{"status":"available","doknr":"OLD282801","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0112.8K2847.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"8 K 2847/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.\n\nDie Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 werden hinsichtlich des Klägers \naufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des \nVerfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 0000 geborene Kläger ist nach seinen Angaben chinesischer \nStaatsangehöriger uigurischer Volkszugehörigkeit. Er reiste - ebenfalls nach eigenen \nAngaben - am 00.00.0000 in Begleitung seiner Ehefrau und seinen in den \nJahren 0000, 0000 und 0000 geborenen Kindern in das Bundesgebiet ein.\n\n3\n\nZur Begründung des anschließend gestellten Asylantrags führte der Kläger bei \nseiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 00.00.0000 im Wesentlichen aus: Er habe im Mai und August \n1996 die uigurische Unabhängigkeitsbewegung mit Geldzahlungen in Höhe von \njeweils 20.000 Yuan unterstützt. Nachdem im Dezember 2000/Januar 2001 die \nPolizei eine Versammlung der Gruppierung überfallen und die Mitglieder \nfestgenommen habe, habe er fliehen müssen. Er sei im Juli nach Kasachstan \ngegangen. In Kasachstan habe er auf seine Familie gewartet. Gemeinsam sei man \ndas in das Bundesgebiet eingereist.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers, seiner Ehefrau und der oben angeführten Kinder ab und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Darüber hinaus wurde \ndem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung \nnach China oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat \nangedroht. Der Bescheid wurde am 00.00.0000 zugestellt.\n\n5\n\nAm 00.00.0000 haben der Kläger, seine Ehefrau und die oben angeführten \nKinder die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tritt der Kläger den \nAusführungen in dem angefochtenen Bescheid entgegen und weist namentlich \ndarauf hin, dass er von einer aserbaidschanischen Dolmetscherin angehört worden \nsei und seine sprachlichen Kenntnisse für ein exaktes Vortragen seiner Asylgründe \nnicht genügten. Darüber hinaus verweist der Kläger auf seine exilpolitischen \nAktivitäten im Bundesgebiet.\n\n6\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren der Ehefrau und \nder oben angeführten drei Kinder des Klägers abgetrennt.\n\n7\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, \nsoweit er damit die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter begehrt \nhat.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen, hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich seiner \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt (schriftsätzlich),\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der von dem Kläger \nvorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDas Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung entscheiden, da die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung hierauf \nhingewiesen worden ist (§§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -).\n\n15\n\nDas Verfahren ist im Umfang der Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz \n1 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist im Übrigen begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist \nhinsichtlich der angefochtenen Ziffern 2. bis 4. rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).\n\n17\n\nNach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor \ndem erkennenden Gericht, auf den es nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ankommt, hat der Kläger Anspruch auf die \nFeststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des - am \n01. Januar 2005 in Kraft getretenen - Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen.\n\n18\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n19\n\nHier kann offen bleiben, ob der Kläger sein Heimatland bereits vorverfolgt \nverlassen hat. Ihm droht jedenfalls wegen der von ihm im Bundesgebiet entfalteten \nexilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne von § 60 Abs.1 Satz 1 \nAufenthG.\n\n20\n\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geht das Gericht davon aus, dass \nexilpolitische Aktivitäten chinesischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik \nDeutschland ein beachtliches Verfolgungsrisiko grundsätzlich nur dann begründen, \nwenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Dies bedeutet nach der \nRechtsprechung, dass die exilpolitischen Aktivitäten ein herausgehobenes Profil \naufweisen müssen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139/97.A -\n, m. w. N. aus der Rechtsprechung.\n\n22\n\nDies entspricht auch der Erkenntnislage des Auswärtigen Amtes bis in die \njüngste Vergangenheit.\n\n23\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. September \n2002; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober \n2004 (Seite 29, Absatz 2).\n\n24\n\nHinsichtlich der Aktivitäten uigurischer Exilorganisationen hat indes seit den \nTerroranschlägen von New York im September 2001 ein Wandel in der Einschätzung \neingesetzt.\n\n25\n\nVgl. etwa Stellungnahme von amnesty international vom 29. \nApril 2002 an das VG München; Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 19. August 2002 an das VG München.\n\n26\n\nDer jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2004 führt \ninsoweit nunmehr - anders noch als der Lagebericht vom 17. September 2002 - zu \ndiesem Problempreis Folgendes aus:\n\n27\n\n„Es ist davon auszugehen, dass Aktivitäten der uigurischen \nExilorganisationen unter Beobachtung seitens der chinesischen \nAuslandsvertretungen stehen. Zu nennen sind diesbezüglich u. \na. die „Ostturkistanische Union in Europa e.V.\", der \n„Ostturkistanische (Uigurische)Nationalkongress e.V.\" sowie \ndas „Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der \nInneren Mongolei und Ostturkestans\".\n\n28\n\nAufklärung und Bekämpfung der von extremen Vertretern \nder uigurischen Minderheit getragenen sog. Ostturkistan-\nBewegung zählen zu den obersten Prioritäten der im \nStaatsschutz eingesetzten Kräfte der VR China. Nach außen \nals Terroristen, im Inneren als Separatisten charakterisierte \nAnhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte \nnicht nur politisch, sondern auch strafrechtlich verfolgt.\n\n29\n\nEin öffentliches Bekenntnis in China zur Unabhängigkeit \nder uigurischen Gebiete hätte in jedem Fall strafrechtliche \nKonsequenzen. Die chinesische Regierung sanktioniert die \n„Gefährdung der staatlichen Sicherheit\", wozu auch „Taten \ngegen die Integrität des Staatsgebiets\" fallen. Vor diesem \nHintergrund reicht die Beteiligung an einer Demonstration für \ndie Belange einer, aus Sicht der chinesischen Regierung als \nstaatsgefährdend bewerteten Organisation wie der Ostturkistan-\nBewegung aus, um nach chinesischem Recht straffällig zu \nwerden. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation ist \nals strafschärfend zu qualifizieren. Das zu erwartende Strafmaß \nfür eine solche als Anhänger erkannte Person richtet sich dabei \ndanach, wie schwerwiegend die durch den Angeschuldigten \ngesetzte Gefahr für den Bestand des Staates aus Sicht der \nstrafverfolgenden Autorität einzuschätzen ist.\n\n30\n\nAuch in den aus europäischer Sicht „friedlichen \nUnabhängigkeitsbestrebungen\" einzelner Organisationen sieht \ndie chinesische Führung einen Angriff auf die staatliche Einheit \nChinas und damit eine Gefährdung für dessen allgemeine \nSicherheit.\n\n31\n\nDem Auswärtigen Amt ist indes kein konkreter Fall bekannt, \nin dem Mitglieder einer uigurischen Exilorganisation in \nDeutschland nach ihrer Rückkehr nach China politisch verfolgt \nworden wären.\n\n32\n\n Berichtet wird jedoch über Fälle bei Abschiebungen nach \nChina aus anderen Ländern Asiens. So wurden laut Berichten \nvon Amnesty International im April 2002 in Pakistan drei \nUiguren festgenommen und anschließend von dort in die \nVolksrepublik China zurückgeschoben. Einer von ihnen war \nbereits von 1996 bis 1999 wegen mutmaßlicher politischer \nAktivitäten inhaftiert und gefoltert worden. Zwei der \nbetreffenden Personen sollen sich in Haft befinden, über den \ndritten liegen keine Informationen vor. Ebenfalls 2002 wurden \ndrei uigurische Flüchtlinge von den nepalesischen Behörden \nzurückgeschoben. Ihnen war vom Hochkommissariat der \nVereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ein \nFlüchtlingsstatus eingeräumt worden. Eine der Uiguren, \nShaheer Ali, wurde im Oktober 2003 in einem nicht öffentlichen \nProzess wegen „terroristischer\" Vergehen zum Tode verurteilt \nund hingerichtet. Über das Schicksal der anderen zwei \nPersonen liegen keine Informationen vor.\n\n33\n\nDem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber \nvor, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland (auch \nnicht vor chinesischen Auslandsvertretungen) generell - \nabgesehen von den vorstehend genannten Fällen - oder das \nVerfassen von Petitionen für sich allein oder in Verbindung \netwa mit „illegaler Ausreise\" oder Asylantragstellung bei einer \nRückkehr nach China zu Repressalien führen (s. u. IV.2.). \nPersonen, die vor ihrer Rückkehr nach China keine \nherausragende politische Aktivität entfaltet bzw. Resonanz \nverursacht hatten, wurden in der Vergangenheit bei Rückkehr \nbefragt und vor regierungskritischen Aktivitäten in China \ngewarnt.\n\n34\n\nNach den obigen Darlegungen des Auswärtigen Amtes, \n\n35\n\nvgl. auch Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 09. \nFebruar 2004 und vom 05. November 2004 an das VG \nMünchen,\n\n36\n\nhat der Kläger wegen der von ihm glaubhaft angeführten exilpolitischen \nAktivitäten im Bundesgebiet (Mitgliedschaft im „Weltkongress der Uygurischen \nJugend\", in der „Ostturkistansichen Union in Europa e. V.\" und im \n„Informationszentrum Ostturkistans\", Teilnahme an Demonstrationen vor dem \nchinesischen Generalkonsulat in München im April 2003 sowie im Dezember 2004, \nVerteilen von Broschüren und Zeitungen in seiner jetzigen „Heimatregion\" P. ) mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach China politische \nVerfolgungsmaßnahmen durch die chinesischen Sicherheitsbehörden zu befürchten. \nSoweit es in dem oben angeführten Lagebericht vom 25. Oktober 2004 heißt, dass \ndem Auswärtigen Amt kein konkreter Fall bekannt sei, in dem Mitglieder einer \nuigurischen Exilorganisation in Deutschland nach ihrer Rückkehr nach China politisch \nverfolgt worden wären, kommt dem angesichts der folgenden Ausführungen in dem \nLagebericht und namentlich vor dem Hintergrund der maßgeblichen Erkenntnis, dass \ndie chinesischen Sicherheitsbehörden unter dem Eindruck der Ereignisse vom \nSeptember 2001 mit aller Schärfe auf Aktivitäten der uigurischen Minderheit \nreagieren, ersichtlich kein ausschlaggebendes Gewicht zu.\n\n37\n\nEine Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. \n2 AsylVfG entbehrlich, weswegen Nr. 3 des angegriffenen Bescheides der \nAufhebung unterliegt. Mit Blick auf § 25 Abs. 2 AufenthG ist auch die \nAbschiebungsandrohung (Nr. 4 des angegriffenen Bescheids) aufzuheben.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-01-12/8-k-2847-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-01-12/8-k-2847-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282801","retrieved":"2026-07-09 02:57:50.189776+00:00"}}