{"status":"available","doknr":"OLD284078","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1027.2L1279.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"2 L 1279/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 2004 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen \nOrdnungsverfügung wiegt schwerer als das private Interesse des Antragstellers an \nderen vorläufiger Aussetzung. Dies gilt zunächst für die Grundverfügung mit der \nAufforderung, die ungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses als Dauerwohnsitz \naufzugeben.\n\n6\n\nDiese Entscheidung ergeht unabhängig von den Erfolgsaussichten von \nRechtsbehelfen des Antragstellers, weil diese nach summarischer Prüfung noch \noffen sind. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass die Grundverfügung \noffensichtlich rechtmäßig ist. Die in dem vorangegangenen Eilverfahren dargelegten \nZweifel an einer Ordnungsverfügung mit einem Tenor der vorliegenden Art sind nach \nwie vor nicht ausgeräumt, insbesondere die Zweifel an einer klaren, handhabbaren \nAbgrenzung von zeitlich begrenztem und dauerndem Wohnen und an der \nBestimmtheit des im Tenor und in der Begründung verwendeten Begriffs \nDauerwohnsitz. Offen bleibt nach wie vor die Frage, ob nicht auch eine \nNebenwohnung in einem Wochenendhaus eine Dauerwohnung sein und „als \nDauerwohnsitz\" genutzt werden kann.\n\n7\n\nSiehe dazu im Einzelnen: Verwaltungsgericht Münster, \nBeschluss vom 2. Juli 2004 - 2 L 776/04 -.\n\n8\n\nEs kann aber nach der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung auch nicht gesagt werden, dass die Ordnungsverfügung \noffensichtlich rechtswidrig ist und Widerspruch oder Klage deshalb voraussichtlich \nErfolg haben werden. Der Antragsgegner geht nämlich zutreffend davon aus, dass \ndas Planungsrecht einen Unterschied macht zwischen Wohngebieten, die dem \nWohnen ohne jede Beschränkung dienen, und Sondergebieten, die der Erholung \ndienen und in denen folglich idealtypisch auch nur ein dieser Funktion entsprechend \nbeschränktes Wohnen zulässig ist, mit der Folge, dass z. B. das Maß der baulichen \nNutzung auf ein sonst für Wohnnutzung unzumutbar niedriges Maß beschränkt und \nauch nur eine eingeschränkte städtebauliche Infrastruktur erwartet werden kann. \nDemzufolge müsste der Übergang von einer funktional beschränkten zu einer völlig \nunbeschränkten Wohnnutzung eine Nutzungsänderung darstellen können, die einer \nGenehmigung bedarf und folglich ohne Genehmigung formell illegal ist und nicht \nfortgeführt werden darf. Auch wenn das Baurecht im Allgemeinen an objektive, vor \nallem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale anknüpft, auch wenn es auf die \ngenerelle Eignung baulicher Anlagen zu einer bestimmten Nutzung und ihre objektive \nKapazität für eine bestimmte Nutzungsintensität ankommt und folglich in der Regel \neine Nutzungsintensivierung allein keine Nutzungsänderung ist, \n\n9\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1998 \n- 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 zu einem Fall einer Gaststätte mit \nKegelbahn,\n\n10\n\nso kann doch auf Grund der bauplanungsrechtlichen Typisierung \nunterschiedlicher Arten der Wohnnutzung mit unterschiedlicher funktionaler Intensität \nausnahmsweise gerade die Intensivierung das entscheidende Merkmal der \nNutzungsänderung sein.\n\n11\n\nDa die Rechtslage jedoch nicht offensichtlich ist und die Ordnungsverfügung \nnicht als offensichtlich rechtmäßig beurteilt werden kann, ist über den vorliegenden \nAntrag auf Grund einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und \nprivaten Interessen zu entscheiden. Zu Lasten des Antragstellers fällt entscheidend \nins Gewicht, dass er zum 1. September 2003 das strittige Gebäude als seine \n(einzige) Wohnung angemeldet hat, obwohl er im Februar 2003 einen öffentlich-\nrechtlichen Vertrag mit dem Antragsgegner geschlossen hat, dessen Gegenstand \nund Grundlage laut § 1 die Bebauung des Grundstücks mit einem Wochenendhaus \nist. Diese Anerkennung der mit diesem Begriff bezeichneten funktionalen \nBeschränkung der Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken war nach dem Sinn \nund Zweck des ganzen Vertrages Voraussetzung dafür, dass der Antragsgegner \ndurch seinen Bescheid vom 11. Februar 2003 gemäß § 5 des Vertrages die \nOrdnungsverfügung vom 11. November 1996, durch die er die ungenehmigten \nBauarbeiten zum „Umbau\" stillgelegt hatte, und die Versiegelung vom November \n2002 aufhob und die Fortsetzung der Bauarbeiten freigab. Die Anmeldung bei der \nMeldebehörde unter der Anschrift dieses Wochenendhauses ist nicht nur ein Indiz, \nsondern ein Beleg dafür, dass der Antragsteller vertragswidrig eine Intensivierung der \nWohnnutzung vorgenommen hat. Sein Interesse an der vorläufigen Beibehaltung \ndieses Zustandes ist daher im Rahmen der hier zu treffenden allgemeinen \nInteressenabwägung nicht schutzwürdig.\n\n12\n\nEs ist im Übrigen auch nicht schutzbedürftig, weil er selbst in seinem \nWiderspruch vom 19. August 2004 und in dem vorliegenden Antrag vorgetragen hat, \ndass er das strittige Gebäude seit 1996 bewohnt und daneben dauerhaft einen \nweiteren Wohnsitz in Münster führt (den er allerdings der Meldebehörde entgegen \nseiner Verpflichtung aus § 16 Abs. 4 S. 1 des Meldegesetzes NRW nicht mitgeteilt \nhat). Es ist ihm daher zuzumuten, sich mit dieser weiteren Wohnung als \nHauptwohnung bei der Meldebehörde anzumelden und dementsprechend diese \nHauptwohnung wie früher vorwiegend zu benutzen und die Nutzung des strittigen \nGebäudes auf die vertraglich vereinbarte Funktion eines Wochenendhauses und \ndamit als Nebenwohnung zu beschränken. Sollte einer seiner Rechtsbehelfe \nerfolgreich sein, wird er ohne weiteres zum heutigen Zustand unter Beachtung seiner \nMeldepflichten aus § 16 Abs. 4 des Meldegesetzes zurückkehren können. \n\n13\n\nOffensichtlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist demgegenüber das in der \nBegründung der Vollzugsanordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung \ndargelegte öffentliche Interesse, zu verhindern, dass durch einen Suspensiveffekt \nder bestehende Zustand negative Vorbildwirkung entfaltet und eine Umnutzung der \nGebäude im Bereich M-ufer die aktuelle Überplanung und die zukünftigen \nFestsetzungen des Bebauungsplanes (Sondergebiet Wochenendhaus, Bootshaus) \nkonterkariert. Insoweit ist es auch legitim, schon den bösen Schein einer formell und \nmateriell illegalen Nutzung eines Wochenendhauses, der mit der Anmeldung eines \nWochenendhauses als Hauptwohnung entsteht, aufzugreifen und zum Anlass für \neine Ordnungsverfügung mit dem Ziel zu nehmen, den schönen Schein einer \nfunktionsgerecht eingeschränkten Nutzung wiederherzustellen, damit die \nbeabsichtigten bauplanerischen Festsetzungen nicht unter Berufung auf ein dem \nbösen Schein entsprechendes Sein und die verselbständigte Wirklichkeit vollendeter \nTatsachen bekämpft, verhindert oder nachträglich zu Fall gebracht werden \nkönnen.\n\n14\n\nDementsprechend kann es im Rahmen der hier zu treffenden allgemeinen \nInteressenabwägung auch dahinstehen und einem eventuellen Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes wegen Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes \nvorbehalten bleiben, ob die Aufforderung in der Ordnungsverfügung, die \nungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses als Dauerwohnsitz aufzugeben, über \ndie Wiederherstellung des früher gemeldeten Nutzungszustandes hinaus noch ein \nweiteres Verhalten von dem Antragsteller verlangt, etwa eine zeitliche Reduzierung \nder Wohnnutzung des strittigen Gebäudes und ab welchem Zeitmaß, ab welchem \nzeitlichen Verhältnis der Nutzungen verschiedener Wohnungen der Antragsgegner \ndie Forderung aus der Ordnungsverfügung als erfüllt ansehen wird. Die insoweit \nfortbestehenden Zweifel an der Bestimmtheit und praktischen Vollziehbarkeit der \nZeitbestimmung in der Ordnungsverfügung ändern aber nichts daran, dass die \nOrdnungsverfügung jedenfalls den hinreichend bestimmbaren und vollstreckbaren \nKern aufweist, dass der geänderte und zum 1. September 2003 gemeldete Zustand \nder Nutzung des Wochenendhauses zu beenden ist. Im Übrigen darf es der \nBauaufsichtsbehörde auch nicht von vornherein und generell verwehrt sein, \ngrundsätzlich von einem gesetzmäßigen Verhalten der Bürger auszugehen und \ndementsprechend in der täglichen Verwaltungspraxis zu unterstellen, dass ein \nEinwohner, der mehrere Wohnungen hat, die gemäß § 16 Abs. 4 und 2 des \nMeldegesetzes als Hauptwohnung angemeldete Wohnung auch vorwiegend benutzt \nund die pflichtgemäß gemeldete weitere Wohnung - z. B. in einem Wochenendhaus - \neine Nebenwohnung ist. Ob im Einzelfall Anlass besteht zu überprüfen, ob die \nbauplanungsrechtlich letztlich allein relevante Wirklichkeit mit dem melderechtlich \ngesetzten Schein übereinstimmt, kann die Bauaufsichtsbehörde in pflichtgemäßer \nAusübung des ihr eingeräumten Ermessens entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, \nwie eine solche Prüfung praktisch auszusehen hat, um mit verhältnismäßigem \nAufwand erfolgreich sein zu können. Die Bauaufsichtsbehörde wird jedenfalls ihr \nordnungsbehördliches Einschreiten ermessensfehlerfrei auch auf diejenigen Fälle \nkonzentrieren können, in denen - wie hier - die Wohnung in einem Wochenendhaus \ndie einzige gemeldete Wohnung ist und folglich allem Anschein nach eine andere \nWohnung nicht bewohnt wird und ein Leben und Arbeiten oder ein Aufenthalt und ein \nAlltag mit einem anderen Lebensmittelpunkt nicht existiert, im Verhältnis zu dem ein \nWochenendhaus eine Alternative des Wohnens und Lebens darstellen könnte, die \nder Erholung dient, wie es das Bauplanungsrecht für ein Wochenendhaus \nvoraussetzt und verlangt.\n\n15\n\nIn einem solchen Fall des Fehlens einer anderen gemeldeten (Haupt-)Wohnung \ndürfte im Übrigen das Wohnen in einem Wochenendhaus, weil es keine der Erholung \ndienende Alternative darstellt, insgesamt bauplanungsrechtlich unzulässig sein und \ndeshalb ohne jede weitere Qualifizierung untersagt werden, insbesondere ohne eine \ndie Gefahr der Unbestimmtheit (ver-)bergende zeitliche Bestimmung wie z. B. „als \nDauerwohnsitz\". Stattdessen könnte die Nutzungsuntersagung unter eine auflösende \nBedingung des Inhalts gestellt werden, dass der Störer durch eine Bescheinigung \nder Meldebehörde nachweist, dass er noch eine andere Wohnung bewohnt und als \nvorwiegend benutzte Hauptwohnung gemeldet hat.\n\n16\n\nDa die Grundverfügung sofort vollziehbar bleibt und die Zwangsgeldandrohung \nals solche fehlerfrei ist, kann auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung keinen Erfolg \nhaben.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG n. F.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-10-27/2-l-1279-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-10-27/2-l-1279-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284078","retrieved":"2026-07-09 02:59:52.716259+00:00"}}