{"status":"available","doknr":"OLD283933","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1105.1L1118.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"1 L 1118/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Juli 2004 \nwiederherzustellen bzw., soweit es um die \nZwangsgeldandrohung geht, anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen \ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung \neinerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits, vorläufig von der \nVollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers \naus.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann die gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und §§ 80 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO, 8 AGVwGO NRW entfallene aufschiebende Wirkung vom \nVerwaltungsgericht wiederhergestellt bzw. angeordnet werden,\n\n6\n\n- wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach \nein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann \noder \n\n7\n\n- wenn - bei noch offener Rechtslage - das private Interesse des Betroffenen daran, \nvon der (weiteren) Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anordnungen des Antragsgegners \nsind nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine abschließende Beurteilung der \nRechtsfragen und eine eventuelle erforderliche weitere Sachverhaltsermittlung \nmüssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In Bezug auf die \nVollziehung der Anordnungen der Antragsgegnerin für die Übergangszeit überwiegt \ndas öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers.\n\n9\n\n1. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind die angegriffenen \nAnordnungen nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n10\n\na) Stellt die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des \nStaatsvertrags über Mediendienste (Staatsvertrag) - mit Ausnahme hier nicht \nbetroffener Vorschriften des Staatsvertrags - fest, trifft sie nach § 22 Abs. 2 des \nStaatsvertrags gegenüber dem Diensteanbieter die zur Beseitigung des Verstoßes \nerforderlichen Maßnahmen. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren \nSperrung anordnen. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, kommt ernsthaft in \nBetracht.\n\n11\n\naa) Der Antragsteller betreibt als Diensteanbieter (§ 3 S. 1 Nr. 1 Staatsvertrag) \nmit dem an die Allgemeinheit gerichteten Internetauftritt http://www.T..de (auch: \nhttp://www.T..de und http://www.T..de) einen Mediendienst nach § 2 Staatsvertrag. \n\n12\n\nbb) Das von der Verfügung der Antragsgegnerin betroffene Werbebanner \n„Wissen - Wetten und Gewinnen\", das mit Hyperlinks zu der Website \nhttp://www.wetten.de/wettende/index.php unterlegt ist, ist eine eigene Information \ndes Antragstellers im Sinne der §§ 2, 6 Abs. 1 des Staatsvertrages. Die im \nZusammenhang mit der Erstellung des Werbebanners getroffenen Maßnahmen des \nAntragstellers beschränken sich nicht auf die Durchleitung, das Caching oder das \nHosting fremder Informationen (vgl. zu den §§ 7 bis 9 Staatsvertrag den Antrag der \nLandesregierung NRW nach Art. 66 S. 2 Landesverfassung NRW vom 20. Februar \n2002, LT-Drucksache 13/2302, S. 57 ff. zu Nr. 6, veröffentlicht auch unter \nwww.landtag.nrw.de). Das Werbebanner auf der Webseite des Antragstellers enthält \nüber die Hyperlinkverbindungen hinaus eine eigene (Werbe-)Aussage, die dem \nAntragsteller zuzurechnen ist. Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bleibt \ndeshalb unberührt, nach der die Vorschriften des Staatsvertrags sich nicht auf die \nHaftung für das Setzen von Hyperlinks beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 01. April 2004 \n- I ZR 317/01 -, www.bundesgerichtshof.de , Seite 12 = NJW 2004 S. 2158 ff.).\n\n13\n\ncc) Es spricht Erhebliches für die Annahme, dass der Antragsteller mit dem \nWerbebanner gegen § 11 Abs. 1 S. 2 des Staatsvertrags verstößt. Nach dieser \nVorschrift hat der Antragsteller u. a. die allgemeinen Gesetze einzuhalten. \n\n14\n\nEin Verstoß des Antragstellers gegen die allgemeine Vorschrift des § 284 Abs. 4 \nStGB liegt nahe. Danach ist es verboten, dass der Antragsteller für ein öffentliches \nGlückspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB wirbt. Öffentliches Glückspiel in diesem \nSinne ist jedes Glückspiel, das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird. \n\n15\n\nDie vermittelten Sportwetten sind auf der Grundlage der Informationen, die der \nKammer vorliegen, als Glückspiel im Sinne des § 284 StGB zu bewerten (vgl. dazu \nBGH; Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, z. B. \nwww.bundesgerichtshof.de = GewArch 2003 S. 332 = NStZ 2003 S. 372). Glückspiel \nist ein Spiel, bei dem der Erfolg in wesentlichem Umfang durch den Zufall, also das \nWirken unberechenbarer, dem Einfluss der Spielerinnen und Spieler in ihrem \nDurchschnitt entzogener Ursachen bestimmt wird. Der Antragsteller hat keine \nTatsachen dargelegt, aus denen offensichtlich werden könnte, dass die Ergebnisse \nder von ihm beworbenen Sportwetten nicht überwiegend vom Zufall abhängig sind; \nsolche Anhaltspunkte sind der Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist \nbisher nicht erkennbar, dass ein „Durchschnittsspieler\" die Entscheidung über \nGewinn und Verlust bei den Sportwetten durch seine Kenntnisse derart beeinflussen \nkann, dass das Zufallselement hinreichend zurücktritt. Der Einwand des \nAntragstellers, die Antragsgegnerin habe die vom Bundesgerichtshof aufgestellten \ntatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung eines Spiels als Glückspiel nicht \nfestgestellt, ist nicht hinreichend substantiiert. Wenn Tatsachenfeststellungen zu dem \nZufallskriterium erforderlich sein sollten, müssten sie einem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben.\n\n16\n\nFerner weist vieles darauf hin, dass die „digibet wetten.de AG\", Berlin, deren \nTätigkeit beworben wird, im Sinne des § 284 StGB die Sportwetten (mit-) \nveranstaltet. Selbst wenn sie die Spiele an die „Digibet Ltd.\", Gibraltar, nur vermitteln \nsollte, hindert dies nicht die Annahme, dass damit auch eine nach § 284 Abs. 1 StGB \nstrafbewehrte Handlung verbunden ist. Der strafrechtliche Begriff des „Veranstaltens\" \nsetzt schon nicht notwendig voraus, dass die „digibet wetten.de AG\" mit eigenem \nfinanziellen Interesse an dem Ergebnis des Spielbetriebs tätig wird (vgl. BGH, Urteil \nvom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, a.a.O.). Im Übrigen ist aus Rechtsgründen \nzweifelhaft, dass die „digibet wetten.de AG\" zivilrechtlich lediglich als Dienstleister für \nHerrn I. oder auch nur als Makler auftritt. Die auf eine Vermittlungstätigkeit des Herrn \nI. abzielenden Hinweise der Gesellschaft (http://www.wetten.de/wettende/wxturf/ \nmodule/g_wettbestimmung.php) dürften als allgemeine Geschäftsbedingungen \nüberraschend und damit unwirksam sein (§ 305 c BGB), wenn den Spielerinnen und \nSpielern gleichzeitig im Impressum als Herkunftsangabe die „digibet wetten.de AG\" \nangegeben wird (http://www.wetten.de/wettende/index.php). Sollten die allgemeinen \nGeschäftsbedingungen insoweit unwirksam sein, kämen die über die Webseite \ngeschlossenen Wettverträge mit der „digibet wetten.de AG\" als Wetthalter zustande. \nZwischen Spielerinnen und Spielern einerseits und der „digibet wetten.de AG\" \nandererseits wäre kein Mäklervertrag vereinbart. Die aus einem Mäklervertrag \nzwischen der „digibet wetten.de AG\" und der „Digibet Ltd.\", Gibraltar, folgende \nVertretungswirkung des § 164 Abs. 1 BGB träte nicht ein (§ 164 Abs. 2 BGB).\n\n17\n\nEs kommt ernsthaft in Betracht, dass für das Spiel eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 \nS. 1 Sportwettengesetz NRW vom 03. Mai 1955 (GV. NRW. S. 84 / SGV. NRW \n7126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), \nerforderlich ist. \n\n18\n\nZwar ist es aus Rechtsgründen fraglich, ob die Spiele (auch) in Nordrhein - \nWestfalen veranstaltet werden, wenn sie per Internet weltweit angeboten werden, \nohne dass ein Server oder eine sonstige Einrichtung von dem Veranstalter bzw. den \nVeranstaltern in Nordrhein - Westfalen vorgehalten wird. Der Bundesgerichtshof hat \nin einem anderen strafrechtlichen Zusammenhang im Hinblick auf § 9 StGB \nBedenken geäußert, eine bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, dass ein \nBeschuldigter sich eines im Ausland stehenden Werkzeugs (Rechner einschließlich \nProxy-Server, Datenleitungen und Übertragungssoftware des Internets) zur \n„Beförderung\" der Dateien ins Inland bediente (zum Tatbestand des § 130 StGB \nmittels eines ausländischen Servers BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR \n184/00 -, www.bundesgerichtshof.de, S. 25 f. = BGHSt 46 S. 212 = NJW 2001 S. 624 \njeweils zu Abschnitt II Nr. 5). Dies führt jedoch ebenfalls nicht zur offensichtlichen \nRechtswidrigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin. Es ist nämlich zweifelhaft, \ndass für den Bereich des Glückspiels der dargestellten Rechtsauffassung des \nBundesgerichtshofs zu folgen ist. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts NRW unterfällt das Anbieten von Sportwetten im Internet \ndem weiten Veranstaltungsbegriff. Hiernach macht es keinen Unterschied, ob einem \nWettinteressenten ein Wettschein per Post zugesandt oder über das Internet \nzugeleitet wird. Dass im Falle eines damit vorliegenden Angebots zum Abschluss \neines Wettvertrags über das Internet der Wettinteressent selbst initiativ werden \nmüsse, ändere nichts daran - so diese Rechtsprechung -, dass ein Anbieter in beiden \nFällen den Wettvertrag anbiete und damit ein Glücksspiel veranstalte. Wenn die \nÜbermittlung eines Wettscheins sowohl per Post als auch via Internet Teil des \nVeranstaltens des Glückspiels sei, werde das Spiel auch dort veranstaltet, wo das \nAngebot letztlich ankomme (so OVG NRW, Beschluss vom 05. Dezember 2003 - 4 B \n1987/03 -, n. v.). Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die „digibet \nwetten.de AG\" ein - unbeschränktes - „Angebot für jedermann\" macht und \n- unabhängig vom Wohnort - eine Registrierung für jede Person zulässt, die das 18. \nLebensjahr vollendet hat (vgl. http://www.wetten.de/ wettende/ \nwxturf/module/ueberuns.php und \nhttp://www.wetten.de/wettende/wxturf/module/g_wettbestimmung.php), ohne dass \ndarauf hingewiesen wird, dass die erteilte Konzession (unter anderem) nicht für das \nGebiet Nordrhein - Westfalens erteilt ist.\n\n19\n\nWo bei abstrakten Gefährdungsdelikten - § 284 StGB wird als ein solches Delikt \nqualifiziert -, die im bzw. mit dem Internet ausgeführt werden, nach deutschem Recht \nder Handlungsort liegt, ist im Übrigen erheblich umstritten (vgl. zum Meinungsstand \nin Bezug auf die Bestimmung des Tatorts im Sinne des § 9 StGB für im Internet \nbegangene Tathandlungen abstrakter Gefährdungsdelikte Eser, in: \nSchönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 9 Rn. 6; Fischer/Tröndle, StGB, 50. Auflage, \nRn. 5 a). Ferner ist in anderen Rechtsgebieten die Zuordnung der \nVerantwortlichkeiten der Internet-Diensteanbieter nicht umfassend geklärt (vgl. dazu \nHoffmann, Die Entwicklung des Internet-Rechts bis Mitte 2004, NJW 2004 S. 2569, \n2574). Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind die \nVerwaltungsgerichte nicht etwa gehalten, eine Auffassung von Strafgerichten als im \nErgebnis maßgeblich zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Verwaltungsgerichte \nnicht an Rechtsauffassungen von Strafgerichten gebunden. Die Verwaltungsgerichte \nsind berechtigt und verpflichtet, auch über strafrechtliche Vorfragen zu entscheiden \nund damit darüber zu entscheiden, ob und wo ein Glückspiel veranstaltet wird (vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 4 B 1897/03 -). Im Ergebnis kann \ndie Entscheidung der Rechtsfrage zum Veranstaltungsort von Internetsportwetten \nnicht in dem auf eine summarische Rechtsprüfung beschränkten Verfahren auf \nvorläufigen Rechtsschutz erfolgen, so dass sie einem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben muss. \n\n20\n\nDas landesrechtliche Erfordernis einer Erlaubnis wird durch die Entscheidung \ndes Europäischen Gerichtshofs vom 06. November 2003 - C-243/01 - (Gambelli), \nABl. EU 2004 Nr. C 7, 7 = NJW 2004 S. 139 nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt auch \nwegen der vom Antragsteller angeführten Ausführungen des Europäischen \nGerichtshofs zu den rechtlichen Folgen eines durch einen Mitgliedstaat verursachten \nübermäßigen Spielanreizes einerseits und seiner Berufung auf die Notwendigkeit \nandererseits, die Gelegenheit zum Spielen zu vermindern. Der landesrechtliche \nErlaubnisvorbehalt beschränkt sich nicht auf das Ziel, die Gelegenheit zum Spielen \nzu vermindern. Vielmehr soll in Nordrhein - Westfalen auch gewährleistet werden, \ndass die Wettunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten (§ \n2 Abs. 1 S. 1 Sportwettengesetz NRW). Durch staatliche Kontrolle soll also ein \nordnungsgemäßer Spielablauf gesichert werden (vgl. dazu auch \nDiegmann/Hoffmann, NJW 2004 S. 2642). Der Europäische Gerichtshof hat nicht \nfestgestellt, dass in Deutschland die Voraussetzungen eines widersprüchlichen \nVerhaltens vorliegen; die deutschen Glücksspielsysteme waren nicht Gegenstand \ndes Verfahrens „Gambelli\". Es ist auch (jedenfalls) zweifelhaft, dass die vom \nEuropäischen Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen in Nordrhein - Westfalen \ngegeben sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2004 - 4 B 1961/04 - \nS. 4 mit weiteren Nachweisen; zum Werbeverhalten staatlicher Lotterieveranstalter in \nHessen vgl. HessVGH, Beschluss vom 09. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 -, \nGewArch 2004 S. 153 = http://www.justiz.hessen.de). Die Antragsgegnerin des hier \nzu entscheidenen Verfahrens hat (anders als die Antragsgegnerin in dem vom \nHessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Verfahren) die entsprechenden \nBehauptungen des Antragstellers bestritten. Soweit die Behauptungen für die \nSachentscheidung erheblich sein sollten, wären sie in einer Beweisaufnahme zu \nuntersuchen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.\n\n21\n\nHiervon abgesehen und ungeachtet dessen, dass einem eventuell \nschutzzweckwidrigen Verhalten der öffentlich - rechtlichen Glückspielunternehmen im \nRahmen der Aufsicht begegnet werden könnte, wirkte sich die Behauptung des \nAntragstellers zum Werbeverhalten allenfalls auf § 1 Abs. 1 S. 2 Sportwettengesetz \nNRW aus, wonach Träger eines Wettunternehmens in Nordrhein - Westfalen \nausschließlich eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische \nPerson des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend einer juristischen \nPerson des öffentlichen Rechts gehören. Wenn § 1 Abs. 1 S. 2 Sportwettengesetz \nNRW aber dem europäischen Recht widerspräche, begründete dies nicht die \nRechtsfolge, dass (private) Wettunternehmen nicht dem Erlaubnisvorbehalt \nunterlägen. Dementsprechend führt auch der Antragsteller an, dass es um die \nHandhabung des Erlaubnisvorbehalts gehe (vgl. den Schriftsatz vom 4. Oktober \n2004), also nicht um dessen Bestand. Das sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 und § 2 des \nSportwettengesetzes NRW ergebende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bliebe \nbestehen. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Ausübung auch grundrechtlich \ngewährleisteter Befugnisse Privater zu überwachen. Er kann im Rahmen der \nverfassungsrechtlichen Grundentscheidungen nach seinem gesetzgeberischen \nGestaltungsermessen ein präventives Prüfungsverfahren anordnen und darf die \nRechtsausübung von einer behördlichen Erlaubnis abhängig machen (z. B. BVerfG, \nUrteil vom 05. August 1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20 S. 150, 154 f.). Dem steht \nauch nicht die vom Antragsteller angeführte „Gambelli-Entscheidung\" des \nEuropäischen Gerichtshofs entgegen (vgl. dort Nr. 67), mit der der Gerichtshof die \nPrüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Konzessionen vorgibt (Rn. 71) \nund eine nach nationalem Recht bestehende Erforderlichkeit von \nKonzessionserlaubnissen damit nicht in Frage stellt. \n\n22\n\nDie gesetzliche Voraussetzung des Erlaubnisvorbehalts wäre für den hier zu \nentscheidenden Fall auch dann noch gegeben, wenn in Nordrhein - Westfalen Träger \nvon Wettunternehmen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen \nprivaten Rechts, die nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (mit-\n)getragen werden, sein könnten. In einem solchen Fall wäre der sich aus § 2 \nSportwettengesetz NRW ergebende gesetzgeberische Zweck einer Kontrolle des \nSpielablaufs sogar näherliegender. Er könnte ohne § 1 Abs. 1 S. 2 \nSportwettengesetz NRW bestehen bleiben. Entgegen der vom Antragsteller \nangeführten Rechtsprechung des Landgerichts Wuppertal sind die Gerichte nicht \nbefugt, in den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum einzugreifen. \nDem Gesetzgeber und nicht den Gerichten bleibt die Entscheidung überlassen, ob \nprivate Wetthalter und Wettvermittler aus Gründen des Verbraucherschutzes „mit den \nüblichen Mitteln des öffentlichen Rechts\" ausreichend überwacht werden können \n(offenbar anders LG Wuppertal, Beschluss vom 17. August 2004 - 30 Qs 3/04 -, S. \n4). Im Übrigen ist das traditionelle Institut des präventiven Verbots mit \nErlaubnisvorbehalt ein übliches Mittel des öffentlichen Rechts zur präventiven \nKontrolle (vgl. dazu Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, § \n26). Die in dem hier vorliegenden Einzelfall beabsichtigte Gestaltung der \nSpielvertragsverhältnisse mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen (es treten der \nWebseitenbetreiber „digibet wetten.de AG\" lediglich als Dienstleister für Herrn I. und \nHerr I. unter Verweis auf eine deutsche Konzession lediglich als Makler bei \ngleichzeitiger Verweisung der Spielerinnen und Spieler an eine Gesellschaft in \nGibraltar als wetthaltende Buchmacherin) kann die Notwendigkeit einer solchen \nZuverlässigkeitsprüfung im Interesse der Verbraucher auch bestätigen.\n\n23\n\nWenn damit die hinreichende Möglichkeit besteht, dass eine nach dem \nSportwettengesetz NRW vorgesehene Erlaubnis vorliegen muss, ist gleichzeitig \nauszuschließen, dass für die beworbenen Wetten eine solche Erlaubnis erteilt ist. \nSoweit die „digibet wetten.de AG\" angibt, dass Herrn I. (und nicht nur der \nSportwetten GmbH I.) die staatliche Konzession erteilt wurde \n(http://www.wetten.de/wettende/wxturf/module/ueberuns.php), mag schon offen \nbleiben, ob damit auch der Aktiengesellschaft eine Erlaubnis erteilt ist oder ob die \nAktiengesellschaft die einer anderen Person erteilte Erlaubnis ausüben darf. \nJedenfalls ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass eine Herrn I. in Berlin erteilte \n„Konzession\" für Nordrhein - Westfalen wirksam ist (vgl. zur Reichweite der einer \nSportwetten GmbH nach DDR-Recht erteilten Erlaubnis OVG NRW, Beschluss vom \n14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 -, NWVBl. 2004 S. 350 = NVwZ-RR 2004 S. 653 = \nGewArchiv 2004 S. 339). Da es sich um eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in \nDeutschland handelt, steht das Recht der Europäischen Union nicht entgegen. \n\n24\n\nAuf die der „Digibet Ltd.\" in Gibraltar erteilte Erlaubnis kommt es insoweit nicht \nan. Die von der Anordnung der Antragsgegnerin betroffene Werbung bewirbt nicht \nDienstleistungen der „Digibet Ltd.\", sondern Dienstleistungen der inländischen \n„digibet wetten.de AG\". Die „digibet wetten.de AG\" ist nicht mit der „Digibet Ltd.\" \nidentisch; die Gesellschaften sind als verschiedene Rechtspersönlichkeiten \norganisiert. Damit kann sich die der „Digibet Ltd.\" persönlich ausgestellte „Gaming \nLicence\" des Government of Gibraltar nicht auf die weitere Rechtspersönlichkeit der \n„digibet wetten.de AG\" erstrecken. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die „Gaming \nLicence\" der Verwaltung Gibraltars übertragbar ist und/oder auf die „digibet wetten.de \nAG\" übertragen wurde. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, dass nach dem \ndeutschen Vertragsrecht wetthaltende Buchmacherin die „digibet wetten.de AG\" ist \n(vgl. oben die Ausführungen zu § 305 c BGB).\n\n25\n\nb) Bedenken wegen einer hinreichenden Bestimmtheit der Verfügung der \nAntragsgegnerin bestehen nicht, da jedenfalls auf Grund der Begründung der \nOrdnungsverfügung der Inhalt der an den Antragsteller gerichteten Aufforderungen \neindeutig feststeht (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B \n2567/02 -). \n\n26\n\nc) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Entscheidung der \nAntragsgegnerin, gegen den Antragsteller vorzugehen, nicht zu beanstanden, weil \nder Antragsgegnerin wegen Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 des Staatsvertrags kein \nEntschließungsermessen zukommt. Sie ist zum Handeln nach § 22 Abs. 2 \nStaatsvertrag verpflichtet, wenn sie von Verstößen Kenntnis erlangt (OVG NRW, \nBeschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -). \n\n27\n\nd) Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme sind nicht \nersichtlich. Insbesondere sind die gegen die Antragstellerin gerichteten Maßnahmen \nerforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin unmittelbar gegen die \n„digibet wetten.de AG\" vorgehen kann. Die Gesellschaft hat ihren Sitz nicht in \nNordrhein - Westfalen. \n\n28\n\ne) Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung sind nicht \nvorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n29\n\n2. Ist die Verfügung der Antragsgegnerin nicht offensichtlich rechtswidrig, fällt die \ndann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des \nAntragstellers an der Fortführung der Werbung bis zur abschließenden Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Anordnungen und damit dem sofortigen Unterbleiben der Werbung \nandererseits zum Nachteil des Antragstellers aus. \n\n30\n\nWegen des privaten Interesses des Antragstellers mag offen bleiben, ob er nicht \nschon nach den zivilrechtlichen Vorschriften zur Beseitigung der Werbung verpflichtet \nist, weil ihm infolge seiner entgeltlichen Werbetätigkeit eine erhöhte Prüfungspflicht \nobliegt (vgl. zu § 1 UWG BGH, Urteil vom 01. April 2004 - I ZR 317/01 -, \nwww.bundesgerichtshof.de, Seite 13 = NJW 2004 S. 2158 ff.). Der Antragsteller ist \nauch sonst durch das Verbot, die hier allein betroffene Werbung zu unterlassen, in \nseinen wirtschaftlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt. Wie der derzeitige \nInternetauftritt des Antragstellers zeigt, ist er in der Lage, die Werbung für die „digibet \nwetten.de AG\" durch andere Werbung zu ersetzen. Derzeit befindet sich an der \nStelle, an der zuvor mit dem Werbebanner „Wissen - Wetten und Gewinnen\" \ngeworben wurde, eine Anzeige für eine E-Business-Software. Im August 2004 \nbefand sich an gleicher Stelle eine Anzeige für ein \nFahrzeugvermittlungsunternehmen. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, \ndass er durch die anderweitige Werbung erhebliche Ertragseinbußen zu erleiden hat. \nJedenfalls ist die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers in keiner Weise \nbeeinträchtigt.\n\n31\n\nDemgegenüber wären die Nachteile für das öffentliche Interesse, aus Gründen \ndes Verbraucherschutzes die Werbung für nicht genehmigte und damit nicht \nüberprüfte Glückspielveranstaltungen (ggf. auch privater Veranstalter) zu \nunterlassen, nicht rückgängig zu machen, wenn die Werbung weiter veröffentlicht \nwürde, sich in einem Hauptsacheverfahren aber die Rechtmäßigkeit der von der \nAntragsgegnerin getroffenen Anordnungen erweisen sollte. Die Effektivität einer \nWerbung für Sportwetten auf der Webseite gerade eines Sportvereins und damit die \nGefahr unvertretbarer wirtschaftlicher Einbußen bei Verbrauchern ist nach \nAuffassung der Kammer erheblich.\n\n32\n\nDie tatsächlichen Verhältnisse, derentwegen Verwaltungsgerichte in den vom \nAntragsteller zitierten Entscheidungen die dort zu bewertenden privaten Interessen \nals das öffentliche Interesse überwiegend beurteilten, unterscheiden sich signifikant \nvon den hier vorliegenden Umständen. Die wirtschaftlichen Folgen für die dort \nbetroffenen Personen waren erheblich gravierender als die Folgen für den \nAntragsteller. Anders als in jenen Fällen der Untersagung einer Betriebsfortführung \nwird dem Antragsteller nicht die Vermittlung von Wetten und damit nicht die \nAusübung eines Berufs untersagt. Lediglich seine wirtschaftliche Betätigung \n„Werbung für Dritte\" wird eingeschränkt und dies nur in einem verhältnismäßig \ngeringen Umfang. \n\n33\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. d. F. des Art 1 des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und \nberücksichtigt mangels anderer Angaben der Beteiligten und wegen der Vorläufigkeit \nder hier begehrten Entscheidung die Hälfte des gesetzlichen Auffangwerts.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-05/1-l-1118-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-05/1-l-1118-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283933","retrieved":"2026-07-09 02:59:35.813508+00:00"}}