{"status":"available","doknr":"OLD284035","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1029.10K635.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-10-29","aktenzeichen":"10 K 635/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus dem Irak und sind kurdischer Volkszugehörigkeit\nyezidischen Glaubens. Nach ihren eigenen Angaben verließen sie ihr Heimatland am\n19. Dezember 2002 und gelangten nach Zwischenaufenthalt in der Türkei auf dem\nLandweg am 23. Januar 2003 in das Bundesgebiet. Dort beantragten sie am 24.\nJanuar 2003 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nBei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) trug die Klägerin zu 1. folgendes vor: Sie\nhätte den Irak wegen ihres Ehemannes verlassen. Ihr Ehemann sei seit August 1999\nverschwunden. Seitdem seien sie nicht mehr von den Sicherheitskräften in Ruhe\ngelassen worden. Immer wieder habe man sie verhört. Alle zwei Monate habe man\nsie mitgenommen und habe von ihr wissen wollen, wohin ihr Mann geflohen sei. Sie\nstammten aus dem Dorf Jakana, welches zu Alqosh im Bezirk Telkaif gehöre. Zum\nSchluß habe man ihr gesagt, dass es doch eine Amnestie gegeben habe, und sich\nihr Ehemann nunmehr stellen könne. Daraufhin habe sie den Sicherheitskräften\ngesagt, dass sie ihren Mann hätten verschwinden lassen und dafür gesorgt hätten,\ndass er geflohen sei. Daraufhin habe man ihr zwei Ohrfeigen gegeben. Ihr Mann sei\nneun Jahre lang Soldat bei der irakischen Armee gewesen. Er habe auch mit der\nBaath-Partei zusammengearbeitet. Eine Tages sei es dann gekommen und hätte ihr\nmitgeteilt, dass es Probleme gebe und er verschwinden müsse. Dann sei er\nweggegangen. Als er das Haus verlassen habe, sei er zivil gekleidet gewesen und\nhabe keine Waffen getragen. Sie selbst habe sich nicht politisch betätigt. Der\nSicherheitsoffizier habe sie zuletzt im November 2002 bedroht. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der\nKläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stelle fest, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53\nAuslG nicht vorlägen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen.\nGleichzeitig drohte er ihnen für den Fall der Nichtausreise ihre Abschiebung in den\nIrak an. \n\n5\n\nHiergegen haben die Kläger am 7. März 2003 die vorliegende Klage erhoben.\nZur Begründung tragen sie vor: Sie - die Klägerin zu 1. - habe bereits bei ihrer\nAnhörung berichtet, dass sie von einem Offizier des Sicherheitsdienstes im Rahmen\neiner Vernehmung geohrfeigt worden sei. Man habe ihr gedroht, sie selbst\nfestzunehmen und ins Gefängnis zu werfen, falls ihr Ehemann nicht im Rahmen der\nnoch laufenden Amnestie zurückkehre. Ihr Ehemann selbst habe einer\nparamilitärischen Einheit des irakischen Regimes angehört. Ihre Flucht werde von\ndem irakischen Regime als schwere Straftat angesehen. Die Situation der Yeziden\nsei im Irak besorgniserregend. Die fremdländischen Truppen hätten die Situation im\nIrak nicht im Griff. Die Besatzungsarmee sei nicht in der Lage, religiöse Minderheiten\nzu schützen. Das Machtvakuum werde vor allem von den moslemischen\nFundamentalisten geführt. Deren Zorn richte sich vor allem gegen Angehörige von\nReligionen, die sie für Ungläubige hielten, vor allem gegen die Yeziden. Die\nderzeitige Situation der Yeziden im Irak unterscheide sich nicht von der der Yeziden\nin der Türkei, die nach allgemein anerkannter Auffassung gruppenverfolgt seien.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. ergänzende Angaben\ngemacht. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag verwiesen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\n1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des\nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 2003 zu\nverpflichten festzustellen, dass in ihren Personen die\ntatbestandlichen Voraussetzungen für einen\nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG oder\nhilfsweise für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1\nund 4 AuslG oder weiter hilfsweise für einen\nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG\nvorliegen,\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene\nAbschiebungsandrohung aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen\nVerwaltungsvorgang verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n15\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen erstrebte Feststellung, dass\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf\nein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder\nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen\nÜberzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieses Verbots der Abschiebung\npolitisch Verfolgter sind mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG\ndeckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und\nden politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der\nGefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine\nunterschiedlichen Anforderungen. Das erkennende Gericht verweist hinsichtlich des\nBegriffs der politischen Verfolgung auf die Grundsätze, die sich aus der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben. \n\n16\n\nVgl. im Einzelnen BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2\nBvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom\n10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165\n(1166 f) sowie Bonk/Pagenkopf in Sachs, Grundgesetz,\nKommentar, 3. Auflage 2003, Art. 16 a GG Rdn. 15 ff. mit\nweiteren Rechtsprechungsnachweisen; zu dem Erfordernis\neines inneren Zusammenhangs zwischen erlittener\nVorverfolgung und geltend gemachter Gefahr erneuter\nVerfolgung als Voraussetzung für die Anwendung des so\ngenannten herabgestuften Prognosemaßstabs siehe BVerwG,\nUrteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 -, BVerwGE 104, 97\n(98 ff., insbes. 102 f.) und Beschluss vom 11. März 1998\n- 9 B 757.97 - <juris>.\n\n17\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze steht den Klägern kein Abschiebungsschutz\nnach § 51 Abs. 1 AuslG zu, weil ihnen bei einer Rückkehr in den Irak keine vom\nirakischen Staat oder von einer staatsähnlichen Organisation zu verantwortende\npolitische Verfolgung droht.\n\n18\n\nDie Gefahr einer politischen Verfolgung durch das ehemalige irakische Regime\nvon Saddam Hussein oder wegen der \"illegalen\" Ausreise, ihrer Asylantragstellung\nund ihres Aufenthalts im westlichen Ausland ist bei einer Rückkehr in den Irak selbst\nbei Zugrundelegung des für Vorverfolgte geltenden strengeren Prognosemaßstabs\nzu verneinen. Eine Wiederholung der geltend gemachten ursprünglichen Verfolgung\noder eine gleichartige Verfolgung kann jedenfalls heute und auf absehbare Zeit mit\nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Regierung von Saddam\nHussein hat ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak infolge der im\nMärz 2003 begonnenen Militäraktion einer Koalition unter Führung der USA endgültig\nverloren. Die Familie Saddam Husseins und die Angehörigen der früheren\nStaatsführung werden von den USA weltweit gesucht. Der größte Teil der früheren\nRegierungsmitglieder und der maßgeblichen Träger der staatlichen Gewalt ist\ngetötet, untergetaucht, geflohen oder verhaftet. Saddam Hussein wurde am 13.\nDezember 2003 von den Amerikanern gefangen genommen und steht derzeit vor\neinem irakischen Sondertribunal vor Gericht. Unter einer Provisorischen Behörde der\nKoalition (\"Coalition Provisional Authority\" - CPA - = US-Zivilverwaltung) wurden die\ntragenden Institutionen des früheren Regimes aufgelöst. Die CPA hat die\nInstitutionen seit dem 28. Juni 2004 in die Hände einer aus allen wichtigen\nBevölkerungsgruppen des Iraks gebildeten Übergangsregierung abgegeben. Eine\nBallung der Macht bei einer der Volksgruppen, insbesondere in der Hand der nur\neine Minderheit darstellenden Gruppe der arabischen Sunniten, ist im Irak nicht\nwieder zu erwarten. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Übergangsregierung\noder eine künftige irakische Staatsmacht allein eine \"illegale\" Ausreise, die\nAsylantragstellung und/oder den Auslandsaufenthalt zum Anlass für politische\nVerfolgungsmaßnahmen nehmen könnte. Derartige Tatbestände, die möglicherweise\nzurzeit des Saddam-Regimes gefährdungsbegründend waren, sind nach dem\nvölligen Zerfall und Zusammenbruch des ehemaligen Regimes nicht mehr relevant.\nDiese Beurteilung des erkennenden Gerichts beruht auf seiner ständigen\nBeobachtung der politischen Verhältnisse im Irak und auf einer Auswertung der\nvorliegenden Erkenntnismittel \n\n19\n\n- vgl. z. B. die Gutachten des Deutschen Orient-Instituts für\ndas OVG NRW vom 14. August 2003 und für das Schleswig-\nHolsteinische OVG vom 01. Oktober 2003 - 1410 al/br - sowie\nAd-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und\nabschiebungsrelevante Lage im Irak vom 7. Mai 2004.\n\n20\n\nund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\nvom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - <juris>. \n\n21\n\nDie Kläger haben und hatten im Irak auch keine politische Verfolgung wegen\nihrer Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben zu erwarten. \n\n22\n\nEine Vorverfolgung gerade wegen ihres yezidischen Glaubens und der geltend\ngemachten Gefährdung als Yeziden namentlich durch die muslimische Bevölkerung\nist nicht erkennbar. \n\n23\n\nEs entspricht den Erkenntnissen des Gerichts, \n\n24\n\nvgl. im Einzelnen Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG\nFreiburg vom 17. November 1998 - 514-516.80/32.900 -, Seite\n1, und Lagebericht vom 5. September 2001, Seite 11 f., und\nferner Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das VG Freiburg\nvom 30. Dezember 1998 - 315 al/br -, Seite 1 ff. und 6, für das\nVG Oldenburg vom 09. Juni 1999 - 348 al/br -, für das VG\nFreiburg vom 09. Juni 1999 - 351 al/br -, insbesondere Seite 7,\nfür das VG Ansbach vom 31. Oktober 2000 - 717al/br - und für\ndas VG Trier vom 31. Mai 2001 - 773 al/br -, Seite 10 f.,\n\n25\n\ndass Yeziden selbst im Herrschaftsbereich der irakischen Zentralregierung nicht\nallein auf Grund ihres Glaubens staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung\nunterlagen. Im Irak herrschte eine relativ großzügig gehandhabte Religionsfreiheit.\nDie staatliche Verfolgung richtete sich gegen (teilweise vermutete) Oppositionelle\nund Regimegegner. In den kurdisch beherrschten Gebieten wurden die Yeziden\nebenfalls nicht wegen ihres Glaubens als Gruppe verfolgt. \n\n26\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft das VG Trier vom 02. April\n2001 - 508-516.80/37603 - und Deutsches Orient-Institut,\nGutachten für das VG Augsburg vom 23. Dezember 1999 - 527\nal/br -, Seite 3 f., und für das VG Trier vom 31. Mai 2001 - 773\nal/br -, Seite 7 ff. \n\n27\n\nEs ist bei einer auf absehbarer Zeit ausgerichteten Prognose auch nicht\nfestzustellen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak, namentlich in sein\nHerkunftsgebiet, politische Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur yezidischen\nReligionsgemeinschaft zu erwarten hat. Die Situation stellt sich nach den\nErkenntnissen des Gerichts vielmehr ganz anders dar. Das Deutsche Orient-Institut\nsieht es als realistisch an, dass schätzungsweise 100000 bis 250000 Yeziden im Irak\nleben.\n\n28\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Informationen zum\nHerkunftsland Irak vom 28 April 2000, unter IV. 2.\n\n29\n\nNach Einschätzung des Deutschen-Orient-Instituts sind, soweit Yeziden im\nZentralirak gelebt haben, durch den Zusammenbruch des früheren Regimes frühere\nUrsachen bestimmter Bedrängnisse weggefallen. In den kurdischen Gebieten habe\nsich die Lage der Yeziden nicht verschlechtert. Es habe keine Probleme zwischen\nYeziden und kurdischen Machthabern gegeben.\n\n30\n\nVielmehr leben die 600.000 Yeziden nach eigener Einschätzung in den\nkurdischen Nordgebieten des Irak \"Im goldenen Zeitalter\"; ein hoher Vertreter der\nYeziden - Scheich Schamu Scheicho Naamo - ist Vertreter der Yeziden im Vorstand\nder KDP von Massud Barzani. In Dohuk wurde ein Yezide - Batscher Namr,\nGouverneur, heute ist er Minister in der kurdischen Regionalregierung in Arbil. Ein\nYezide ist auch stellvertretender Kommandant der kurdischen Peschmerga- Milizen\nin Dohuk.\n\n31\n\nVgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29. Juni 2004,\nS. 10\n\n32\n\nDie Kläger können ferner nicht die hilfsweise begehrte gerichtliche Verpflichtung\nder Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG\nverlangen. Solche Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. \n\n33\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach\n§ 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG (Konkrete Gefahr der Folter, Gefahr der Todesstrafe,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK) sind nicht erfüllt,\nweil die Kläger nach dem zuvor Gesagten im Irak keinen Gefährdungen seitens\nstaatlicher oder staatsähnlicher Herrschaftsmacht ausgesetzt sind.\n\n34\n\nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr\nfür Leib, Leben oder Freiheit im Abschiebungszielstaat) steht den Klägern ebenfalls\nnicht zu, und zwar weder wegen einer erheblichen individuell-konkreten Gefahr in\nunmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift noch wegen einer extremen allgemeinen\nGefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n35\n\nEine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche\nindividuell-konkrete Gefahr in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1\nAuslG besteht für die Kläger im Irak nicht. Soweit die Kläger geltend machen,\nYeziden im Irak würden unterdrückt und seien seitens der radikalen Islamisten\ngefährdet, und sie sich auf die sonstigen schwierigen Lebensbedingungen im Irak\nberufen, geht es um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. In\nBezug auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist die\nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich ausgeschlossen, weil\nallgemeine Gefahren bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54\nAuslG berücksichtigt werden. Fehlt - wie hier - eine solche Entscheidung der\nobersten Landesbehörde, ist eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung des § 53 Abs.\n6 Satz 2 AuslG im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in\nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur dann geboten,\nwenn für die Ausländer kein anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz\nbesteht und sie im Abschiebungszielstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt\nausgesetzt wären, dass sie im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges\ndem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden. Mit der so\numschriebenen extremen allgemeinen Gefahrenlage sind nicht nur die Art und\nIntensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit\nder Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen.\n\n36\n\nVgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995\n- 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 f., vom 08. Dezember 1998 - 9 C\n4.98 -, NVwZ 1999, 666 (667 f.) und vom 12. Juli 2001 - 1 C\n2/01 und 1 C 5.01 -, NVwZ 2001, 1420 ff. und NVwZ 2002, 101\nff. sowie Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ\n1999, 668.\n\n37\n\nDiese Anforderungen sind nicht erfüllt. Denn es ist nicht festzustellen, dass eine\nextreme allgemeine Gefahrenlage für yezidische Glaubensangehörige aus den\nehemals autonomen Kurdengebieten oder den angrenzenden kurdisch besiedelten\nGebieten besteht. Die Kläger, die nach ihren Angaben vor ihrer Ausreise aus dem\nIrak aus dem Dorf Jakana im Bezirk Telkaif stammen, hätten im Falle einer Rückkehr\nnicht wegen der instabilen Sicherheitslage oder mangels jeglicher Lebensgrundlage\nden sicheren Tod oder schwerste Verletzungen zu erwarten.\n\n38\n\nDie Sicherheitslage im Irak ist allerdings in den letzten Monaten vor allem im\nHinblick auf terroristische Anschläge hochgradig instabil geworden. Die Anschläge\nbedeuten aber nicht, dass praktisch für jeden Rückkehrer in den Irak die hohe\nWahrscheinlichkeit besteht, auch selbst sein Leben zu verlieren oder schwerste\nVerletzungen zu erleiden. Lebensbedrohende Gefährdungen treten nur punktuell an\nden Orten auf, die Ziele der Anschläge werden. Die Anschläge richten sich gegen\nSoldaten der Besatzungsmächte, mit ihnen zusammen arbeitende Politiker,\nNahtstellen der Zusammenarbeit zwischen den Irakern mit den Besatzungsbehörden,\nausländische oder internationale Organisationen und \"symbolträchtige\" Ziele.\n\n39\n\nVgl. zu den Anschlägen z. B. den Ad-hoc-Bericht des\nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante\nLage im Irak vom 7. Mai 2004.\n\n40\n\nTerroranschläge sind im kurdisch besiedelten Norden des Irak eher die\nAusnahme. Dass sich für den Kläger aus der yezidische Religionszugehörigkeit keine\nextreme Lebens- oder Leibesgefahren ergeben, folgt bereits aus dem oben zum\nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Ausgeführten. \n\n41\n\nAuch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer\ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen\nausgeliefert würde. Die Versorgung der Bevölkerung im Irak mit Nahrungsmitteln\nhatte sich zwar zeitweilig verschlechtert. Mit der Wiederaufnahme des bei\nKriegsbeginn suspendierten \"Oil for Food\"-Programms hat sich die Lage aber\nspürbar entspannt. \n\n42\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und\nabschiebungsrelevante Lage im Irak vom 06. November 2003 -\n508-516.80/3 IRQ -, Seite 10.\n\n43\n\nLaut Auswärtigem Amt ist zwar die humanitäre die Lage im Irak noch lange nicht\ndauernd entspannt. Die befürchtete humanitäre Katastrophe sei aber bisher\nweitgehend ausgeblieben. Soweit absehbar, sei die wirtschaftliche und soziale Lage\nin den nordirakischen Gebieten, die schon vor dem 20. März 2003 von der Regierung\nin Bagdad autonom waren, besser als im Zentral- und Südirak, vor allem wegen der\nfunktionierenden Verwaltung, Polizei und Justiz. Stärker als in westlichen\nGesellschaften könnten Rückkehrer im Irak auf Aufnahme und Versorgung durch\nFamilie und Sippe zählen, wie es in mittelöstlichen Gesellschaften die Tradition\nsei.\n\n44\n\nVgl. den zitierten Lagebericht vom 06. November 2003,\nSeite 11 und 13\n\n45\n\nNach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts ist das Existenzminimum auch\nim ehemaligen Machtbereich Saddam Husseins, dem so genannten Zen-tralirak,\ngewährleistet. Die Nahrungsmittelversorgung in Irak funktioniere. Das \"Oil for Food\"-\nProgramm laufe de facto immer noch. Es komme sogar dazu, dass gut gemeinte,\naber letztlich nicht benötigte Nahrungsmitteltransporte auf Vorrat vorgehalten werden\nmüssten. Es gebe heute keine Hungerprobleme, ebenso sei im zureichendem Maße\nfür Trinkwasser gesorgt, wenn auch hier einiges im Argen liege. Das \"Oil for Food\"-\nProgramm werde in den kurdischen Gebieten des Nordirak mit Modifikationen (der\nbisher gewährte 13 %ige Aufschlag zu Gunsten der Kurden sei weggefallen)\nebenfalls de facto fortgeführt. Die Grundversorgung werde nach wie vor durch das\nWorld-Food-Programm der Vereinten Nationen und durch zahlreiche\nNichtregierungsorganisationen sichergestellt. Auf lokaler Ebene bauten die Leute\nObst und Gemüse an, die im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelversorgung\nnicht geliefert würden. Außerdem sei die Viehhaltung traditioneller Bestandteil\nkurdischer Subsistenzwirtschaft. Die Versorgungslage in Kirkuk und Orten wie z. B.\nFaida, Al Qosh, Sheikhan, Altun-Kopri, Makhmur und Khanaqin unterscheide sich\nnicht vom übrigen Teil des Nordiraks. \n\n46\n\nVgl. im Einzelnen das erwähnte Gutachten des Deutschen\nOrient-Instituts vom 27. Oktober 2003, Seite 7 ff.\n\n47\n\nVor diesem Hintergrund besteht nach Überzeugung des Gerichts im Fall einer\nRückkehr der Kläger namentlich in ihr Herkunftsgebiet, wo sie familiär und\ngesellschaftlich verwurzelt waren, nicht die Gefahr des baldigen Hungertodes oder\nschwerster Verletzungen.\n\n48\n\nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG\nbesteht für die Kläger ebenfalls nicht. \n\n49\n\nDie Abschiebungsandrohung des Bundesamtes genügt den Anforderungen der\n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\nGerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-10-29/10-k-635-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-10-29/10-k-635-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284035","retrieved":"2026-07-09 02:59:44.780467+00:00"}}