{"status":"available","doknr":"OLD283064","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1220.10K2220.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-12-20","aktenzeichen":"10 K 2220/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung des Habilitationsausschusses der N Fakultät der X \nUniversität vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Prüfungsbescheides vom 28. Juni \n2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den \nerfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens die Habilitationsurkunde gemäß \n§ 12 der Habilitationsordnung der Fachbereiche Vorklinische und Theoretische \nMedizin und Klinische Medizin vom 12. Mai 1975 mit der Venia legendi für das Fach \n„Chirurgie\" auszuhändigen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1940 geborene Kläger beantragte im Juni 1981 beim Dekan der Beklagten\ndie Eröffnung des Habilitationsverfahrens im Fach Chirurgie. Zugleich legte er eine\nHabilitationsschrift mit dem Titel \"Posttraumatisches Heilungsverhalten\nquerosteotomierter, instabil versorgter Schaftknochen unter dem Einfluss von\ndynamischem Interferenzstrom. Eine experimentelle Studie am Großtier\" vor. Am 14.\nJuli 1981 beschloss der Fachbereichsrat Klinische Medizin der Beklagten die\nEröffnung des Habilitationsverfahrens und bestellte auf der Grundlage der\n\"Habilitationsordnung der Fachbereiche Vorklinische und Theoretische Medizin und\nKlinische Medizin vom 12. Mai 1975\" (im Folgenden: HabilO) eine\nHabilitationskommission.\n\n3\n\nDie Habilitationskommission holte Gutachten verschiedener auswärtiger\nProfessoren ein, die zum Teil die Ablehnung, zum Teil aber auch die Annahme der\nHabilitationsschrift empfahlen. Unter Zugrundelegung des Berichts der\nHabilitationskommission lehnte der Habilitationsausschuss im Jahre 1984 die\nFortsetzung des Habilitationsfahrens ab. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch\ndes Klägers wurde das Habilitationsverfahren im Oktober 1984 fortgesetzt.\n\n4\n\nDie Habilitationskommission holte weitere Gutachten ein. In Abstimmung mit der\nHabilitationskommission wurde der Kläger hinsichtlich einer Überarbeitung der\nHabilitationsschrift beraten. Der Kläger legte im Juni 1987 eine geänderte Fassung\nseiner Habilitationsschrift vor. Am 8. Dezember 1988 lehnte der\nHabilitationsausschuss die Fortführung des Verfahrens erneut ab. Gegen den\nAblehnungsbescheid vom 21. Dezember 1989 legte der Kläger Widerspruch ein,\ndem der Habilitationsausschuss am 29. Dezember 1989 stattgab.\n\n5\n\nDie vom Habilitationsausschuss eingesetzte Habilitationskommission forderte\nzunächst die bisherigen Gutachter zu ergänzenden Stellungnahmen auf. B\nbefürwortete u.a. weiterhin die Annahme der Arbeit als Habilitation in\nÜbereinstimmung mit seinem am 8. Januar 1986 erstatteten Gutachten. Am 4.\nDezember 1990 beschloss die Habilitationskommission, drei weitere auswärtige\nGutachter um die Beurteilung der Arbeit zu bitten. Von diesen drei Gutachtern kamen\ndie T (Essen) und L (Dresden) in ihren Gutachten zu der Empfehlung, die Leistung\ndes Klägers als Habilitationsschrift anzunehmen. T1 (München) empfahl in seinem\nGutachten die Annahme der Arbeit als Habilitationsschrift nach Überarbeitung.\n\n6\n\nAuf der Grundlage des erstellten Berichts der Habilitationskommission sprach\nsich die Mehrheit der stimmberechtigten Professoren des Habilitationsausschusses\ngleichwohl gegen eine Fortsetzung des Verfahrens aus. Daraufhin teilte der Dekan\nder Beklagten dem Kläger durch Bescheid vom 12. Dezember 1991 mit, dass das\nHabilitationsverfahren nicht fortgesetzt werde. Nach erfolglosem\nWiderspruchsverfahren erhob der Kläger am 3. Dezember 1992 Klage.\n\n7\n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das\nerkennende Gericht blieb ebenso erfolglos (Beschluss vom 9. Juni 1993 - 1 L 760/93\n-) wie seine anschließend eingelegte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (Beschluss vom 19. November 1993 - 22\nB 1651/93 -).\n\n8\n\nIm Hauptsacheverfahren hob das erkennende Gericht den angefochtenen\nBescheid der Beklagten jedoch durch Urteil vom 28. Januar 1994 (1 K 3759/92) auf.\nDie dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das OVG NRW durch Urteil\nvom 16. Januar 1995 (22 A 969/94) zurück und verpflichtete die Beklagte, über die\nFortsetzung des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dabei gab das OVG NRW\nder Beklagten u.a. auf, einer erneuten Entscheidung des Habilitationsausschusses\ndie Gutachten der B, T1, T und L zu Grunde zu legen, und stellte fest, bei der\nAbstimmung komme es auf die Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-\nStimmen an; Stimmenthaltungen seien als nicht abgegebene Stimmen anzusehen.\n\n9\n\nDaraufhin führte der Habilitationsausschuss eine erneute schriftliche (\"erste\")\nAbstimmung betreffend das Habilitationsverfahren des Klägers durch, in der die\nMehrzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses wiederum\ngegen eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens votierte. Unter dem\n6. September 1995 teilte der Prodekan in Vertretung des Dekans der Beklagten den\nMitgliedern des Habilitationsausschusses mit, dass es nach der Entscheidung des\nOVG NRW erforderlich sei, in einer zweiten Abstimmungsrunde darüber zu befinden,\nob das Habilitationsverfahren des Klägers endgültig beendet sei oder ob es bei\nErfüllung bestimmter Voraussetzungen, also im Falle einer Nachbesserung der Arbeit\nauf Grund bestimmter Maßgaben, wieder aufgenommen werden könne. In dieser\n(\"zweiten\") Abstimmungsrunde stimmten 99 Mitglieder des Habilitationsausschusses\nfür eine endgültige Beendigung und 9 Mitglieder für eine Wiederaufnahme des\nHabilitationsverfahrens unter Angabe bestimmter Maßgaben. 38 Stimmberechtigte\nwählten die Alternative, kein Votum abzugeben. Der Dekan der Beklagten stellte\ndaraufhin durch Bescheid vom 16. Oktober 1995 die Nichtfortsetzung des\nHabilitationsverfahrens fest.\n\n10\n\nAuf die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage verpflichtete\ndas erkennende Gericht die Beklagte durch Urteil vom 12. März 1999 (1 K 1583/96),\nüber die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Dabei gab es der Beklagten u.a. auf,\nunter Berücksichtigung der Vorgaben des OVG NRW in seinem Urteil vom 16.\nJanuar 1995 die zweite Abstimmungsrunde zu wiederholen, wobei u.a. diejenigen\nMitglieder des Habilitationsausschusses, die für eine endgültige Beendigung des\nHabilitationsverfahrens stimmen wollten, ihre Ablehnung substantiiert zu begründen\nhätten. Den dagegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung\nlehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Juli 1999 (22 A 1882/99) ab.\n\n11\n\nBei der im September/Oktober 1999 durchgeführten Wiederholung des zweiten\nAbstimmungsverfahrens über die Beendigung bzw. Fortsetzung des\nHabilitationsverfahrens des Klägers unter Beifügung der Habilitationsschrift sowie der\nGutachten der B, T1, T und L votierten von 146 stimmberechtigten Mitgliedern des\nHabilitationsausschusses 33 für die endgültige Beendigung des\nHabilitationsverfahrens und 18 für eine Fortsetzungsmöglichkeit nach Überarbeitung\nder Habilitationsschrift. 95 Stimmberechtigte gaben kein Votum ab. Daraufhin stellte\nder Dekan der Beklagten durch Bescheid vom 28. Februar 2000 wiederum fest, dass\ndas Habilitationsverfahren des Klägers nicht fortgesetzt werde.\n\n12\n\nDen unter dem 20. April 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung\neinstweiligen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom\n23. Mai 2000 (10 L 571/00) ab. Den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf\nZulassung der Beschwerde lehnte das OVG NRW durch Beschluss vom\n19. Dezember 2000 (14 B 880/00) ab.\n\n13\n\nAuf die von dem Kläger nach erfolgloser Durchführung seines schon am 14. März\n2000 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Februar 2000 und\nseine bereits am 18. März 2000 erhobene Klage (10 K 692/00) verpflichtete das\nerkennende Gericht durch Urteil vom 23. März 2001 die Beklagte wiederum, dem\nKläger in einem Bescheid mitzuteilen, dass das Habilitationsverfahren bei Erfüllung\nbestimmter Voraussetzungen fortgesetzt werde, wobei das Gericht der Beklagten\nnunmehr die Beachtung verschiedener Maßgaben aufgab, die allein den eine\nFortsetzung des Habilitationsverfahrens befürwortenden Stellungnahmen der zuvor\ngenannten externen Gutachter entnommen werden sollten und bei deren\nUnmöglichkeit die Maßgaben als erfüllt anzusehen seien.\n\n14\n\nAm 11. Juni 2001 fand zwischen den Beteiligten eine Besprechung statt, an der\nu.a. neben dem Kläger und dessem Prozessbevollmächtigten der Dekan und der\nForschungsdekan der Beklagten teilnahmen. Auf der Grundlage dieser Besprechung\nerließ der Dekan der Beklagten am 19. Juni 2001 einen mit Rechtsmittelbelehrung\nversehenen Bescheid, wonach das Habilitationsverfahren u.a. fortgesetzt werde bei\nVornahme einer \"semiquantitativen Doppelblindauswertung der histologischen\nBilder\".\n\n15\n\nHierauf nahm der vom Dekan bestimmte Fakultätskollege I lediglich eine \"einfach\nverblindete\" Auswertung der vom Kläger eingereichten drei Präparatserien vor. In\nseiner gutachterlichen Stellungnahme kam I zu dem Ergebnis, dass ein Vergleich\nzwischen Präparaten gleicher Ordnungsziffer aus den drei Serien nicht möglich sei.\nNach Einholung einer privaten sachverständigen Stellungnahme, wonach die von der\nBeklagten geforderte Maßgabe generell unmöglich sei, forderte der Kläger die\nBeklagte unter dem 12. Februar 2002 zur Fortsetzung des Habilitationsverfahrens\nauf. Daraufhin teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom\n25. Februar 2002 mit, der Fachbereichsrat der N Fakultät werde erst in seiner\nSitzung am 23. April 2002 entscheiden, ob der Kläger die Auflagen zur\nNachbesserung der Habilitationsschrift erfüllt habe.\n\n16\n\nAuf die am 23. März 2002 erhobene Klage des Klägers verpflichtete das\nerkennende Gericht die Beklagte erneut durch Urteil vom 6. Dezember 2002 (10 K\n871/02), den Kläger binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils zum\nHabilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den Habilitationsausschuss\nzu laden. In den Gründen führte das erkennende Gericht aus, dass die vom Kläger\ngeforderte \"semiquantitative Doppelblindauswertung\" faktisch unmöglich gewesen\nsei, da dem Kläger als Versuchsleiter die Zuordnung der histologischen Bilder seiner\nVersuchsreihe bekannt gewesen seien. Die von der Beklagten gegen das Urteil\nbeantragte Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW durch Beschluss vom 18.\nJuni 2003 (14 A 544/03) ab.\n\n17\n\nEinen daraufhin auf den 14. August 2003 anberaumten Termin für den\nHabilitationsvortrag des Klägers hob die Beklagte auf, nachdem der Kläger\nprüfungsunfähig erkrankte. Unter dem 17. Dezember 2003 teilte der Kläger über\nseinen Verfahrensbevollmächtigten mit, dass er ab Mitte Januar 2004 wieder zur\nVerfügung stehe und den Habilitationsvortrag halten könne. Auf nochmalige\nErinnerung des Klägers schlug die Beklagte für den Habilitationsvortrag als Termin\nim darauf folgenden Semester den 22. April 2004 vor. Im Vorfeld dieses Termins\nfand am 19. April 2004 eine Besprechung zwischen dem Kläger, seinem\nVerfahrenbevollmächtigten, dem Dekan sowie dem Prodekan und der\nDekanatsassistentin der Beklagten statt. Gegenstand dieser Unterredung war u.a.\nder Punkt, dass nach der HabilO ein Quorum von 71 der 141 stimmberechtigten\nProfessoren notwendig sei. Im Hinblick hierauf wies der Dekan der Beklagten darauf\nhin, dass, falls dieses Quorum nicht erreicht werde, eine Abstimmung über die\nweitere Vorgehensweise erfolgen müsse, was üblicherweise zu einer Vertagung des\nHabilitationsvortrages führe. Dieser Vorgehensweise widersprachen der Kläger und\nsein Verfahrensbevollmächtigter, da nicht verlangt werden könne, dass der Kläger\nsich auf seinen Vortrag mehrfach vorbereite und vor dem Ausschuss erscheine.\n\n18\n\nAm 22. April 2004 fand sich der Kläger zu dem Habilitationsvortrag vor dem\nHabilitationsausschuss der Beklagten ein. Von den stimmberechtigten 141\nMitgliedern waren jedoch nur 42 Personen erschienen. In Ermangelung der\nBeschlussfähigkeit des Habilitationsausschusses wurden die anwesenden Mitglieder\nwieder entlassen. Der Vortrag des Klägers fand nicht statt. Der Dekan der Beklagten\nvereinbarte mit dem Kläger als neuen Termin für den Vortrag den 25. Mai 2004,\nwobei er gegenüber dem Kläger äußerte, dass er auch dann nicht dafür sorgen\nkönne, dass der Kläger auf einen beschlussfähigen Habilitationsausschuss\ntreffe.\n\n19\n\nAuf den am 24. April 2004 bei Gericht eingegangenen Antrag des Klägers auf\nDurchsetzung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 6. Dezember 2002 drohte\ndas erkennende Gericht der Beklagten mit Beschluss vom 3. Mai 2004 (10 M 1/04)\nein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an, wenn sie den Kläger nicht bis zum 25.\nMai 2004 zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor einen zu\ndiesem Zeitpunkt beschlussfähigen Habilitationsausschuss lade. Die hiergegen\nerhobene Beschwerde der Beklagten wies das OVG NRW mit Beschluss vom 24.\nMai 2004 (14 E 614/04) zurück.\n\n20\n\nBereits unter dem 4. Mai 2004 lud die Beklagte den Kläger zu einem aus einer\nschon im Jahre 1991 eingereichten Vorschlagsliste gewählten Habilitationsvortrag\nmit dem Thema \"Diagnostik und Therapie frischer und alter fibularer Bandlaesionen\"\nauf den 25. Mai 2004, 15.00 Uhr s.t., um in dieser Sitzung den Probevortrag mit\nanschließendem Kolloquium zu halten. Eine Einladung mit Tagesordnung leitete die\nBeklagte den Mitgliedern des Habilitationsausschusses zu. Nach Hinweis des\nVerfahrensbevollmächtigten, dass der Vortrag möglicherweise nicht pünktlich um\n15.00 Uhr s.t. gehalten werden könnte, weil er Kenntnis erhalten habe, dass der\nVortrag erst im Verlauf der Sitzung erfolgen solle, teilte der Forschungsdekan der\nBeklagten dem Kläger am 25. Mai 2004 per Telefax mit, dass der Probevortrag des\nKlägers erst als Tagesordnungspunkt 12 vorgesehen und nicht beabsichtigt sei, die\nTagesordnung zu ändern. Am Prüfungstag erschienen von den 142 geladenen\nMitgliedern des Habilitationsausschusses 102 Mitglieder. Bevor der Kläger seinen\nHabilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium hielt, wurden zunächst drei\nweitere Habilitanden mit Vorträgen gehört. Von den abgegebenen 101 Stimmen\nvotierten 94 Mitglieder gegen und 7 Mitglieder für den Habilitationsvortrag des\nKlägers. Das Prüfungsergebnis, den Habilitationsvortrag nicht bestanden zu haben,\nteilte der Dekan der Beklagten dem Kläger unmittelbar im Anschluss an die\nBewertung mündlich mit.\n\n21\n\nMit Schreiben vom 28. Juni 2004 teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit,\ndass der Habilitationsvortrag und die Diskussionsleistung nicht der für die\nAnerkennung als Habilitationsleistung erforderlichen wissenschaftlichen Tiefe und\neinem für einen Hochschullehrer erforderlichen medizinischen Kenntnisstand\nentsprochen hätten. Gleichzeitig wies er den Kläger auf die Möglichkeit einer\nWiederholung des Habilitationsvortrages innerhalb einer angemessenen Frist hin.\n\n22\n\nDen bereits gegen die mündliche Prüfungsentscheidung der Beklagten am\n27. Mai 2004 eingelegten Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist,\nwiederholte der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2004.\n\n23\n\nBereits am 7. Juli 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur\nBegründung führt er aus: Er habe einen Vortrag in freier Rede, angereichert durch\nBilder, Grafiken etc. über bestimmte Operationen von Bandläsionen, gehalten und\neine von ihm entwickelte und angewandte Operationstechnik bei Patienten\nvorgestellt, die später - sofern sie noch auffindbar gewesen seien - beschwerdefrei\ngewesen seien.\n\n24\n\nEr habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten\nHabilitationsurkunde, da er ein faires Prüfungsverfahren durch die Beklagte nicht\nmehr zu erwarten habe, so dass der Vortrag nicht zu wiederholen sei. Die\nEntscheidung des Habilitationsausschusses sei rechtswidrig. Der Ausschuss sei\nfehlerhaft besetzt gewesen, da ihm neben den aktiven Hochschullehrern nach der\nUniversitätsverfassung zusätzlich auch emeritierte und pensionierte Hochschullehrer\nangehörten. Sein \"Habilitationsvater\", der seit Jahren emeritiert sei, sei\nbeispielsweise nicht zur Ausschusssitzung geladen worden. Die Entscheidung\ngenüge nicht prüfungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen. In der\nHabilitationsordnung (1975) fehle es an einem rechtssatzförmigen Bewertungssatz,\nwas mit dem Vortrag und dem anschließenden Kolloquium ermittelt werden solle und\nwie das Ergebnis im Verhältnis zu der übrigen Prüfungsleistung zu gewichten sei.\nDer getroffenen Entscheidung zum Nichtbestehen der Habilitation fehle es an einer\nwirksamen Rechtsgrundlage. Die Mitglieder des Habilitationsausschusses seien von\neinem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wenn sie annähmen, dass für den\nVortrag der heutige medizinische Wissensstand zu Grunde zu legen sei. Soweit\neinige Ausschussmitglieder ihm veraltetes Wissen in ihren ablehnenden Voten\nvorgehalten hätten, werde übersehen, dass der Habilitationsvortrag den Stand von\nWissenschaft und Forschung von 1982 zu Grunde zu legen gehabt hätte. Nach der\ngesetzlichen Regelung solle die Dauer des Habilitationsverfahrens zwölf Monate seit\nEinreichung des Zulassungsantrages nicht überschreiten. Die Beklagte habe sich\nüber 22 weitere Jahre ihm gegenüber rechtswidrig verhalten, so dass er unter\nGesichtspunkten der Folgenbeseitigung so gestellt werden müsse, als wenn er den\nHabilitationsvortrag 1982 gehalten hätte. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, seinen\nWissenstand über 22 Jahre aufrecht zu erhalten. Jedenfalls hätte sich der\nHabilitationsausschuss verständigen müssen, auf welchen Zeitpunkt des\nWissenstandes er habe abheben wollen. Einige zur Begründung der\nPrüfungsentscheidung herangezogene Themenkomplexe hätten überhaupt nicht\ngestellt werden dürfen. Divergierende Vorstellungen zwischen den Mitgliedern ließen\ndas Prüfungsergebnis als nicht rechtens erscheinen. Die Prüfungsentscheidung leide\nan nicht behebbaren Begründungsmängeln. Allein die Weigerung des Dekans der\nBeklagten, die Prüfungsentscheidung mündlich zu begründen, sei rechtswidrig\ngewesen. Der nachträglich formulierte Prüfungsbescheid enthalte keine\nnachvollziehbare Begründung. Es seien keine hinreichenden verfahrensmäßigen\nVorkehrungen getroffen worden, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch\naufklären zu können. Nachträglich eingeholte Stellungnahmen der Mitglieder des\nHabilitationsausschusses, die teilweise auch bestritten würden, könnten das\nBegründungserfordernis nicht ersetzen. Zahlreiche nachträglich eingeholte\nschriftliche Begründungen der Ausschussmitglieder gäben den wirklichen Verlauf des\nKolloquiums nicht zutreffend wider. Darüber hinaus sei die Prüfungsentscheidung\nauch deshalb rechtswidrig, weil sie unter vielfachen Verstößen gegen das Gebot des\nfairen Prüfungsverfahrens zu Stande gekommen sei, wie sich bereits aus der\nVorgeschichte, der Vorbereitung und Durchführung des Habilitationsvortrages\nergebe. Die Beklagte wolle die Habilitation eines Externen wie den Kläger trotz\nverschiedener gerichtlicher Entscheidungen nachhaltig nicht zulassen. Auch wenn\nPrüfungsverfahren von mehr als vier Jahren als verfassungswidrig angesehen\nwürden, lasse sich die Beklagte hiervon nicht beeindrucken. Eine Ladung zum\nVortragstermin sei nicht binnen der vom Gericht gesetzten Zeit erfolgt. Die\nmangelnde Beschlussfähigkeit des Habilitationsausschusses am 22. April 2004\nmüsse angesichts der wenig überzeugenden Entschuldigungen der\nAusschussmitglieder als offener Boykott gegen seine Person gewertet werden. Der\nDekan der Beklagten habe zu erkennen gegeben, dass nicht sicher sei, ob der\nHabilitationsausschuss bei einem weiteren Termin beschlussfähig sei, so dass erst\nim Wege gerichtlicher Zwangsgeldandrohung ein beschlussfähiger Ausschuss\nermöglicht worden sei. Zu dem ersten Termin sei den Ausschussmitgliedern zudem\nein Bericht der Habilitationskommission vom 16. Mai 1988 mit der Einladung\nübersandt worden, der ein für den Kläger negatives Votum enthalten habe, obwohl\ndieses Votum längst durch weiter gehende Gerichtsentscheidungen überholt\ngewesen sei. Dies sei sachwidrig, da die Ausschussmitglieder hierdurch gegen ihn -\nden Kläger - eingenommen werden sollten. Dies sei auch geschehen, wie sich aus\nder Stellungnahme des C ergebe. Die Aufzeichnung des Habilitationsvortrages und\ndes anschließenden Kolloquiums sei abgelehnt worden, was auf die\nEntschlossenheit der Beklagten hindeute, ihn in diesem Verfahren scheitern zu\nlassen. Die Beklagte habe ihn auf den 25. Mai 2004 um 15.00 Uhr s.t. geladen,\ngleichwohl aber 80 Minuten warten lassen, obwohl der Habilitationsausschuss bereits\nbeschlussfähig gewesen sei. Es sei unfair, einen Prüfling zu einer bestimmten Zeit zu\nladen und ihn trotz besonderen Prüfungsstresses 1 Stunde und 20 Minuten warten\nzu lassen. Den Mitgliedern des Habilitationsausschusses sei sein Lebenslauf\nbekannt gegeben worden, so dass ihnen bewusst gewesen sei, dass er seit 1994\nnicht mehr als Chirurg tätig gewesen sei. Der Dekan der Beklagten sei besonders\nvoreingenommen, wie sich bereits aus seinem 1999 abgegebenen Votum gegen\nseine Habilitierung entnehmen lasse. Auch seine Ungleichbehandlung im Verhältnis\nzu seinen Mithabilitanden sei Ausdruck eines unfairen Verfahrens. Anders als bei\nden Vorhabilitanden seien ihm nicht drei bis sechs Fragen, sondern 24 Fragen\ngestellt worden. Das Kolloquium habe 19 Minuten und nicht wie bei den anderen\nHabilitanden 3 bis 5 Minuten gedauert. Während der Dekan die Befragung der\nanderen Mitvortragenden nach kurzer Zeit abgebrochen habe, sei bei ihm eine\nzeitlich nicht begrenzte, vielfach auch unqualifizierte Befragung zugelassen worden.\nDie Befragung sei unfair und unsachlich gewesen und habe an ein \"Kesseltreiben\"\nerinnert. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzung sei nicht geführt worden. Die\nbeantragte Aufzeichnung des Vortrags zu Beweissicherungszwecken habe die\nBeklagte abgelehnt. Die Begründung im Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2004\nstamme vom Dekan der Beklagten und nicht vom Habilitationsausschuss. Auch die\nPresseveröffentlichung der gerichtlichen Zwangsvollstreckungsentscheidung\ngegenüber der Beklagten dürfte den Unwillen des Habilitationsausschusses gefördert\nhaben. Die begehrte Akteneinsicht sei von dem Dekan der Beklagten wiederholt\ntorpediert worden, was zeige, dass die Beklagte ihn auch in Kleinigkeiten bekämpfe.\nAll dies bedeute einen massiven Verstoß gegen das Gebot eines fairen\nPrüfungsverfahrens. Ein solches sei auch künftig von der Beklagten nicht zu\nerwarten, so dass nur noch die Entscheidung getroffen werden könne, dass er das\nHabilitationsverfahren endgültig bestanden habe. Dies gelte auch vor dem\nHintergrund, den Ansprüchen im zeitlichen Zusammenhang zu seiner\nHabilitationsschrift genügt zu haben, wie sich aus zahlreichen Begründungen der\nAusschussmitglieder ergebe. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebiete es\nebenso wie ein effektiver Grundrechtsschutz, die Habilitationsprüfung nunmehr\nendgültig für bestanden zu erklären. Eine Wiederholungsprüfung vor einem anderen\nHabilitationsausschuss scheide ebenso aus wie vor einem medizinischen\nHabilitationsausschuss an einer anderen Universität. Er wolle sich gerade bei der\nBeklagten habilitieren, die aber nur über einen einzigen Habilitationsausschuss\nverfüge. Der effektive Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit überwiege die\nhochschulrechtliche Autonomie des Habilitationsausschusses, der diese\nPrüfungsautonomie durch sein Verhalten verwirkt habe.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\n1. die Entscheidung des Habilitationsausschusses der N\nFakultät der X-Universität vom 25. Mai 2004 in der Fassung des\nSchreibens des Dekans der Beklagten vom 28. Juni 2004\naufzuheben,\n\n27\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, ihm gegenüber den\nerfolgreichen Abschluss seines Habilitationsverfahrens zu\nerklären und ihm die in § 12 der Habilitationsordnung der\nFachbereiche 5 und 6 der N Fakultät der X-Universität vom 12.\nMai 1975 vorgesehene Urkunde mit der Venia legendi für das\nFach \"Chirurgie\" auszuhändigen.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt zur Begründung an: Die\nKlage sei unzulässig, da sie verfrüht erhoben worden sei. Der Habilitationsausschuss\nkönne über den Widerspruch des Klägers gegen die Prüfungsentscheidung\nfrühestens im Wintersemester 2004/2005 entscheiden, so dass die in § 75 Satz 2\nVwGO genannte Frist zu kurz bemessen sei. Die Klage sei auch unbegründet. Die\nRüge der fehlerhaften Zusammensetzung des Habilitationsausschusses habe der\nKläger nicht sofort erhoben, so dass keine Möglichkeit der Abhilfe bestanden habe.\nUnabhängig davon gehörten die emeritierten Hochschullehrer nicht zum\nHabilitationsausschuss, da hierzu nur die hauptberuflich an der Universität in\nForschung und Lehre tätigen Habilitierten und Inhaber solcher Planstellen zu\nverstehen gewesen seien. Zwar enthalte § 10 HabilO keine konkreten Anforderungen\nfür den Vortrag, gleichwohl fehle es nicht an einer Rechtsgrundlage. Insoweit sei auf\nden die gesamte Habilitationsordnung durchziehenden Grundsatz des § 1 Satz 1\nHabilO zurückzugreifen. Diesem Grundsatz genüge der Kläger nicht, wie sich aus\nden schriftlichen Begründungen verschiedener Mitglieder des Ausschusses ergebe.\nDer Habilitationsvortrag habe wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt. In der\nDiskussion habe sich der Kläger keiner einzigen Frage gewachsen gezeigt, so dass\nin der Zusammenschau von Vortrag und Diskussion eine mangelhafte mündliche\nHabilitationsleistung vorliege. Der Vortrag und die Beantwortung von Fragen\ninnerhalb des Kolloquiums seien auf dem Wissensstand von 1982 gewesen, welches\nder Kläger auch einräume. Soweit sich der Kläger auf einen\nFolgenbeseitigungsanspruch berufe, könnten damit nur tatsächliche und rechtliche\nFolgenbeseitigungen erstrebt werden. Das Ansinnen des Klägers entspreche weder\nin rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht den Möglichkeiten. Bei dem\nHabilitationsvortrag des Klägers handele es sich um eine eigenständige\nPrüfungsleistung, die erstmals 2004 zu halten gewesen sei. Die Lehrbefugnis für\nChirurgie könne nur erhalten, wer das Fach in Forschung und Lehre vertreten könne.\nDies setze den Nachweis eines aktuellen Wissensstandes voraus. Insoweit gelte wie\nfür alle übrigen Habilitationsverfahren, dass im Zeitpunkt der Prüfung der gültige\nStand von Wissenschaft und Forschung zu Grunde zu legen gewesen sei. Auch die\nMitglieder des Habilitationsausschusses müssten sich auf dem aktuellen Stand ihres\nWissens im Bereich der Forschung und Krankversorgung halten, um es an die\nStudierenden weiterzugeben. Den Kläger treffe trotz der Dauer des\nHabilitationsverfahrens die Obliegenheit, einen aktuellen Wissensstandard zu\npräsentieren, zumal von den Prüfern nicht habe erwartet werden können, sich einen\nWissenstand anzueignen, um sich in der Diskussion mit damals geltenden Standards\nauseinander zu setzen. Es sei dem in verantwortlicher Stellung tätig gewesenen\nKläger zumutbar gewesen, einen Vortrag auszuarbeiten, der eine ernsthafte\nBeurteilung der Prüfungsleistung zugelassen hätte und der es nicht bei dem\nWissenstand von 1982 habe belassen dürfen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, der von der Beklagten\nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner, 1 Habilitationsschrift) sowie auf die\nGerichtsakten 1 K 3759/92 (OVG NRW 22 A 969/94), 1 L 760/93 (OVG NRW 22 B\n1651/93), 1 M 15/95 (OVG NRW 22 E 946/95), 1 K 1583/96 (OVG NRW 22 A\n1882/99), 10 L 571/00 (OVG NRW 14 B 880/00), 10 K 692/00, 10 K 871/02 (OVG\nNRW 14 A 544/03) und 10 M 1/04 (OVG NRW 14 E 614/04) Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n34\n\nA. Sie ist gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\nzulässig.\n\n35\n\nDie Verpflichtungsklage ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. Bei\nder von der Beklagten abgelehnten Prüfungsentscheidung über den erfolgreichen\nAbschluss eines Habilitationsverfahrens und die Ausstellung der Habilitationsurkunde\ngemäß § 12 HabilO handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz\n1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW). Es handelt sich um die\nhoheitliche Maßnahme einer Prüfungsbehörde, mit der dem Kläger die Lehrbefugnis\n(Venia legendi) für das Fach Chirurgie ausgestellt wird. Die Habilitationsurkunde\nregelt den grundsätzlichen förmlichen Nachweis der Befähigung des Habilitanden -\nhier: des Klägers -, das Fach \"Chirurgie\" in Forschung und Lehre vertreten zu können\n(§ 98 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen -\nHochschulgesetz - [HG]).\n\n36\n\nAuch ohne eine Entscheidung der Beklagten über den vom Kläger unter dem 27.\nMai 2004 bzw. 1. Juli 2004 eingelegten Widerspruch ist die Verpflichtungsklage nach\n§ 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage abweichend\nvon § 68 VwGO nach Ablauf von drei Monaten dann zulässig, wenn die zuständige\nBehörde über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist\nsachlich nicht entschieden hat. Die Beklagte als Prüfungsbehörde ist zugleich\nWiderspruchsbehörde, da es von der Sache her geboten ist, dass Ausgangs- und\nWiderspruchsbehörde in hochschulrechtlichen Prüfungsverfahren identisch sind.\n\n37\n\nIn diesem Sinne wohl auch OVG NRW, Urt. vom 14.\nOktober 1992 - 22 A 205/91 - NWVBl. 1993, 256 ff.; jedenfalls\nkeine Verletzung von Bundesrecht nach BVerwG, Beschl. vom\n27. Oktober 1978 - 7 B 198.78 -, Buchholz 421.0\nPrüfungswesen Nr. 98; vgl. insoweit auch Zimmerling/Brehm,\nPrüfungsrecht, 2. Aufl., 2001, Rn. 435 unter Hinweis auf Bay\nVGH, Beschl. vom 5. Juni 1986 - 7 B 84 A.123 (n.v.).\n\n38\n\nDie Beklagte als Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich verpflichtet, über\nRechtsbehelfe so rasch wie möglich zu entscheiden, wobei die in § 75 Satz 2 VwGO\ngenannte Frist von drei Monaten die Bedeutung hat, dass eine nach Ablauf dieser\nZeitspanne erhobene Klage jedenfalls nicht als unzulässig, weil als verfrüht erhoben\nabgewiesen werden kann.\n\n39\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, 13.\nAufl., § 75 Rn. 9 m.w.N.\n\n40\n\nFür die Zulässigkeit der Klage genügt es, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der\ngerichtlichen Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, selbst wenn\ndiese bei Erhebung der Klage noch gefehlt haben.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urt. vom 24. Februar 1994 - 5 C 24.92 - in:\nNVwZ 1995, 80.\n\n42\n\nEinen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO für die\nNichtbescheidung über den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte nicht\nvorgetragen. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte bis zum 10. Dezember 2004\nüberhaupt nicht zur Klage eingelassen hat, ist die mit Schriftsatz vom 10. Dezember\n2004 erhobene Zulässigkeitsrüge verfehlt. Die Frist zur Widerspruchsentscheidung\ninnerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach § 75 VwGO ist nicht zu kurz\nbemessen, weil die Beklagte, ggf. nach vorheriger Anhörung des\nHabilitationsausschusses, über den Widerspruch des Klägers bereits vor dem\nWintersemester 2004/2005 hätte entscheiden können. Wie die Kammer bereits in\nihrem Beschluss vom 3. Mai 2004 (10 M 1/04) hervorgehoben hat, gehört die\nPrüfung im Habilitationsverfahren zu den hauptberuflichen Dienstpflichten der im\nDienst des Landes Nordrhein-Westfalens stehenden Professorinnen und Professoren\n(§ 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HG). Soweit die Einlassung der Beklagten darauf\nhindeutet, dass diese Dienstpflicht nur während der Vorlesungszeit im\nWintersemester bzw. Sommersemester bestehen soll, verkennt sie den Umfang der\nDienstpflichten ihrer Hochschullehrer. Die beamteten bzw. angestellten\nHochschullehrer (§ 49 HG) sind auch während der vorlesungsfreien Zeit nicht von\nihren Dienstpflichten entbunden. Zu den hauptberuflichen Aufgaben der\nProfessorinnen und Professoren gehört die Abnahme von Prüfungen und die\nMitwirkung an der Verwaltung (§ 45 Abs. 1 Satz 2 HG). Diese an den Beruf eines\nHochschullehrers geknüpften Aufgaben obliegen den Professorinnen und\nProfessoren neben ihrer sonstigen Tätigkeit in Lehre und Forschung und unabhängig\ndavon, ob ihnen Lehrverpflichtungen obliegen oder nicht. Eine Sitzung des\nHabilitationsausschusses mit dem Ziel, über den Widerspruch des Klägers zu\nberaten, hätte deshalb vor dem Wintersemester 2004/2005 auch außerhalb der\nturnusmäßigen Zusammenkünfte während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden\nkönnen und müssen. Die Beklagte hätte im Anschluss eine Entscheidung über den\nWiderspruch des Klägers treffen können, zumal die Mitglieder des Fachbereichs\nwährend der vorlesungsfreien Zeit von einem Teil ihrer Lehrverpflichtungen entlastet\nwaren. Hierzu war die Beklagte nicht zuletzt schon deshalb angehalten, um dem\njahrzehntelangen Habilitationsverfahren zügig Fortgang zu verschaffen.\n\n43\n\nB. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Habilitationsvortrag des\nKlägers ist als bestanden zu bewerten und der Kläger hat einen Anspruch auf\nAushändigung der Habilitationsurkunde durch die Beklagte. Der von dem Dekan der\nBeklagten am 25. Mai 2004 erlassene mündliche Bescheid über den nicht\nerfolgreichen Abschluss der Habilitation in der Gestalt seiner schriftlichen\nPrüfungsentscheidung vom 28. Juni 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in\nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n44\n\nI. Das Prüfungsverfahren im Zusammenhang mit dem Habilitationsvortrag des\nKlägers leidet - wie dies durch das erkennende Gericht und das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits hinsichtlich des\nvorangegangenen Prüfungsverfahrens zur Bewertung der Habilitationsschrift\nmehrfach festgestellt wurde - wiederum an gravierenden Fehlern, die im\nvorliegenden Einzelfall zum Bestehen der Prüfung insgesamt und zu einem Anspruch\nauf Aushändigung der Habilitationsurkunde führen.\n\n45\n\n1. Rechtsgrundlage für den Habilitationsvortrag des Klägers mit anschließendem\nKolloquium sind die §§ 3, 10 HabilO. Nach diesen Vorschriften hat der Bewerber vor\neinem beschlussfähigen Habilitationsausschuss der Beklagten, d.h. bei Anwesenheit\nvon mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultät, seinen\nHabilitationsvortrag in öffentlicher Sitzung und in deutscher Sprache weitgehend frei\nzu halten, wobei der Vortrag nicht länger als 20 Minuten dauern soll. Daran\nanschließend soll das Kolloquium vor dem Habilitationsausschuss erfolgen. In einer\nabschließenden Abstimmung entscheidet der Habilitationsausschuss in\nnichtöffentlicher Sitzung über die in Vortrag und Kolloquium erbrachte Leistung des\nBewerbers. Dabei sind für den erfolgreichen Abschluss der Habilitation nach dem\nWortlaut der Bestimmung die Zustimmung von zwei Dritteln der Zahl der\nanwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Habilitationsausschusses\nerforderlich.\n\n46\n\nVgl. zur Rechtswidrigkeit dieses Quorums OVG NRW, Urt.\nvom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 - Entscheidungsabdruck S.\n31 ff.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die Abstimmung wird dem Habilitanden vom Dekan sofort\nmitgeteilt.\n\n48\n\na) Bei der Vorschrift des § 10 HabilO handelt es sich entgegen der Auffassung\ndes Klägers um eine wirksame Rechtsgrundlage für den Habilitationsvortrag und das\nsich anschließende Kolloquium, auch wenn in § 10 HabilO ein konkretes\nBewertungsinstrumentarium nicht enthalten ist. Insoweit stellt § 10 HabilO eine\nspezielle Vorschrift für die mündliche Habilitationsleistung dar, die allerdings auf die\nallgemeine Vorschrift des § 1 HabilO rekurriert. Nach dieser Grundsatznorm handelt\nes sich bei der Habilitation um eine Universitätsprüfung zur Feststellung der\nForschungs- und Lehrbefähigung. Diese Befähigung erfolgt nicht nur auf der\nGrundlage einer nachgewiesenen wissenschaftlichen Leistung, sondern auch durch\nden Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium (§ 3 HabilO). Ergänzt wird\ndie HabilO zudem durch die gesetzliche Grundnorm des § 98 HG (früher: § 95 des\nGesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen\n- WissHG - vom 20. November 1979, GV.NW S. 926, in der Fassung vom 20.\nOktober 1987, GV.NW S. 366), der ebenfalls generelle Aussagen zur Habilitation an\nHochschulen enthält. Die Befähigung eines Bewerbers, ein wissenschaftliches Fach\nin Forschung und Lehre zu vertreten, ist nach § 98 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 HG (früher: §\n95 Abs. 3 WissHG) förmlich durch eine schriftliche und eine mündliche\nHabilitationsleistung nachzuweisen. Zwar fehlt eine Regelung über die\nBewertungsgewichtung der schriftlichen Leistung zu der mündlichen Leistung der\nHabilitation, allein hierdurch wird die getroffene Prüfungsentscheidung jedoch nicht\nrechtswidrig, da die Bewertung und Gewichtung, ob die schriftliche oder mündliche\nHabilitationsleistung den Anforderungen für eine selbständige Vertretung eines\nFachgebiets in Forschung und Lehre genügt, dem Prüfungsausschuss obliegt. Ob\ndie Bewertung inhaltlich fehlerfrei ist und rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, ist\nerst in einem weiteren Schritt zu überprüfen.\n\n49\n\nb) Der Habilitationsausschuss war beschlussfähig und ordnungsgemäß besetzt.\nNach § 10 Abs. 1 Satz 2 HabilO ist der Habilitationsausschuss beschlussfähig, wenn\nmindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu den\nstimmberechtigten Mitgliedern des Habilitationsausschusses gehören gemäß § 2\nAbs. 1 Satz 1 HabilO i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung der X Universität vom\n11. Februar 1970 (Universitätsverfassung - UV -) die Hochschullehrer mit\nStimmrecht. Hochschullehrer in diesem Sinne sind nach § 8 Abs. 3 UV die\nhauptberuflich an der Universität in Forschung und Lehre tätigen Habilitierten und\nInhaber solcher Planstellen, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation\nvorausgesetzt wird. Hierzu gehören allerdings nicht mehr die bereits emeritierten\noder pensionierten Hochschullehrer bzw. Inhaber solcher Planstellen. Soweit der\nKläger in diesem Zusammenhang auf § 36 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz - HRG -\nverweist, wonach auch Professorinnen und Professoren nach dem Eintritt in den\nRuhestand noch mit der Lehrbefugnis verbundene Rechte zur Abhaltung von\nLehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungen zustehen, handelt es sich\nlediglich um ein Rahmengesetz, welches der Ausfüllung durch die Länder fähig und\nbedürftig ist. Anders als noch im Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 10/2883, S.\n6) spricht die Vorschrift zwar nicht mehr von einer Mitgliedschaft der pensionierten\nHochschullehrer ohne Wahl- und Stimmrecht,\n\n50\n\nvgl. dazu Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand:\nSeptember 2004, § 36 Rn. 20,\n\n51\n\nhiervon geht aber die ausfüllende landesgesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 4\nHG aus, wonach die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen\nund Professoren zwar noch der Hochschule angehören, allerdings ohne Mitglieder\ndieser Hochschule zu sein. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 HG sind nur die Mitglieder der\nHochschule verpflichtet, Prüfungen abzunehmen, wenn diese Tätigkeit zu ihren\nhauptberuflichen Aufgaben zählt. Einem Hauptberuf gehen die entpflichteten und in\nden Ruhestand versetzten Hochschullehrer allerdings nicht mehr nach. Von den bei\nder Beklagten hauptberuflich tätigen Hochschullehrern und Inhabern von Planstellen\nwaren zum Termin des Habilitationsvortrages des Klägers am 25. Mai 2004 von 142\ngeladenen stimmberechtigten Mitgliedern ausweislich der ausgelegten und mit\nUnterschriften versehenen Anwesenheitsliste 102 stimmberechtigte Mitglieder und\ndamit mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend.\n\n52\n\n2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind der Habilitationsvortrag des\nKlägers und das anschließende Kolloquium nach § 10 Abs. 2 HabilO als bestandene\nmündliche Habilitationsleistung zu bewerten.\n\n53\n\na) Der Kläger hat einen Vortrag zu dem Thema: \"Diagnostik und Therapie\nfrischer und alter fibularer Bandläsionen\" gehalten, der auf der Basis seiner eigenen\nfrüheren Erfahrungen und Erkenntnissen als Chirurg sowie auf bis heute reichenden\nLiteraturrecherchen beruhte. Er stellte dem Habilitationsausschuss eine von ihm\nentwickelte und angewandte Operationstechnik bei Verletzung von Haltebändern am\nWadenbein vor und berichtete, dass die so operierten Patienten später - soweit sie\nnoch auffindbar waren - beschwerdefrei gewesen seien. Nach den - insoweit von der\nBeklagten nicht bestrittenen - Angaben des Klägers hat er diesen Vortrag in freier\nRede gehalten, wobei er seine Ausführungen durch Bilder, Grafiken u.ä.\nunterstrichen hat. Anschließend hat sich der Kläger der Befragung durch die\nanwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses gestellt.\n\n54\n\nb) Die Bewertung des Habilitationsvortrages durch den Habilitationsausschuss\nvollzieht sich nicht in einem rechtsfreien Raum. Wie bei allen Prüfungen unterliegt die\nHabilitation rechtsstaatlichen Grundanforderungen, insbesondere dem Schutz der\nGrundrechte, dem Willkürverbot, dem Verbot, sachfremde Erwägungen bei der\nEntscheidung einfließen zu lassen, und dem Gebot, ein faires, rechtsstaatlichen\nAnforderungen genügendes Prüfungsverfahren zu wahren. Die Entscheidung des\nHabilitationsausschusses als Prüfungsbehörde hat sich bei berufsbezogenen\nPrüfungen, zu denen die Habilitation zählt,\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 -,\nBVerwGE 95, 237 = NVwZ 1994, 1209,\n\n56\n\nan dem Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - und aus Art. 3\nAbs. 1 GG auszurichten und messen zu lassen.\n\n57\n\nVgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 1 m.w.N.\n\n58\n\nEbenso wie die Prüfung selbst ist auch das Prüfungsverfahrensrecht an den\nverfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG\nzu messen.\n\n59\n\nDiesen Vorgaben genügt die hier in Rede stehende Prüfung nicht.\n\n60\n\naa) Der Habilitationsausschuss ist vom Dekan der Beklagten nur in\nunvollständiger, ein faires Gesamtbild von der Genese des Habilitationsverfahrens\nausschließender Weise über die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe der dem\nHabilitationsvortrag vorausgehenden Ereignisse ins Bild gesetzt worden. Die\nMitglieder des Habilitationsausschusses wurden von dem Dekan der Beklagten\nzunächst mit Schreiben vom 5. April 2004 zum Probevortrag des Klägers auf den 22.\nApril 2004 um 16.00 Uhr c.t. geladen. In diesem Schreiben waren lediglich die\nTagesordnung und das Thema des Vortrags genannt. Mit weiterem Schreiben vom\n20. April 2004 ließ der Dekan den Mitgliedern des Habilitationsausschusses auf\nelektronischem Wege noch eine E-Mail zukommen, in der er um vollständiges\nErscheinen des Habilitationsausschusses bat. Gleichzeitig fügte er der E-Mail \"zur\nErläuterung und den Hintergründen des Verfahrens\" u.a. das für den Kläger negative\nGutachten der Habilitationskommission von 1988 bei, obwohl dieses negative\nGutachten durch nachfolgende Sachverständigengutachten und\nGerichtsentscheidungen überholt war, ohne dass der Dekan der Beklagten in seiner\nEinladung an die Mitglieder hierauf hingewiesen hat. Die jüngeren Mitglieder des\nHabilitationsausschusses, denen die Geschichte des Prüfungsverfahrens nicht\nbekannt war, mussten deshalb davon ausgehen, dass sich die\nHabilitationskommission der Beklagten gegen die Annahme der schriftlichen\nHabilitationsleistung ausgesprochen hatte, ohne dass ihnen gleichzeitig im Einzelnen\nerklärt wurde, dass dieser Entscheidung durch weitere Gutachten und gerichtliche\nEntscheidungen die Grundlage entzogen war. Zwar fügte der Dekan der Beklagten\nseiner Erinnerungs-E-Mail das Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. Dezember\n2002 - 10 K 871/02 - sowie den Beschluss des OVG NRW vom 18. Juni 2003 - 14 A\n544/03 - bei. Aus dem Tatbestand jenes gerichtlichen Urteils ergibt sich der Verlauf\ndes bisherigen Prüfungsverfahrens jedoch nur, wie es die\nVerwaltungsgerichtsordnung vorsieht, in gedrängter Form (vgl. § 117 Abs. 3 VwGO).\nSo ließ sich dem Tatbestand des Urteils lediglich entnehmen, dass der\nHabilitationsausschuss dem gegen die negative Beschlussempfehlung der\nHabilitationskommission eingelegten Widerspruch des Klägers am 29. Dezember\n1989 stattgegeben hatte; hingegen gingen aus dem Tatbestand - aus den genannten\nGründen - die im Einzelnen gegen die Entscheidung vom 8. Dezember 1988\nsprechenden Gesichtspunkte nicht hervor. Dass das rechtlich durch die\nWiderspruchsstattgabe und tatsächlich durch Einholung weiterer Gutachten externer\nSachverständiger überholte negative Votum der damaligen Habilitationskommission\nden Mitgliedern gleichwohl zur Kenntnis gebracht wurde, verstößt gegen den\nGrundsatz eines fairen rechtsstaatlichen Prüfungsverfahrens, weil nicht\nausgeschlossen werden kann, dass sich einige Mitglieder des Prüfungsausschusses\nim Sinne dieses Gutachtens anderer (ehemaliger) Fakultätszugehöriger einnehmen\nließen und trotz der gerichtlich dokumentierten Auseinandersetzungen um dieses\nHabilitationsverfahren das Votum der damaligen Habilitationskommission nicht\nunbeachtet gelassen haben. Ferner enthielt das Erinnerungsschreiben des Dekans\ndie Mitteilung an die Ausschussmitglieder, dass die Habilitationsunterlagen des\nKlägers im Dekanat eingesehen werden könnten. Hier lag aber offensichtlich nur die\nursprüngliche, noch nicht überarbeitete Habilitationsschrift des Klägers aus dem\nJahre 1981 aus, nicht aber die geänderte Habilitationsschrift aus dem Jahr 1987,\nwelche die Grundlage des weiteren Prüfungsverfahrens war. Die Kammer schließt\ndies daraus, dass sie die Beklagte mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 um Vorlage\nder vollständigen Verwaltungsvorgänge im Original gebeten hatte, sich bei diesen\nVorgängen aber nur die Habilitationsschrift des Klägers in der 1981 gefertigten\nUrsprungsfassung befand. Obwohl die Habilitationsschrift nach Beratung durch ein\nFakultätsmitglied von dem Kläger entsprechend den Vorstellungen der Beklagten\ngeändert wurde, ist sie also in dieser Form den Mitgliedern des\nHabilitationsausschusses nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch diese\nVorgehensweise lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass die\nAusschussmitglieder im Sinne einer negativen Bewertung gegen den Kläger\nbeeinflusst werden sollten.\n\n61\n\nIn der Ladung zu dem erst einen Monat später anberaumten zweiten Termin zur\nVorstellung des Habilitationsvortrages durch den Kläger am 25. Mai 2004 ist eine\nsolche E-Mail bzw. ein entsprechendes Anschreiben nicht wiederholt worden; allen\nangeschriebenen Ausschussmitgliedern wird aber der - nur unvollständig\nwiedergegebene - Sachverhalt noch in Erinnerung geblieben sein.\n\n62\n\nbb) Der Kläger ist auch entgegen der vorangehenden Besprechung am\n19. April 2004 mit dem Dekan der Beklagten über Gebühr einer Befragung\nausgesetzt gewesen. Ausweislich des vom Dekan der Beklagten und der\nDekanatsreferentin unterschriebenen Protokolls der Besprechung am 19. April 2004\nzwischen den Beteiligten sollte die Redezeit des Vortrags 20 Minuten nicht\nüberschreiten, bei Veranstaltungen mit mehreren Habilitationsvorträgen habe sich\nallgemein eine Redezeit von 15 Minuten etabliert. Im anschließenden Kolloquium\nwürden allgemein nur Fragen zum Habilitationsvortrag gestellt. Die Dauer des\nKolloquiums betrage zwischen 5 und 10 Minuten. Damit war dem Kläger eine\nPrüfungszeit in Aussicht gestellt worden, auf die er sich verlassen und die allenfalls\ngeringfügig überschritten werden durfte,\n\n63\n\nvgl. BayVGH, Beschl. vom 29. Mai 2000 - 7 ZB 00.229 -,\nBayVBl. 2001, 751 m.w.N. aus der höchst- und\nobergerichtlichen Rechtsprechung, siehe ferner Niehues,\nPrüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 400,\n\n64\n\nzumal auch die vor ihm agierenden Mithabilitanden nur Fragen innerhalb des\nvom Dekan genannten Zeitrahmens ausgesetzt waren. Mit einer Verdoppelung des\nZeitrahmens bzw. einer Kolloquiumsdauer von nahezu 20 Minuten musste der Kläger\nnach dem Vorgespräch und der Einlassung des Dekans der Beklagten nicht rechnen.\n\n65\n\ncc) Zu dem Grundrechtsschutz durch Verfahren gehört auch, dass das\nPrüfungsverfahren innerhalb angemessener Zeit durchgeführt wird; die Wartezeit und\ndie Verfahrensdauer einer Prüfung dürfen den Prüfling nicht unzumutbar\nbelasten.\n\n66\n\nBVerfG, Beschl. vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 -,\nNVwZ 1999, 866; Beschl. vom 3. Mai 1999 - 1 BvR 1315/97 -,\nNVwZ 1999, 1102.\n\n67\n\nDie Dauer des bisherigen Prüfungsverfahrens verstößt hier aber gegen den\nGrundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens. Zwar besteht für die Prüfungsbehörde\nhinsichtlich des Verfahrensablaufs und der Dauer ein gewisser\nGestaltungsspielraum, der jedoch durch die Zumutbarkeit für den Prüfling\neingegrenzt wird. Unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes stellen\nsich an eine Prüfung und deren Verlauf dann besondere Anforderungen, wenn dem\nBewerber die Prüfung verweigert wird und die Versagung zu einer erheblichen\nVerzögerung der Berufszulassung führt. In einem vom Bundesverfassungsgericht\nentschiedenen Fall sah das Verfassungsgericht den grundrechtlich verankerten\nAnspruch auf Ausübung eines Berufs mit der durch eine Prüfung vermittelten\nzusätzlichen Qualifikation in unzumutbarer Weise verkürzt, weil der Wartezeitraum\nbis zur Durchführung vier Jahre dauerte.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Beschl. vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -\nNVwZ 1997, 479 zur Verweigerung der Prüfungszulassung und\nerheblicher Ausbildungsverzögerung.\n\n69\n\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht i.d.R. einen Verstoß\ngegen den Grundsatz auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK dann als\ngegeben an, wenn ein Verfahren mehr als zehn Jahre dauert.\n\n70\n\nSiehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,\nEntscheidung vom 4. März 2004 - 72159/01 - zit. nach JURIS =\nArbuR 2004, 239; ferner Entscheidung vom 12. Oktober 2000 -\nXX -, zit. nach JURIS; zur Bindungswirkung deutscher Gerichte\nan diese Entscheidungen vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. Oktober\n2004 - 2 BvR 1481/04 -, NJW 2004, 3407.\n\n71\n\nVorliegend dauert das Habilitationsverfahrens des Klägers nunmehr schon über\n23 Jahre, obwohl § 98 Abs. 4 Satz 2 HG (früher inhaltsgleich § 95 Abs. 4 Satz 2\nWissHG) bestimmt, dass das Habilitationsverfahren eine Dauer von 12 Monaten seit\nEinreichung des Zulassungsantrages nicht überschreiten soll. Der Gesetzgeber ist\nbei Einführung dieser Sollvorschrift davon ausgegangen, dass der Abschluss eines\nHabilitationsverfahrens in diesem Zeitraum möglich und realistisch ist.\n\n72\n\nVgl. Epping, in: Leuze/Epping (Hrsg.), Hochschulgesetz\nNordrhein-Westfalen - HG NRW -, § 98 Rn. 46.\n\n73\n\nWenn eine Behörde unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden \"soll\", so ist\nsie dazu in der Regel verpflichtet und kann nur in Ausnahmefällen davon absehen.\nFür den vorliegenden Fall heißt dies, dass der Habilitationsausschuss nur in einem\nAusnahmefall, in einer atypischen Situation berechtigt gewesen wäre, das\nHabilitationsverfahren zeitlich auszudehnen. Eine solche atypische Situation ist in\ndem Habilitationsverfahren aber nicht erkennbar, wenn man davon absieht, dass\ndieses Habilitationsverfahren selbst und seine Dauer für sich im Verhältnis zu\nanderen Habilitationsverfahren atypisch sind. Seit Einreichung seiner\nHabilitationsschrift im Juni 1981 sind für den Kläger mittlerweile 23 Jahre vergangen.\nDies stellt eine Überschreitung der gesetzlichen Sollvorschrift um ein Vielfaches dar.\nDer Auffassung, dass es sich bei § 98 Abs. 4 Satz 2 HG um eine \"zahnlose\"\nBestimmung handelt, weil die Vorschrift keine verwaltungsgerichtlich\ndurchsetzungsfähige Rechtsfolge vorsehe,\n\n74\n\nvgl. Epping, a.a.O.,\n\n75\n\nfolgt die Kammer nicht. Prüflinge wie der Kläger haben einen grundrechtlich\ngarantierten Schutz auf - ggf. gerichtliche - Durchsetzung ihrer Rechte. Droht dem\nPrüfling infolge dauernder und erheblicher Verzögerungen des Prüfungsverfahrens\neine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen\nGrundrechten, gebietet es der effektive Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG, dem\nBürger und seinem betroffenen Grundrecht tatsächliche Wirksamkeit zu\nverschaffen.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschl vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -,\nNVwZ 2004, 718.\n\n77\n\nc) Die Bindungen der Prüfer an die grundgesetzlichen Anforderungen bei der\nBewertung und der Entscheidung über das Bewertungsergebnis haben besondere\nBedeutung für den Umfang und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle der\nPrüfungsentscheidung.\n\n78\n\nVgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2:\nPrüfungsrecht, 4. Aufl., München 2004, Rn. 643 und 645;\nZimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 479 ff.\n\n79\n\nDie Gerichte haben die Einhaltung der Grenzen des Bewertungsspielraums und\ndie Richtigkeit/Vertretbarkeit der Antworten auf Fachfragen zu kontrollieren. Aus dem\nGrundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch des\nBürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle folgt die grundsätzliche\nPflicht der Gerichte, angefochtene Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen mit der weiteren Folge, dass eine\nBindung an die von der Prüfungsbehörde im Verwaltungsverfahren getroffenen\nFeststellungen und Wertungen nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts im Grundsatz nahezu ausgeschlossen ist.\n\n80\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 17. April 1991 - 1 BvR\n419/81 -, BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005.\n\n81\n\nDiesen Grundanforderungen genügt die Bewertung des Habilitationsvortrags\ndurch die Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses nicht.\n\n82\n\naa) Von dem Kläger konnte durch die Mehrheit der Mitglieder des\nHabilitationsausschusses kein Fachwissen abverlangt werden, welches der Kläger\nnach 23-jähriger Dauer des Habilitationsverfahrens nicht präsent haben musste. Von\neinem Prüfling kann nicht verlangt werden, seinen Wissenstand in einem laufenden\nHabilitationsverfahren über Jahrzehnte zu konservieren bzw. gar auf einem aktuellen\nStand von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu halten, insbesondere dann nicht,\nwenn er die unverhältnismäßige Dauer des Habilitationsverfahrens nicht zu vertreten\nhat.\n\n83\n\nVgl. VGH Baden Württemberg, Beschl. vom 12. August\n1988 - 9 S 2501/88 -, NVwZ 1989, 891 (892), VGH Hessen,\nBeschl. vom 29. November 1994 - 6 TG 2154/94 - NVwZ-RR\n1995, 398; Zimmerling/Brehm, Der vorläufige Rechtsschutz im\nPrüfungsrecht, NVwZ 2004, 651 (654).\n\n84\n\nDer Habilitationsausschuss hätte in fairer Weise auf die Verfahrensdauer und die\nVielzahl seiner als rechtswidrig beanstandeten Entscheidungen Rücksicht nehmen\nund seine Fragen daran orientieren müssen, dass das Habilitationsverfahren in\nunzumutbarer und rechtswidriger Weise hinausgezögert worden war.\n\n85\n\nbb) Angesichts dessen geht die Kritik der Mehrheit der Mitglieder des\nHabilitationsausschusses - so wie sie stichwortartig auf den Stimmkarten bzw. in den\nnachgeschobenen schriftlichen Stellungnahmen zum Ausdruck kommt -, der Kläger\nhabe mit seinem Vortrag und im anschließenden Kolloquium veralteten Wissensstoff\ndargeboten, fehl. Die Beklagte durfte von dem Kläger nicht den aktuellen\nWissenstand bei der Behandlung \"fibularer Bandläsionen\" fordern. Sie hatte auf der\nGrundlage eines rechtsstaatlichen und fairen Prüfungsverfahrens den Prüfungsstoff\nfür die mündliche Habilitationsleistung so einzugrenzen, wie er bei einem\nordnungsgemäßen und zeitnahen Verlauf des Habilitationsverfahrens von dem\nBewerber zu erwarten gewesen wäre. Dies hat der Habilitationsausschuss der\nBeklagten jedoch nicht getan.\n\n86\n\nPrüfungsanforderungen, die inhaltlich oder nach den konkreten Umständen\ngegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den berufsbezogenen\nGrundrechtsschutz des Prüflings, gegen rechtsstaatliche Grundsätze oder das\nVerhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, sind rechtswidrig. Ob eine Prüfungsfrage\nüber den zulässigen Prüfungsstoff hinausgeht, unterliegt uneingeschränkter\ngerichtlicher Kontrolle.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urt. vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - NJW\n1998, 323 = DVBl. 1997, 1235.\n\n88\n\nAusweislich der auf den Stimmkarten dokumentierten Fragen und nach den dem\nGericht zugänglich gemachten schriftlichen Einlassungen einiger Prüfer sind dem\nKläger Fragen gestellt worden, mit denen er bei einem ordnungsgemäßen und\nzeitnahen Vortrag zu seiner schriftlichen Habilitationsleistung nicht rechnen musste,\nweil diese Fragen Ende der 80er-Jahre/ Anfang der 90er-Jahre, als er drei\nThemenvorschläge für einen Habilitationsvortrag bei der Beklagten einreichte, noch\nnicht dem damals aktuellen Stand der medizinischen Forschung und Lehre\nentsprachen.\n\n89\n\nDie Prüfungsausschussmitglieder, die dem Kläger in ihren ablehnenden\nBegründungen mehrheitlich vorwarfen, dass er zu Fragen nach einer\nevidenzbasierten Medizin (sog. EBM: auf objektive Beweise u. wissenschaftliche\nStudien gestützte Strategie zur Etablierung treffsicherer Diagnosen, wirksamer\nTherapien sowie sicherer u. effektiver med. Verfahren u. Maßnahmen,\n\n90\n\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 2002),\n\n91\n\nFragen zu MRT (Magnetresonanztomographie) oder auch MR (Magnetresonanz)\ngenannt, was nichts anderes als eine Kernspintomographie ist (physik. Vorgang, der\nmit der Ausrichtung u. Messung von Elektronen (Elektronenspinresonanz [ESR] od.\ngeeigneten Atomkernen [Kernspinresonanz, engl. nuclear magnetic resonance, Abk.\nNMR] verbunden ist,\n\n92\n\nvgl. Pschyrembel, a.a.O.),\n\n93\n\nFragen zu den ethischen Grundlagen der von dem Kläger vorgestellten\nOperationsmethode sowie zu neueren, aktuellen Diagnosemethoden keine\nausreichenden Antworten gewusst habe, überspannen die Anforderungen an einen\nHabilitationsvortrag, der nach der gesetzlichen Regelung an sich innerhalb eines\nZeitraums von 12 Monaten, nicht aber nach 23 Jahren gehalten werden soll. Der\nSchutzbereich der Berufswahl des Klägers und seines Zugangs zu einem Beruf als\nHochschullehrer gebieten es, ihn hinsichtlich des Prüfungsstoffs so zu stellen, wie\nder Stand der medizinischen Forschung und Lehre war, als er seine\nThemenvorschläge bei der Beklagten für einen Habilitationsvortrag einreichte.\nMaßgeblich ist danach der Stand der medizinischen Forschung und Lehre zum\nZeitpunkt gewesen, als der Kläger im Jahre 1991 seinen Themenvorschlag für den\nzu haltenden Habilitationsvortrag bei der Beklagten einreichte.\n\n94\n\nDie als Mängel gerügten Prüfungsinhalte gehörten im Jahr 1991 noch nicht zu\nden anerkannten Grundsätzen der medizinischen Forschung und Lehre. Zum\ndamaligen Zeitpunkt musste ein Chirurg vor Beginn neuer Operationsmethoden die\nEthik-Kommissionen noch nicht befassen. Bei der Ethik-Kommission handelt es sich\num unabhängige, interdisziplinär (Medizin, Philosophie, Theologie,\nRechtswissenschaft, Biologie, Biostatistik usw.) besetzte Gremien, die bei\nÄrztekammern, an medizinischen Fakultäten und anderen Einrichtungen der med.\nForschung oder als sog. private oder freie Ethik-Kommissionen arbeiten und die\nethischen und rechtlichen Implikationen von medizinischen Versuchen am Menschen\nsowie von medizinischen Vorhaben in sensiblen Bereichen wie der Gentechnologie,\nder Transplantationstechnologie, der Intensivmedizin, der Sterbehilfe, dem\nSchwangerschaftsabbruch, der epidemiologischen Forschung und der medizinischen\nDatenverarbeitung diskutieren und Empfehlungen an den einzelnen Arzt\naussprechen sowie allgemeine Leitsätze zur Unterstützung der ärztlichen\nEntscheidungsfindung erarbeiten. Für den Arzt besteht nach ärztlichem Standesrecht\nheute (§ 15 der Muster-Berufsordnung für die deutschen Ärzte) die Pflicht, sich vor\nder Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen (mit Ausnahme\nausschließlicher epidemiologischer Forschungsvorhaben) oder der Durchführung der\nForschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe\ndurch eine bei der Ärztekammer oder bei einer medizinischen Fakultät gebildete\n(sog. öffentlich-rechtliche) Ethik-Kommission über die mit seinem Vorhaben\nverbundenen berufsethischen und -rechtlichen Fragen beraten zu lassen.\n\n95\n\nVgl. Pschyrembel, a.a.O.\n\n96\n\nDie Empfehlungen des Weltärztebundes in den Deklarationen von Helsinki 1964,\nrevidiert in Tokio 1975, in Venedig 1983 und Hongkong 1989 wurden erst Mitte der\n90er-Jahre in das geltende Berufsrecht der Ärzte umgesetzt. In die Berufsordnung\nder Ärztekammer Westfalen-Lippe (dort § 1 Abs. 4 und 5) hat die Beratung durch\neine Ethik-Kommission erst 1995 Eingang gefunden (vgl. www.hdz-\nnrw.de/de/zentrum/ wir_ueber_uns/ethikkommission.pdf).\n\n97\n\nEntsprechendes gilt für das bildgebende Verfahren der\nMagnetresonanztomographie (Kernspintomographie). Ende der 80erJahre war\ndieses bildgebende Verfahren jedenfalls noch nicht so bekannt wie heute und\ngehörte nicht zum wissenschaftlichen Standard der Medizin. Die\nKernspintomographie hat erst in den letzten Jahren eine rasche Entwicklung\ngenommen (vgl. www.medizin.netz.de/icenter/bildgebVerfahren.htm).\n\n98\n\nDie evidenzbasierte Medizin hat sich in Europa erst Mitte der 90er-Jahre\nverbreitet und gehört erst seit jüngerer Zeit zu den eingeführten Begriffen und zu den\nBestandteilen der medizinischen Entwicklung (vgl. http://www.ebm-\nnetzwerk.de/was_ist_ebm.htm). Ende der 80er-, Anfang der 90er-Jahre musste man\nden Begriff der evidenzbasierten Medizin (EBM) nicht kennen. Trotz ihrer\nhistorischen Wurzeln bleibt die Evidenz-basierte Medizin eine junge Disziplin, deren\npositive Wirkungen gerade erst nachgewiesen werden und die sich\nweiterentwickelt.\n\n99\n\nVgl.www.ebm-netzwerk.de, a.a.O., unter Hinweis auf\nBennett, K.J. et al.: A controlled trial of teaching critical\nappraisal of the clinical literature to medical students. J. Amer.\nmed. Ass. 257 (1987) 2451-2454;Shin J.H. et al.: Effect of\nproblem-based, self-directed undergraduate education on life-\nlong learning. Can. med Ass. J. 148 (1993) 969-976.\n\n100\n\nWenn dies für jüngere Entwicklungen in der medizinischen Forschung gilt, die der\nKläger angesichts der Vorgeschichte seines Prüfungsverfahrens nicht zu kennen\nbrauchte, gilt dies in gleicher Weise für die Kenntnis neuartiger Diagnose- und\nTherapiemethoden, die nach Einreichung seiner Themenvorschläge in der Medizin\nentdeckt und heute Gegenstand von Lehre und Forschung sind.\n\n101\n\nGehen trotzdem die in diese Richtung zielenden Fragen über den zulässigen\nPrüfungsstoff hinaus, fällt die Kritik, der Kläger habe veralteten Wissensstoff\nverbreitet, die ganz im Mittelpunkt der den Vortrag missbilligenden Bewertungen\nstand, wie sich aus der von der Kammer vorgenommenen Auswertung der von den\nMitgliedern des Habilitationsausschusses abgegebenen Stimmzetteln ergibt,\n\n102\n\nVgl. insoweit:\n[Verwaltungsvorgang - VV - I Bl. 268, 334,\n(MRT, evidenzbasierte Literatur\nVV I 272, 289, 291, 332, 333, 335, 362\nKein Wissen über EBM.\nVV I 273, 276, 296, 351, 352, 358, 359\nEvidenzlevel\nVV I 278\nEvidenz-Operation vs. Konservative\nVV I 280, 312, 350\nEvidenzbasierte Medizin, Ethikantrag\nVV I 281, 339, 340, 345\nEBM-Level\nVV I 286\nEvidenzlevel, MKT-Diagnostik\nVV I 293, 338, 349\nUnzur. Darstellung Diagnostik, Evidenzniveau zur Therapie\nVV I 297, 322, 325, 356, 357\nEvidenzlevel, vorgestellte OP-Technik meth. unsauber\nVV I 299, 310, 314, 331, 336, 337, 342, 347, 355, 360\nAntibiotikaresistenz; M(ulti)R(esitenter)S(taphylokokkus)A(ureus-Infektionen), Genetik,\nneue Diagnostik, EBM\nVV I 302, 303,\nEBM, Genetik, Operationsmethoden,\nVV I 307, 315,\nMR-Diagnostik (Kernspin), EBM, Zytokine, genetische Prädisposition, Ethische\nAnforderungen\nVV I 308, 309\nEBM, Diagnostik neueren Datums nicht abrufbar.\nVV I 319\nFehlt ethische Legitimation\nVV I 321\nEvidenzbasiertes Wissen nicht erkennbar\nVV I 341\nNeuere Untersuchungsmethoden, Mikrobiologie, Therapie an unzureichenden\nFallzahlen kontrolliert.\nVV I 344\nKernspintomographie, Evidenzgrade, Zytokine, keine Publikation, Frage nach\nPropriozeption im äußeren Sprunggelenk falsch beantwortet.]\n\n103\n\nin sich zusammen.\n\n104\n\ncc) Vielmehr wäre der Vortrag des Klägers als bestanden gewertet worden,\nwenn der Prüfungsausschuss - in rechtmäßiger Weise - allein den Wissensstoff zu\nGrunde gelegt hätte, über den ein die Venia legendi für das Fach \"Chirurgie\"\nanstrebender Mediziner Ende der 80er/Anfang der 90er-Jahre verfügen musste. Dies\nergibt sich ebenfalls aus der Mehrheit der Stellungnahmen der Mitglieder des\nHabilitationsausschusses und ergänzend aus folgendem:\n\n105\n\naaa) Grundsätzlich verlangen zwar weder der Grundrechtsschutz aus Art. 12\nAbs. 1 GG noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende\nProtokollierung der Fragen und Antworten in einer mündlichen Prüfung; sie\nverlangen jedoch hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das\nPrüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Hierauf ist der\nPrüfungsausschuss von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der um eine\nVideoaufzeichnung von der Prüfung gebeten hatte, um die gerichtliche\nNachprüfbarkeit sicherzustellen, auch hingewiesen worden. Unabhängig davon, ob\nes einer Aufzeichnung des Habilitationsvortrags und des anschließenden\nKolloquiums bedurfte (die Kammer merkt insoweit mit Blick auf den im ablehnenden\nSchreiben der Beklagten vom 21. Mai 2004 - VV I Bl. 154 - zum Ausdruck\nkommenden Standpunkt an, dass der Kläger selbst mit einer Aufzeichnung der\nPrüfung einverstanden war und dass die Beklagte ersichtlich nicht im Einzelnen\ngeprüft hat, ob und welche Mitglieder des Habilitationsausschusses überhaupt aus\nGründen der informationellen Selbstbestimmung Bedenken gegen die beantragte\nVideoaufzeichnung hegen würden), ist nach einhelliger Auffassung jedenfalls der\näußere Ablauf des Prüfungsgeschehens zu protokollieren. Hieran fehlt es. Protokolle,\nAufzeichnungen etc. über den Habilitationsvortrag des Klägers sind nicht vorhanden.\nLediglich die Stimmzettel der Habilitationsausschussmitglieder mit mehr oder weniger\nNotizen sind erhalten. Die Prüfungsbehörde trägt insoweit die Beweislast, dass die\nmündliche Habilitationsleistung des Klägers ordnungsgemäß verlaufen ist und nicht\nerfolgreich war. Dass der Habilitationsvortrag des Klägers wissenschaftlichen\nAnforderungen von Forschung und Lehre im Fach \"Chirurgie\" nicht genügte, hat die\nBeklagte jedoch nicht hinreichend dargelegt. Die weitaus überwiegende Anzahl der\nAblehnungen ist mit Begründungen erfolgt, die vor dem Hintergrund der\nvorstehenden Ausführungen nicht haltbar sind, weil der Kläger in Folge der\nverfassungswidrigen, unverhältnismäßigen Dauer des Habilitationsverfahrens\nAntworten auf Fragen zu erst in jüngerer Zeit zum Stand der medizinischen\nForschung und Lehre avancierten Grundlagen nicht wissen musste. Im Übrigen\nwurde, falls überhaupt eine Begründung für die Nichtzustimmung zum\nHabilitationsvortrag des Klägers gegeben wurde, nur in allgemeiner unsubstantiierter\nForm Kritik geäußert, dass der Vortrag und die Fragen nicht den aktuellen Stand der\nmedizinischen Diskussion wieder gegeben habe. Hiermit haben die Prüfer aber den\nUmfang des Prüfungsstoffs auf Grund des überlangen Prüfungsverfahrens verkannt\nund einen unzutreffenden Bewertungsmaßstab für ihre Entscheidung zugrundegelegt\n(vgl. VV I Bl. 269, 271, 274, 277, 284, 287, 292, 295, 298, 313, 320, 329, 330, 343,\n353).\n\n106\n\nbbb) Die in einer solchen Situation an sich grundsätzliche Verpflichtung\nlediglich zur Neubescheidung trotz fehlerhafter Bewertung einer Prüfungsleistung\nkommt dann nicht in Betracht, wenn selbst nach dem Vortrag der Beklagten\noffensichtlich ist, dass im Falle der Eliminierung eines bestimmten Bewertungsfehlers\ndie Prüfung als bestanden erklärt werden muss.\n\n107\n\nVgl. Niehues, a.a.O., Rn. 808 Fn. 56.\n\n108\n\nEin derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Die Beklagte selbst bestätigt, wenn\nsie in ihrer Klageerwiderung vorträgt, dem Kläger sei \"durchweg die Fokussierung\nseines Vortrags und seines Auftritts im Kolloquium auf den Stand des Wissens im\nJahr 1982 zu Last gelegt worden\", dass dies der hauptursächliche Grund für die\nAblehnung der mündlichen Habilitationsleistung war. Damit ist aber nach dem\neigenen Vortrag der Beklagten offenkundig, dass bei Eliminierung des hier\nvorliegenden Bewertungsfehlers die Prüfung als bestanden erklärt werden muss.\n\n109\n\nd) Nichts anderes ergibt sich dann, wenn man entgegen dem eigenen Vortrag\nder Beklagten davon ausginge, nicht alle den Vortrag verwerfenden\nAusschussmitglieder hätten sich von einer Kritik an einem so genannten veralteten\nWissensstoff leiten, mit anderen Worten, sie hätten auch weiter gehende\nGesichtspunkte in ihre den Vortrag ablehnende Bewertung einfließen lassen.\n\n110\n\naa) Insoweit gilt zunächst, dass, wenn - wie hier - nicht mehr aufzuklären\nist, in welchem Maße diejenigen Ausschussmitglieder, die ihre Kritik am klägerischen\nHabilitationsvortrag in einer das Fairnessgebot verletzenden Weise darauf fokussiert\nhaben, der Kläger habe lediglich historischen Wissensstoff vermittelt, die auch auf\nandere Aspekte abhebenden Ausschussmitglieder beeinflusst haben, die Folgen\neiner derartigen Unaufklärbarkeit von der Prüfungsbehörde zu tragen sind.\n\n111\n\nVgl. BVerwG, Urt. vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 -\nBVerwGE 70, 143 (147 f.) = NVwZ 1985, 187; ferner: Niehues.\na.a.O., Rn. 188.\n\n112\n\nDie Prüfungsbehörde hätte folglich substantiiert darlegen und auch beweisen\nmüssen, dass der Habilitationsvortrag des Klägers auch dann gescheitert wäre, wenn\nAusschussmitglieder ihre Kritik an der Wiedergabe von sog. überholtem Wissen nicht\ngeäußert hätten. Die Beklagte hat aber weder substantiiert dargelegt noch\nbegründet, dass der Vortrag des Klägers und die Beantwortung der übrigen -\nrechtlich zulässigen - Prüfungsfragen nicht den Ansprüchen an eine mündliche\nHabilitationsleistung genügten. Das wäre aber zur Nachprüfung im vorliegenden\nStreitfall unerlässlich gewesen, um erkennen zu können, ob die Ablehnungen der\nmündlichen Habilitationsleistung von hinreichendem fachwissenschaftlichen\nSachverstand getragen sind.\n\n113\n\nVgl. dazu BVerwG, Urt. vom 16. März 1994, - 6 C 1.93 -,\nBVerwGE 95, 237 = NVwZ 1994, 1209.\n\n114\n\nDerartige Darlegungen macht die Beklagte auch nicht ansatzweise, geschweige\ndenn hat sie einen dahingehenden Beweis geführt. Angesichts dessen ist davon\nauszugehen, dass der Vortrag des Klägers und das Kolloquium den Anforderungen\nan eine grundsätzliche Forschungs- und Lehrbefähigung genügten, zumal die\nBeklagte ihre Prüfungsentscheidung allein mit mangelndem aktuellem Wissen des\nKlägers begründete.\n\n115\n\nbb) Die Folge einer solchen Situation mag in der Regel - wie oben bereits\nangesprochen - die gerichtliche Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur Durchführung\neiner Wiederholung der Prüfung oder zur Neubescheidung sein - ausgehend von der\nebenfalls regelmäßig gerechtfertigten Einschätzung und Prognose, dass ein\nzukünftiges Verfahren die vom Gericht aufgezeigten Rechtsmängel beheben werde.\nEine Wiederholung der mündlichen Prüfungsleistung, wie sie § 11 HabilO vorsieht,\nkommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil von einer derartigen Annahme im\nvorliegenden Fall - und dies ist sehr bedauerlich - nicht ausgegangen werden kann.\nRecht und Gesetz sind in der Vergangenheit von der Prüfungsbehörde der Beklagten\nzu häufig verletzt, der Kläger ist zu oft desavouiert worden. Selbst in dem\nhypothetischen Fall, dass dem Habilitationsausschuss noch ein\nBewertungsspielraum verblieben wäre, sieht die Kammer im vorliegenden\nEinzelfall einen Anspruch lediglich auf Prüfungswiederholung aus Gründen eines\neffektiven Grundrechtsschutzes des Klägers für nicht gegeben an. Vielmehr ist die\nBeklagte entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen, um der Durchsetzung\nrechtsstaatlicher Maßstäbe Geltung zu verschaffen und effektiven Rechtsschutz zu\ngewähren, auch im Hinblick auf die Verfahrensgarantien, die die Europäische\nMenschenrechtskonvention gebietet.\n\n116\n\ncc) Nicht nur angesichts der überlangen Verfahrensdauer des\nHabilitationsverfahrens ist es dem Kläger nicht mehr zumutbar, eine Wiederholung\nder mündlichen Habilitationsleistung mit ungewissem Ausgang und weiterer\ngerichtlicher Auseinandersetzung vorzunehmen, zumal er in wenigen Monaten die\nPensionsgrenze erreicht und sich eine Habilitation dann aus faktischen Gründen\nerledigt. Der Kläger hat zur Gewährleistung seines Grundrechtsschutzes aus Art. 12\nAbs. 1 GG einen Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde über den erfolgreichen\nAbschluss des Habilitationsverfahrens. Dem Schutz der Berufsfreiheit und dem\nGrundrecht eines jeden auf effektiven Rechtsschutz ist nach den vorstehenden\nAusführungen tatsächliche Wirksamkeit zu verschaffen. Nach dem Gebot des fairen\nVerfahrens darf die Prüfungsbehörde aus eigenen oder ihr zurechenbaren Fehlern,\nUnklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für den Beteiligten\nableiten.\n\n117\n\nVgl. für Verwaltungsgerichte BVerfG, Beschl. vom 4. Mai\n2004 - 1 BvR 1892/03 -, zit. nach JURIS.\n\n118\n\nSolche Verfahrensnachteile hat der Kläger durch die Beklagte jedoch erlitten.\nBereits der bisherige Gang und die lange Dauer des Prüfungsverfahrens sprechen\ngegen einen weiteren fairen Verlauf, was sich zudem bei der Ladung des Klägers zu\ndem ersten Termin des Habilitationsvortrags zeigte. Sämtliche einzelnen Schritte im\nPrüfungsverfahren musste der Kläger gerichtlich einfordern und durchsetzen. Auch\nnach den verschiedenen Gerichtsentscheidungen war die Beklagte nicht bereit, ein\nrechtsstaatlich geordnetes Prüfungsverfahren durchzuführen. Diese grob\nrechtswidrige Praxis setzte sich bis in die jüngste Zeit fort.\n\n119\n\ndd) Ein faires Verfahren gegenüber dem Kläger ist auch bei einer\nWiederholung der Prüfung nicht zu erwarten. Es besteht der berechtigte Verdacht,\ndass die Prüfer dem Kläger nicht mit der notwendigen Distanz und der sachlichen\nNeutralität entgegentreten werden. Gemäß § 21 VwVfG NRW ist die Besorgnis der\nBefangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund\nvorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu\nrechtfertigen. Eine bloß subjektive Besorgnis des Klägers ist nicht ausreichend.\nVielmehr müssen Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, bei verständiger\nWürdigung eine Voreingenommenheit des Prüfers gegenüber dem Bewerber\nanzunehmen.\n\n120\n\nVgl. BVerwG, Urt. Vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 -,\nBVerwGE 70, 143 = NVwZ 1985, 187; Zimmerling/Brehm,\na.a.O., Rn. 193; Niehues, a.a.O., Rn. 196 m.w.N.\n\n121\n\nDas Gebot der Fairness und der Sachlichkeit verpflichtet die Prüfer, Bedacht\ndarauf zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der\nPrüfung und der Umgangsformen der Beteiligten miteinander einen einwandfreien\nVerlauf nimmt. Dies ist bei einer größeren Anzahl der Mitglieder der Beklagten jedoch\nmehr als zweifelhaft.\n\n122\n\nEinige der Ausschussmitglieder hatten sich bereits im Verlauf des bisherigen\nPrüfungsverfahrens dezidiert gegen eine Habilitation des Klägers ausgesprochen,\nunter anderem auch der Dekan der Beklagten als Mitglied des\nHabilitationsausschusses. Dieser äußerte sich bereits im Verlauf des schriftlichen\nHabilitationsverfahrens nach Erhalt und Einsicht in die Habilitationsunterlagen in\neiner Stellungnahme vom 13. Oktober 1999 dahingehend, dass er das\nHabilitationsverfahren des Klägers als beendet betrachtet, \"da ich es als widersinnig\nund als absurd betrachte, einem Antragsteller 1999 eine Lehrbefähigung zu\nattestieren auf der Grundlage von vor 1981 datierenden wissenschaftlichen\nLeistungen\" (GA I Bl. 100). Bei dieser grundsätzlichen Festlegung ist nicht zu\nerwarten, dass der Dekan seine Einstellung im Verlauf des weiteren\nPrüfungsverfahrens geändert hat oder gar ändern würde, zumal er auch mit\nunsubstantiierter Begründung (\"Fragen nicht beantwortet, Beitrag ohne\nwissenschaftliche Grundlage\" - VV I Bl. 287) gegen die mündliche Leistung gestimmt\nhat. Gleiches gilt für andere Mitglieder des Habilitationsausschusses. T2 führte zwar\nin seiner nachträglichen schriftlichen Begründung aus, dass der 23-jährige Verlauf\ndes Prüfungsverfahrens keinen Einfluss auf seine Entscheidung über die negative\nmündliche Habilitationsleistung gehabt habe (VV I B. 385). Abgesehen davon, dass\nnach den vorstehenden Ausführungen die Dauer und der Verlauf des\nPrüfungsverfahrens sehr wohl Auswirkungen auf Prüfungsstoff und Bewertung\nhatten, offenbart der Prüfer aber mit seinem Eingeständnis, dass ihm die Dauer\ndieses Habilitationsverfahrens sehr wohl bekannt war. Dies gilt auch für die Mehrheit\nder jüngeren Fakultätskollegen, wie der Prodekan der Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung ausführte. Dem entspricht es, dass auch dem Prüfer Q das langjährige\nVerfahren bekannt war, für den es aber trotz bekundeter Unvoreingenommenheit\nnach dem Vortrag des Klägers unvorstellbar erscheint, \"einen Bewerber wie Herrn M\nan unserer Fakultät zu habilitieren\" (VV I Bl. 388). Der Prüfer X1 ließ sich bei seiner\nBegründung dahingehend ein, nicht nachvollziehen zu können, \"dass im Jahre 2004\nein Habilitationsvortrag zum medizinischen und technischen Stand des Wissens des\nJahres 1980 gehalten wird, es sei denn es geht um die venia legendi in Geschichte\nder Medizin. ... das Niveau des Vortrages <habe> im Bereich eines\nFortbildungsvortrages für Sportlehrer <gelegen>\". (VV I Bl. 393). Hieraus ergibt sich,\ndass Verlauf und Dauer des gesamten Habilitationsverfahrens des Klägers\nüberhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Der Prüfer C begründete in seiner\nnachträglichen schriftlichen Stellungnahme sein Abstimmungsverhalten und verwies\nunter anderem auf seine Stellungnahme vom 18. April 1995 zum schriftlichen\nHabilitationsverfahren des Klägers (VV I Bl. 401 ff). Dort hatte sich der Prüfer bereits\nin der Weise festgelegt, dass die Arbeit des Bewerbers in der vorliegenden Form\nabzulehnen sei und eine Besserung bei den grundlegenden Mängeln kaum möglich\nsei. Auch der Prüfer C1 ließ in seiner schriftlichen Begründung erkennen, dass der\nKläger nicht die Anforderungen erfülle, die \"im Allgemeinen\" an einen Habilitanden\ngestellt würden. Bereits vor langer Zeit habe er im schriftlichen Verfahren schon\neinmal dargestellt, dass dieser nicht annähernd die Anforderungen erfülle und er bei\nseiner Auffassung verbleibe (VV I Bl. 403). Hiermit hat sich dieser Prüfer ebenfalls\nfestgelegt und es ist kaum zu erwarten, dass er unvorbelastet eine weitere Prüfung\nabnehmen würde.\n\n123\n\nDer bisherige Verlauf und die Dauer des Prüfungsverfahrens sprechen deshalb\ngegen eine faire Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bei einer Wiederholung der\nmündlichen Habilitationsleistung. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt aber\nnicht nur, dass jeder Akt der Exekutive, zu der auch die Prüfungstätigkeit der\nBeklagten zählt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen\nÜberprüfung unterstellt ist, sondern dass die Gerichte den betroffenen Grundrechten\nauch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Angesichts der Gesamtdauer des\nVerfahrens von nunmehr 23 Jahren, einer behördenbedingten\nVerfahrensverzögerung sowie der Bedeutung und Tragweite von Art 12 Abs. 1 GG\ni.V.m. dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann\nder praktischen Wirksamkeit des Grundrechtsschutzes von Verfassungs wegen nur\nnoch durch eine Verfahrensbeendigung durch Zuerkennung der Habilitationsurkunde\nausreichend Rechnung getragen werden.\n\n124\n\nVgl. zum Grundrechtsschutz bei überlanger\nVerfahrensdauer im Strafrecht BVerfG, Beschluss vom 21.\nJanuar 2004 - 2 BvR 1471/03 - NJW 2004, 2398.\n\n125\n\n3. Mit der Ausstellung der Habilitationsurkunde erwirbt der Kläger die Befugnis,\nLehrveranstaltungen im Fach \"Chirurgie\" durchzuführen und die Bezeichnung\n\"Privatdozent\" zu führen. Nur vorsorglich und zur Vermeidung etwaiger\nMissverständnisse weist die Kammer darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung\nkeineswegs so zu verstehen ist, ein - angehender - Hochschullehrer sei ohne\nweiteres berechtigt, den Studierenden längst überholte Erkenntnisse der\nWissenschaft und der Forschung zu vermitteln. Darum geht es in dem zu\nentscheidenden Fall nicht. Maßgeblich war hier vielmehr nur die Frage, welche\nAnforderungen an einen Kandidaten gestellt werden durften, dem über viele Jahre\nhinweg Unrecht geschehen ist. Davon ist zu unterscheiden, welche Lehrinhalte der\nkünftige Hochschullehrer zu vertreten haben wird. Die Lehrverpflichtung nach § 14\nHabilO richtet sich aber nach Art und Umfang nach den Erfordernissen der Beklagten\nund den gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 98 Abs. 5 Satz 4 HG (früher: § 95\nAbs. 6 Satz 4 WissHG) wird durch die grundsätzliche Lehrbefugnis ein\nDienstverhältnis nicht begründet. Hierzu bedarf es eines weiteren gesonderten\nstatusrechtlichen Aktes. Ob und inwieweit sich aus der grundsätzlichen Lehrbefugnis\ndes Klägers Aufgaben und Verpflichtungen im Lehrbetrieb der Beklagten ergeben, ist\ndeshalb einem gesonderten Rechtsverhältnis vorbehalten und hier nicht zu\nentscheiden. Erst im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit der Universität bzw. mit\nder Beklagten könnten Umfang und Inhalt einer dann bestehenden Lehrverpflichtung\nnäher geregelt und ausgestaltet werden. Lehrbefugnis und Lehrverpflichtung sind\nzwei voneinander zu trennende Rechtskreise.\n\n126\n\nVgl. dazu OVG Berlin, Beschl. vom 27. September 1999 - 8\nN 54/98 -, NVwZ-RR 2000, 357 (358); OVG NRW, Beschl. vom\n27. Juni 2003 - 8 B 719/03 -, in: NWVBl. 2004, 232; VGH\nBaden-Württemberg, Urt. vom 23. März 2004 - 4 S 1165/03 -,\nDÖV 2004, 891.\n\n127\n\nInsoweit kann die X Universität bzw. die Beklagte durch die Widmung eines\nLehrstuhls oder durch die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses oder der\nLehrpläne Einfluss auf die den Studierenden zu vermittelnden Lehrinhalte nehmen,\nund der Kläger wird, was eine Selbstverständlichkeit ist, gut daran tun, sich an dem\naktuellen Stand von Wissenschaft und Lehre zu orientieren.\nDie Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht\nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-12-20/10-k-2220-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-12-20/10-k-2220-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283064","retrieved":"2026-07-09 02:58:14.102970+00:00"}}