{"status":"available","doknr":"OLD282776","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0113.1L16.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"1 L 16/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes \nNordrhein-Westfalen, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf, wird beigeladen.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDas Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-\nWestfalen war gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Angesichts der dem \nMinisterium durch § 5 Abs. 8 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) eingeräumten \nKompetenz, die im Rahmen der Bildung des Regionalrates vom Antragsteller \neingereichte Reserveliste zu bestätigen oder abzulehnen, ist es an dem zwischen \ndem Antragsteller und der Antragsgegnerin streitigen Rechtsverhältnis über die \nWirksamkeit der Reserveliste derart beteiligt, dass die vorliegend zu treffende \nEntscheidung auch dem Ministerium gegenüber nur einheitlich ergehen kann.\n\n3\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat keinen Erfolg. \n\n4\n\nAls - sinngemäß gestellter - Antrag,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 54/05 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember \n2004 wiederherzustellen,\n\n6\n\nist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat der Antragsteller \nmit dieser Antragsfassung zutreffend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin in \nihrem Widerspruchsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige \nVollziehung ihres Bescheides vom 2. Dezember 2004 angeordnet hat. Diese \nAnordnung des Sofortvollzuges verletzt den Antragsteller aber nicht in seinen \nRechten, weil sie ins Leere geht. Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen \nBescheid die vom Antragsteller beantragte Zulassung seiner Reserveliste bei der \nBildung des Regionalrates versagt, nachdem das beigeladene Ministerium zuvor mit \nErlass vom 16. November 2004 die Reserveliste nicht bestätigt hatte. Danach fehlt \nes an einer Belastung des Antragstellers, der durch eine Aussetzung des \nangeordneten Sofortvollzuges des Bescheides begegnet werden könnte, da dem \nAntragsteller erst die im Verwaltungsverfahren und mit der Klage begehrte \nVerpflichtung, die vom Antragsteller bestimmte Reserveliste für den Regionalrat der \nAntragsgegnerin zuzulassen, rechtliche Vorteile bieten würde.\n\n7\n\nDer dementsprechend im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausschließlich \nstatthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 \nVwGO scheitert allerdings daran, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht ist. Denn die von dem Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter dem 31. \nOktober 2004 eingereichte Reserveliste erfüllt nicht die zwingenden \nVoraussetzungen des § 5 Abs. 7 Sätze 1 und 3 LPlG. \n\n8\n\nDas Wahl- und Berufungsverfahren für die Zusammensetzung des Regionalrates \nim Bezirk der Antragsgegnerin richtet sich nach § 5 Abs. 1 bis 8 LPlG. Dessen \nMitglieder werden nach § 5 Abs. 2 LPlG einerseits durch die Vertretungen der \nkreisfreien Städte und Kreise gewählt (§ 5 Abs. 3 und 4 LPlG) und andererseits aus \nReservelisten (§ 5 Abs. 7 LPlG) berufen. Dabei werden der Berechnung der \nSitzverteilung im Regionalrat die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten \nund in den kreisangehörigen Gemeinden des Regierungsbezirks zugrundegelegt (§ 5 \nAbs. 2 Satz 2 LPlG). Insoweit werden die Regionalratssitze auf diejenigen Parteien \nund Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks \nvertreten sind, unter Zusammenzählung ihrer bei den Gemeindewahlen im \nRegierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen (§ 5 Abs. 7 S. 2 LPlG) verteilt (§ 5 \nAbs. 7 Satz 1 LPlG) bzw. aus Reservelisten, die der Bestätigung durch die \nLandesplanungsbehörde (hier den Beigeladenen) bedürfen, zugeteilt (§ 5 Abs. 7 \nSatz 3 LPlG). \n\n9\n\nDen in § 5 Abs. 7 Sätze 1 und 3 LPlG genannten Zulassungsvoraussetzungen \nentspricht die vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin eingereichte Reserveliste \nnicht. Der Antragsteller ist weder eine Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetz (was \nhier zwischen den Beteiligten unstreitig ist) noch eine Wählergruppe im Sinne des § 5 \nLPlG, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks Münster nach der \nKommunalwahl 2004 vertreten ist. Insoweit erfüllt der Antragsteller bereits nicht die \nVoraussetzungen der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 2 des \nKommunalwahlgesetzes, nach der eine Wählergruppe eine Gruppe von \nWahlberechtigten ist. Denn der Antragsteller ist lediglich ein Zusammenschluss von \nWählergruppen, nicht aber von Wahlberechtigten. Überdies hat er selbst in den \nKommunalwahlen des vergangenen Jahres in keiner Kommunalvertretung im Bezirk \nder Antragsgegnerin zur Wahl gestanden.\n\n10\n\nEbenso hinsichtlich der Zulassung der Reserveliste des \nAntragstellers zur Bildung der Landschaftsversammlung \nWestfalen-Lippe: Beschluss der Kammer vom 3. November \n2004 - 1 L 1493/04 - und Beschluss des OVG NRW vom 8. \nDezember 2004 - 15 B 2458/04 -.\n\n11\n\nDie gegen diese rechtliche Beurteilung vorgebrachten Einwendungen des \nAntragstellers wiederholen seinen Vortrag in den vorstehend genannten beiden \nVerfahren. Er ist dort bereits mit den Beschlüssen der Kammer und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gewürdigt worden. \nDarauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n12\n\nZweifelhaft mag allenfalls bleiben, ob das gesetzlich vorgesehene Wahl- und \nBerufungsverfahren zur Bildung der Regionalräte geeignet ist, die erforderliche \ndemokratische Legitimation des Regionalrates zu vermitteln. Eine solche \nFragestellung ergibt sich jedenfalls aus den Regelungen des § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 \nLPlG, weil danach letztlich ausschließlich durch das Sitzzuteilungsverfahren über die \nReservelisten eine dem Ergebnis der letzten allgemeinen Wahlen zu den \nKommunalvertretungen des Regierungsbezirks entsprechende politische \nRepräsentation und Zusammensetzung des Regionalrates sichergestellt werden soll, \nörtliche Wählergruppen dabei jedoch nicht berücksichtigt würden. \n\n13\n\nZu den vergleichbaren Regelungen für die Bildung der \nLandschaftsversammlung siehe OVG NRW, Beschluss vom 8. \nDezember 2004 a. a. O.\n\n14\n\nDaran anknüpfende Fragen, ob über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - etwa in \nAnwendung der Grundsätze verfassungskonformer Auslegung - auch ein \nZusammenschluss von Wählergruppen als Gruppe von Wahlberechtigten zu \nbehandeln ist, entziehen sich allerdings einer Prüfung im summarischen Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Deren Beantwortung muss \ndem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertpraxis der \nKammer und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-01-13/1-l-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-01-13/1-l-16-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282776","retrieved":"2026-07-09 02:57:48.118596+00:00"}}