene Vorhaben des \nBeigeladenen verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die \nzumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.\nDa eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts weder \nvon den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, ist das \nstreitgegenständliche Vorhaben, das auf die befristete bauplanungsrechtliche \nZulassung einer geschlossenen Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten \nauf dem Gelände der so genannten ehemaligen „Holländer-Kaserne\" gerichtet ist, \nallein aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu überprüfen.\nGegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Vorbescheid des Beklagten vom 5. \nDezember 2002 und die Zustimmung vom 18. März 2003, die eine bis zum 31. \nDezember 2009 befristete Nutzung ermöglichen sollen, auch wenn der Beigeladene \nim Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen konnte, dass eine \nweitere Nutzung bis 2011 je nach landesweiten Kapazitäten im Maßregelvollzug \nnoch erwogen werden könnte. Da eine zeitliche Erweiterung der \nNutzungsmöglichkeit aber einer eigenständigen baurechtlichen Baufreigabe bedürfte, \nständen den Klägern hiergegen neue Möglichkeiten des verwaltungsrechtlichen \nRechtsschutzes zur Verfügung, über deren Erfolgsaussichten in dem vorliegenden \nVerfahren nicht zu befinden ist.\nBauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 35 BauGB, da es weder \ninnerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteiles verwirklicht werden soll.\n\n23\n\nVgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. \nJanuar 2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen eines weiteren gegen \ndiese Einrichtung geführten Nachbarstreitverfahrens.\nNachbarschutz entfaltet der § 35 BauGB allein über das in Abs. 3 als öffentlicher \nBelang anerkannte Gebot der Rücksichtnahme,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 - \na.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002, - 7 B 665/02 -\n, NVwZ 2002, 1133.\nÜber das Rücksichtnahmegebot hinausgehende nachbarrechtliche Abwehrrechte, \ndie die Kläger daraus herzuleiten suchen, dass der Beklagte eine Zustimmung auf \nder Grundlage von § 80 Abs. 1 BauO NRW und § 37 BauGB unter Abweichung von \nVorschriften des Baugesetzbuches erteilt hat, stehen den Klägern nicht zu.\n\n25\n\nVgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nSeptember 2003 - 10 B 1593/03 und vom 16. Januar 2004 - 10 \nB 2439/03 - im Rahmen der vorangegangenen vorläufigen \nRechtsschutzverfahren.\nDa die Kläger in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren keine neuen Aspekte \ndargelegt haben, die ihren Rechtsstandpunkt untermauern könnten, erübrigen sich \nweitere Ausführungen zu dieser Frage.\n\n26\n\nDer Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf \nandere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des \nEinzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu \nGute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso \nweniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm \nverfolgten Interessen sind.\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben - die bis zum 31. \nDezember 2009 befristete Errichtung einer Übergangseinrichtung für bis zu 90 \nMaßregelvollzugspatienten - gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos.\n\n27\n\nDie von den Klägern im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens aus dem \nEilverfahren wiederholend geltend gemachten Beeinträchtigungen, denen sie und ihr \nGrundstück mit Blick auf die Errichtung des Übergangsheimes und die damit \neinhergehende Nutzung auf dem o.g. Grundstück sich ausgesetzt sehen, erweisen \nsich auch nach erneuter Prüfung nicht als rücksichtslos.\n\n28\n\nDies gilt namentlich für die in Aussicht genommene Nutzung auf dem Grundstück \nder ehemaligen „I-Kaserne\", da die Bausubstanz in Anbetracht eines Abstandes von \nmehr als 200 Metern zum Grundstück der Kläger nicht ansatzweise eine \nNachbarbeeinträchtigung bewirken kann. Die von den Klägern in der mündlichen \nVerhandlung dargelegten Beeinträchtigungen durch das erhöhte \nVerkehrsaufkommen und „wildes\" Parken auf der I-Allee sind nach den \nsubstantiierten Erläuterungen des Beigeladenen auf vorübergehende und \nmittlerweile abgeschlossene Umstände während der Einarbeitungszeit zurück zu \nführen. In Anbetracht von 70 Mitarbeitern während der Tagesschicht sind für die \nKläger unzumutbare Verkehrsverhältnisse nicht (mehr) zu befürchten.\nUnter Berücksichtigung der im o.g. Ortstermin vom Beigeladenen dargelegten \nNutzungsmodalitäten, insbesondere den täglichen Freigängen der Patienten mit \nentsprechenden Lautäußerungen bei Spielen und Therapien und dem durch die \nKlinik ausgelösten Besucher- und Lieferverkehr ist nicht zu befürchten, dass die von \ndem Beigeladenen beschriebene funktionsgerechte Nutzung der Einrichtung die \nSchwelle des den Klägern Zumutbaren überschreitet. Denn ihr Grundstück weist \nbereits einen Abstand von mehr als 200 Metern zu der Einrichtung auf und wird \ndurch vorgelagerte Baukörper auf dem Nachbargrundstück und auch dem \nGrundstück der geplanten Forensik sowie durch bewaldetes Gebiet und die I-Allee \nnoch abgeschirmt, so dass bspw. Geruchs- oder Lärmemissionen das \nKlägergrundstück allenfalls in rechtlich unbedenklichem Ausmaß - wenn überhaupt - \nerreichen werden. Zudem unterliegt das Grundstück der Kläger ebenso wie weitere \nGrundstücke entlang der I-Allee in Bezug auf Lärmimmissionen bereits einer \nerheblichen Vorbelastung durch die unmittelbar benachbarte Eisenbahntrasse und \ndie Nutzung der nahe gelegenen U-C-Kaserne, in der eine \nHubschrauberfliegerstaffel stationiert ist, so dass die Kläger keinen gesteigerten \nSchutzanspruch geltend machen können. \n\n29\n\nAuch die von den Klägern dargelegten Befürchtungen, dass Patienten aus der \nEinrichtung ausbrechen könnten und anschließend Straftaten gegenüber den \nKlägern, ihrer Familie und anderen Personen auf oder nahe ihrem Grundstück \nbegehen könnten, begründen keine Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen \nVorhabens. Denn diese Befürchtungen haben letztlich ihre Ursache in einer latenten \nGefahrenquelle, die einer derartigen Einrichtung immer anhaftet, aber auch nicht \ndarüber hinausgeht. Sie hat daher nicht den erforderlichen Bezug zum Baurecht und \nist deshalb im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes in der Regel nicht zu \nberücksichtigen. Eine Abweichung von dieser Regel drängt sich für das Gericht in \nAnbetracht der von der Beigeladenen dargelegten Sicherheitsvorkehrungen, die eine \nfunktionsgerechte Nutzung ermöglichen, auch nicht auf. Zu diesen \nSicherheitsvorkehrungen, die von den Klägern nicht in Zweifel gezogen werden, \ngehört u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte - Zaunanlage, eine \nAlarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die \nwiederum noch Gitter angebaut werden sowie vor allem auch die personelle \nBesetzung mit Pflegern, so dass eine Ausstattung in dem Verhältnis 1:1 zwischen \nPatient und Pflegeperson pro Tag gewährleistet ist.\n\n30\n\nSchließlich führten die von den Klägern beschriebene Wertminderung ihres \nGrundstückes zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit. \nDenn die Kläger haben eine Wertminderung ihres Grundstückes bislang lediglich \nbehauptet, ohne dies aber zu substantiieren. Darlegungen zu diesem Aspekt wären \naber schon mit Blick auf die hier zu betrachtende Nutzung der Übergangseinrichtung \nbis zum 31. Dezember 2009 erforderlich gewesen, zumal etwaige Wertminderungen \neines Grundstückes durch ein Vorhaben in der Nachbarschaft für sich genommen \nkeinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des \nRücksichtnahmegebotes zumutbar sind. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig \ndie baurechtliche Stellung der Kläger im Verhältnis zu dem streitgegenständlichen \nVorhaben ist.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2003 - 10 B \n1593/03 und vom 16. Januar 2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen \nder vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren, \njeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, \nBeschluss vom 6. Dezember 1996, - 4 B 215.96 -, BRS Bd. 58, \nNr. 164.\nUnter Berücksichtigung, dass das Grundstück der Kläger als \nAußenbereichsgrundstück unvermindert nutzbar ist, und mit Blick auf die \nVorbelastungen, denen ihr Grundstück durch die lärmintensiven Nutzungen der U-C-\nKaserne und die Bahntrasse S-M ausgesetzt ist, ist ein Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot auch unter diesem Aspekt nicht feststellbar. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-01-20/2-k-5179-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-01-20/2-k-5179-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282616","retrieved":"2026-07-09 02:57:34.647246+00:00"}}