{"status":"available","doknr":"OLD283992","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1103.1L1493.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"1 L 1493/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die am 01. Oktober 2004 von der \nDelegiertenversammlung des Antragstellers bestimmte \nReserveliste zur Wahl der 12. Landschaftsversammlung \nvorläufig zuzulassen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 1 VwGO). Die von dem Antragsteller beim Antragsgegner unter dem 4. Oktober \n2004 eingereichte Reserveliste erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7 b Abs. 5 \nLandschaftsverbandsordnung für das Land NRW (LVerbO) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657 / SGV. NRW. 2022), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420). \n\n5\n\nNach dieser Vorschrift sind die Reservelisten von den für das Gebiet des \nLandschaftsverbandes Westfalen - Lippe zuständigen Landesleitungen der Parteien \nund Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der \nMitgliedskörperschaften vertreten sind, bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der \nallgemeinen Kommunalwahlen dem Antragsgegner einzureichen. Als Bewerberin \noder Bewerber kann in der Reserveliste nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- \nund Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets hierzu \ngewählt worden ist.\n\n6\n\nDer Antragsteller ist keine Partei (vgl. § 2 Parteiengesetz).\n\n7\n\nDer Antragsteller ist auch nicht Wählergruppe im Sinne des § 7 b Abs. 5 LVerbO. \nNach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz ist eine \nWählergruppe eine Gruppe von Wahlberechtigten. Der Antragsteller ist keine Gruppe \nvon Wahlberechtigten, sondern eine Verbindung von Wählergruppen (Art. 3 der \nSatzung des Antragstellers vom 17. April 1999). Er stand zu den allgemeinen \nKommunalwahlen in keinem Kreis und in keiner kreisfreien Stadt im Gebiet des \nLandschaftsverbands Westfalen - Lippe zur Wahl. \n\n8\n\nDer Antragsteller und die Gesamtheit der jeweiligen Gruppen der \nWahlberechtigten, die Mitglied des Antragstellers sind, sind nicht identisch. Die \nMitglieder des Antragstellers sind keine Gebietsverbände des Antragstellers. Der \nAntragsteller ist ausschließlich ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer \nWählergruppen (vgl. Art. 3 der Satzung des Antragstellers vom 17. April 1999). Ein \nAustritt der Mitglieder ist jederzeit möglich (Art. 4 Abs. 1 der Satzung). Die \nMitgliedschaft setzt nicht voraus, dass die jeweilige Bürger- und/oder \nWählergemeinschaft einen Sitz in einer Vertreterversammlung eines Kreises oder \neiner kreisfreien Stadt inne hat und damit bei den allgemeinen Kommunalwahlen \nerfolgreich war (Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung). Die Mitgliedschaft setzt auch nicht \nvoraus, dass die eintretende Gemeinschaft zu der Wahl zur Vertreterversammlung \neines Kreises oder einer kreisfreien Stadt auch nur einen Wahlvorschlag eingereicht \nhat. Mitglieder des Antragstellers können auch Gemeinschaften sein, die sich an \nWahlen zu Vertreterversammlungen ausschließlich kreisangehöriger Gemeinden und \nStädte beteiligen. Art. 7 oder eine sonstige Regelung der Satzung des Antragstellers \nsehen im Übrigen nicht vor, dass das Stimmrecht zur Wahl der Mitglieder der \nReserveliste auf diejenigen Mitglieder des Antragstellers beschränkt ist, die in \nmindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften des \nLandschaftsverbands Westfalen - Lippe vertreten sind (§ 7 b Abs. 5 Satz 1 \nLVerbO).\n\n9\n\nDarüber hinaus erfüllt der Zusammenschluss der Mitglieder des Antragstellers \nnicht das für eine Wählergruppe erforderliche Mindestmaß gemeinschaftlicher \npolitischer Zwecksetzung. Aus Art. 2 der Satzung des Antragstellers ergibt sich, dass \nallein die Zusammenfassung mehrerer Bürger- und/oder Wählergemeinschaften \nbezweckt ist, ohne dass an übereinstimmende politische Ziele oder Zwecke der \nMitgliedsgemeinschaften angeknüpft wird. Die Unabhängigkeit seiner Mitglieder soll \ngewährleistet bleiben. Willensbildende Entscheidungen des Antragstellers, die gegen \nden Willen einer Minderheit seiner Mitglieder getroffen werden, können die Mitglieder \ndamit nicht kraft Satzungsrechts binden. Der Begriff der „freien und unabhängigen \nBürger- und Wählergemeinschaft\" begründet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für \ndie Annahme, dass die Mitglieder gleichgerichtete politische Ziele verfolgen. Die \nBezeichnung spricht eher gegen eine Gleichgerichtetheit, wenn sich die \nGemeinschaften als „frei und unabhängig\" bezeichnen. Dies wird von der Satzung \ndes Antragstellers auch vorausgesetzt. Es besteht nach der Satzung des \nAntragstellers die Möglichkeit, dass vor Ort miteinander konkurrierende Bürger- \nund/oder Wählergemeinschaften gleichzeitig Mitglied des Antragstellers sind (Art. 3 \nAbs. 2 der Satzung). Miteinander konkurrierende Gemeinschaften können nicht Teil \nderselben Wählergruppe sein. \n\n10\n\nDer Gleichbehandlungsgrundsatz steht nicht entgegen; vielmehr erfordert nach \nder Rechtsauffassung der Kammer die Gleichbehandlung aller Parteien und \nWählergruppen die angeführte Auslegung des § 7 b Abs. 5 LVerbO. Andernfalls \nwürden die Mitglieder des Antragstellers gegenüber den anderen Parteien, \nWählergruppen und Einzelbewerbern (vgl. § 15 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz) ohne \nRechtfertigung besser gestellt. Der Antragsteller ist keine Organisation, die sich an \nden allgemeinen Kommunalwahlen beteiligt. Der Antragsteller strebt an, durch eine \nrechnerische Verschiebung des Kräfteverhältnisses eine (höhere) Anzahl an Sitzen \nin der Vertreterversammlung des Landschaftsverbandes zu erzielen. Er bildet eine \nZählgemeinschaft. Die Berücksichtigung einer Zählgemeinschaft widerspricht dem \ndemokratischen Prinzip der Chancengleichheit, weil sie den Erfolg von \nWählerstimmen für bestimmte Wählergruppen stärker gewichtet, ohne dass dafür ein \nzwingender sachlicher Grund besteht (vgl. zu Zählgemeinschaften z. B. BVerwG, \nUrteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, S. 7 f. = \nwww.bundesverwaltungsgericht.de Rn. 17 ff. = BVerwGE 119 S. 305 = NVwZ 2004 \nS. 621;. BVerfG, Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1/90 -, BVerfGE 82 S. 322 \nff.). Wie oben ausgeführt, sind die Mitglieder des Antragstellers als „freie und \nunabhängige\" Bürger- und/oder Wählergemeinschaften keine derartige \nwillensbildende Einheit, dass ihr Wahlergebnis bei den allgemeinen \nKommunalwahlen zu den Vertreterversammlungen der Kreise und kreisfreien Städte \nnach demokratischen Wertungen zusammengefaßt werden könnte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 3 GKG in der ab dem 01. Juli 2004 \ngeltenden Fassung. In Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 (vgl. z. B. \nhttp://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/streitwertkatalog.pdf) berücksichtigt sie wegen der \nVorläufigkeit der begehrten Anordnung die Hälfte des dreifachen Auffangwerts nach \n§ 52 Abs. 2 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-03/1-l-1493-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-03/1-l-1493-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283992","retrieved":"2026-07-09 02:59:41.151620+00:00"}}