{"status":"available","doknr":"OLD283642","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1119.3K2033.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-11-19","aktenzeichen":"3 K 2033/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind nach eigenen Angaben kurdischer Volks- und yezidischer \nReligionszugehörigkeit. Die Kläger zu 1) bis 3) reisten im Jahre 1990 in die \nBundesrepublik Deutschland ein, die Kläger zu 4) bis 7) sind in der Bundesrepublik \ngeboren. Die Kläger stellten im Jahre 1990 erstmals erfolglos einen Asylantrag. \nDabei gaben die Kläger zu 1) bis 3) an, aus Syrien zu stammen und dort als Kurden \nund Yeziden diskriminiert worden zu sein. Ihre Klage 10 K 1258/94.A gegen den \nablehnenden Bescheid wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. \nFebruar 2000 rechtskräftig abgewiesen. Die Klage der in der Bundesrepublik \nDeutschland geborenen Klägerin zu 8) gegen die Ablehnung ihres Asylantrags wurde \nmit Urteil vom 29. November 2001 (10 K 2356/01.A) rechtskräftig abgewiesen. Am \n24. Juni 2002 stellten die Kläger einen Folgeantrag und machten geltend, sie seien \ntürkische Staatsangehörige und keine syrischen Staatsbürger, was der Auszug aus \ndem Personenstandsregister belege. In der Türkei unterlägen sie als Yeziden einer \nmittelbaren Gruppenverfolgung. \nMit Bescheiden vom 09. Juli 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge die Durchführung von weiteren Asylverfahren sowie die \nAbänderung der Feststellungen zu § 53 AuslG ab und drohte den Klägern die \nAbschiebung nach Syrien an. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, eine \nGruppenverfolgung sei nur hinsichtlich solcher Yeziden anzunehmen, die vor ihrer \nAusreise nachweislich in einem Yezidendorf in der Südosttürkei gelebt hätten.\n\n3\n\nDie Kläger haben am 16. Juli 2002 Klage erhoben und berufen sich auf ihr \nbisheriges Vorbringen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 09. Juli 2002 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\nhilfsweise festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG vorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheids.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 K 1258/94.A, 10 K 2356/01.A, 10 L \n1155/01.A und 3 L 1033/02.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der in der zur \nAkte genommenen Erkenntnisliste genannten Dokumente Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n12\n\nDie ablehnenden Bescheide vom 09. Juli 2002 sind nicht rechtswidrig und \nverletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf den \nbegehrten Verwaltungsakt haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n13\n\nUnabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. \n§ 51 VwVfG steht den Klägern in der Sache kein Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG \noder § 51 Abs. 1 AuslG zu, da sie nicht politisch verfolgt sind.\n\n14\n\nDie Kläger brauchen bei ihrer Einreise in die Türkei keine Gruppenverfolgung \nwegen ihres Glaubens zu befürchten. Das Gericht stuft die Kläger nicht als \npraktizierende Yeziden ein. Aufgrund der Anhörung in der mündlichen Verhandlung \nsteht zur Überzeugung des Gerichts zum einen fest, daß die Kläger sich nicht zu der \naus religiösen Gründen bestehenden Notwendigkeit bekennen, regelmäßigen \nKontakt zu religiösen Führern aufrechtzuerhalten und dies auch zu praktizieren. Die \nKläger haben angegeben, sie träfen sich ständig mit anderen Familien; dann \nsprächen sie aber über Alltagsprobleme und über Politik. Über die Religion werde nur \ngesprochen, wenn der Priester komme. Das geschehe ungefähr einmal im Jahr, \nmanchmal öfter, wenn er in der Nähe sei. Wenn er komme, habe er aber nicht viel \nZeit. Die Kläger selber besuchen den Priester selbst nie. Das verwundert umso mehr, \nals der Priester in der Nähe, nämlich bei Steinfurt wohnt. Von der Pflege \nregelmäßigen und engen Kontakts zu religiösen Führern aus religiöser Notwendigkeit \nheraus, \n\n15\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 24. November 2000 - 8 A \n244/97.A -, S. 30 des amtlichen Umdrucks,\n\n16\n\nkann unter diesen Umständen keine Rede sein, wobei zu berücksichtigen ist, \ndaß der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) ihre religiöse Prägung noch in Syrien und \ndamit durchaus noch in yezidischer Umgebung erfahren haben. Vielmehr haben die \nKläger als erste Bezugsgruppe ihre Großfamilie und andere yezidische Familien \nangegeben.\n\n17\n\nEbenso schwer wiegt zum anderen der Eindruck des Gerichts, daß die Kläger \nüber keine hinreichenden Kenntnisse von Glaubensinhalten der yezidischen Religion \nverfügen. Dabei verkennt das Gericht nicht, daß es zu einzelnen Fragen des \nyezidischen Glaubens wegen der mündlichen Überlieferung oftmals keine \nübereinstimmenden Antworten gibt und daß von den Muriden, der unteren Stufe im \nhierarchischen System, der auch die Kläger angehören, nicht ein Wissen erwartet \nwerden kann, das in einer Religionsgemeinschaft ohne einen bis in Einzelheiten \nfeststehenden Kanon an Glaubenssätzen und religiösen Alltagsgebräuchen allenfalls \ndie Angehörigen der „lehrenden\" Kasten (Scheich, Pir) aufweisen können.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2002 - 8 A 948/99.A -, \nS. 12 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urt. v. 24. \nNovember 2000 - 8 A 244/97.A -, S. 31 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n19\n\nDemnach kann von den Klägern nicht erwartet werden, daß sie jede ins Detail \ngehende Frage zu einzelnen Ritualen „richtig\" beantworten können. Dennoch muß \nfür einen praktizierenden Yeziden vorausgesetzt werden, daß er über die \ngrundlegenden yezidischen Glaubensinhalte und Gebräuche - Gebete, Fasten, \nAnbetung von Tausi Melek, yezidische „Taufe\", Vorhandensein von Tabus - so weit \ninformiert ist, daß ihm die Führung eines auch im Alltag vom yezidischen Glauben \nbestimmten Lebens möglich ist. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2002 - 8 A 948/99.A -, \nS. 12 des amtlichen Umdrucks.\n\n21\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend, konnte das Gericht in einer Gesamtschau \naufgrund der Vielzahl von Defiziten hinsichtlich der Glaubensinhalte nicht zu seiner \nÜberzeugung feststellen, daß die Kläger auch im Alltag und in der Erziehung ihrer \nKinder ein von Glaubenssätzen geprägtes Leben führen. So durfte erwartet werden, \ndaß die Kläger erklären können, wer der Tausi Melek ist. Über die Bezeichnungen \n„Engel\" und „Pfau\" hinaus konnte der Kläger zu 2) hierzu jedoch auch auf Nachfrage \nseines Prozeßbevollmächtigten nicht einmal ansatzweise etwas zu seiner Geschichte \noder zu seiner Bedeutung vortragen. Der Kläger war sich sogar unsicher, ob der \nTausi Melek nicht auch - wie Mohammed - ein Prophet ist. Seine Angaben dazu \nwaren widersprüchlich. Auch zum Kastensystem konnte der Kläger zu 2) nur sagen, \ner sei Murid, und über den Priestern stehe eine Familie N. (U. ). Diese \nAngaben waren unter Berücksichtigung, daß das Bewußtsein über das \nKastensystem eine elementare Rolle im alltäglichen Leben der Yeziden darstellt, \näußerst dürftig und lückenhaft.\n\n22\n\nDie bereits 19-jährige Klägerin zu 1), die von ihrem Vater, dem Kläger zu 2), in \ndie Religion eingewiesen worden sein will, konnte den unmittelbar bevorstehenden \nTermin für das diesjährige Fasten nur unsicher angeben. Es beginnt nach dem \nchristlichen Kalender am ersten Dienstag im Dezember (in diesem Jahr demnach am \n07. Dezember) und nicht, wie die Klägerin meint, bereits am 30. November 2004, \nnachdem sie zuerst behauptet hatte, es beginne am 01. Dezember 2004. Auch wenn \ngenerell nicht erwartet werden kann, solche Daten genau zu wissen, muß die \nKlägerin zu 1) über diesen elementaren Glaubensinhalt, der ihren Angaben nach ihr \nLeben prägt, in der heutigen Situation informiert sein, da sie bereits zuvor gefastet \nhat und dies auch dieses Jahr zu tun beabsichtigt. Daß sie dabei den christlichen mit \ndem kurdischen Kalender verwechselt haben könnte, glaubt das Gericht nicht, denn \nsie konnte einen Unterschied zwischen dem christlichen und dem kurdischen \nKalender nicht nennen. \n\n23\n\nHinsichtlich der „Taufe\" waren bei der Befragung der Kläger ebenfalls nur \nbruchstückhafte Kenntnisse vorhanden. Die Kenntnis dieser Vorgänge konnte von \nden Klägern zu 2) und 3) deshalb erwartet werden, weil sie persönlich bereits einmal \nunmittelbar an den Ritualen beteiligt waren. So konnten sie nicht sagen, was mit der \nLocke ihres yezidischen Sohnes Z. passierte, nachdem der Priester sie \nabgeschnitten hatte. Es ist Aufgabe der Mutter, diese zu verbergen oder zu \nvergraben. Der Kläger zu 2) hat jedoch gesagt, er wisse nicht, was mit den Haaren \npassiere. \n\n24\n\nHinsichtlich der Trauerzeremonie wertet das Gericht die wohl teilweise \nunvollständigen Angaben des Kläger zu 2) nicht als mangelnde Kenntnis vom \nGlauben, da es insbesondere zu den teilnehmenden Personen unterschiedliche \nAuffassungen gibt.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2002 - 8 A 948/99.A -, \nS. 12 des amtlichen Umdrucks.\n\n26\n\nJedoch machen die Schilderungen des Klägers zu 2) zu der Trauerfeier in \nBielefeld, die er vor einigen Monaten selbst besucht hat, deutlich, daß für ihn der \nSchwerpunkt der Trauerzeremonie nicht auf den religiösen Ritualen liegt, sondern \nauf dem Zusammenkommen der Familienangehörigen, denn auf die Frage, wer \ndabeigewesen sei, fiel ihm neben dem Priester, dessen Rolle für ihn im Hintergrund \nstand, allein die Menge von Familienangehörigen ein („Der Saal ist rappelvoll.\") Auch \ndie Klägerin zu 1) wußte nicht genau zu begründen, was sie warum bei einer \nBeerdigung (z.B. ihres Vaters) machen müßte. Dazu gab sie an, über den Tod \nredeten sie nicht. Weiterhin fiel der Klägerin zu 1) zur „Taufe\" auch nur ein, daß viele \nGäste kommen; ob auch ein Priester dabei sei, wisse sie nicht. Das \nZusammenkommen mit Familienangehörigen und weiteren Gästen stand für sie im \nVordergrund. Das zeigt insgesamt, daß die Kläger zu 2) und 3) den - in Ansätzen \nvorhandenen - Glauben nicht ausreichend an ihre Kinder vermitteln. \n\n27\n\nDie Lücken hinsichtlich der Glaubensinhalte bei der Klägerin zu 1), die \nAnpassung der Gebete an den Tagesablauf (und nicht umgekehrt), z.B. der Ausfall \ndes Gebets, wenn der Kläger zu 2) arbeiten muß, sowie die Angabe der Klägerin zu \n3), sie versuche zwar mit ihren Kindern zu beten, diese seien aber in Deutschland \ngeboren und aufgewachsen und dächten daher anders als ihre Eltern, offenbaren \nebenfalls, daß die Kläger zu 2) und 3) ihren Glauben nicht in dem Maße an ihre \nKinder weitergeben, wie es von einem praktizierenden Yeziden erwartet werden \nmuß. Insbesondere zeigt das die Aussage der Klägerin zu 3), daß sie bei der \nErziehung der Kinder eher Wert auf allgemeine Regeln (nicht stehlen, Ratschläge \ngeben) legt als auf die Vermittlung von Glaubensinhalten.\n\n28\n\nDieses alles zusammengenommen rechtfertigt die Annahme, daß die Kläger \nkeine praktizierenden Yeziden sind. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob \nfür praktizierende Yeziden weiterhin eine Gruppenverfolgung in der Türkei besteht.\nDie Kläger brauchen bei ihrer Rückkehr auch allein aufgrund der behaupteten \nZugehörigkeit zum kurdischen Volk eine Gruppenverfolgung nicht zu befürchten, da \nnach der aktuellen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung wegen kurdischer \nVolkszugehörigkeit seit 1996 nicht mehr festzustellen ist.\n\n29\n\nVgl. zuletzt grundlegend OVG NRW, Urt. v. 27. Juni 2002 - \n8 A 4782/99.A -, S. 15/16 und S. 20 des amtlichen Umdrucks \nm.w.N.\n\n30\n\nAbschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG liegen nicht vor. \n\n31\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie entspricht §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-19/3-k-2033-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-19/3-k-2033-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283642","retrieved":"2026-07-09 02:59:10.809623+00:00"}}