{"status":"available","doknr":"OLD283567","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1124.8K377.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"8 K 377/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. und 2. reisten im Mai 1981 zusammen mit ihrer gemeinsamen \nTochter, der Klägerin zu 5., mit einem libanesischen Laissez-Passer (Nr. 0000), das \nzu einem späteren Zeitpunkt von der libanesischen Botschaft aufgrund fehlender \nRegistrierung im Libanon eingezogen wurde, in das Bundesgebiet ein und \nbeantragten Anfang Juni 1981 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid \nvom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) ihren Antrag ab. Eine hiergegen beim VG Minden erhobene \nKlage der Kläger zu 1. und 2. wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\n3\n\nDie beiden weiteren Kinder der Kläger zu 1. und 2., die Kläger zu 3. und 4., \nwurden im November 1982 und September 1985 im Bundesgebiet geboren. Für sie \nwurde kein Asylantrag gestellt.\n\n4\n\nWährend ihres Aufenthalts im Bundesgebiet beantragten die Kläger zu 1. und 2. \nfür sich sowie die Kläger zu 3. bis 5. wiederholt Aufenthaltsgenehmigungen. Bei der \njeweiligen Antragstellung machten sie unterschiedliche Angaben zu ihrer \nStaatsangehörigkeit. Zum Teil bezeichneten sie sich als staatenlos, zum Teil als \nlibanesische Staatsangehörige, zum Teil als „staatenlos (libanesisch)\".\n\n5\n\nNach Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen erteilte der Beklagte auf \nentsprechenden Antrag der Kläger zu 1. und 2. vom 00.00.0000, in dem sie \nangaben, keine türkischen Staatsangehörigen zu sein, mit Bescheid vom \n 00.00.0000 diesen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am gleichen Tag erhielt \ndie Klägerin zu 4. eine bis zum 00.00.0000 befristete Aufenthaltserlaubnis. \nUnbefristete Aufenthaltserlaubnisse erhielten des weiteren die Klägerin zu 5. mit \nBescheid vom 00.00.0000 und der Kläger zu 3. mit Bescheid vom 00.00.0000. \nDer im Juni 1997 geborene Sohn der Klägerin zu 5., der Kläger zu 6., erhielt mit \nBescheid vom 00.00.0000 eine bis zum 00.00.0000 befristete \nAufenthaltserlaubnis. Die im Dezember 1998 geborene Tochter der Klägerin zu 5., \ndie Klägerin zu 7., wird im Bundesgebiet geduldet. Der Vater der Kläger zu 6. und 7., \nHerr J. E. alias J1. T. , reiste 1990 in das Bundesgebiet ein, beantragte \nerfolglos seine Asylanerkennung und wird gegenwärtig im Bundesgebiet \ngeduldet.\n\n6\n\nNach umfangreichen Ermittlungen in Zusammenarbeit mit Beamten der \nKriminalpolizei Steinfurt kam der Beklagte im September 2000 zu dem Ergebnis, die \nKläger seien türkische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. sei der am 1. August 1955 \nin Ückavak/Türkei geborene türkische Staatsangehörige C. E. , die Klägerin zu \n2. die am 00.00.0000 in Ückavak/Türkei geborene türkische Staatsangehörige \nO. E. . \n\n7\n\nDem liegen folgende Erkenntnisse zugrunde: Im Rahmen seiner Ermittlungen \nhatte der Beklagte festgestellt, dass ein Bruder des Klägers zu 1. im Juli 1988 unter \ndem Namen W. E. mit einem von der türkischen Botschaft in Beirut am \n 00.00.0000 ausgestellten türkischen Reisepass (Nr. 0000) in das Bundesgebiet \neingereist war und seine Asylanerkennung beim Grenzschutzamt Frankfurt/Main \nbeantragt hatte. In diesem Zusammenhang hatte er erklärt, Kurde mit türkischer \nStaatsangehörigkeit zu sein, und die Türkei im Alter von sieben Jahren verlassen zu \nhaben. \n\n8\n\nNach seiner Asylantragstellung in Frankfurt/Main suchte er den Kläger zu 1. auf \nund beantragte unter dem Namen X. T. beim Beklagten erneut seine \nAsylanerkennung. Bei seinem türkischen Reisepass mit der Nr. 0000 handele es sich \num eine Fälschung, die er für 500 US-Dollar gekauft habe. Aufgrund seiner \nMinderjährigkeit wurde zu seiner Vertretung im Rahmen des Asylverfahrens der \nKläger zu 1. durch Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 00.00.0000 (6 \nVIII 6102) als Pfleger bestellt.\n\n9\n\nWegen seiner Angaben zur angeblichen Passfälschung wurde die Echtheit des \ntürkischen Reisepasses überprüft, der zu diesem Zweck über das türkische \nGeneralkonsulat in Hannover in die Türkei gesandt wurde. Als Antwort erhielt der \nBeklagte eine Kopie eines handschriftlichen Registerauszuges aus dem türkischen \nPersonenstandsregister - aus dem gleichen Register erhielt er im Laufe des \nKlageverfahrens einen aktuellen Auszug - sowie eine handschriftliche Aufstellung mit \neinem Lichtbild des W. E. , aus der sich - in Übereinstimmung mit den Angaben \ndes Reisepasses - ergibt, dass ihm der Reisepass Nr. 0000 am 00.00.0000 \nausgestellt worden war. Als ausstellende Behörde ist in dem Reisepass die türkische \nBotschaft in Beirut verzeichnet. Nach einem Gutachten des Bundeskriminalamtes \nvom 00.00.0000 ist die in dem Reisepass abgebildete Person mit der in der \nAufstellung abgebildeten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nidentisch. \n\n10\n\nObwohl die Verwandtschaft zwischen dem Kläger zu 1. und W. E. alias \nX. T. von beiden niemals bestritten worden ist, wurde sie im Rahmen zweier \nstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1. und W. E. \nmolekulargenetisch untersucht. Auf Grund jeweils eines Beschlusses des \nAmtsgerichts Ibbenbüren sowie des Amtsgerichts Dorsten (5 Gs 114/2000; 15 Gs \n80/2000) wurde dem Kläger zu 1. sowie W. E. eine Speichelprobe entnommen \nund einem DNA-Gutachten unterzogen. Die Untersuchung ergab, dass beide sehr \nwahrscheinlich Vollgeschwister sind (Wahrscheinlichkeit von 97,5940 %).\n\n11\n\nAusgehend von dieser festgestellten Verwandtschaft schlussfolgerte der \nBeklagte, dass es sich bei dem Kläger um den türkischen Staatsangehörigen C. \nE. , geboren am 00.00.0000 in Ückavak/ Türkei, handele, da nach dem \nvorliegenden türkischen Personenstandsregisterauszug W. E. einen Bruder \ndieses Namens hat, der Vorname des Klägers zu 1. die arabische Version des \ntürkischen Namens C. darstellt, das von dem Kläger zu 1. angegebene \nGeburtsdatum nicht erheblich von dem in dem Registerauszug enthaltenen abweicht \nund der Kläger zu 1. darüber hinaus bei seiner Asylantragstellung und im Laufe des \nspäteren Verwaltungsverfahrens die Namen seiner Eltern mit „S. / S1. / \nS2. „ und „M. / M1. / M2. „ angegeben hatte, was in etwa den in dem \nRegisterauszug enthaltenen Namen der Eltern „S3. „ und „M3. „ entspricht.\n\n12\n\nDieses Ergebnis sah der Beklagte auch durch weitere Ermittlungen bestätigt, \nderen Ansatzpunkt wiederum der zur Verfügung gestellte Registerauszug bildete. \nDieser wies - neben weiteren Geschwistern - auch eine am 1. Januar 1954 in \nÜckavak geborene F. E. als Tochter von S3. und M3. E. aus. Der \nBeklagte geht davon aus, dass diese mit B. L. identisch ist, die im Oktober \n1985 in das Bundesgebiet einreiste und ihre Asylanerkennung unter Angabe des \nGeburtsjahres 1953 und des Geburtsorts Mardine/ Türkei beantragte. Wenige Tage \nspäter gab sie an, in Beirut/Libanon als Tochter von S2. und M. geboren \nworden zu sein. Im Rahmen einer Vernehmung im März 2001 bestätigte sie die \nAngaben hinsichtlich ihres Vaters und gab den Namen ihrer Mutter mit M3. an. Bei \ndem Kläger zu 1. sowie W. E. alias X. T. handele es sich um ihre \nBrüder.\n\n13\n\nNach Auffassung des Beklagten ist die Klägerin zu 2. tatsächlich die am \n00.00.0000 im türkischen Ückavak geborene türkische Staatsangehörige O. E. \n. Zu dieser Einschätzung gelangte der Beklagte aufgrund der folgenden \nErkenntnisse: \n\n14\n\nIm Rahmen ihrer Asylantragstellung nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gab \ndie Klägerin zu 2. die Vornamen ihrer Eltern mit L1. und M4. an. Ferner habe \nsie einen Bruder namens B1. J2. alias S2. B2. alias S2. T. . Die \nVerwandtschaft wurde auch durch den Bruder B1. J2. und seine Ehefrau \nbestätigt. Dieser besaß einen türkischen Personalausweis mit der Nummer 0000, mit \ndem er am 00.00.0000 aus der Strafhaft heraus in die Türkei abgeschoben wurde \nund anhand dessen der Beklagte einen Auszug aus dem türkischen \nPersonenstandsregistereintrag seiner Familie beschaffen konnte. Aus diesem \nAuszug ergibt sich, dass der am 00.00.0000 in Beyrut geborene S3. E. \ndie Eltern L1. und M5. sowie mehrere Geschwister hat, unter anderem eine am \n 00.00.0000 im türkischen Ückavak geborene Schwester namens O. . Dem \nAuszug lässt sich ferner entnehmen, dass S3. E. am 00.00.0000 geheiratet \nhat. Seine Ehefrau gab im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung an, die Ehe in \nÜckavak/ Türkei geschlossen und anschließend noch mehrere Jahre in der Türkei \ngelebt zu haben.\n\n15\n\nNach Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 die dem \nKläger zu 1. am 00.00.0000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung zurück und drohte ihm die Abschiebung in die \nTürkei oder ein anderes zur Aufnahme bereites oder verpflichtetes Land an. Seine \nAufenthaltserlaubnis könne nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. zurückgenommen \nwerden, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG für ihre Erteilung nicht \nvorgelegen hätten. § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG setze einen achtjährigen rechtmäßigen \nBesitz der Aufenthaltsbefugnis voraus. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger zu 1. \nnicht, da ihm die zuvor erteilten Aufenthaltsbefugnisse in Anbetracht seiner falschen \nAngaben hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit bei seiner Einreise und \nseinen späteren Antragstellungen nicht hätten erteilt werden dürfen. Auf Grund \nseiner falschen Angaben sei sein Interesse an dem Fortbestand der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis auch nicht schutzwürdig.\n\n16\n\nMit einer entsprechenden Begründung nahm der Beklagte mit Bescheid vom \n00.00.0000 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 2. unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung zurück und drohte ihr ebenfalls die Abschiebung in die \nTürkei oder ein anderes zur Aufnahme bereites oder verpflichtetes Land an.\n\n17\n\nDie unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 3. nahm der Beklagte nach \nAnhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mit entsprechender \nAbschiebungsandrohung mit Bescheid vom 00.00.0000 zurück, da der Kläger zu \n3. ableitend von seinen Eltern türkischer Staatsangehöriger sei. Seine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis könne nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. zurückgenommen \nwerden, da sie ihm auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 AuslG zu Unrecht erteilt \nworden sei. § 35 Abs. 2 Satz 1 AuslG verweise auf § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG und \nsetze daher im Falle des Klägers zu 3. einen achtjährigen rechtmäßigen Besitz der \nAufenthaltsbefugnis durch den Kläger zu 1. oder die Klägerin zu 2. voraus, der \njedoch nicht gegeben sei. Das Verhalten der Kläger zu 1. und 2. müsse sich der \nKläger zu 3. zurechnen lassen. Sein Vertrauen auf den Fortbestand seiner \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei daher nicht schutzwürdig.\n\n18\n\nMit an die - zu diesem Zeitpunkt 16jährige - Klägerin zu 4. adressierten Bescheid \nvom 00.00.0000 forderte der Beklagte diese ohne vorherige Anhörung zur \nAusreise auf und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an. Sie sei zur Ausreise \nverpflichtet, da sie sich seit dem 00.00.0000 - seit Ablauf ihrer bis zum \n 00.00.0000 befristeten Aufenthaltserlaubnis - ohne Aufenthaltsgenehmigung im \nBundesgebiet aufhalte und auch keine neue Aufenthaltsgenehmigung beantragt \nhabe. \n\n19\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 nahm der Beklagte die unbefristete \nAufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 5. sowie die befristete Aufenthaltserlaubnis des \nKlägers zu 6. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück, lehnte die - nicht \nförmlich beantragte - Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin \nzu 7. ab und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an. Die Kläger zu 5. bis 7. \nseien ableitend von den Klägern zu 1. bis 2. türkische Staatsangehörige. Die auf der \nGrundlage des § 35 Abs. 2 AuslG der Klägerin zu 5. erteilte unbefristete \nAufenthaltserlaubnis sowie die auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 AuslG dem Kläger \nzu 6. erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis könne nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. \nNRW. zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen der §§ 35 Abs. 2, 21 \nAbs. 1 AuslG bei der jeweiligen Erteilung nicht vorgelegen hätten. Denn ebenso wie \n§ 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AuslG setze auch § 21 Abs. 1 AuslG voraus, dass \ndie Mutter - die Klägerin zu 5. - eine Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig besitze. Dies \nsei jedoch nicht der Fall, da bereits die Eltern der Klägerin zu 5. - die Kläger zu 1. \nund 2. - die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht erfüllten. Daher könne \nauch der Klägerin zu 7. die beantragte befristete Aufenthaltserlaubnis auf der \nGrundlage des § 21 Abs. 1 AuslG nicht erteilt werden. Ebenso wie die Klägerin zu 5. \nmüsse sich auch der Kläger zu 6. das Verhalten der Kläger zu 1. bis 2. zurechnen \nlassen, sodass ihr Vertrauen an dem Fortbestand der befristeten bzw. unbefristeten \nAufenthaltserlaubnisse nicht schutzwürdig sei.\n\n20\n\nGegen diese Bescheide erhoben die Kläger fristgerecht Widerspruch.\n\n21\n\nZur Begründung ihres Widerspruchs gaben die Kläger zu 5. bis 7. an, eine \nRücknahme der befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnis komme aus \nVertrauensschutzgesichtspunkten nicht in Betracht. Bei ihrer Einreise in das \nBundesgebiet sei die Klägerin zu 5. ein Jahr alt gewesen. Das Verhalten der Kläger \nzu 1. und 2. könne ihr nicht zugerechnet werden. Erst recht müsse der Kläger zu 6. \nsich das Verhalten der Kläger zu 1. und 2. nicht entgegenhalten lassen. Das \nschutzwürdige Vertrauen der Kläger zu 5. - 7. sei zumindest im Rahmen der \nErmessensentscheidung zu berücksichtigen.\n\n22\n\nIm Oktober 2002 wurden durch rechtskräftig gewordenen Beschluss des \nAmtsgerichts Münster die Geburtseinträge der Kläger zu 6. und 7. dahin berichtigt, \ndass ihre Eltern die türkischen Staatsangehörigen N. und J. E. sind und \ndass sie den Familiennamen „E. „ tragen.\n\n23\n\nDie Widersprüche wies die Bezirksregierung Münster mit \nWiderspruchsbescheiden vom 00.00.0000 unter Bestätigung der Begründung der \njeweiligen Ausgangsbescheide zurück.\n\n24\n\nDaraufhin haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben. Das Gericht hat die \nVerfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem \nAktenzeichen 8 K 377/03 verbunden.\n\n25\n\nDie Kläger machen geltend:\n\n26\n\nIhre Eintragung in türkische Register sei ihnen nicht bekannt, die angeblich \ntürkische Herkunft der Familie sei nie thematisiert worden. Eine Eintragung in \ntürkische Personenstandsregister sei jedoch nicht ungewöhnlich, da sich viele \nkurdische Familien zur Absicherung für Kriegszeiten in Nachbarstaaten des Libanon \nhätten registrieren lassen. So sei die Familie der Kläger in Syrien unter dem Namen \nB3. in einem Einwohnerverzeichnis registriert. In Unkenntnis der Eintragungen in \neinem türkischen Personenstandsregister hätten die Kläger zu 1. und 2. den \nBeklagten nicht arglistig getäuscht. Die Eintragung belege im Übrigen keine türkische \nAbstammung oder Nationalität. Ergänzend machen die Kläger zu 5. bis 7. geltend, \neventuelle Falschangaben ihrer Eltern bzw. Großeltern könnten ihnen nicht \nzugerechnet werden; jedenfalls hätte ihr langjähriger Aufenthalt bzw. ihre Geburt im \nBundesgebiet bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen.\n\n27\n\nDie Kläger beantragen,\n\n28\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 00.00.00 und 00.00.0000, \n00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom \n 00.00.0000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der \nKlägerin zu 7. eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nParteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden \nVerwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Strafakten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet, da die Rücknahmen der befristeten bzw. \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnisse, die Abschiebungsandrohungen und die \nAblehnung der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 7. \nnicht rechtswidrig sind und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nI.\n\n35\n\nDies gilt zunächst für die Rücknahmeentscheidungen, die - wie sich zwar nicht \ndem Tenor der Verfügungen, wohl aber unter Berücksichtigung der „vita\" der Kläger \nzu 1. bis 3., 5. und 6. und insbesondere der Ermittlungstätigkeit des Beklagten und \nseiner Bewertung der Ermittlungsergebnisse bei verständiger Würdigung der \nBegründung der angefochtenen Verfügungen entnehmen lässt - ex tunc, also für die \nVergangenheit, ausgesprochen wurden. \n\n36\n\nSie finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW..\n\n37\n\nVgl. zur Anwendbarkeit des § 48 der \nVerwaltungsverfahrensgesetze der Länder im Ausländerrecht: \nBVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3/94 -, BVerwGE 98, \n298 = AuAS 1995, 230 = InfAuslR 1995, 349 = NVwZ 1995, \n1119 = DVBl. 1995, 1298.\n\n38\n\nNach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für \ndie Vergangenheit zurückgenommen werden. Die danach tatbestandlich \nerforderliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, die im Zeitpunkt seines \nErlasses, d. h. von Anfang an gegeben sein muss,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, a. a. O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \nKommentar, 8. Auflage 2003, § 48, Rn. 33,\n\n40\n\nliegt hier vor. Denn die den Klägern zu 1. bis 3., 5. und 6. auf Grund der \nBehauptung der Kläger zu 1. und 2., staatenlose, im Libanon geborene Kurden zu \nsein, erteilten befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse sind ihnen auf \nder Grundlage von § 35 Abs. 1 AuslG, § 35 Abs. 2 AuslG und § 21 Abs. 1 AuslG zu \nUnrecht erteilt worden, da sie tatsächlich türkische Staatsangehörige sind.\n\n41\n\n1.\n\n42\n\nDie den Klägern zu 1. und 2. am 00.00.0000 erteilten unbefristeten \nAufenthaltserlaubnisse sind rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 \nAuslG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG im Erlasszeitpunkt nicht erfüllt waren. Mit ihren \nbisherigen Angaben, staatenlose, im Libanon geborene Kurden und nicht türkische \nStaatsangehörige zu sein, haben die Kläger zu 1. und 2. den Straftatbestand des § \n92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und damit einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG \nverwirklicht, denn ein Verstoß gegen die genannte Strafvorschrift stellt einen nicht \nnur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 18 B \n876/04 -, Juris- Dok. Nr.: MWRE 204012017.\n\n44\n\nAufgrund der vorliegenden Unterlagen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die \nAngaben der Kläger zu 1. und 2. zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit unrichtig \nim Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind.\n\n45\n\nWie der Kläger zu 1. selbst einräumt, ist die Person, die am 00.00.0000 unter \ndem Namen W. E. mit einem türkischen Reisepass ins Bundesgebiet einreiste \nund anschließend unter diesem sowie dem Namen X. T. ihre \nAsylanerkennung beantragte, sein Bruder. Diese Verwandtschaft wurde auch durch \neine molekulargenetische Untersuchung der beiden, die eine sehr wahrscheinliche \nVollgeschwisterschaft ergab, bestätigt. Dieser Bruder des Klägers zu 1. befand sich \nbei seiner Einreise im Besitz eines echten türkischen Reisepasses. Es besteht kein \nAnlass, an der Echtheit des in Kopie vorliegenden Reisepasses zu zweifeln. Zwar ist \nin den Verwaltungsvorgängen kein Schreiben des türkischen Generalkonsulats \nenthalten, in dem es die Echtheit des Reisepasses ausdrücklich bestätigt. Aus der \nÜbersendung des Registerauszuges und der handschriftlichen Aufstellung, die wohl \nden Passantrag des W. E. dokumentieren soll, lässt sich jedoch nur die \nEchtheit des Passes entnehmen. Wie sich aus den zur Verfügung gestellten \nRegisterauszügen ergibt, hat W. E. die Eltern S3. und M3. sowie \nmehrere Geschwister, darunter eine am 00.00.0000 in Ückavak geborene \nSchwester namens F. und einen am 00.00.0000 in Ückavak geborenen Bruder \nnamens C. . Angesichts der nur geringfügigen Abweichung zu dem von dem \nKläger zu 1. angegebenen Vornamen, dem von ihm angegebenen Geburtsdatum \nund den von ihm angegebenen Namen seiner Eltern besteht kein begründeter \nZweifel daran, dass er der in diesem Register aufgeführte C. E. ist. Gleiches \ngilt für die Schwester der beiden, B. L. , die die Verwandtschaft zu beiden \nselbst eingeräumt hat, und die offensichtlich die in dem Register aufgeführte F. \nE. ist.\n\n46\n\nAuch die Angaben der Klägerin zu 2. zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit \nsind offensichtlich unrichtig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Entgegen ihren \nAngaben gegenüber dem Beklagten ist sie nach Überzeugung des Gerichts nicht die \nin Beirut geborene staatenlose Kurdin O1. T. , sondern die am 00.00.0000 \nim türkischen Ückavak geborene türkische Staatsangehörige O. E. . \n\n47\n\nWie sie selbst einräumt, ist der am 00.00.0000 mit einem türkischen \nPersonalausweis in die Türkei abgeschobene S3. E. ihr Bruder. Wie sich aus \ndem anhand dieses Personalausweises beschafften Personenstandsregisterauszug \nergibt, hat der am 00.00.0000 in Beyrut geborene S3. E. die Eltern L1. \nund M5. sowie mehrere Geschwister, unter anderem eine am 00.00.0000 im \ntürkischen Ückavak geborene Schwester namens O. . Angesichts der nur \ngeringfügigen Abweichung zu dem von der Klägerin zu 2. angegebenen Vornamen \nund den von ihr angegebenen Namen ihrer Eltern besteht kein begründeter Zweifel \ndaran, dass sie die in diesem Register aufgeführte O. E. ist.\n\n48\n\nDie Eintragungen der Kläger zu 1. und 2. in die türkischen \nPersonenstandsregister haben nach Art. 38 Abs. 2 a) des türkischen \nStaatsangehörigkeitsgesetzes zur Folge, dass bis zum Beweis des Gegenteils ihre \ntürkische Staatsangehörigkeit vermutet wird. Ein solcher Beweis ist bislang nicht \nerbracht und auch nicht ansatzweise erkennbar, da die zurzeit vorliegenden \nRegisterauszüge keinen Hinweis darauf enthalten, dass den Klägern zu 1. und 2. die \ntürkische Staatsangehörigkeit nach Art. 25 des türkischen \nStaatsangehörigkeitsgesetzes aberkannt worden wäre. In diesem Fall wäre in der \nSpalte „OLAYLAR VE TARIHLER\" unter dem Gliederungspunkt „Ölüm\" die \nEintragung „KAPALI KAYIT\" (= geschlossene Eintragung) und unter der Rubrik \n„KISILERIN OLAYLARI\" unter den Namen C. bzw. O. in der Spalte \n„DÜSÜNCELER\" die Bemerkung „Türk Vatandasligini Kaybettirilmistir\" (= aus der \ntürkischen Staatsbürgerschaft ausgebürgert) enthalten.\n\n49\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hannover \nvom 11. Juni 2002.\n\n50\n\nDie Angaben der Kläger zu 1. und 2. gegenüber dem Beklagten erfolgten auch in \nKenntnis des wahren Sachverhalts und damit vorsätzlich sowie in der Absicht, für \nsich und die Kläger zu 3. bis 5. eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen (vgl. § \n92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Ihre Behauptung, von ihrer Eintragung in die türkischen \nPersonenstandsregister sowie einer türkischen Herkunft nichts gewusst zu haben, ist \nebenso wenig glaubhaft wie ihr Vortrag, sich nie in der Türkei aufgehalten zu haben. \nIn diesem Fall müsste ein Außenstehender die Eintragungen in das \nPersonenstandsregister während ihres Aufenthalts im Libanon veranlasst haben. \nHierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte, umso weniger, als ab dem \n 00.00.0000 in das Personenstandsregister der Familie des Klägers zu 1. von den \nbisherigen Eintragungen abweichende Geburtsorte der weiteren Familienmitglieder \neingetragen wurden. Während die Geschwister T1. , S4. , N1. , F. , C. \n, I. , T2. und T3. in Ückavak geboren wurden, wurde den Eintragungen \nzufolge W. E. am 00.00.0000 in Ückavak Köyü und die auf ihn folgenden \nGeschwister I1. , A. und T4. in Savur geboren. Bei einer Eintragung aus \ndem Ausland heraus hätte kein Anlass bestanden, für die jüngeren \nFamilienmitglieder abweichende Geburtsorte anzugeben. Es ist daher davon \nauszugehen, dass die Familie des Klägers zu 1. sich tatsächlich in der Türkei \naufgehalten hat. Möglicherweise hat der Kläger zu 1. die Türkei allerdings bereits vor \nseiner Eheschließung verlassen, denn in dem aktuellen \nPersonenstandsregisterauszug seiner Familie wird er weiterhin als ledig geführt. \n\n51\n\nAuch die angebliche Unkenntnis der Klägerin zu 2. über ihre türkische Herkunft \nund Staatsbürgerschaft ist unglaubhaft. Sofern sie und ihre Geschwister tatsächlich \nim Libanon geboren und die Eintragungen in das türkische Personenstandsregister \nihrer Familie von einem Außenstehenden unter Angabe falscher Geburtsorte \ngemacht worden wären, hätte kein Anlass bestanden, die Geburtsorte ihrer \nGeschwister S3. und B4. - abweichend von den anderen - mit Beyrut \nanzugeben. Da der letzte Geburtseintrag in das Personenstandsregister ihrer Familie \nim Juni 1979 erfolgte, kann auch ausgeschlossen werden, dass die Familie der \nKlägerin zu 2. die Türkei zu einem Zeitpunkt verließ, als die im Jahre 1965 geborene \nKlägerin zu 2. noch nicht in der Lage war, ihren Aufenthaltsort und ihren \nFamiliennamen wahrzunehmen. Die angebliche Unkenntnis der Klägerin zu 2. \nvermag auch vor dem Hintergrund, dass die Eheschließungen ihrer Geschwister \nH. , S3. , H1. , N1. , I. und Q. in den Jahren 1982, 1984, 1987, \n1990 und 1993 in das türkische Personenstandsregister der Familie eingetragen \nwurden und jedenfalls die Ehe ihres Bruders S3. nach den Angaben seiner \nEhefrau in der Türkei geschlossen wurde, nicht zu überzeugen. In Anbetracht der \nBedeutung, die der Familie in dem Kulturkreis, dem die Klägerin zu 2. angehört, \nbeigemessen wird, ist ihre behauptete Unkenntnis über ihren familiären Hintergrund \nunglaubhaft. Selbst wenn die Klägerin zu 2. bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet \nhierüber nicht informiert gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass sie ihre \ntürkische Herkunft anlässlich der Hochzeiten ihrer Geschwister erfahren hat. \nSpätestens bei der Einreise ihres Schwagers W. E. wird sie hiervon erfahren \nhaben, da die aus seiner türkischen Staatsangehörigkeit resultierenden Probleme \nAnlass geboten haben müssen, auch die eigene Herkunft zu thematisieren.\n\n52\n\nDie Angaben der Kläger zu 1. und 2., von ihrer türkischen Herkunft nichts \ngewusst zu haben, vermögen auch vor einem anderen Hintergrund nicht zu \nüberzeugen. So tragen sie selbst vor, dass kurdische Familien sich üblicherweise in \nMelderegister außerhalb des Libanon eintragen lassen, um in Kriegszeiten über \nRückzugsmöglichkeiten zu verfügen. So sei ihre Familie auch unter dem Namen \nB3. in einem syrischen Einwohnerverzeichnis eingetragen. Sofern derartige \nEintragungen bewusst zu Schutzzwecken herbeigeführt werden, wäre es wenig \nsinnvoll, die von diesen Eintragungen Begünstigten nicht hierüber zu informieren. \nDementsprechend wusste jedenfalls der Bruder des Klägers zu 1. - W. E. - von \nder Eintragung in das türkische Personenstandsregister und hat sich aufgrund \ndessen 1988 von der türkischen Botschaft in Beirut einen türkischen Reisepass \nausstellen lassen. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger zu 1. \nselbst als älterer Bruder hierüber nicht informiert war.\n\n53\n\nDie nach alldem grundsätzlich gegebene Rücknehmbarkeit ihrer \nAufenthaltserlaubnisse unterliegt keinen tatbestandlichen Einschränkungen im Sinne \nvon § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG. NRW., weil die Aufenthaltserlaubnis zwar ein \nbegünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. NRW. ist, \naber nicht eine Geld- oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung \nist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. NRW.). Die grundsätzlich gegebene Rücknehmbarkeit \nwird auch nicht durch die hier mit Blick auf das Vorstehende anwendbare Vorschrift \ndes § 48 Abs. 3 VwVfG. NRW. eingeschränkt, weil diese Regelung keine \nzusätzlichen Anforderungen an die Rücknehmbarkeit stellt, sondern lediglich die \nVoraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch regelt.\n\n54\n\nVgl. Kopp/Rammsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage \n2003, § 48, Rn. 118 ff.\n\n55\n\nDie Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnisse wird auch nicht durch § 48 Abs. 4 \nSatz 1 VwVfG. NRW. gehindert, weil die dort normierte Frist vorliegend nicht \neingehalten werden muss, da die Kläger zu 1. und 2. ihre Aufenthaltserlaubnisse \ndurch arglistige Täuschung erwirkt haben (§ 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 \nNr. 1 VwVfG. NRW.), indem sie bei ihrem Antrag auf Erteilung von unbefristeten \nAufenthaltserlaubnissen angegeben haben, keine türkischen Staatsangehörigen zu \nsein. Damit haben sie bei dem zuständigen Mitarbeiter des Beklagten einen Irrtum \nüber ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit in dem Bewusstsein aufrechterhalten \nbzw. erneut hervorgerufen, diesen durch Täuschung zu einer günstigen \nEntscheidung zu bestimmen.\n\n56\n\nDas dem Beklagten damit eröffnete Ermessen, das nur in den Grenzen des § \n114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann, hat \ndieser in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Geboten ist bei der \nErmessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. - wie bei jeder \nErmessensentscheidung trotz der Unzulässigkeit einer Berufung auf \nVertrauensschutz auf der Tatbestandsseite gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG. NRW. - eine umfassende Ermessensausübung, bei der die eine Rücknahme \nrechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers \nan dem (Fort-) Bestand des Verwaltungsaktes abzuwägen sind.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - 3 C 18.77 -, \nBVerwGE 57, 1.\n\n58\n\nIm Rahmen ihrer Anhörung haben die Kläger zu 1. und 2. keine im Rahmen der \nErmessensausübung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte geltend gemacht. Mit \nBlick darauf, dass sie den Beklagten nach dem Vorstehenden arglistig getäuscht \nhaben und ihnen deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand ihre \nAufenthaltsrechte nicht zugebilligt werden kann (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz \n3 Nr. 1, Satz 4 VwVfG. NRW.) ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine \nErmessensentscheidung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend unter \nZurückstellung privater, sich aus dem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet \nergebender Interessen maßgeblich auf das Interesse der Öffentlichkeit an der \nWiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes gestützt hat.\n\n59\n\n2.\n\n60\n\nDie dem Kläger zu 3. am 00.00.0000 ableitend von den Klägern zu 1. und 2. \nauf der Grundlage von § 35 Abs. 2 AuslG erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist \nrechtswidrig, da aufgrund der - rechtmäßigen - rückwirkenden Rücknahme der den \nKlägern zu 1. und 2. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse im Zeitpunkt der \nErteilung seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu seinen Gunsten - ungeachtet \naller weiteren Erteilungsvoraussetzungen - jedenfalls keine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis existierte, von der ableitend er selbst eine Aufenthaltserlaubnis \nhätte erhalten können.\n\n61\n\nDer Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht § 48 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG. NRW. entgegen, da die dort normierte Frist vorliegend eingehalten worden \nist. Da die Rücknahme der den Klägern zu 1. und 2. erteilten Aufenthaltserlaubnisse \nVoraussetzung für die Rücknahme der dem Kläger zu 3. erteilten \nAufenthaltserlaubnis war, begann die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG. NRW. \nerst mit der Rücknahme der dem Kläger zu 1. erteilten Aufenthaltserlaubnis am \n 00.00.0000. Die den Kläger zu 3. betreffende Rücknahmeentscheidung vom \n 00.00.0000 erfolgte damit innerhalb der Jahresfrist.\n\n62\n\nAuch die Ermessensentscheidung des Beklagten, das öffentliche Interesse an \nder Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands höher zu bewerten als das \nprivate Interesse des Klägers zu 3. am Fortbestand seiner unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis, begegnet keinen Bedenken (§ 114 Satz 1 VwGO). In seine \nErmessensentscheidung hat der Beklagte den langjährigen Aufenthalt des Klägers \nzu 3. im Bundesgebiet seit seiner Geburt und die daraus resultierende Integration in \ndie hiesigen Lebensverhältnisse eingestellt, ferner aber auch berücksichtigt, dass die \nErteilung seiner Aufenthaltserlaubnis mittelbar auf den Falschangaben der Kläger zu \n1. und 2. beruhte und im Ergebnis die für den Kläger zu 3. sprechenden \nGesichtspunkte ermessensfehlerfrei nicht zu seinen Gunsten durchschlagen lassen. \nWeitere, zu Gunsten des Klägers zu 3. zu berücksichtigende Umstände sind nicht \nvorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n63\n\n3.\n\n64\n\nHinsichtlich der Rücknahme der der Klägerin zu 5. am 00.00.0000 auf der \nGrundlage von § 35 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 26 Abs. 1 AuslG erteilten unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis gilt hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 \nVwVfG. NRW. das zum Kläger zu 3. Ausgeführte entsprechend.\n\n65\n\nAuch die Ermessensentscheidung des Beklagten, das öffentliche Interesse an \nder Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands höher zu bewerten als das \nprivate Interesse der Klägerin zu 5. am Fortbestand ihrer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis, begegnet keinen Bedenken. Auch zu ihren Gunsten sind - \nabgesehen von ihrem in die Ermessensentscheidung eingestellten langjährigen \nAufenthalt im Bundesgebiet und der daraus resultierenden Integration in die hiesigen \nLebensverhältnisse - keine Gesichtspunkte vorgetragen worden oder sonst \nersichtlich, die eine ihr günstigere Entscheidung rechtfertigen könnten. Zwar hat die \nKlägerin zu 5. längst eine von ihrer Herkunftsfamilie unabhängige eigene Familie mit \nihren Kindern, den Klägern zu 6. und 7., und dem Kindsvater gegründet. Dieser \nFamilie kommt aber aufenthaltsrechtlich schon deshalb kein eigenständiges Gewicht \nzu, weil der Kindsvater, türkischer Staatsangehöriger, kein eigenes Aufenthaltsrecht \nbesitzt, sondern vollziehbar ausreisepflichtig ist. \n\n66\n\n4.\n\n67\n\nDie dem Kläger zu 6. am 00.00.0000 ableitend von der Klägerin zu 5. auf der \nGrundlage von § 21 Abs. 1 AuslG erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis ist \nrechtswidrig, da aufgrund der rückwirkenden Rücknahme der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 5. zu seinen Gunsten im Zeitpunkt der Erteilung \nseiner Aufenthaltserlaubnis - ungeachtet aller weiteren Erteilungsvoraussetzungen - \njedenfalls keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis existierte, von der ableitend er \nselbst eine Aufenthaltserlaubnis hätte erhalten können.\n\n68\n\nDer Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht die Regelung des § \n48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. entgegen, da die dort normierte Frist vorliegend \neingehalten worden ist. Da die Rücknahme der der Klägerin zu 5. erteilten \nAufenthaltserlaubnis Voraussetzung für die Rücknahme der dem Kläger zu 6. \nerteilten Aufenthaltserlaubnis war, begann die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 \nVwVfG. NRW. erst mit der Rücknahme der der Klägerin zu 5. erteilten \nAufenthaltserlaubnis am 00.00.0000. Die Rücknahme der dem Kläger zu 6. \nerteilten Aufenthaltserlaubnis am gleichen Tag erfolgte daher innerhalb der \nJahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG. NRW..\n\n69\n\nAuch die Ermessensentscheidung des Beklagten, das öffentliche Interesse an \nder Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands höher zu bewerten als das \nprivate Interesse des Klägers zu 6. am Fortbestand seiner befristeten \nAufenthaltserlaubnis, begegnet keinen Bedenken, da abgesehen von seinem in die \nErmessensentscheidung eingestellten ausschließlichen Aufenthalt im Bundesgebiet \nkeine sonstigen schutzwürdigen Belange des minderjährigen Klägers zu 6. \nvorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.\n\n70\n\nII.\n\n71\n\nDie Ablehnung der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die \nKlägerin zu 7. ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da weder ihre Mutter - die Klägerin zu 5. - noch ihr Vater \neine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 \nAuslG und des § 20 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AuslG ersichtlich nicht erfüllt.\n\n72\n\nIII.\n\n73\n\nDie in den angefochtenen Verfügungen enthaltenen Abschiebungsandrohungen \nsind ebenfalls rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n74\n\nSie finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 49, 50 AuslG. Die \nVoraussetzungen der genannten Vorschriften sind erfüllt. \n\n75\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. und 5. bis 7. sind ausreisepflichtig, weil sie eine \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht bzw. seit dem Wirksamwerden der \nRücknahmeentscheidungen (§§ 72 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 1 AuslG) nicht mehr \nbesitzen. Ihre Ausreisepflicht ist vollziehbar, weil der Beklagte die sofortige \nVollziehung seiner Rücknahmeentscheidungen angeordnet hat (§ 42 Abs. 2 Satz 2 \nAuslG) und die Klage der Klägerin zu 7. gegen die Ablehnungsentscheidung des \nBeklagten keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 72 Abs. 1 AuslG). Die \nAbschiebung ist den Klägern unter Fristsetzung, gegen die Bedenken nicht geltend \ngemacht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, und Benennung des \nAbschiebezielstaates schriftlich angedroht worden (§ 50 Abs. 1 und 2 AuslG). \nGründe, die eine Einschränkung der Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 Satz \n2 AuslG wegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses gebieten, sind nicht \nerkennbar. Im Übrigen stehen Duldungsgründe und Abschiebungshindernisse nach \nden §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht \nentgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG).\n\n76\n\nHinsichtlich der Klägerin zu 4. gilt folgendes: Sie ist seit dem 00.00.0000 \nausreisepflichtig, da sie seit diesem Tag - nach Ablauf der ihr bis zum 00.00.0000 \nbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnis - nicht mehr über die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung verfügt. Ihre Ausreisepflicht ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n2 AuslG vollziehbar, da sie nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer \nAufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer \nanderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.\n\n77\n\nVon der Anhörung der Klägerin zu 4. vor Erlass der Abschiebungsandrohung \nkonnte abgesehen werden, da sie eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung \nim Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG. NRW. darstellt.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 1997 - 18 B \n834/96 -, EZAR 601 Nr. 9.\n\n79\n\nInsoweit war der Beklagte aber gehalten, Ermessenserwägungen anzustellen, \n\n80\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 1998 - 18 B \n2727/97 -,EStT NW 1999, 216 = NVWBl. 1999, 312,\n\n81\n\nwas er vorliegend nicht getan hat. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch nach § 45 \nAbs. 1 Nr. 3 VwVfG. NRW. geheilt worden, da die Klägerin im Rahmen des \nWiderspruchverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 196 - 7 B 6/86 -, NJW \n1987, 143 = Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 16 = NVwZ \n1987, 132.\n\n83\n\nDass die Verfügung an die Klägerin zu 4. selbst adressiert war, begegnet keinen \nBedenken, da sie zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt und damit handlungsfähig im \nSinne von § 68 Abs. 1 AuslG war.\n\n84\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-24/8-k-377-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-24/8-k-377-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283567","retrieved":"2026-07-09 02:59:00.820185+00:00"}}