{"status":"available","doknr":"OLD282615","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0120.2K1417.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"2 K 1417/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahren; die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahren; die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\n3\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n4\n\nT a t b e s t a n d :\n\n5\n\nDer Kläger wendet sich als Nachbar gegen einen dem Beigeladenen vom \nBeklagten erteilten Bauvorbescheid und eine Zustimmung nach § 80 BauO NRW in \nVerbindung mit § 37 Abs. 1 BauGB. Gegenstand dieser Verfügungen ist eine bis zum \n31. Dezember 2009 befristete Entscheidung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit \neiner geschlossenen Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten auf dem \nGelände der so genannten ehemaligen „I-Kaserne\" auf dem Grundstück Gemarkung \nS, Flur 1, Flurstücke 1, 2 und 3.\nAnlässlich des gerichtlichen Ortstermines in dem Verfahren 2 L 769/03 beschrieb der \nBeigeladene die Nutzungsmodalitäten der Einrichtung wie folgt:\n\n6\n\n1. Die Patienten haben täglich eine Stunde Freigang auf dem \neingezäunten Gelände. Gleichzeitig werden sich nur max. 30 Patienten zu \nTageszeiten gleichzeitig im Freien aufhalten.\n\n7\n\n2. Es wird eine Sportfläche von ca. 15 x 15 m, wie in dem Lageplan als \nvorhanden bereits eingezeichnet, errichtet werden.\n\n8\n\n3. Die Besuchszeiten für die Patienten sind nach vorheriger Absprache \nauf die Tageszeit bis 17.00 Uhr beschränkt. Lieferverkehr für das Vorhaben \nerfolgt max. 2 Mal pro Tag für Essensanlieferung sowie darüber hinaus für \nWäscheanlieferungen.\n\n9\n\n4. 65 Stellplätze stehen für die Besucher und Bediensteten auf der in dem \nLageplan dargestellten Fläche zur Verfügung.\n\n10\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mehr als 50 m westlich von der „I-Kaserne\" \ngelegenen Grundstückes Gemarkung S, Flur 1, Flurstücke 4 und 5, das mit einem \nWohnhaus sowie mit einer Reithalle nebst Stallungen und sonstigen \nNebengebäuden für das dort betriebene Pferdeleistungszentrum des Klägers bebaut \nist. Wegen der Bebauung im Einzelnen wird auf die Grundstücksbausakte des \nBürgermeisters der Stadt S (Beiakten 2 - 5) Bezug genommen. \n\n11\n\nDie weiteren Grundstücksflächen innerhalb des Korridors zwischen den von Ost \nnach West verlaufenden T-Straße im Norden und der Bahntrasse S-M im Süden sind \nüberwiegend unbebaut und werden landwirtschaftlich bzw. im Rahmen des \nklägerischen Betriebes als Auslaufflächen genutzt. Südwestlich des Grundstückes \nbefindet sich in einem Abstand von ca. 80 Metern das Gelände der U-C-Kaserne, auf \ndem eine Hubschrauberfliegerstaffel stationiert ist.\n\n12\n\nEin Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht. \n\n13\n\nMit Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 beschied der Beklagte die \nentsprechende Bauvoranfrage des Beigeladenen, die der Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen für diesen erarbeitet hatte, positiv und \nerteilte später unter dem 18. März 2003 auch seine Zustimmung nach § 80 BauO \nNRW. Wegen des unvollständigen Brandschutzkonzeptes wurde die \nNutzungsfreigabe von dieser Zustimmung ausdrücklich ausgenommen. Gegen den \nVorbescheid legte der Kläger unter dem 12. Dezember 2002 und gegen die \nZustimmung vom 18. März 2003 unter dem 14. Mai 2003 Widersprüche ein, die der \nBeklagte hinsichtlich des Vorbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 15. April \n2003 als unbegründet zurückwies. Über den Widerspruch vom 14. Mai 2003 ist \nbislang nicht entschieden worden.\n\n14\n\nDer Kläger hat unter dem Aktenzeichen 2 L 769/03 das oben bereits genannte \nvorläufige Rechtschutzverfahren bei dem erkennenden Gericht geführt, das in beiden \nInstanzen erfolglos geblieben ist. Im Rahmen dieses Eilverfahrens hat eine \nOrtsbesichtigung des streitgegenständlichen Geländes der ehemaligen „I-Kaserne\" \nsowie des Grundstückes des Klägers stattgefunden. Insoweit wird auf die \ndiesbezügliche Niederschrift wie auch den Inhalt der Verfahrensakte 2 L 769/03 \nBezug genommen.\nAnfang Januar 2005 hat die streitgegenständliche Übergangseinrichtung mit 84 \nTherapieplätzen ihren Betrieb aufgenommen.\n\n15\n\nAm 18. Mai 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen auf sein Vorbringen in dem vorangegangenen \nEilverfahren Bezug nimmt. U.a. macht er geltend, es sei eine entsprechend § 1 Abs. \n6 BauGB erforderliche Abwägung vom Beklagten nicht sachgerecht durchgeführt \nworden, woraus sich eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ergebe. Seit \nAufnahme der Nutzung sei das Verkehrsaufkommen auf der I-Allee erheblich \ngestiegen und führe „wildes\" Parken u.a. vor seinem Grundstück zu Gefahren beim \nÜberqueren der I-Allee. \nDer Kläger hält ergänzend eine Beweisaufnahme wegen von ihm befürchteter \nimmissionsschutzrechtlicher Auflagen gegenüber seinem Betrieb für erforderlich. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Vorbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2002 für \ndie Errichtung einer Übergangseinrichtung zur Unterbringung \nvon 90 Maßregelvollzugspatienten auf dem Grundstück \nGemarkung S, Flur 2, Flurstücke 1, 2 und 3 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 15. April 2003 \naufzuheben. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und stellt darüber \nhinaus zur gerichtlichen Überprüfung, ob der Kläger überhaupt eine im Außenbereich \nprivilegierte Grundstücksnutzung ausübt. \n\n19\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n20\n\nDer Beigeladene hat die in der Übergangseinrichtung vorgesehenen \nSicherheitsvorkehrungen, die eine funktionsgerechte Nutzung ermöglichen, wie folgt \nbeschrieben: So gehöre u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte - \nZaunanlage, eine Alarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit Folien gesichert \nsind und vor die wiederum noch Gitter angebaut werden sowie vor allem auch die \npersonelle Besetzung mit Pflegern, die sich in dem Verhältnis 1:1 zwischen Patient \nund Pflegeperson pro Tag darstelle, zu der in Aussicht genommenen Ausstattung. \nDas hohe Verkehrsaufkommen in den ersten Tagen des Jahres 2005 sei auf die \nerforderliche Einarbeitung aller Mitarbeiter sämtlicher Schichtzeiten zurück zu führen. \nInzwischen liege die personelle Besetzung bei ca. 70 Mitarbeitern für die \nTagesschichten und deutlich weniger Mitarbeitern während der Nachtschicht.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, die Verfahrensakten des vorrangegangenen Eilverfahrens 2 L \n769/03 sowie auf die von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge \nergänzend verwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nSie ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.\nDas mit dem angefochtenen Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 \n(bauplanungsrechtlich) zugelassene Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht \ngegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zumindest auch dem Schutze \ndes Klägers zu dienen bestimmt sind.\nDa eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts weder \nvon dem Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, ist das \nstreitgegenständliche Vorhaben, das auf die befristete bauplanungsrechtliche \nZulassung einer geschlossenen Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten \nauf dem Gelände der so genannten ehemaligen „I-Kaserne\" gerichtet ist, allein aus \nbauplanungsrechtlicher Sicht zu überprüfen.\nGegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Vorbescheid des Beklagten vom 5. \nDezember 2002, der eine bis zum 31. Dezember 2009 befristete Nutzung \nermöglichen soll, auch wenn der Beigeladene im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung nicht ausschließen konnte, dass eine weitere Nutzung bis 2011 je nach \nlandesweiten Kapazitäten im Maßregelvollzug noch erwogen werden könnte. Da eine \nzeitliche Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit aber einer eigenständigen \nbaurechtlichen Baufreigabe bedürfte, ständen dem Kläger hiergegen neue \nMöglichkeiten des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung, über deren \nErfolgsaussichten in dem vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist.\nBauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 35 BauGB, da es weder \ninnerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteiles verwirklicht werden soll.\n\n24\n\nVgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. \nJanuar 2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen eines weiteren gegen \ndiese Einrichtung geführten Nachbarstreitverfahrens.\nNachbarschutz entfaltet der § 35 BauGB allein über das in Abs. 3 als öffentlicher \nBelang anerkannte Gebot der Rücksichtnahme,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 - \na.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002, - 7 B 665/02 -\n, NVwZ 2002, 1133.\nÜber das Rücksichtnahmegebot hinausgehende nachbarrechtliche Abwehrrechte, \ndie der Kläger daraus herzuleiten sucht, dass der Beklagte eine Zustimmung auf der \nGrundlage von § 80 Abs. 1 BauO NRW und § 37 BauGB unter Abweichung von \nVorschriften des Baugesetzbuches erteilt hat, stehen dem Kläger nicht zu.\n\n26\n\nVgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nSeptember 2003 - 10 B 1593/03 und vom 16. Januar 2004 - 10 \nB 2439/03 - im Rahmen der vorangegangenen vorläufigen \nRechtsschutzverfahren.\nDa der Kläger in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren keine neuen Aspekte \ndargelegt hat, die seinen Rechtsstandpunkt untermauern könnten, erübrigen sich \nweitere Ausführungen zu dieser Frage.\n\n27\n\nDer Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf \nandere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des \nEinzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu \nGute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso \nweniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm \nverfolgten Interessen sind.\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben - die bis zum 31. \nDezember 2009 befristete Errichtung einer Übergangseinrichtung für bis zu 90 \nMaßregelvollzugspatienten - gegenüber dem Kläger nicht als rücksichtslos.\n\n28\n\nDie von dem Kläger im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens aus dem \nEilverfahren wiederholend geltend gemachten Beeinträchtigungen, denen er und \nsein Grundstück mit Blick auf die Errichtung des Übergangsheimes und die damit \neinhergehende Nutzung auf dem o.g. Grundstück sich ausgesetzt sehen, erweisen \nsich auch nach erneuter Prüfung nicht als rücksichtslos.\n\n29\n\nDies gilt namentlich für die in Aussicht genommene Nutzung auf dem Grundstück \nder ehemaligen „I-Kaserne\", da die Bausubstanz in Anbetracht eines Abstandes von \nmehr als 50 Metern zum Grundstück des Klägers nicht ansatzweise eine \nNachbarbeeinträchtigung bewirken kann. Die von dem Kläger in der mündlichen \nVerhandlung dargelegten Beeinträchtigungen durch das erhöhte \nVerkehrsaufkommen und „wildes\" Parken auf der I-Allee sind nach den \nsubstantiierten Erläuterungen des Beigeladenen auf vorübergehende und \nmittlerweile abgeschlossene Umstände während der Einarbeitungszeit zurück zu \nführen. In Anbetracht von 70 Mitarbeitern während der Tagesschicht sind für den \nKläger unzumutbare Verkehrsverhältnisse nicht (mehr) zu befürchten.\nUnter Berücksichtigung der im o.g. Ortstermin eingehend unter und mit den \nBeteiligten besprochenen Nutzungsmodalitäten, insbesondere den täglichen \nFreigängen der Patienten mit entsprechenden Lautäußerungen bei Spielen und \nTherapien und dem durch die Klinik ausgelösten Besucher- und Lieferverkehr ist \nnicht zu befürchten, dass die von dem Beigeladenen beschriebene funktionsgerechte \nNutzung der Einrichtung die Schwelle des dem Kläger Zumutbaren überschreitet. \nDenn sein Grundstück weist bereits einen Abstand von mehr als 50 Metern zu der \nEinrichtung auf und wird durch die Baukörper auf seinem eigenen Grundstück und \nauch dem Grundstück der geplanten Forensik sowie durch bewaldetes Gebiet und \ndie I-Allee noch abgeschirmt, so dass bspw. Geruchs- oder Lärmemissionen das \nKlägergrundstück allenfalls in rechtlich unbedenklichem Ausmaß - wenn überhaupt - \nerreichen werden. Zudem unterliegt das Grundstück des Klägers ebenso wie weitere \nGrundstücke entlang der IAllee in Bezug auf Lärmimmissionen bereits einer \nerheblichen Vorbelastung durch die unmittelbar benachbarte Eisenbahntrasse und \ndie Nutzung der nahe gelegenen U-C-Kaserne, in der eine \nHubschrauberfliegerstaffel stationiert ist, so dass der Kläger keinen gesteigerten \nSchutzanspruch geltend machen kann. \n\n30\n\nFerner erweist sich das Vorhaben auch nicht unter dem Blickwinkel als \nrücksichtslos, dass der Kläger Immissionsschutzauflagen gegenüber seinem Betrieb \nzu Gunsten der Nutzung der Übergangseinrichtung hinreichend konkret zu \nbefürchten hätte. Wie das Gericht vor Ort feststellen konnte, könnte allenfalls eine \nnennenswerte Belastung durch die genehmigte (überdachte) Festmistplatte mit einer \nKapazität von 360 cbm in Betracht kommen. Nach den Feststellungen vor Ort \nerscheint dies für das Gericht ausgeschlossen, da es sich bei dieser Dungstätte um \neine Festmistlagerstätte handelt, die besonders strohhaltig ist und damit die \ngeruchsintensivere (Urin)Flüssigkeit der Pferde aufnimmt. Zudem beträgt die \nFestmistmenge laut Betriebsbeschreibung vom 5. November 2001, die der Kläger im \nRahmen seines Baugenehmigungsverfahrens dem Bürgermeister der Stadt S \nvorgelegt hat, nur 60 cbm, die einer kurzfristigen Abfuhr durch den Landwirt L \nzugeführt werde. In Anbetracht dessen, dass die Festmistplatte nach eigenen \nAngaben des Klägers auch nur in den Wintermonaten in Betrieb genommen wird, \nbedarf es keiner weiteren sachverständigen Beurteilung dieser Frage, zumal auch \nVertreter der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des gerichtlichen \nOrtstermines in dem Verfahren 2 L 769/03 eine verbindliche Erklärung abgegeben \nhaben, dass der Kläger für seinen genehmigten Betrieb, auf der Grundlage des \nderzeitigen Standes der Technik und der Rechtsvorschriften mit Blick auf die \nstreitgegenständliche Nutzung der Maßregelvollzugseinrichtung nicht mit \nimmissionsschutzrechtlichen Auflagen zu rechnen habe. \nAuch die von dem Kläger dargelegten Befürchtungen, dass Patienten aus der \nEinrichtung ausbrechen könnten und anschließend Straftaten gegenüber dem \nKläger, seiner Familie und anderen Personen auf seinem Grundstück begehen \nkönnten, begründen keine Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen \nVorhabens. Denn diese Befürchtungen haben letztlich ihre Ursache in einer latenten \nGefahrenquelle, die einer derartigen Einrichtung immer anhaftet, aber auch nicht \ndarüber hinausgeht. Sie hat daher nicht den erforderlichen Bezug zum Baurecht und \nist deshalb im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes in der Regel nicht zu \nberücksichtigen. Eine Abweichung von dieser Regel drängt sich für das Gericht in \nAnbetracht der von der Beigeladenen dargelegten Sicherheitsvorkehrungen, die eine \nfunktionsgerechte Nutzung ermöglichen, auch nicht auf. Zu diesen \nSicherheitsvorkehrungen, die von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen werden, \ngehört u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte - Zaunanlage, eine \nAlarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die \nwiederum noch Gitter angebaut werden sowie vor allem auch die personelle \nBesetzung mit Pflegern, so dass eine Ausstattung in dem Verhältnis 1:1 zwischen \nPatient und Pflegeperson pro Tag gewährleistet ist.\n\n31\n\nSchließlich führen die von dem Kläger beschriebenen Vermögenseinbußen u.a. \ndurch eine geringere Auslastung seines Pensionspferdebetriebes, Probleme bei der \nAnwerbung von besonders qualifizierten Mitarbeitern für seinen Zuchtbetrieb und die \ndurch die Übergangseinrichtung bewirkte Wertminderung seines Grundstückes zu \nkeiner anderen Bewertung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit. Denn der Kläger \nhat diese Vermögenseinbußen und eine Wertminderung seines Grundstückes \nbislang lediglich behauptet, ohne dies aber zu substantiieren. Darlegungen zu \ndiesem Aspekt wären aber schon mit Blick auf die hier zu betrachtende Nutzung der \nÜbergangseinrichtung bis zum 31. Dezember 2009 erforderlich gewesen, zumal \netwaige Wertminderungen eines Grundstückes durch ein Vorhaben in der \nNachbarschaft für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob \nBeeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind. \nEntscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Klägers \nim Verhältnis zu dem streitgegenständlichen Vorhaben ist.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2003 - 10 B \n1593/03 und vom 16. Januar 2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen \nder vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren, \njeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, \nBeschluss vom 6. Dezember 1996, - 4 B 215.96 -, BRS Bd. 58, \nNr. 164.\nUnter Berücksichtigung, dass das Grundstück des Klägers als \nAußenbereichsgrundstück auch für sein Pferdeleistungszentrum unvermindert \nnutzbar ist, und mit Blick auf die Vorbelastungen, denen sein Grundstück durch die \nlärmintensiven Nutzungen der U-C-Kaserne und die Bahntrasse S-M ausgesetzt ist, \nist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch unter diesem Aspekt nicht \nfeststellbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die \nAusführungen des Gerichts in dem vorangegangenen Eilverfahren 2 L 769/03, S. 6,7 \nverwiesen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-01-20/2-k-1417-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-01-20/2-k-1417-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282615","retrieved":"2026-07-09 02:57:34.536041+00:00"}}