{"status":"available","doknr":"OLD283460","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1130.10K830.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"10 K 830/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Prüfungsbescheides vom 13. \nSeptember 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2001 verpflichtet, \nüber das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung des Klägers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \ndes jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger strebt eine Verbesserung der Note seiner bestandenen ersten \njuristischen Staatsprüfung an. Er begehrt die gerichtliche Verpflichtung des \nBeklagten zur erneuten Entscheidung über das Prüfungsergebnis und begründet \ndies mit Einwänden gegen die Bewertung seiner häuslichen Arbeit aus dem \nÖffentlichen Recht. \n\n3\n\nDer Kläger, der sein Studium der Rechtswissenschaft im Wintersemester \n1995/1996 begonnen hatte, legte seine erste juristische Staatsprüfung im Jahre 2000 \nab. Bei der Beurteilung der Hausarbeit schlossen sich der weitere Prüfer und der \nVorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewertungsvorschlag des zuerst mit der \nBegutachtung der Hausarbeit befassten Prüfers (Erstgutachter) an. Das Gericht \nnimmt auf den Text der Hausaufgabe, auf die Hausarbeit des Klägers, auf das \nZeugnis des Erstgutachters vom 18. Juli 2000 und auf die Bemerkungen, \nSchlängellinien usw. der Prüfer in der Hausarbeit Bezug. Die Leistungen des Klägers \nim schriftlichen Teil der Prüfung wurden wie folgt bewertet:\n\n4\n\nHausarbeit: ausreichend (5 Punkte), \nA-Klausur (Bürgerliches Recht I): befriedigend (8 Punkte), \nA-Klausur (Bürgerliches Recht II): ausreichend (5 Punkte), \nB-Klausur (Strafrecht): befriedigend (7 Punkte), \nC-Klausur (Öffentliches Recht I): ausreichend (5 Punkte), \nC-Klausur (Öffentliches Recht II): ausreichend (5 Punkte).\n\n5\n\nIm mündlichen Teil der Prüfung am 7. September 2000 erzielte der Kläger \nfolgende Ergebnisse:\n\n6\n\nTeil I (Strafrecht): gut (14 Punkte), \nTeil II (Öffentliches Recht): vollbefriedigend (11 Punkte), \nTeil III (Zivilrecht): vollbefriedigend (10 Punkte), \nTeil IV (Staats- und Verwaltungsrecht): vollbefriedigend (12 Punkte),\n\n7\n\nDer Prüfungsausschuss erklärte die Prüfung mit dem rechnerisch ermittelten \nPunktwert von 8,10 und der Gesamtnote „befriedigend\" für bestanden. Diese \nEntscheidung stellte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. September 2000 \nzu. \n\n8\n\nDer Kläger erhob am 13. Oktober 2000 Widerspruch, den er unter anderem mit \nEinwänden gegen Randbemerkungen an der Hausarbeit, gegen das Zeugnis des \nErstgutachters und gegen die Voten der beiden anderen Prüfer begründete. Insoweit \nwird auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung vom 06. November 2000 verwiesen \n(Blatt 27 bis 33 und 35 bis 45a der Beiakte Heft 2). \n\n9\n\nDer Beklagte holte zur Widerspruchsbegründung des Klägers Stellungnahmen \nder an der Beurteilung der Hausarbeit beteiligt gewesenen Prüfer ein. Der \nErstgutachter schlug in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2000, auf deren \nInhalt Bezug genommen wird (Blatt 53 bis 55 der Beiakte Heft 2), eine höhere \nBewertung der Hausarbeit mit „befriedigend\" (8 Punkte) vor. Der weitere Prüfer \nschloss sich diesem Vorschlag an. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sah \nkeinen Anlass, die Mitprüfer von seiner dem Kläger ungünstigeren Bewertung von \nVorzügen und Mängeln der Hausarbeit zu überzeugen, und kam ebenfalls zu einer \nBewertung mit „befriedigend\" (8 Punkte). Der Prüfungsausschuss sah nach erneuter \nBeratung keinen Grund für eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten neuen \nPunktwert für die Gesamtnote. \n\n10\n\nDer Beklagte änderte durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2001 den \nangefochtenen Prüfungsbescheid ab, erklärte die erste juristische Staatsprüfung des \nKlägers mit „befriedigend\" (8,70 Punkte) für bestanden und wies den weitergehenden \nWiderspruch zurück. Er führte in den Gründen des Bescheides unter anderem aus, \ndass die Prüfer auch nach erneuter Überprüfung und Beratung Anlass weder für eine \nweitergehende Anhebung der Benotung der Hausarbeit noch für eine \nNotenabänderung gesehen hätten, und verwies wegen der Einzelheiten auf die \nbeigefügten Ablichtungen der Stellungnahmen der Prüfer. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 11. April 2001 Klage erhoben. Er wiederholt weitgehend sein \nbisheriges Vorbringen und macht im Wesentlichen weiter geltend: Seine Hausarbeit \nsei eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung. Die \nin der Stellungnahme des Erstgutachters vom 17. Dezember 2000 als für die \nBenotung allein entscheidend bezeichneten Kritikpunkte an seiner Hausarbeit seien \nfachlich fehlerhaft. Der Vorwurf einer falschen Schwerpunktsetzung sei \nnachgeschoben worden. Ferner seien seine weiteren Einwände aus dem \nVorverfahren übergangen worden. Soweit nach der Stellungnahme des \nErstgutachters Randbemerkungen an der Hausarbeit und Ausführungen im Zeugnis \nzur Hausarbeit für die Benotung nicht entscheidend gewesen sein sollen, bestreite er \ndies. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seine \nSchriftsätze vom 10. April 2001, 07. Juni 2001, 30. April 2002, 19. März 2003 und 12. \nApril (richtig: November) 2004 (Blatt 1 bis 18, 63 bis 65, 74 bis 99, 115 bis 118 der \nGerichtsakte) Bezug genommen; außerdem hat der Kläger nach der mündlichen \nVerhandlung einen weiteren Schriftsatz eingereicht (Blatt 134 bis 136 der \nGerichtsakte).\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Prüfungsbescheid des Beklagten vom 13. September \n2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März \n2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über das \nErgebnis der ersten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Stellungnahme des \nErstgutachters vom 17. Dezember 2000 und macht ferner geltend, dass die Prüfer \ndie im Vorverfahren nicht näher behandelten Randbemerkungen als nicht \nbewertungserheblich angesehen hätten. \n\n17\n\nDer Beklagte hat auf das Schreiben des Gerichts vom 18. Oktober 2004 hin \nergänzende Stellungnahmen der Prüfer vom 02., 14. und 17. November 2004 \nvorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Blatt 127 bis 130 der Gerichtsakte).\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle \nder Kammer einverstanden erklärt. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nur teilweise begründet. \n\n22\n\nDer angegriffene Prüfungsbescheid des Beklagten vom 13. September 2000 in \nder Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der \nPrüfungsentscheidung sind die §§ 15, 10, 11 bis 13 und 19 \nJuristenausbildungsgesetz (JAG) in der für das Prüfungsverfahren des Klägers \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924, \nberichtigt 1994 S. 10) sowie die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz für \ndie Bundesrepublik Deutschland (GG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 19 Abs. \n4 GG, die den Grundrechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen gewährleisten. \nDer Kläger hat auf dieser Grundlage einen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach \nMaßgabe der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut über das Ergebnis \nder ersten juristischen Staatsprüfung entscheidet. Der Beklagte hat den \nPrüfungsanspruch des Klägers noch nicht vollständig erfüllt, weil die Bewertung der \nhäuslichen Arbeit nach der Rechtsauffassung des Gerichts teilweise fehlerhaft ist. \nInsoweit ist die Klage begründet. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der weitergehenden \nEinwände des Klägers gegen die Bewertung der Hausarbeit, ist die Klage \nunbegründet. \n\n23\n\nBerufsbezogene Prüfungsentscheidungen sind nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte\n\n24\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81 \n-, NJW 1991, 2005 (2007 f.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1992 - 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und \nBeschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55/97 -, NVwZ 1998, \n738 sowie OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1995 - 22 A \n1834/90 -, NWVBl. 1995, 225 (226) und vom 16. Januar 1998 \n- 22 A 4677/95 -, Seite 7 ff. -\n\n25\n\nmit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art 19 Abs. 4 GG von den Gerichten \nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei „prüfungsspezifischen\" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein \nEntscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob \nVerfahrensfehler oder Verstöße gegen das anzuwendende Recht vorliegen, ob die \nPrüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen \nallgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Der \nprüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist auf prüfungsspezifische Wertungen \nbeschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand \nder Prüfung bilden. Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen nicht als \nfalsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen \nwegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die \nBeurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein \nangemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und \ngegebenenfalls mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf \nnicht als falsch gewertet werden; eine Begründung der Lösung ist jedoch hinsichtlich \nder Methode und des Aufbaus juristischer Prüfungsleistungen regelmäßig nicht \nerforderlich. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass durch \nsubstantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und \nnachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler \naufweist. \n\n26\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Bewertung der Hausarbeit des Klägers \nteilweise fehlerhaft.\n\n27\n\nSoweit die Prüfer mit der Randbemerkung auf Seite 6 und den Schlängellinien \nauf den Seiten 6 ff. der Hausarbeit sowie unter 1. a) der Stellungnahme des \nErstgutachters vom 17. Dezember 2000 rügen, dass der Kläger das Problem der \nGrundrechtsbindung der öffentlichen Hand bei Fiskalentscheidungen bei der \nVerwaltungsentscheidung geprüft hat, ist dies rechtswidrig. Die Prüferrüge verletzt \nden Antwortspielraum, der dem Prüfling bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten \nzusteht. Denn sie bewertet eine vertretbare Vorgehensweise des Klägers bei der \nFalllösung als falsch. \n\n28\n\nDie Prüferrüge enthält eine negative fachliche Aussage über die Richtigkeit der \nVorgehensweise des Klägers bei der Falllösung. Der Kläger prüfte eine \nGrundrechtsverletzung der M-GmbH aus dem Hausarbeitsfall durch die \nVergabeentscheidung der Stadt S und untersuchte auf den Seiten 6 bis 17 der \nHausarbeit im Rahmen des Schutzbereichs des Grundrechts der Berufsfreiheit aus \nArt. 12 Abs. 1 GG, ob die S bei der Vergabeentscheidung nach Art. 1 Abs. 3 GG an \ndie Grundrechte gebunden war. Zu Beginn dieser Prüfung auf Seite 6 der Hausarbeit \nbefindet sich die Randbemerkung: „Hierauf kommt es nicht an. Die S ist bei ihrer \nVergabeentscheidung an das Gesetz gebunden. Entscheidend ist daher, ob das \nGesetz gegen Grundrechte der M-GmbH verstößt.\" Der Erstgutachter führte in seiner \nStellungnahme vom 17. Dezember 2000 zum Widerspruch des Klägers unter \nanderem aus, dass seines Erachtens der „richtige Ansatz\" nicht gewesen sei, das \nProblem der Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand bei Fiskalentscheidungen bei \nder Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern es vielmehr angemessen gewesen \nwäre zu prüfen, inwieweit der Gesetzgeber bei der Regelung von \nFiskalentscheidungen Grundrechte zu beachten habe. Das Gericht hat in seinem \nSchreiben an den Beklagten vom 18. Oktober 2004 unter anderem danach gefragt, \nob die Lösung des Klägers als fachlich unrichtig oder unvertretbar beanstandet \nwerden sollte. Der Erstgutachter verweist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom \n02. November 2004, der sich der weitere Prüfer ausdrücklich angeschlossen hat, auf \nseine Stellungnahme vom 17. Dezember 2000 und führt weiter aus, er meine nach \nwie vor, dass die Prüfung des Klägers in diesem Punkt die Bindung der \nVerwaltungsentscheidung an das Gesetz nicht ausreichend berücksichtige. Er halte \ninsoweit die Prüfung für unrichtig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erklärt \nin seiner Stellungnahme vom 17. November 2004, dass , wie der Erstgutachter zu \nRecht angemerkt habe, nicht zuerst die Grundrechtsbindung der Verwaltung hätte \nerörtert werden sollen, weil ihr im Hinblick auf die Bindung durch das Gesetz eine \nandere Entscheidungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stehe. Das Gericht schließt \nvor allem aus den Stellungnahmen des Erstgutachters, dass die fachliche Richtigkeit \ndes Lösungsaufbaus des Klägers kritisiert werden soll. \n\n29\n\nDie Vorgehensweise des Klägers, die Frage der Grundrechtsbindung der \nöffentlichen Hand bei Fiskalentscheidungen schon bei der Vergabeentscheidung der \nStadt S als Einzelakt zu untersuchen, darf nicht als falsch bewertet werden. Dies \nmacht der Kläger im Ergebnis zu Recht geltend. Seine Vorgehensweise ist \nvertretbar. Zwar trifft es zu, dass sich die Grundrechtsprüfung häufig - etwa bei einem \nGesetz, das wie im Hausarbeitsfall der Verwaltung keinen Handlungsspielraum \neinräumt - auf die Stufe wird konzentrieren „können\", die der Sache nach den \n(möglichen) Grundrechtseingriff enthält.\n\n30\n\nVgl. dazu Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 20. \nAuflage 2004, Rdnr. 12 f. (Seite 4).\n\n31\n\nDas bedeutet aber nicht, dass ein anderer Lösungsaufbau unvertretbar ist. Die \nVertretbarkeit der vom Kläger in seiner Hausarbeit gewählten Vorgehensweise folgt \nschon daraus, dass erstens laut Aufgabenstellung ausdrücklich danach gefragt wird, \nob die M-GmbH „durch die Vergabeentscheidung der Stadt S\" in ihren Grundrechten \nverletzt ist, zweitens das EmanzUG den Vollzug durch einen Einzelakt erfordert und \ndrittens im Falle der Verneinung einer Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand in \nBezug auf die konkrete Vergabeentscheidung der S eine (auf unmittelbarer \nGrundrechtsgeltung beruhende) Grundrechtsverletzung der M-GmbH nicht in \nBetracht gekommen wäre. \n\n32\n\nSoweit sich die Einwendungen des Klägers ferner gegen Absatz 4 Satz 4 des \nZeugnisses des Erstgutachters zur Hausarbeit vom 18. Juli 2000 („Im übrigen wird \ndas Verhältnis zwischen Vergabeentscheidung und Gesetz nicht ausreichend \ngeklärt.\") sowie gegen die Randbemerkungen auf Seite 18 oben der Hausarbeit („Die \nVergabeentscheidung setzt das EmanzUG voraus\"), Seite 18 unten („Das ist das Ziel \nd. Gesetzes. Die Vergabeentscheidung hat das Ziel der Beschaffung von \nBüromaterial im Rahmen d. Gesetze\") und auf Seite 29 („Nein\") richten, stehen diese \nPrüferaussagen nach Auffassung des Gerichts in Zusammenhang mit der zuvor \nerörterten Prüferrüge. Der Beklagte darf auch diese Prüferaussagen dem Kläger bei \nder vorzunehmenden Neubewertung nicht im Sinne einer fachlich unrichtigen Lösung \nvorhalten. Der vom Kläger gewählte Lösungsaufbau und seine Ansicht, dass die \nnach dem EmanzUG vorgeschriebene Förderung „emanzipierter Unternehmen\" \nzugleich als Nebenziel der das Gesetz vollziehenden Vergabeentscheidung \nanzusehen sei, sind zumindest vertretbar. \n\n33\n\nSoweit die Prüfer das Ergebnis zu Frage 2 in der Hausarbeit des Klägers als \ninkonsequent bezeichnet haben, handelt es sich ebenfalls um eine fehlerhafte \nEinzelbewertung. Es sind insoweit schon die verfahrensrechtlichen Anforderungen \nan eine verständliche Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung nicht erfüllt. \nDer Kläger kam auf Seite 90 seiner Hausarbeit zu dem Ergebnis, dass die \nVergabeentscheidung die M-GmbH in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und \nArt. 3 Abs. 1 GG und den M in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 \nAbs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG verletze. An dieser Stelle befindet sich die \nRandbemerkung \"M. E. im Ergebnis inkonsequent. Wenn man die GmbH (zu Recht) \nals Grundrechtsträger ansieht, dürfte hier eine Betroffenheit von M nur in Hinblick auf \nArt. 14 in Betracht kommen.\" In Absatz 6 des Zeugnisses des Erstgutachters zur \nHausarbeit heißt es: \"Das Ergebnis zu Frage 2 erscheint mir inkonsequent, wenn wie \nim vorliegenden Fall die Grundrechtsfähigkeit der GmbH bezüglich Artikel 3 GG \nbejaht wird.\" Der Kläger erhob hiergegen mit seiner Widerspruchsbegründung im \nwesentlichen folgenden Einwand, den er mit der Klagebegründung wiederholt: Das in \nAbsatz 6 des Zeugnisses zur Hausarbeit als inkonsequent bezeichnete Ergebnis zu \nFrage 2 sei vertretbar. Er habe seine Lösung auf das \"Durchgriffsargument\" des \nBVerfG gestützt und durch die Fußnote 220 i. V. m. 208 bis 210 belegt. Es sei \nsachlich nicht inkonsequent, eine Verletzung der GmbH in ihrer grundrechtlich \ngeschützten Tätigkeit (nach außen) und zugleich des M in seiner grundrechtlich \ngeschützten Tätigkeit (innerhalb der GmbH) zu bejahen. Indem M die GmbH für \nseine berufliche Tätigkeit nutze, übertrage er einen Teil dieser Tätigkeit auf die \nGmbH als Rechtsträger. Ein umfassender Grundrechtsschutz erfordere damit den \nSchutz der Tätigkeit beider Rechtsträger, GmbH und M. Er habe umfassend auf \nSeite 87 und 88 dargelegt, dass ein Eingriff auch in die Berufsfreiheit des M vorliege. \nIn gleicher Weise sei er dem \"Durchgriffsargument des BVerfG\" in Bezug auf das \nDiskriminierungsverbot gefolgt. Die vom Kläger beanstandete Bezeichnung des \nErgebnisses zu Frage 2 als inkonsequent enthält eine nachteilige Aussage über die \nQualität seiner Hausarbeit. Sie ist rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den \nMindestanforderungen genügt, die an die Begründung der Bewertung schriftlicher \nPrüfungsleistungen zu stellen sind. Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. \n1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern \nunabhängig von der Normierung in der jeweiligen Prüfungsordnung, dass die Prüfer \ndie Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen schriftlich unter Hinweis auf die für \ndas Ergebnis ausschlaggebenden Gesichtspunkte zumindest kurz, aber verständlich \nbegründen. \n\n34\n\nZu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die \nBegründung der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 6 B 72/97 - und \nOVG NRW, Urteil vom 05. November 1993 - 22 A 2747/92 -, \nSeite 10 f. (jeweils Volltext im JURIS veröffentlicht).\n\n35\n\nDaran fehlt es hier. Es ist nämlich aufgrund der oben wiedergegebenen, äußerst \nknappen Prüferbemerkungen für das Gericht nicht nachvollziehbar, auf welchen \nkonkreten tatsächlichen und wissenschaftlich-fachlichen Annahmen die Beurteilung \nberuht, dass das Ergebnis der Frage 2 inkonsequent sei, wenn die \nGrundrechtsfähigkeit der M-GmbH bezüglich Artikel 3 Abs. 1 GG bejaht wird. \nInsbesondere erschließt sich nicht aus der gegebenen Begründung, weshalb es \ninkonsequent sein soll, dass der Kläger in seiner Bearbeitung der Frage 2 neben \neiner Verletzung der M-GmbH in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG auch eine \nVerletzung des M in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG \nangenommen hat. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der \nfestgestellte Verfahrensfehler das Prüfungsergebnis beeinflusst hat. Es handelt sich \nzwar bei der fraglichen Prüferbemerkung nicht um einen Gesichtspunkt, den der \nErstgutachter in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2000 zum Widerspruch \ndes Klägers als bewertungserheblich eingestuft hat. Bewertungserheblichkeit ist aber \ngleichwohl anzunehmen. Der Vorwurf der Inkonsequenz wird im Zeugnis des \nErstgutachters zur Hausarbeit ausdrücklich aufgeführt und stellt die einzige \nPrüferaussage über die Qualität der Bearbeitung der Frage 2 durch den Kläger dar. \nEin bestimmter Grund, weshalb der Vorwurf gleichwohl bedeutungslos für die \nBewertung sein soll, ist nicht erkennbar.\n\n36\n\nIm übrigen, d. h. hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, ist die \nBewertung der Hausarbeit rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n37\n\nSoweit der Kläger seinen Eindruck und die Auffassung äußert, dass sich der \nErstgutachter von vornherein seinem Lösungsweg verschlossen habe, seine Lösung \naus Zeitgründen nicht (sorgfältig) gelesen worden sei und die erste Korrektur nur in \neinem „Abhaken\" der Arbeit bestanden habe, ist nicht festzustellen, dass seine \nAnnahmen, Vermutungen und Unterstellungen gerechtfertigt sind. Die \nAnmerkungen, Unterstreichungen usw. in der Hausarbeit und der Inhalt des \nZeugnisses zur Hausarbeit lassen vielmehr darauf schließen, dass die Prüfer die \nPrüfungsleistung des Klägers ermittelt und zur Kenntnis genommen haben. Das \nZeugnis zur Hausarbeit und die inzwischen abgegebenen weiteren Stellungnahmen \nder Prüfer in Verbindung mit den einschlägigen Bemerkungen an der Hausarbeit \ngenügen auch - von dem oben festgestellten Begründungmangel abgesehen - den \nAnforderungen an eine zumindest kurze, aber verständliche schriftliche Begründung \nder Bewertung der Prüfungsleistung. Umfangreiche Kommentierungen der \nHausarbeit, wie sie sich der Kläger wohl vorstellt, sind nicht erforderlich. Das \nVorverfahren leidet ebenfalls an keinem eigenständigen Mangel.\n\n38\n\nSoweit der Kläger gegen die Bemerkung im Absatz 5 des Zeugnisses des \nErstgutachters („Die Prüfung einiger Gesichtspunkte erscheint eher abwegig. Hierzu \ngehört insbesondere die Bedeutung des GWB ...\") einwendet, die Erörterungen zur \nBedeutung des GWB seien nicht abwegig, da es die Vergabe öffentlicher Aufträge \nregele, so dass ein „Gebrauchmachen\" des Bundes im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG \nzunächst möglich erscheine, ist dies unberechtigt. Der Kläger hat auf Seite 34 Mitte \nder Hausarbeit zunächst zutreffend unter Hinweis auf §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB \n(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Kartellgesetz - in der am 01. Januar \n2000 in Kraft getretenen Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998, BGBl. \nI S. 2546) festgestellt, dass sich die (Anwendungsbereiche der) Regelungen des \nGWB und des EmanzUG aus dem Hausarbeitsfall nicht überschneiden. Dies ist der \nentscheidende Gesichtspunkt, aus dem sich ergibt, dass der Bund durch die \nBestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge im vierten Teil (§§ 97 bis 129) \ndes GWB von seinem Gesetzgebungsrecht in dem vom EmanzUG erfassten \nRegelungsbereich keinen Gebrauch gemacht hat. Das liegt aber auch auf der Hand. \nAus den §§ 100, 127 GWB ergibt sich, dass der vierte Teil des GWB nur für Aufträge \ngilt, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, für die Richtlinien der \nEuropäischen Gemeinschaften Anwendung finden (Schwellenwerte). Der \nAnwendungsbereich des EmanzUG aus dem Hausarbeitsfall ist hingegen auf die \nVergabe von Aufträgen beschränkt, welche die europarechtlich bedeutsamen \nAuftragswerte nicht erreichen. Anstatt die Prüfung in der Hausarbeit auf diesen \nentscheidenden Gesichtspunkt zu beschränken, untersucht der Kläger auf den \nSeiten 34 bis 36 dann weiter, ob der Bund durch die §§ 97 bis 129 GWB von seinem \nGesetzgebungsrecht gemäß Art. 72 Abs. 1 GG negativ im Sinne einer \nabschließenden Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge Gebrauch gemacht \nhabe. Er verneint dies mit Ausführungen zur so genannten Öffnungsklausel in § 97 \nAbs. 4 GWB und deren Verhältnis zu § 97 Abs. 5 GWB. Das ist verfehlt. Eine die \nGesetzgebungszuständigkeit der Länder ausschließende Regelung des Bundes liegt \nin dem Teilbereich der Vergabe von öffentlicher Aufträge unterhalb der \neuroparechtlich bedeutsamen Schwellenwerte, um die es im Anwendungsbereich \nEmanzUG allein geht, schon deshalb nicht vor, weil der Bundesgesetzgeber diesen \nTeilbereich durch die bereits erwähnten §§ 100 Abs. 1, 127 GWB bewusst aus dem \nAnwendungsbereich der §§ 97 bis 129 GWB ausgeklammert hat. Die \nÖffnungsklausel in § 97 Abs. 4 zweiter Halbsatz GWB hat nur für die Vergabe \nöffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des vierten Teils (§§ 97 bis 129) des \nGWB Bedeutung. \n\n39\n\nDer Kläger wendet gegen die Prüferkritik (Absatz 5 des Zeugnisses des \nErstgutachters zur Hausarbeit, 1. b) der Stellungnahme zum Widerspruch und die \nRandbemerkung auf Seite 37 der Hausarbeit) an seiner Prüfung einer Verletzung der \nverfassungsrechtlichen Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 \nAbs. 2 GG und Art. 78 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in der vom 12. \nDezember 1992 bis zum 19. Juli 2001 geltenden Fassung - Verf NRW -) im \nWesentlichen ein: Die Prüfung, ob Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sei, sei keineswegs \n„abwegig\" oder „eher abwegig\". Die Prüfung eines mittelbaren Eingriffs in die \nSelbstverwaltungsgarantie sei vertretbar. Das EmanzUG führe dazu, dass die S in \nMiterfüllung einer übertragenen staatlichen Aufgabe (Frauenförderung) für eine \nSelbstverwaltungsaufgabe (Bedarfsdeckung) wesentlich mehr bezahlen müsse, als \nrein wirtschaftlich nötig wäre. Darin werde von namhaften Autoren und dem \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NRW) ein Eingriff in \ndie Selbstverwaltungsgarantie gesehen, wie sich aus den Seiten 42 und 43 seiner \nHausarbeit mit den zugehörigen Fußnoten ergebe. Er habe sich auf den Seiten 44 \nund 45 seiner Hausarbeit eingehend mit der Gegenauffassung auseinandergesetzt. \nDie den zitierten Urteilen des VGH NRW zugrundenliegenden Fälle seien mit dem \nHausarbeitsfall vergleichbar. Seine Auffassung werde auch durch die zitierten \nLiteraturstellen gestützt. Diese Einwände gegen die Prüferkritik greifen nicht durch. \nDie Prüferkritik, welche die Ausdrücke „abwegig\" bzw. „eher abwegig\" verwendet, \nbedeutet hier nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Prüfung einer \nVerletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie allenfalls vertretbar ist, aber \ndie Ausführungen des Klägers vom Weg einer zielstrebigen, an den nach der \ngestellten Aufgabe erkennbaren Problemen des Falles ausgerichteten Lösung \nabkommen, also nicht zielführend sind. Diese Bedeutung der Prüferkritik ergibt sich \naus der Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers, soweit der Erstgutachter darin \nausführt, er meine „nach wie vor, dass die breite Prüfung des Art 28 hier überflüssig \nist. Wenn Art 28 hätte angesprochen werden sollen, hätte man ihn allenfalls recht \nkurz abhandeln müssen.\" Die so verstandene Prüferkritik ist nicht zu beanstanden. \nSie bezeichnet die Prüfung einer Verletzung der verfassungsrechtlichen \nGewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung im Hausarbeitsfall nicht als \nüberhaupt unvertretbar. Die Forderung nach einer allenfalls kurzen Abhandlung ist im \nErgebnis berechtigt, weil nach dem gegebenen Sachverhalt eine längere Prüfung \nnicht angezeigt war. Dies zeigt sich bereits an der Vorgehensweise des Klägers. Er \nerörtert einen mittelbaren Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie, entscheidet dabei \neinen juristischen Meinungsstreit, auf den es nach seiner Lösung im Ergebnis nicht \nankommt, und löst den Fall durch die Unterstellung eines Sachverhalts, der sich aus \ndem Aufgabentext nicht ergibt (vgl. Seite 41 bis 47 der Hausarbeit). So schreibt der \nKläger zur verfassungsmäßigen Rechtfertigung des von ihm bejahten mittelbaren \nEingriffs in die Selbstverwaltungsgarantie unter anderem auf Seite 45 f. der \nHausarbeit: „Ob das EmanzUG selbst Kostenregelungen enthält, ist dem gegebenen \nAuszug nicht zu entnehmen. (...) Mangels Sachverhaltsangaben ist eine \nverhältnismäßige Kostenregelung gem. Art. 78 III Verf NW jedenfalls im allgemeinen \nFinanzausgleich zu unterstellen.\" Ferner heißt es auf Seite 46, dass ein unzulässiger \nEingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nach dem oben zum \nEingriff Gesagten nicht ersichtlich sei. Die Verweisung auf das oben Gesagte soll \nsich offenbar auf Seite 42 der Hausarbeit beziehen (die Angabe der Seite 18 in der \nFußnote 126 ist unverständlich), wo es unter anderem heißt: „Ob eine derartige \nBetroffenheit der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände hier gegeben ist, ist nicht \nfeststellbar, so dass ... kein Eingriff vorliegt.\" Schließlich ist auf Seite 46 f. der \nHausarbeit die Rede davon, „daß die Verhältnismäßigkeit der §§1, 2 EmanzUG in \nder nach oben (aa) zu unterstellenden Verhältnismäßigkeit der Kostenregelung \naufgeht und damit hier ebenfalls zu unterstellen ist.\" Die vermissten \nSachverhaltsangaben im Hausaufgabentext hätten dem Kläger Veranlassung geben \nmüssen, von einer ausführlichen Prüfung einer Verletzung der \nSelbstverwaltungsgarantie Abstand zu nehmen, statt viel zu dieser Thematik zu \nschreiben, zu der sich in der veröffentlichten Rechtsprechung und im juristischen \nSchrifttum einiges finden lässt, auf deren Erörterung die gestellte Hausaufgabe aber \nersichtlich nicht ausgerichtet gewesen ist. Offenbar hat der Kläger sich bei der \nendgültigen Abfassung seiner Arbeit nicht wieder von den Produkten seiner \nVorarbeiten lösen können (und möglicherweise ursprünglich eine andere Lösung des \nFalles entworfen; darauf deutet die im Widerspruch zu seiner Lösung stehende \nFormulierung auf Seite 88 f. der Hausarbeit hin, wonach die §§ 1, 2 EmanzUG unter \nanderem \"wegen Verstoßes gegen Art. 28 II GG, 78 II Verf NW\" materiell \nverfassungswidrig seien). \n\n40\n\nDie Einwände des Klägers gegen die Kritik an der „Schwerpunktsetzung\" bei \nseiner Grundrechtsprüfung sind nicht berechtigt. Der Erstgutachter hat mit seinen \nAusführungen im Abschnitt „Zur Bewertung:\" unter 1. seiner Stellungnahme vom 17. \nDezember 2000 zum Widerspruch des Klägers keine beliebigen Gründe \nnachgeschoben, sondern lediglich seine schon in Absatz 4 Sätze 1 und 2 des \nZeugnisses zur Hausarbeit vom 18. Juli 2000 und mit der Randbemerkung „Endlich!\" \nauf Seite 47 der Hausarbeit geäußerte Kritik erläutert und klargestellt. Die Kritik, dass \nder Kläger bei der Grundrechtsprüfung die Schwerpunkte falsch gesetzt habe, weil er \nden eindeutig im Bereich des Art. 3 GG liegenden Schwerpunkt der Arbeit zum Art. \n12 GG hin verschoben und dort den Art. 3 GG nur inzidenter betrachte habe, \nbedeutet auch nicht, dass der vom Kläger gewählte Aufbau als fachlich unvertretbar \nbeurteilt worden ist. Denn im Zeugnis zur Hausarbeit hat der Erstgutachter zum \nAusdruck gebracht, dass die Vornahme der gesamten Grundrechtsprüfung „letztlich \ninnerhalb der Prüfung des Art. 12 GG\" zwar nicht überzeugend, aber „vielleicht \ngerade noch vertretbar\" ist. Die Kritik des Erstgutachters richtet sich vielmehr gegen \ndie Qualität der Darstellung in der Hausarbeit des Klägers. Von mehreren \nMöglichkeiten des Aufbaus eines juristischen Gutachtens darf ein Aufbau, der dazu \nführt, dass der erkennbare Problemschwerpunkt des Falles nicht zielstrebig \nmöglichst frühzeitig behandelt wird, als qualitativ schlechter als ein anderer Aufbau \nbeanstandet werden. Genau darauf zielt zu Recht die Kritik an der Lösung des \nKlägers ab. Der Problemschwerpunkt der Frage 1 des Hausarbeitsfalls liegt im \nBereich des Art. 3 GG. Dies drängt sich nach Lage des Falls geradezu auf und sehen \nauch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht anders. Trotzdem beginnt die \nPrüfung des Problemschwerpunkts im Gutachten des Klägers erst auf Seite 47 der \nHausarbeit. Dabei löst der Kläger die Frage 1 der Hausaufgabe im Kern damit, dass \ner die §§ 1, 2 EmanzUG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 \nGG und Art. 3 Abs. 1 GG als materiell verfassungswidrig beurteilt. Deshalb wäre es \nnaheliegend gewesen, mit der Prüfung der Gleichheitsgrundrechte möglichst \nfrühzeitig zu beginnen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger innerhalb seiner Prüfung \nder Verfassungsmäßigkeit des EmanzUG selbst nicht von einem Vorrang der \nFreiheitsgrundrechte vor den Gleichheitssätzen des Art. 3 GG ausgegangen ist. \n\n41\n\nDas Vorbringen des Klägers gegen die Bemerkung in Absatz 4 Satz 3 des \nZeugnisses zur Hausarbeit, dass er (bei der Frage 1) die Frage der \nGrundrechtsfähigkeit der GmbH in Bezug auf Art. 3 GG vernachlässigt habe, zeigt \nkeinen Bewertungsfehler auf. Der Kläger verweist darauf, die Grundrechtsfähigkeit \nschon zuvor in bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG und vor allem nachfolgend im Rahmen \nder Frage 2 bei dem ihm allein problematisch erscheinenden Fall der Einmann-\nGmbH in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG geprüft zu haben. Das \nhilft nicht weiter. Es durfte nämlich erwartet werden, dass der Kläger im Text seines \nGutachtens zur Frage 1 wenigstens jeweils kurz begründet, dass und weshalb das \njeweilige Gleichheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auf \ndie GmbH anwendbar ist oder nicht, was aber nicht in zureichender Weise \ngeschehen ist (vgl. Seiten 65, 81 und 83 der Hausarbeit). Außerdem ist nicht \nersichtlich, dass die Prüferbemerkung, die nur eine von mehreren \nPrüferbemerkungen zur Frage 1 im Zeugnis zur Hausarbeit gewesen ist und in der \nStellungnahme zum Widerspruch des Klägers nicht ausdrücklich angesprochen wird, \nAuswirkungen auf die Benotung der Hausarbeit hat. Jedenfalls besteht kein Anhalt \ndafür, dass sie besonderes Gewicht hat. \n\n42\n\nDie Einwendungen des Klägers gegen die Prüferkritik an seiner Bearbeitung der \nFrage 3 der Hausaufgabe können ebenfalls keinen Erfolg haben. \n\n43\n\nDer Kläger macht gegen Absatz 7 Satz 1 des Zeugnisses des Erstgutachters zur \nHausarbeit geltend, er habe an keiner Stelle der Arbeit für dasselbe Klagebegehren \ndie allgemeine Leistungsklage vor der Anfechtungsklage geprüft oder sonst \nirgendwie die Subsidiarität der allgemeinen Leistungsklage verkannt. Er habe \nvielmehr erkennbar unterschiedliche Klagebegehren, nämlich zuerst die Erlangung \ndes Auftrags (Verpflichtungsklage, allgemeine Leistungsklage) und danach das \nKlagebegehren, wenigstens Aufhebung der Auftragsvergabe an den Konkurrenten zu \nerreichen, geprüft. Dieser Einwand stellt das mit der Kritik der Prüfer in Absatz 7 Satz \n1 des Zeugnisses („Bei der Frage 3 wird verkannt, dass die Leistungsklage \ngegenüber der Anfechtungsklage subsidiär wäre\") Gemeinte nicht in Frage. Die \nPrüfer meinten, wie durch die Stellungnahme des Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses vom 17. November 2004 verdeutlicht wird, dass sich die \nFrage, ob die M-GmbH ihr Ziel mit einer allgemeinen Leistungsklage erreichen \nkönne, erst stelle, wenn die zugunsten der F-GmbH ergangene Grundentscheidung \nbeseitigt sei. In diesem Sinne ist die allgemeine Leistungsklage im Hausarbeitsfall in \nder Tat gegenüber einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 erste Alternative \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) auf gerichtliche Aufhebung der zugunsten \nder F-GmbH ergangenen Vergabeentscheidung nachrangig gewesen. Der Kläger \nqualifizierte in seiner Hausarbeit (Seite 98 ff.) die zugunsten der F-GmbH ergangene \nVergabeentscheidung als einen nicht erledigten Verwaltungsakt, der erst beseitigt \nwerden müsste, bevor die zugunsten der F-GmbH erfolgte Auftragsvergabe \nrückgängig gemacht und der Auftrag an die M-GmbH vergeben werden könnte. Er \nvertrat ferner die Ansicht, dass eine von der M-GmbH erstrebte Auftragsvergabe kein \nVerwaltungsakt wäre (Seite 97 der Hausarbeit). Geht man hiervon aus, dann wäre \neine allgemeine Leistungsklage der M-GmbH auf Vergabe des Auftrags an sich \ngegenüber einer Anfechtungsklage auf Aufhebung der Entscheidung über die \nVergabe des Auftrags an die F-GmbH nachrangig, weil letztgenannte Entscheidung \neine anderweitige Vergabe des Auftrags sperrte. Die Anfechtungsklage wäre also, \nwenn die M-GmbH sich gegen die Vergabeentscheidung gerichtlich zur Wehr setzten \nmöchte, die einschlägige und vorrangig in Betracht kommende Klageart. \n\n44\n\nDer Kläger wendet gegen die Randbemerkung „inkonsequent\" auf Seite 98 der \nHausarbeit und den Vorwurf in Absatz 7 Satz 2 des Zeugnisses des Erstgutachters, \ndass er „die Prüfung, ob eine öffentliche Streitigkeit vorliegt, anhand der \nherrschenden modifizierten Subjektstheorie nicht konsequent durchgeführt\" habe, im \nWesentlichen ein: Er habe nach der so genannten Zwei-Stufen-Lehre den \nStreitgegenstand der Vergabeentscheidung in zwei Stufen unterteilt und nur für die \nerste dieser Stufen („Ob\" der bevorzugten Berücksichtigung) seien dann nach der \nmodifizierten Subjektstheorie die streitentscheidenden Normen des EmanzUG \nöffentlich-rechtlich gewesen. Diese Stufung sei konsequent und vertretbar, wie die \nFußnoten 230 bis 239 der Hausarbeit belegten. Dass er eine allgemeine \nLeistungsklage auf Vergabe des Auftrags an die M-GmbH als unstatthaft angesehen \nhabe, sei nur eine vertretbare Folge der oben genannten Stufung. Die Zweistufigkeit \nführe dazu, dass der privatrechtliche Teil der Auftragsvergabe nicht mittels \nallgemeiner Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt werden könne. \nDieser Einwand kann nicht durchdringen. Es kommt nicht darauf an, wie der Kläger \nim Einzelnen seine Ausführungen zur modifizierten Subjektstheorie und Zwei-Stufen-\nLehre verstanden wissen will. Entscheidend ist vielmehr, dass die Prüfer dem Kläger \neinen Widerspruch (Inkonsequenz) zwischen dem „Ergebnis der eigenen Prüfung ... \nbei der Frage der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit\" und seinen Ausführungen zu \neiner allgemeinen Leistungsklage der M-GmbH vorhalten und dies zu Recht. Sie \nbeanstanden, wie sich aus den Stellungnahmen des Erstgutachters vom 02. \nNovember 2004 und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 17. November \n2004 hinreichend deutlich ergibt, der Sache nach, dass der Kläger bei der Prüfung \nder Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs das Vorliegen einer öffentlich-\nrechtlichen Streitigkeit bejahte und dann im Widerspruch zu diesem Ergebnis im \nRahmen der Untersuchung der in Betracht kommenden Klageart eine allgemeine \nLeistungsklage mit der Begründung als unstatthaft ansah, dass die M-GmbH einen \nrein privatrechtlichen Vertragsschluss begehre. Diese Kritik trifft zu. Der Kläger prüfte \nund bejahte auf Seite 90 bis 96 der Hausarbeit die Zulässigkeit des \nVerwaltungsrechtswegs. Er sah als Streitgegenstand „die Vergabeentscheidung der \nS zugunsten der F-GmbH in Form des Zuschlags aufgrund der Bevorzugung der F-\nGmbH durch Anwendung der §§ 1, 2 EmanzUG\" an und kam zu dem Ergebnis, dass \neine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliege. \nIm Rahmen der Prüfung, welche Klageart in Betracht kommt (Seiten 96 bis 102 der \nHausarbeit), untersuchte der Kläger vorrangig ein Klagebegehren der M-GmbH auf \nErteilung des Zuschlags und sah hierfür die Klagearten der Verpflichtungsklage und \nder allgemeinen Leistungsklage als unstatthaft an. Die M-GmbH begehre von der \nStadt S mit dem Zuschlag keine Regelung und kein schlichtes Verwaltungshandeln \n„auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts\". Der Zuschlag erfolge aufgrund der \nverwaltungsinternen Vergabebedingungen (gemeint ist die Verdingungsordnung für \nLeistungen Teil A - VOL/A -) „rein privatrechtlich\", weil die öffentlich-rechtlichen \nVorschriften des EmanzUG bei einer Vergabe an die M-GmbH keine Anwendung \nfänden. Auf Seite 98 heißt es dann wörtlich: „Die M-GmbH begehrt einen rein \nprivatrechtlichen Vertragsschluß, so daß die allgemeine Leistungsklage nicht statthaft \nist.\" Diese Aussage steht in einem krassen Widerspruch zu dem Ergebnis der \nRechtswegprüfung. Es ist widersprüchlich, im Rahmen der Rechtswegprüfung eine \nöffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen und dann bei der Prüfung der Klageart \ndie öffentlich-rechtliche Natur des Klagebegehrens zu verneinen. Damit wird das \nErgebnis der Rechtswegprüfung wieder aufgehoben. Genau in diese Richtung geht \nauch das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit, dass der \nprivatrechtliche Teil der Auftragsvergabe nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vor \ndem Verwaltungsgericht eingeklagt werden könne. Außerdem ist unvertretbar, zwar \ndie Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu bejahen, aber dann für das \nbetreffende Klagebegehren schon das Vorliegen der \nRechtsschutzformvoraussetzungen (Statthaftigkeit) jeder in Frage kommenden \nKlageart zu verneinen. Ein Gericht, das so vorginge, verweigerte dem betreffenden \nKläger die Prüfung, ob das betreffende Klagebegehren sonst zulässig oder sogar \nbegründet ist. Die Ermittlung der statthaften Klageart (Rechtsschutzform) dient allein \nder Festlegung der für das Klagebegehren einschlägigen Verfahrensart. Von der \neinschlägigen Verfahrensart hängt ab, ob und gegebenenfalls welche besonderen \n(rechtschutzformabhängigen) Anforderungen das Prozessrecht an eine Klage stellt. \nSchließlich helfen die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. April \n(richtig: November) 2004 nicht weiter. Das erkennende Gericht bleibt bei seiner \nAuffassung, dass Ausgangspunkt sowohl für die Prüfung des Rechtswegs als auch \nfür die Prüfung der in Betracht kommenden Klageart das jeweilige Klagebegehren \nsein muss \n\n45\n\n- vgl. auch Erichsen, Jura 1994, 418 (418, 420) und 1994, \n476 - \n\n46\n\nund dass in der Bearbeitung der Frage 3 durch den Kläger die Prüfung des \nRechtswegs und die Prüfung der Klageart(en) nicht zueinander passen. Das Gericht \nverweist insoweit auf sein Schreiben an den Kläger vom 18. Oktober 2004. Der von \ndem Kläger zitierte Autor trifft in Bezug auf die Prüfung von Rechtsweg und \nstatthafter Klageart die vom Kläger vertretene Unterscheidung zwischen \nKlagebegehren und Streitgegenstand nicht. \n\n47\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \nKommentar, 13. Auflage 2003, Vorbemerkung vor § 40 VwGO \nRdnr. 1, § 40 VwGO Rdnr. 6, § 88 VwGO Rdnr. 1 und § 90 \nVwGO Rdnr. 7. \n\n48\n\nDer Prüfungsausschuss hat entgegen der Behauptung des Klägers nicht als \nFehler bewertet, dass der Kläger Art. 100 GG in seiner Hausarbeit nicht \nangesprochen hat. Die Bemerkung „Art. 100 GG nicht gesehen!\" auf Seite 103 der \nHausarbeit ist nicht Teil der Bewertung oder Bewertungsbegründung des \nPrüfungsausschusses. Maßgeblich für den Inhalt der Bewertung ist, was der \nPrüfungsausschuss bei seiner Entscheidung über die Prüfungsleistung (§ 12 Abs. 1 \nJAG) auf der Grundlage der vorbereitenden Gutachten (§ 12 Abs. 2 JAG) \nbeschlossen hat. Randbemerkungen, Unterstreichungen, Zeichen usw., welche die \nPrüfer in der schriftlichen Prüfungsarbeit angebracht haben, sind Bestandteil der \nBewertung oder Bewertungsbegründung, soweit darauf in einem abschließenden \nVotum der Prüfer Bezug genommen wird oder soweit sich die Qualifizierung als \nBewertungsbestandteile durch Auslegung des Votums oder aus anderen Umständen \nergibt. Daran fehlt es hier. Das Gutachten des Erstgutachters zur Hausarbeit vom 18. \nJuli 2000 lässt keinen Bezug zu der Bemerkung auf Seite 103 der Hausarbeit \nerkennen. Den Ausführungen zu dieser Bemerkung unter 1. c) der Stellungnahme \ndes Erstgutachters vom 17. Dezember 2000 zum Widerspruch des Klägers ist nicht \nzu entnehmen, dass die Prüfer die Nichterwähnung des Art. 100 GG in der \nHausarbeit zum Nachtteil des Klägers gewertet haben. Der Erstgutachter zählt die \nBemerkung auch nicht im Abschnitt „Zur Bewertung:\" dieser Stellungnahme zu den \nfür die Bewertung entscheidenden Punkten. \n\n49\n\nDie übrigen in der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 06. November \n2000 und in der Klageschrift erwähnten Randbemerkungen sind, soweit sich nicht \naus den sonstigen Entscheidungsgründen dieses Urteils etwas Anderes ergibt, \nebenfalls keine Bestandteile der Bewertung oder Bewertungsbegründung. \nAnhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind nicht gegeben. Der Erstgutachter hat \nin seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, \ndass eine Reihe von Anmerkungen am Text seine persönliche Meinung zu Stil oder \nAufbau wiedergeben, ohne letztlich entscheidend für die Benotung zu sein. \n\n50\n\nSoweit der Kläger schließlich meint, die Gesamtbewertung seiner Hausarbeit sei \nfür sich gesehen falsch, weil seine Arbeit eine über den durchschnittlichen \nAnforderungen liegende Leistung sei, gibt er eine persönliche Einschätzung in \neinem der Beurteilung der Prüfer vorbehaltenen Bereich ab. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nKostenteilung berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren zwar teils \nobsiegt, aber zum überwiegenden Teil unterliegt. Ein Kläger ist auch dann durch ein \nseinem Bescheidungsantrag (äußerlich) stattgebendes Bescheidungsurteil \nbeschwert, wenn sich - wie hier - die vom Gericht in den Entscheidungsgründen des \nUrteils für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt. Das \nBegehren eines Klägers in einer auf (Neu-) Bescheidung gerichteten Klage ist \nnämlich darauf gerichtet, in den Entscheidungsgründen für die (Neu-) \nBescheidungsverpflichtung des Beklagten seine in der Klage vorgebrachten \nRechtsansichten verbindlich zu machen. \n\n52\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1998 \n- 22 A 4677/95 -, Seite 46 f. mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-30/10-k-830-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-30/10-k-830-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283460","retrieved":"2026-07-09 02:58:51.006397+00:00"}}