{"status":"available","doknr":"OLD283329","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1207.5K3499.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"5 K 3499/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2002 \nin der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 verpflichtet, \ndem Kläger für die Zeit von Dezember 2000 bis Oktober 2002 Hilfe zur Pflege in \nHöhe von 146,23 Euro monatlich zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer 1952 geborene Kläger ist seit einem Unfall im Jahre 1993 erblindet. Er erhält \nvom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Blindengeld nach dem Gesetz über Hilfen \nfür Blinde und Gehörlose (GHBG). Außerdem wird ihm eine \nErwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. \n\n3\n\nDer Kläger wohnte bis November 2000 in T. (Kreis X. ) und erhielt \ndort Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Pflege in Höhe von 160,00 DM \nmonatlich gemäss § 69 b Absatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auf der \nGrundlage einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises X. vom 5. \nJanuar 1999. In dieser Stellungnahme heißt es unter anderem, dass der Kläger im \ngrundpflegerischen Bereich weitgehend selbständig sei, für die hauswirtschaftlichen \nVerrichtungen aber Unterstützung benötige, die bei 45 Minuten pro Tag liege. \n\n4\n\nDer Kläger erhielt nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten ab Dezember 2000 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit die ihm \ngezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente nicht ausreichte, um seinen notwendigen \nLebensunterhalt sicherzustellen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragte bei dem Beklagten am 25. Oktober 2000, ihm wie im Kreis \nX. Hilfe zur Pflege zu bewilligen.\n\n6\n\nDas Amt für Soziale Dienste (ASD) des Beklagten kam in einer Stellungnahme \nvom 2. Januar 2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf Hilfe bei der Führung \nseines Haushaltes für voraussichtlich 4 Stunden wöchentlich angewiesen sei. \n\n7\n\nDer Kläger teilte dem Sozialamt des Beklagten telefonisch am 1. Februar 2001 \nmit, dass er den vom ASD ermittelten Bedarf in der Weise decken wolle, dass zwei \nMal wöchentlich eine Privatperson für einen Stundensatz von 15,00 DM und zwei Mal \nwöchentlich ein Zivildienstleistender vom Arbeitersamariterbund mit einem \nStundensatz von 18,00 DM tätig werden solle, sodass wöchentlich 66,00 DM und \nmonatlich 286,00 DM zu zahlen seien. \n\n8\n\nDurch Bescheid vom 21. Februar 2001 lehnte es der Beklagte ab, dem Kläger \nHilfe zur Pflege in dem von ihm beantragten Umfang zu gewähren. Zur Begründung \nführte der Beklagte im wesentlich aus, zwar sei ein pflegerischer Bedarf in Höhe von \n286,00 DM anzuerkennen; diesen Bedarf könne der Kläger jedoch dadurch decken, \ndass er einen Eigenanteil von 280,00 DM aus dem Blindengeld von 1.088,00 DM \neinsetze und den verbleibenden Betrag von 6,00 DM aus seinem den Hilfebedarf \ninsgesamt übersteigenden Einkommen in Höhe von 188,25 DM decke. \n\n9\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 15. März 2001 am 19. März 2001 \nWiderspruch ein und verwies darauf, dass er von der Stadt T. Hilfe zur Pflege \nin Höhe von 160,00 DM erhalten habe; dabei müsse es verbleiben, weil sich seine \nLage nach dem Umzug nicht verändert habe. \n\n10\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 2. Mai 2001 zurück. \n\n11\n\nDer Kläger erhob zunächst Klage bei dem Sozialgericht Münster, die unter dem \nAktenzeichen 5 K 1084/01 an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen wurde.\n\n12\n\nNach Einholung einer Stellungnahme seines Rechtsamtes zur Anrechnung des \nBlindengeldes auf die Hilfe zur Pflege gemäss § 69 b BSHG teilte der Beklagte dem \nKläger in einem Schreiben vom 2. August 2001 mit, dass er seinen Bescheid vom 21. \nFebruar 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2001 \naufhebe. Das Verfahren VG Münster 5 K 1084/01 wurde gemäss § 161 Absatz 2 \nVwGO eingestellt. \n\n13\n\nDurch Bescheid vom 2. August 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers \nvom 25. Oktober 2000 erneut ab. Zur Begründung führte er aus:\n\n14\n\nEine Pflegebeihilfe gemäss § 69 b Absatz 1 BSHG stehe dem Kläger nicht zu, \nweil bei ihm kein pflegerischer Bedarf bestehe, sondern lediglich ein \nhauswirtschaftlicher Bedarf gedeckt werden müsse; dieser Bedarf werde zwar wie \nbisher in Höhe von 286,00 DM anerkannt; die hierfür vorgesehene Hilfe gemäss § 11 \nAbsatz 3 BSHG im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt stehe dem Kläger jedoch \nebenfalls nicht zu, weil er sich das Blindengeld in Höhe von 1088,00 DM gemäss § \n77 BSHG als Einkommen zurechnen lassen müsse.\n\n15\n\nDer Kläger legte unter dem 3. September 2001 Widerspruch ein und machte \ngeltend, dass bei ihm ein Pflegebedarf bestehe, der sich daraus ergebe, dass er \nnicht nur blind sei, sondern an einer Schuppenflechte sowie an Rheuma erkrankt sei; \nseine Pflegebedürftigkeit könne nicht durch Mitarbeiter des ASD ermittelt und \nfestgestellt werden; vielmehr müsse ein Arzt eingeschaltet, gegebenenfalls der \nMedizinische Dienst der Krankenkasse mit einem Gutachten beauftragt werden. \n\n16\n\nDurch Bescheid vom 30. November 2001 gab der Beklagte dem Widerspruch \ndes Klägers vom 3. September 2001 gegen den Bescheid vom 2. August 2001 statt \nund gewährte dem Kläger ab 1. Dezember 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt unter \nBerücksichtigung der Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von monatlich 286,00 \nDM. \n\n17\n\nDurch Bescheid vom 14. Dezember 2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab \nJuli 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 40,25 Euro. Bei der \nBerechnung dieses Betrages ging der Beklagte von einem Bedarf in Höhe von \n742,47 Euro aus, dem unter anderem ein vom Beklagten so bezeichneter \nindividueller Mehrbetrag nach § 22 Absatz 1 BSHG in Höhe von 146,23 Euro \n(= 286,00 DM) zugrunde lag. Dem Bedarf in Höhe von 742,47 Euro stellte der \nBeklagte als Einkommen die Erwerbsunfähigkeitsrente nach Abzug von Freibeträgen \nin Höhe von 702,22 Euro gegenüber, sodass noch ein Restbedarf in Höhe von 40,25 \nEuro verblieb.\n\n18\n\nDer Kläger legte unter dem 11. Januar 2002 Widerspruch ein, und machte \ngeltend, dass es ihm nicht um die Bewilligung von weiterer Hilfe zum \nLebensunterhalt, sondern um die Bewilligung von Hilfe zur Pflege gehe, wie er sie bis \nNovember 2000 von der Gemeinde T. erhalten habe.\n\n19\n\nDer Beklagte schaltete daraufhin erneut den ASD ein. Dieser teilte unter dem 13. \nFebruar 2002 mit, dass er an seinem Bericht vom 2. Januar 2001 festhalte, wonach \nzum damaligen Zeitpunkt kein pflegerischer, sondern nur ein hauswirtschaftlicher \nBedarf bei dem Kläger bestanden habe. Der ASD regte an, ein aktuelles Gutachten \ndes Medizinischen Dienstes der Krankenkassen einzuholen.\n\n20\n\nMit Schreiben vom 26. Februar 2002 bat der Beklagte den Kläger, bei der für ihn \nzuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu \nstellen, um auf diese Weise zu klären, ob und in welchem Umfang bei ihm, dem \nKläger, ein pflegerischer Bedarf bestehe. \n\n21\n\nZugleich teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zahlung bezüglich der \nHaushaltshilfe zum 1. März 2002 einstelle, weil der Kläger selbst geltend mache, \ndass bei ihm kein hauswirtschaftlicher, sondern ein pflegerischer Bedarf zu decken \nsei.\n\n22\n\nDer Antrag des Klägers vom 21. März 2002, dem Antragsgegner aufzugeben, \nihm ab 1. März 2002 monatlich 81,81 Euro als Pflegebeihilfe gemäss § 69 b Absatz 1 \nBSHG zu zahlen, wurde vom Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 25. \nMärz 2002 im Verfahren 5 L 443/02 abgelehnt.\n\n23\n\nDer Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe kam in einem \nGutachten vom 15. Mai 2002 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers \ngemäss SGB XI zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht pflegebedürftig sei, weil der \nZeitaufwand für die Grundpflege lediglich 6 Minuten pro Tag und der Zeitaufwand für \ndie Hauswirtschaft 51 Minuten pro Tag betrage, sodass der pflegerische Bedarf nicht \ndie Pflegestufe 1 erreiche.\n\n24\n\nDer Kläger legte unter dem 30. Mai 2002 Widerspruch gegen das Schreiben des \nBeklagten vom 26. Februar 2002 ein und forderte den Beklagten auf, die mit \nBescheid vom 30. November 2001 bzw. 14. Dezember 2001 bewilligten Leistungen \nab März wieder aufzunehmen, weil der Widerspruch vom 30. Mai 2002 gegen das \nSchreiben vom 26. Februar 2002, mit denen die Zahlungen eingestellt worden seien, \naufschiebende Wirkung habe.\n\n25\n\nDurch Bescheid vom 24. Juli 2002 hob der Beklagte aufgrund des \nWiderspruches des Klägers vom 11. Januar 2002 und aufgrund des Gutachtens des \nMedizinischen Dienstes der Krankenkassen einen Bescheid vom 14. Dezember \n2001, mit dem er Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 2001 bewilligt hatte, auf und stellte \nzugleich die Leistungen ab dem 1. Juli 2001 ein. Von einer Rückforderung der bisher \ngewährten Leistungen sah der Beklagte ab.\n\n26\n\nZur Begründung führte der Beklagte aus:\n\n27\n\nNach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes bestehe bei dem Kläger ein \npflegerischer Bedarf von 57 Minuten täglich, nämlich für die Grundpflege von 6 \nMinuten und für die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten von 51 Minuten; auf dieser \nGrundlage könne gemäss § 69 b BSHG eine Pflegebeihilfe in Höhe von 82,00 Euro, \nnämlich 40 Prozent des Pflegegeldes der Pflegestufe 1, gewährt werden; auf diese \nLeistungen müssen sich der Kläger in entsprechender Anwendung von § 69 c Absatz \n1 Satz 2 BSHG das Blindengeld in Höhe von 70 Prozent anrechnen lassen; aus dem \nso errechneten anteiligen Blindengeld in Höhe von 396,90 Euro könne der Kläger \nden pflegerischen Bedarf in Höhe von 82,00 Euro decken; deshalb stehe ihm keine \nHilfe zur Pflege zu. \n\n28\n\nDer Kläger ließ hiergegen am 19. August 2002 Widerspruch einlegen und \nvortragen, dass er aufgrund seiner Schuppenflechte und seiner rheumatischen \nErkrankung Anspruch auf Hilfe zur Pflege habe und sich zur Deckung dieses Bedarfs \nnicht auf anteiliges Blindengeld verweisen lassen müsse. \n\n29\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n24. Oktober 2002 aus den Gründen seines Bescheides vom 24. Juli 2002 zurück und \nführte ergänzend aus, dass die Regelung des § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG zur \nAnrechnung des Blindengeldes auf das Pflegegeld für die dem Kläger bewilligte \nPflegebeihilfe entsprechend gelten müsse, um ihn nicht besser zu stellen als \ndenjenigen, der eine Pflegestufe erreiche und damit einen höheren pflegerischen \nAufwand habe und auf dieser Grundlage in Anwendung des § 69 c Absatz 1 Satz 2 \nBSHG hinnehmen müsse, dass das Blindengeld mit einem Anteil von 70 Prozent auf \ndas Pflegegeld angerechnet werde. \n\n30\n\nDer Kläger hat am 22. November 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er \nvor, dass eine Anrechnung des Blindengeldes nicht in Betracht komme, weil ihm die \nHilfe zur Pflege nicht wegen seiner Erblindung, sondern wegen seiner \nSchuppenflechte und seiner rheumatischen Erkrankung zustehe.\n\n31\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er in der \nVergangenheit zwei Zivildienstleistende für die Grundpflege und eine Privatperson \nfür die Führung des Haushalts eingesetzt habe. Das Geld habe er sich durch einen \nKredit beschafft, den er zur Zeit noch abzahle. Für die Grundpflege habe er \ninzwischen einen privaten Anbieter gefunden, so dass er künftig mit 82,00 Euro für \ndie Grundpflege auskommen könne. \n\n32\n\nDer Kläger beantragt, \n\n33\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. \nJuli 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n24.Oktober 2002 zu verpflichten, ihm Hilfe zur Pflege in \ngesetzlicher Höhe auf der Grundlage eines monatlichen \nBedarfs von 146,23 Euro in der Zeit von Dezember 2000 bis \nOktober 2002 ohne Anrechnung von Blindengeld zu \nbewilligen.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines \nWiderspruchsbescheides, \n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 K 844/02 und 5 \nK 3499/02 sowie auf den Inhalt der in beiden Verfahren vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nsind.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, \ndem Kläger für die Zeit von Dezember 2000 bis Oktober 2002 Hilfe zur Pflege auf der \nGrundlage eines Bedarfs in Höhe von 146,23 Euro ohne Anrechnung von \nBlindengeld zu gewähren.\n\n39\n\nDas Gericht legt das Klagebegehren so aus, dass sich der streitige Zeitraum vom \nMonat des Einzuges des Klägers im Dezember 2000 bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 erstreckt. \n\n40\n\nEntgegen den Angaben in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002 \nbeginnt der streitgegenständliche Zeitraum nicht erst im April 2002, sondern schon \nim Dezember 2000. In dem dem Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002 \nzugrundeliegenden Bescheid vom 24. Juli 2002 wurde der Bescheid vom 14. \nDezember 2001 aufgehoben. Der Bescheid vom 14. Dezember 2001 bezieht sich \nnach seiner Überschrift und den beigefügten Berechnungsbögen nur auf den \nBewilligungszeitraum ab Juli 2001. Dieser Bescheid knüpft für die Beteiligten \nerkennbar allerdings an den Bescheid vom 30. November 2001 an. In diesem \nBescheid bewilligte der Beklagte dem Kläger ab 1. Dezember 2000 Hilfe zum \nLebensunterhalt unter Berücksichtigung der Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe \nvon monatlich 286,00 DM. Aus dem Zusammenhang der Bescheide vom 30. \nNovember 2001, vom 14. Dezember 2001 und vom 24. Juli 2002 geht hervor, dass \nder letztgenannte Bescheid nicht nur den Bescheid vom14. Dezember 2001, sondern \nauch den Bescheid vom 30. November 2001 ersetzen sollte mit der Folge, dass über \ndie hier streitige Hilfebewilligung ab dem 1. Dezember 2000 erschieden werden \nsollte. Dies betrifft auch den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24. \nOktober 2002.\n\n41\n\nFür den Zeitraum von Dezember 2000 bis Oktober 2002 besteht ein Anspruch \ndes Klägers auf Hilfe zur Pflege gemäß § 69 b Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, 1. \nAlternative BSHG. Nach dieser Vorschrift können Pflegebedürftigen im Sinne des § \n68 Absatz 1 BSHG angemessene Beihilfen gewährt werden. \n\n42\n\nDer Kläger ist Pflegebedürftiger im Sinne des § 68 Absatz 1 BSHG. § 68 Absatz \n1 Satz 1 BSHG sieht vor, dass Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen \noder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig \nwiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, \nvoraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße Hilfe \nbedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren ist. Zu diesem Personenkreis gehört der \nKläger nicht, weil der Hilfebedarf bei ihm auf der Grundlage des insoweit gemäß § 68 \na BSHG verbindlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen \nvom 15. Mai 2002 nicht in erheblichem Maße besteht. Nach den Feststellungen in \ndem Gutachten vom 15. Mai 2002 gibt es bei dem Kläger einen Pflegebedarf von \ninsgesamt 57 Minuten täglich; davon entfallen 6 Minuten auf die Grundpflege und 51 \nMinuten auf hauswirtschaftliche Verrichtungen. Auf dieser Grundlage ist der Kläger \ngemäß § 15 SGB XI nicht in erheblichem Maße auf Hilfe angewiesen, weil in der \nPflegestufe 1 der Zeitaufwand mindestens 90 Minuten betragen muss, wobei auf die \nGrundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Dies trifft bei dem Kläger nicht \nzu. \n\n43\n\nHilfe zur Pflege ist allerdings gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG auch \nbehinderten Menschen zu gewähren, die einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz \n1 haben. Dies trifft bei dem Kläger zu, weil er nach den Feststellungen in dem \nvorgenannten Gutachten im Bereich der Körperpflege und im Bereich der \nhauswirtschaftlichen Versorgung auf Hilfe angewiesen ist, die sich auf insgesamt 57 \nMinuten täglich beläuft, (sog. Pflegestufe O).\n\n44\n\nDa der Kläger mithin zu den Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz \n2 BSHG gehört, können ihm angemessene Beihilfen gewährt werden. Zu den \nangemessenen Beihilfen können auch die Kosten gehören, die dadurch entstehen, \ndass der Kläger auf Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen angewiesen ist \nund dafür Hilfskräfte bezahlen muss. Dagegen ist nicht § 69 b Absatz 1 Satz 1 1. \nHalbsatz BSHG einschlägig, weil darin nur angemessene Aufwendungen der \nPflegepersonen erfasst werden. Im Falle des Klägers geht es nicht darum, dass den \nfür ihn tätigwerdenden Pflegepersonen Aufwendungen ersetzt werden sollen. \nVielmehr sollen die Pflegepersonen dafür entlohnt werden, dass sie den Kläger \nschwerpunktmäßig den Haushalt führen und ihm im geringen Umfang auch bei der \nKörperpflege betreuen.\n\n45\n\nIn welcher Höhe eine Beihilfe angemessen ist, unterliegt vor der gerichtlichen \nÜberprüfung, weil der im Gesetz verwendete Begriff des Angemessenen ein \nunbestimmter Rechtsbegriff ohne eigenen Beurteilungsspielraum des zuständigen \nTrägers der Sozialhilfe ist (vgl. zur Auslegung dieses Begriffs OVG NRW, Urteil vom \n9. November 1993 - 8 A 29/91 -, FEVS 45, 119 sowie BVerwG, Urteil vom 6. April \n1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45 zu § 85 Nr. 3 BSHG und BVerwG Urteil vom 24. Juni \n1999 - 5 C 18.98 -, FEVS 51, 167 zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG). Der Beklagte ist in \ndem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass eine Beihilfe in Höhe von \n40 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 1 (82,00 Euro) angemessen ist. Dem vermag \nsich das Gericht nicht anzuschließen. Eine Beihilfe ist nur dann angemessen, wenn \nder geltend gemachte Bedarf notwendig ist und mit der Beihilfe gedeckt werden \nkann. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hat den pflegerischen Bedarf des \nKlägers dahin beschrieben, dass er 6 Minuten täglich auf Grundpflege und 45 \nMinuten täglich auf Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen angewiesen ist, \nmithin insgesamt täglich 57 Minuten lang betreut werden muss. Der Kläger hat am 1. \nFebruar 2001 dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass er diesen vom \nMedizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellten Bedarf dadurch decken \nmöchte, dass zwei Mal wöchentlich eine Privatperson mit einem Stundensatz von \n15,00 DM und zwei Mal wöchentlich ein Zivildienstleistender des \nArbeitersamariterbundes mit einem Stundensatz von 18,00 DM tätig werden sollen. \nDiese Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der vom \nKläger beschriebene Umfang des Einsatzes der Pflegepersonen deckt in etwa den \nBedarf, der nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen \nund des ASD gedeckt werden muss. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von \n286,00 DM = 146,23 Euro. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des \nEinzelfalles des Klägers und seines Wunschrechtes (§ 3 BSHG) ist eine Beihilfe in \nHöhe dieses Betrages als angemessen anzusehen. Insoweit folgt das Gericht den \nBescheiden des Beklagten vom 30. November 2001 und vom 14. Dezember 2001, \ndie einen Hilfebedarf von 286,00 DM zugrundegelegt haben. Dem gegenüber hat der \nBeklagte in dem hier angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2002 den Pflegebedarf \nmit 82,00 Euro zu niedrig festgesetzt. Insoweit genügt die Pauschalisierung durch \nden Beklagten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Festsetzung von \nPauschalisierungen im Sozialrecht (vgl. statt aller BVerwG Urteil vom 22. Dezember \n1998 - 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 221).\n\n46\n\nAuf der Grundlage des für das Gericht nachvollziehbaren Gutachtens des \nMedizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 15. Mai 2002 ist das Gericht \ndarüber hinaus davon überzeugt, dass aufgrund der Krankheiten und Behinderungen \ndes Klägers kein höherer Bedarf zu decken ist. Der Medizinische Dienst der \nKrankenkassen hat nicht nur die Erblindung, sondern auch die Schuppenflechte und \ndie rheumatische Erkrankung des Klägers berücksichtigt. Das Gericht sieht deshalb \nkeinen Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen.\n\n47\n\nAuf diese Beihilfe ist das Blindengeld entgegen der Ansicht des Beklagten nicht \nanzurechnen. \n\n48\n\nEine Anrechnung ergibt sich nicht aus § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG. Danach \nsind Leistungen nach § 67 BSHG oder gleichartige Leistungen, zu denen dass dem \nKläger bewilligte Landesblindengeld gehört, mit 70 % auf das Pflegegeld \nanzurechnen. Diese Voraussetzungen sind hier, wie dies auch der Beklagte sieht, \nnicht erfüllt, weil der Kläger kein Pflegegeld erhält. Mit dem Begriff des Pflegegeldes \nim Sinne des § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG meint der Gesetzgeber das Pflegegeld \nim Sinne des § 69 a BSHG und nicht die angemessenen Beihilfen im Sinne des § 69 \nb BSHG. Dies folgt schon daraus, dass Leistungen nach § 69 b gemäß § 69 c Absatz \n2 Satz 1 BSHG neben den Leistungen nach § 69 a BSHG gewährt werden.\n\n49\n\nEine Anrechnung des Blindengeldes folgt auch nicht aus § 69 c Absatz 2 Satz 2 \nBSHG. Diese Regelung sieht vor, dass das Pflegegeld im Sinne des § 69 a BSHG \nund nicht andere Leistungen im Sinne des § 69 b BSHG gekürzt werden dürfen. \n\n50\n\nAuch § 69 c Absatz 4 Satz 1 BSHG ermöglicht nicht die vom Beklagten \nangeordnete Anrechnung. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass Leistungen nach § \n69 b Absatz 1 BSHG insoweit nicht gewährt werden, als der Pflegebedürftige in der \nLage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in \nAnspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck entsprechende Leistungen gehören nur \nPflegeleistungen nach den Vorschriften des SGB XI, denn § 69 c Absatz 4 Satz 1 \nBSHG soll den Nachhang der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des BSHG \ngegenüber anderen Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährleisten. Diese Auslegung \nergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. In der Begründung des \nRegierungsentwurfes heißt es ausdrücklich, dass die Leistungen der \nPflegeversicherung den fürsorgerischen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängigen \nSozialleistungen zur Pflege grundsätzlich vorgehen (zitiert nach Mergler - Zink -, \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar, § 69 c Randziffer 14). Das Landesblindengeld \nwird gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 GHGB gewährt, um durch die Blindheit bedingte \nMehraufwendungen auszugleichen. Dem gegenüber dienen die Pflegeleistungen \ndazu, einen Bedarf für Personen zu decken, die wegen einer Krankheit oder \nBehinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen \nim Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der \nHilfe bedürfen. Wegen dieser unterschiedlichen Zwecke kann das dem Kläger \nbewilligte Landesblindengeld nicht als zweckentsprechende Leistung im Sinne des § \n69 c Absatz 4 Satz 1 BSHG angesehen werden. \n\n51\n\nDie Anrechnung des Landesblindengeldes auf die Hilfe zur Pflege kann auch \nnicht auf der Grundlage von § 77 Absatz 1 Satz 1 BSHG erfolgen. Leistungen, die \naufgrund öffentlich - rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck \ngewährt werden, sind bei der Bewilligung von Sozialhilfe nur soweit als Einkommen \nzu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall dem selben Zweck dient. Dies trifft \nhier nicht zu. Die Hilfe zur Pflege dient dazu, den Bedarf für die gewöhnlichen und \nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu \ndecken, während die Landesblindenhilfe die durch die Blindheit bedingten \nMehraufwendungen ausgleichen soll. Wegen dieser unterschiedlichen Zwecksetzung \nist in der Rechtssprechung anerkannt, dass eine Anrechnung des Blindengeldes auf \ndie Sozialhilfe nach § 77 BSHG nicht erfolgen darf (BVerwG Urteil vom 5. November \n1966 - 5 C 43.69 -, BVerwGE 34, 164 = FEVS 17,1 und OVG Berlin, Beschluss vom \n27. September 1985 - 6 S 100.85 -, FEVS 35,343; vergleiche auch OVG NRW, \nBeschluss vom 3. Dezember 2001 - 12 E 159/00 -, FEVS 53, 573). \n\n52\n\nSinn und Zweck von Anrechnungsvorschriften im Sozialhilferecht ist es, \nDoppelleistungen für einen Bedarf zu verhindern (BVerwG Urteil vom 25. März 1993 \n- 5 C 45.91 - BVerwGE 92, 220 = FEVS 43, 456). Dies trifft hier nicht zu, denn durch \ndie Hilfe zur Pflege und durch das Landesblindengeld sollen unterschiedliche \nBedarfe gedeckt werden.\n\n53\n\nDer Ansicht des Beklagten, dass eine Anrechnung in entsprechender \nAnwendung des § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG zulässig ist, vermag das Gericht nicht \nzu folgen, weil es aus dem Zusammenhang der vorgenannten Bestimmungen keine \n„planwidrige\" Lücke gibt, die durch eine entsprechende Anwendung des § 69 c \nAbsatz 1 Satz 2 BSHG in Fällen dieser Art geschlossen werden müsste. Für den \nGesetzgeber bestand kein Anlass, eine Anrechnung des Blindengeldes nicht nur für \ndas Pflegegeld, sondern auch für andere Leistungen im Sinne des § 69 b BSHG zu \nregeln, weil die anderen Leistungen im Sinne des § 69 b BSHG anders als das \nPflegegeld nicht pauschal feststehen, sodass sich die Auswirkungen einer \nAnrechnung des Blindengeldes oder vergleichbarer Leistungen nicht absehen \nlassen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der §§ 69 c und 77 BSHG, \ndass im Falle einer gleichzeitigen Bewilligung von anderen Leistungen im Sinne des \n§69 b BSHG nur die allgemeinen Vorschriften über die Berücksichtigung von \nEinkommen, also unter anderem § 77 BSHG, gelten sollten. Nach der letztgenannten \nVorschrift ist eine Anrechnung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich. \n\n54\n\nZwar sieht § 69 b Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass es im \npflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe steht, ob er \nangemessene Beihilfen gewährt. Im Falle des Klägers sind für das Gericht keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte einen Ermessensspielraum hätte, \nder es ihm ermöglichte, die Beihilfe abzulehnen, oder auf einen niedrigeren Betrag \nals 146,23 Euro festzusetzen. Es liegt vielmehr eine Ermessensreduktion auf Null mit \nder Folge vor, dass der Bedarf des Klägers in Höhe von monatlich 146,23 Euro \ngedeckt werden muss. Auf diese monatliche Beihilfe muss sich der Kläger, wie in \ndem Bescheid vom 14. Dezember 2001 geschehen, seine Erwerbsunfähigkeitsrente \nanrechnen lassen.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Absatz 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNummer 11, 711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-12-07/5-k-3499-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-12-07/5-k-3499-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283329","retrieved":"2026-07-09 02:58:40.222431+00:00"}}