{"status":"available","doknr":"OLD284320","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1012.2L1402.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"2 L 1402/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.250 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom \n7. Oktober 2004 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 4. Oktober 2004 - Nutzungsuntersagung \nfür den Betrieb der „X-O-Bar\" und Beseitigungsaufforderung für \nfünf Werbeanlagen auf dem Grundstück Gemarkung G - \nwiederherzustellen bzw. bezüglich des angedrohten \nZwangsgeldes in Höhe von insgesamt 2500,- Euro \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\nZunächst begegnet die vom Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen \nVollziehung insbesondere mit Blick auf § 80 Abs. 3 VwGO keinen Bedenken, da eine \nschriftliche Begründung gegeben worden ist und der Antragsgegner in seiner o.g. \nVerfügung u.a. erkennen lassen hat, dass er sich des Ausnahmecharakters der \nsofortigen Vollziehung bewusst war.\n\n5\n\nDie vom Gericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO am voraussichtlichen Ausgang des \nHauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung zwischen dem privaten \nInteresse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug des angefochtenen \nVerwaltungsaktes einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse \nam sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. \n\n6\n\nZunächst erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung mit der darin \nverfügten Nutzungsuntersagung nach einer in dem vorliegenden Verfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als \noffensichtlich rechtmäßig, so dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit \nseinem Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn der Antragsteller \nbesitzt für die genehmigungsbedürftige Nutzung des o.g. Grundstückes als \nBordellbetrieb keine Baugenehmigung, so dass diese Nutzung - wie vom \nAntragsgegner zutreffend dargelegt - formell illegal ist. Das Gericht folgt der \nEinschätzung des Antraggegners, dass die im Rahmen der Ortsbesichtigung am 30. \nSeptember 2004 festgestellten „Betriebseinrichtungen\" (Betten mit Bettwäsche, \nDuschen und Haushaltstücherrollen) zum Inventar eines auf Durchführung des \nGeschlechtsverkehres gerichteten Bordellbetriebes gehören. Die Einlassung des \nAntragstellers, die Betten dienten den Mitarbeiterinnen als Schlafgelegenheit, da sie \naußerhalb von Borken wohnten, erachtet das Gericht als bloße Schutzbehauptung. \nDenn die Abtrennung der Räume mit „Schlafgelegenheiten\" erfolgt offenbar nur \ndurch Vorhänge und weist jeweils eine Dusche auf. Diese Einrichtung erfüllt aber in \nWürdigung der von dem Betrieb selbst offerierten Dienstleistungen (Table Dance und \nSeparee) alle Anforderungen, die für das Anbieten von Geschlechtsverkehr \nerforderlich sind, zumal auch keine anderen Bereiche innerhalb des Thekenraumes \nals „Separee\"-Bereiche vorhanden sind.\n\n7\n\nAllein hieraus resultiert die Genehmigungsbedürftigkeit dieses Betriebes, für die \nsich ein Bedürfnis nach baurechtlicher Kontrolle in Anbetracht der sich aus der \nNutzung ergebenden Auswirkungen dieser Vergnügungsstätte geradezu \naufdrängt.\n\n8\n\nMit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts ist die mit sofortiger \nVollziehung versehene Nutzungsuntersagung zur Vermeidung unerwünschter \nVorbildwirkungen bereits gerechtfertigt. Ob darüber hinaus der Bordellbetrieb und die \nWerbeanlagen auch materiell innerhalb des festgesetzten allgemeinen \nWohngebietes nicht genehmigungsfähig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, \nda die Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2004 selbständig tragend auf die \nGesichtspunkte der formellen Illegalität gestützt ist.\n\n9\n\nAuch die Beseitigungsaufforderung für die Werbeanlagen begegnet letztlich \nkeinen durchgreifenden Bedenken. Denn die o.g. Grundsätze, die für die \nRechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung mit sofortiger Vollziehung bei - wie hier - \nformeller Illegalität genannt worden sind, gelten auch für die hier angeordnete \nBeseitigung der Werbetafeln und des Ausstecktransparentes da diese ausweislich \nder dem Gericht vorliegenden Fotos nur aufgesteckt bzw. aufgeklebt sein dürften und \nsomit ohne größeren Aufwand und vor allem ohne Substanzverlust abgenommen \nwerden können. \nVgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2000, - 7 \nB 723/00 -.\nDas öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen \nBaurechts überwiegt daher auch insoweit das private Interesse des Antragstellers an \nder vorläufigen Weiterführung der Vergnügungsstätte, da es für die Allgemeinheit \nnicht hinnehmbar ist, wenn von einem nicht genehmigten Betrieb weiterhin \nEinkünfte/Gewinne erzielt werden könnten bis über einen noch zu stellenden \nGenehmigungsantrag entschieden ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die dem \nAntragsteller eingeräumte Frist bis zum 8. Oktober 2004, den Betrieb einzustellen, \nauch als verhältnismäßig.\nDie rechtlichen Voraussetzungen für die Zwangsmittelandrohung sind in Ansehung \nobiger Ausführungen erfüllt und in der Ordnungsverfügung angesprochen. \nInsbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unter Berücksichtigung \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) nicht zu \nbeanstanden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \nden Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes a.F., wobei das Gericht unter Berücksichtigung des \nvorläufigen Charakters dieses Verfahrens die Hälfte des Auffangwertes (4.000,- EUR \n¸ 2) sowie die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldbetrages (2.500,- EUR ¸ 2) zu \nGrunde gelegt hat.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-10-12/2-l-1402-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-10-12/2-l-1402-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284320","retrieved":"2026-07-09 03:00:13.325756+00:00"}}