{"status":"available","doknr":"OLD284018","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1102.5K1115.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-11-02","aktenzeichen":"5 K 1115/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten \ndie Kosten zu erstatten, die er aufgebracht hat, um der verstorbenen Mutter der \nKlägerin Sozialhilfe zu bewilligen.\n\n3\n\nDer Beklagte bewilligte der am 3. Dezember 2000 verstorbenen Mutter der \nKlägerin von März 1995 bis November 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \ninsgesamt 64.858,21 DM. Die Mutter der Klägerin bewohnte in dieser Zeit eine aus \ndrei Wohnräumen bestehende Eigentumswohnung mit einer Fläche von ca. 81 qm, \nderen Wert die Bewertungsstelle des Vermessungs- und Katasteramtes des \nBeklagten in einer Stellungnahme vom 11. Mai 2001 mit 150.000 DM ermittelte. Die \nKlägerin veräußerte die Eigentumswohnung durch notariellen Vertrag vom 12. April \n2001 zu einem Kaufpreis von 130.000 DM.\n\n4\n\nNach Anhörung der Klägerin forderte der Beklagte von ihr durch Bescheid vom 5. \nJuli 2001 Ersatz der aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 64.858,21 \nDM. Bei der Berechnung des Kostenersatzes legte der Beklagte als Wert der \nEigentumswohnung den Kaufpreis von 130.000 DM zu Grunde und zog hiervon die \nvon der Klägerin angegebenen Belastungen in Höhe von 11.368,26 DM ab. Dies \nergab einen Nachlasswert in Höhe von 118.631,74 DM. Hiervon zog der Beklagte \nBestattungskosten in Höhe von 2.437 DM und den Freibetrag für Erben in Höhe von \n3.224 DM ab, so dass noch ein Nachlasswert in Höhe von 112.970,74 DM verblieb. \nZu den Bestattungskosten wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin diese \nKosten nicht nachgewiesen habe, so dass hilfsweise der Höchstbetrag der \nanzuerkennenden Bestattungskosten abzüglich des gewährten Sterbegeldes in \nAnsatz gebracht worden sei. Da der geforderte Kostenersatz in Höhe von 64.858,21 \nDM erheblich über dem ermittelten Vermögenswert liege, komme es auf die \ntatsächlichen Bestattungskosten nicht entscheidend an.\n\n5\n\nDen ohne Begründung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte \ndurch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002, den Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin zugestellt am 15. März 2002, zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 15. April 2002 - per Telefaxschreiben eingegangen um 17.49 \nUhr - Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Höhe des der Kostenerstattung \nzugrundegelegten Betrages nicht der tatsächlich geleisteten Sozialhilfe entspreche; \ndieser Betrag sei aus ihrer Erinnerung wesentlich geringer gewesen; auch sei die \nihrer Mutter gewährte Sozialhilfe nicht rechtmäßig gewährt worden; schließlich sei die \nEigentumswohnung ihrer Mutter vom Sozialamt des Beklagten als Schonvermögen \nangesehen worden; dies müsse auch ihr gegenüber gelten, wie vom Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden worden sei.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2001 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines \nWiderspruchsbescheides,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Höhe des Kostenersatzes verweist der Beklagte auf die in seinen \nVerwaltungsvorgängen befindliche Zusammenstellung der der Mutter der Klägerin \nvon 1995 bis 2000 bewilligten Sozialhilfe. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die \nEigentumswohnung zwar Schonvermögen der verstorbenen Mutter der Klägerin \ngewesen sei, der Schutzzweck der Vorschriften über das Schonvermögen nach \nihrem Sinn und Zweck jedoch nicht für den Erben des Hilfeempfängers gelten \nkönne.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 15. April 2002 durch ein um 18.15 Uhr eingegangenes \nTelefaxschreiben eine weitere auf die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2001 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 gerichtete Klage \nerhoben. Das Gericht hat durch Beschluss vom 30. Juli 2004 diese Klage zum \nAktenzeichen 5 K 1116/02 mit der vorliegenden Klage im Verfahren 5 K 1115/02 \nverbunden und unter dem Aktenzeichen 5 K 1115/02 fortgeführt.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 30. März 2002 durch andere Prozessbevollmächtigte eine \nweitere auf die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. März 2002 gerichtete Klage zum Aktenzeichen 5 K \n951/02 erhoben. Diese Klage ist durch Schriftsatz vom 2. April 2002 \nzurückgenommen, das Verfahren durch Beschluss vom 4. April 2002 eingestellt \nworden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Verfahrensakten 5 K \n1116/02 und 5 K 951/02, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nsind.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Rechtshängigkeit der Klage im \nVerfahren 5 K 952/02 steht der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren \nnicht entgegen, nachdem die Klage im Verfahren 5 K 952/02 zurückgenommen \nworden ist, bevor die Klage im vorliegenden Verfahren erhoben worden ist. Hinzu \nkommt, das die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zulässig sein \nmuss. Dies trifft hier zu, denn in diesem Zeitpunkt war die zuerst eingegangene \nKlage im Verfahren 5 K 952/02 zurückgenommen worden.\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2001 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 ist rechtmäßig. Die \nKlägerin ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die der Beklagte ihrer \nverstorbenen Mutter bewilligt hat.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für den Kostenersatz ist § 92 c des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646. \nDanach ist der Erbe eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe \nverpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n19\n\nDie Klägerin ist Erbe ihrer am 0. Dezember 2000 verstorbenen Mutter, der der \nBeklagte von März 1995 bis November 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt hat. \nDie Höhe des Betrages von 64.858,21 DM ist entgegen der Ansicht der Klägerin \nnicht zu beanstanden, denn in der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten \nbefindlichen Aufstellung ist für die Zeit von März 1995 bis November 2000 \nnachvollziehbar aufgelistet, welche Leistungen die verstorbene Mutter der Klägerin \nerhalten hat (Regelsatz, Mietanteil, Mehrbedarf, einmalige Beihilfen und \nHaushaltshilfe) und welches Einkommen der verstorbenen Mutter der Klägerin in \njedem Monat des gesamten Bewilligungszeitraumes zur Verfügung gestanden hat \n(Einkommen, Wohngeld und Unterhaltsbeiträge). Das unsubstantiierte Bestreiten der \nHöhe der bewilligten Sozialhilfe gibt dem Gericht keinen Anlass, eine weitere \nSachverhaltsermittlung zur Höhe der bewilligten Leistungen vorzunehmen.\n\n20\n\nVoraussetzung für den Kostenersatz nach § 92 c BSHG ist weiterhin, dass die \nSozialhilfe dem Hilfeempfänger rechtmäßig bewilligt worden ist (BVerwG, Urteil vom \n2. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 15 und Urteil vom 10. Juli 2003 - 5 C 17.02 -\n, FEVS 55, 124 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, \nFEVS 53, 378 und Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 12 B 01.1454 -, FEVS 55, \n211).\n\n21\n\nDiese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls erfüllt. \nInsbesondere durfte die verstorbene Mutter der Klägerin nicht auf den der \nBewilligung von Sozialhilfe vorrangigen Einsatz bzw. die Verwertung ihrer \nEigentumswohnung verwiesen werden. § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG in der im \nstreitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 3 b des \nSechsten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 10. Dezember \n1990, BGBl. I S. 2644 sah vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der \nVerwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden \nbewohnt wird, abhängig gemacht werden darf. Satz 3 dieser Regelung bestimmte \ndarüber hinaus, dass Familienheime im Sinne der §§ 7 und 12 des Zweiten \nWohnungsbaugesetzes vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2137 in der Regel nicht \nunangemessen groß sind, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen des § 39 Abs. 1 Nr. 3 \ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt. Die letztgenannte Regelung \nsieht vor, dass eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen \nbis zu einer Wohnfläche von 120 qm gefördert werden. Diese Voraussetzung erfüllte \ndie Eigentumswohnung der verstorbenen Mutter der Klägerin mit einer Wohnfläche \nvon ca. 81 qm. Eine Eigentumswohnung im Sinne von §§ 7 und 12 des Zweiten \nWohnungsbaugesetzes ist bei Einhaltung der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG \ngenannten Wohnflächengrenzen ein nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG \nangemessenes Hausgrundstück, sofern es sich nicht um einen atypischen Fall \nhandelt (OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1995 - 8 A 789/95 -, FEVS 46, 314). \nAnhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Eigentumswohnung der verstorbenen \nMutter der Klägerin um einen atypischen Fall gehandelt haben könnte, der \nausnahmsweise den vorrangigen Einsatz der Eigentumswohnung geboten hätte, \nsind weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem sonstigen Akteninhalt zu \nentnehmen.\n\n22\n\nDer Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG nicht \ngeltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit \ndes Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. Dies trifft hier nicht zu. \nInsbesondere ist es nicht als besondere Härte im Sinne dieser Regelung anzusehen, \ndass die Eigentumswohnung uneingeschränkt dem Nachlass zuzurechen ist, aus \ndem Kostenersatz zu leisten ist, obwohl die Eigentumswohnung gegenüber der \nHilfeempfängerin selbst dem Schonvermögen zuzurechnen war. Vielmehr kann sich \nder Erbe eines Hilfeempfängers nicht darauf berufen, dass sich die Regelung über \nSchonvermögen auch zu seinen Gunsten auswirken muss (OVG NRW, Urteil vom \n20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, a. a. O.). Der auf das Urteil des Bay. VGH vom \n26. Juli 1993 - 12 B 90.3525 -, FEVS 44, 461 gestützten Ansicht der Klägerin, dass \ndas Schonvermögen ihrer verstorbenen Mutter auch als ihr eigenes Schonvermögen \nanzusehen sei, vermag sich das Gericht unter Bezugnahme auf die Gründe des \nUrteils des OVG NRW vom 20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, a. a. O. nicht \nanzuschließen. Die in dem letztgenannten Urteil vertretene Ansicht des OVG NRW \nträgt besser als das Urteil des Bay. VGH dem Sinn und Zweck des § 92 c BSHG \nRechnung, den Nachrang der Sozialhilfe jedenfalls nach dem Tode des \nHilfeempfängers wiederherzustellen, denn es ist kein vernünftiger Grund dafür \nersichtlich, dass die aus Steuermitteln - auch der unteren Lohn- und Gehaltsgruppen \n- und aus Krediten durch den Staat aufgebrachten Sozialhilfemittel, die dazu dienen, \neine gegenwärtige Notlage des Hilfeempfängers zu beseitigen, nicht zurückgezahlt \nwerden sollen, sobald der Hilfeempfänger verstorben ist und das bisherige \nSchonvermögen des Hilfeempfängers in das Vermögen des nicht selbst \nhilfebedürftigen Erben fällt und damit die bisher aufgebrachten staatlichen \nSozialleistungen ihren Sinn und Zweck nicht mehr erfüllen können.\n\n23\n\nZwar hat die Klägerin die Eigentumswohnung am 20. April 2001, mithin vor \nErlass des hier streitigen Bescheides vom 5. Juli 2001 veräußert. Diese Veräußerung \nlässt jedoch die Ersatzpflicht der Klägerin nicht entfallen, denn der Erbe haftet gemäß \n§ 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles \nvorhandenen Nachlasses, so dass es auf die einzelnen Vermögensgegenstände \nnicht ankommt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus \n§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-02/5-k-1115-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-11-02/5-k-1115-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284018","retrieved":"2026-07-09 02:59:43.374882+00:00"}}