{"status":"available","doknr":"OLD284339","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:1010.2L1285.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-10-10","aktenzeichen":"2 L 1285/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung 204/04 vom 11. Juni 2004 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen \nsind nicht zu erstatten.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie Vollziehung der der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 11. Juni 2004 \nauszusetzen, \n\n4\n\nist gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO zulässig und \nbegründet.\n\n5\n\nDas private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehbarkeit \nder angefochtenen Baugenehmigung wiegt schwerer als das private Interesse der \nBeigeladenen an deren weiterer sofortiger Ausnutzung. Der Rechtsbehelf des \nAntragstellers wird nämlich voraussichtlich Erfolg haben. Nach summarischer \nPrüfung spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Baugenehmigung \nrechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt ist.\n\n6\n\nEine Baugenehmigung ist rechtswidrig und auf Antrag des Nachbarn \naufzuheben, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich \nnachbarrechtsrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und deshalb \nnicht auszuschließen ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens gegen \nnachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. \n\n7\n\nSo das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. \nBeschluss vom 11. August 1993 - 7 B 1385/93 -; Urteil vom 13. \nMai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139 = Baurecht 1994, \n750; Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS \n57 Nr. 162 = Baurecht 1996, 230; Beschluss vom 17. Juli 1998 \n- 7 B 1102/98 -; Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 11 B 845/98 -\n, Baurecht 1999, 379.\n\n8\n\nSo liegt der Fall hier. Von entscheidender Bedeutung für die nachbarrechtliche \nBeurteilung einer Vergnügungsstätte, wie hier: einer Großdiskothek in Verbindung \nmit einer Spielothek, ist nicht nur und nicht in erster Linie, ob die in technischen \nRegelwerken wie der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) \noder in Rechtsverordnungen wie der 16. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) festgelegten oder \nvorgeschriebenen Immissionsrichtwerte oder -grenzwerte nach den dort \nvorgesehenen Ermittlungs- und Bewertungsmethoden eingehalten oder überschritten \nwerden, sondern vielmehr eine umfassende Prüfung aller konkreten Umstände des \nEinzelfalles auf ihre nachbarrechtliche Relevanz für die Beachtung des \nnachbarschützenden baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1998 - 10 B \n1353/98 -, Baurecht 1999, 1012 = BRS 60 Nr. 202.\n\n10\n\nFehlen in einem Bebauungsplan verbindliche Festsetzungen zur Lösung der \nKonflikte aus dem unmittelbaren Nebeneinander von reiner Wohnnutzung (in einem \nallgemeinen oder reinen Wohngebiet) und einer gewerblichen Nutzung in einem \nGewerbegebiet oder wird von solchen verbindlichen Festsetzungen im Wege der \nZulassung einer Ausnahme im Einzelfall abgewichen, so muss eine eigenständige, \ndetaillierte, sorgfältig abgewogene Konfliktbewältigung (spätestens) auf der Ebene \ndes Genehmigungsverfahrens erfolgen. Dafür kommt es entscheidend auf die \nUmstände des Einzelfalles an, d. h. auf die konkreten Modalitäten der zur \nGenehmigung gestellten Nutzung und die damit für die Nachbarschaft konkret-\nindividuell verbundenen Belästigungen und Störungen sowie darauf, ob die \nBaugenehmigung z. B. durch Nebenbestimmungen wirksame Vorkehrungen zum \nSchutz der Nachbarschaft treffen kann und trifft. Kann der gebotene Nachbarschutz \ndurch geeignete, praktisch durchsetzbare Nebenbestimmungen nicht sichergestellt \nwerden, so ist, wenn nicht der Genehmigungsgegenstand geändert wird, die \nGenehmigung zu versagen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die \nLärmimmissionen nicht von technisch steuerbaren gewerblichen Anlagen, sondern \nauch oder wesentlich unmittelbar von Menschen im Zusammenhang mit dem Besuch \nvon Vergnügungs- oder Gaststätten oder geselligen Veranstaltungen und dem \nBetrieb von Kraftfahrzeugen ausgehen und deshalb faktisch nicht zu steuern und \nnicht zu begrenzen sind. In solchen Fällen kann eine gerechte Konfliktbewältigung in \nder Regel allenfalls durch konkrete Nutzungseinschränkungen geleistet werden. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 7 B \n3172/95 -; Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 944/91 -.\n\n12\n\nEine solche gerechte Konfliktbewältigung setzt unabdingbar voraus, dass die \nBauvorlagen hinsichtlich aller nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Vorhabens \ngenau bestimmte und klare Angaben enthalten und diese durch ausdrücklichen \nVermerk zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht und als Anlage zur \nBaugenehmigung genommen werden, wie es in der Praxis gewöhnlich durch einen \n(grünen) Stempel mit entsprechendem Inhalt geschieht.\n\n13\n\nEben daran fehlt es aber hier in nachbarrechtlich entscheidenden Punkten. Die \nBauvorlagen enthalten zwar für die Spielothek und die Diskothek jeweils eine \nBetriebsbeschreibung mit Angaben zu den Öffnungszeiten. Im Gegensatz zu den \nanderen Bauvorlagen, z. B. der Baubeschreibung und den Bauzeichnungen, sind \ndiese Betriebsbeschreibungen aber nicht durch den genannten Vermerk (durch \nGrünstempel) zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden, mit der Folge, dass \neine Baugenehmigung einer immissionsträchtigen Vergnügungsstätte ohne \nBestimmung der Betriebszeiten vorliegt. Es kommt hinzu, dass die vorgelegte \nBetriebsbeschreibung für die Spielothek mit den „Öffnungszeiten: 8.00 bis 1.00 Uhr \nbzw. nach behördlicher Genehmigung\" auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. \nSolange diese Mängel nicht ausgeräumt sind, ist die Baugenehmigung schon \ndeshalb rechtswidrig. \n\n14\n\nUnbestimmt sind die genehmigten Bauvorlagen und damit die Baugenehmigung \nferner bezüglich der nachbarrechtlich besonders bedeutenden maximalen Zahl der \nBesucher, die die Diskothek fassen kann und auf Grund der Baugenehmigung an \njedem Betriebstag und zu jeder Betriebszeit aufnehmen darf. Denn nachbarrechtlich \nentscheidend ist nicht die durchschnittliche Besucherzahl, die ein durchschnittlicher \nBetreiber an einem normalen Wochenende erzielen wird oder zu erwarten angibt, \nsondern die maximal mögliche und maximal zugelassene Kapazität, die durch \noptimale Werbung und attraktive Betriebsgestaltung im betriebswirtschaftlichen \nIdealfall erreicht werden könnte. Hierzu enthalten die Betriebsbeschreibungen für \nbeide Teile der Vergnügungsstätte keine Angaben. Das vorgelegte und genehmigte \nBrandschutzkonzept enthält Angaben zur maximalen Besucherzahl der Diskothek (im \nweiteren Sinne); diese sind aber widersprüchlich. So ist unter Nr. 4.0 auf Bl. 5 des \nBrandschutzkonzeptes von 1361 Besuchern auf einer Größe aller \nVersammlungsräume von 795,43 m2 die Rede, während es unter Nr. 11.0 auf Bl. 15 \nheißt, die höchstzulässige Anzahl der Nutzer betrage 1131 Personen. Neben diese \nZahl ist, offenbar vom Antragsgegner, in Bleistift ein Fragezeichen und der \nhandschriftliche Vermerk „Alpenmax + Disco ohne Wintergarten\" gesetzt worden. \nVon welcher höchstzulässigen Besucherzahl die Baugenehmigung ausgeht, bleibt \ndanach unbestimmt. \n\n15\n\nGeht man mit dem letzten Satz in Nr. 4.0 des Brandschutzkonzeptes von einer \nBelegungsdichte von 2 Personen/1m2 aus (vgl. §§ 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 der \nVerordnung über den Bau und Betrieb von Gaststätten), so folgt allein für die \nDiskothek aus der von der Beigeladenen angegebenen Größe aller Besucherflächen \nvon 795,43 m2 eine höchstzulässige Besucherzahl von 1591 Personen. Dem \nentspricht, dass die Feuerwehr in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2004 (Beiakte \nHeft 1 Bl. 49) von einer maximalen Personenzahl allein in der Diskothek von 1592 \nPersonen ausgeht. Im Gegensatz dazu geht der Schalltechnische Bericht des \nIngenieurbüros L. vom 11. Februar 2004 mit Ergänzung vom 26. Mai 2004, der durch \nGrünstempel und durch die Nebenbestimmung Nr. 8 in der Baugenehmigung \nausdrücklich zu deren Bestandteil gemacht worden ist, bei seiner Berechnung und \nBeurteilung der Verkehrslärmimmissionen durch die Besucher des Vorhabens von \neiner „Maximalbetrachtung\" der Pkw-Bewegungen der Discothekenbesucher aus, als \nderen Grundlage angegeben wird: Maximal 1000 Besucher am Wochenende, 2,5 \nPersonen je Pkw; 2 Bewegungen je Pkw. Es liegt auf der Hand, dass es nicht nur für \nden objektiv-rechtlichen Brandschutz, sondern auch für die nachbarrechtliche \nBeurteilung der von den Besuchern der Diskothek und des gesamten Vorhabens \nmaximal ausgehenden Lärmimmissionen und die Anforderungen an eine gerechte \nKonfliktlösung einen erheblichen Unterschied ausmachen kann, ob von einer \nmaximalen und höchstzulässigen Besucherzahl von 1000 oder 1131 oder 1361 oder \n1591 ausgegangen wird. \n\n16\n\nDas Bild der unbestimmten und teilweisen widersprüchlichen und deshalb nicht \ngenehmigungsfähigen Bauvorlagen und der zu Lasten des Nachbarschutzes \nunbestimmten Baugenehmigung wird dadurch abgerundet, dass der vorgelegte \nStellplatznachweis, aus dem die Zahl von 109 notwendigen Stellplätzen in die \nNebenbestimmung Nr. 1 der Baugenehmigung übernommen worden ist, für die \nDiskothek eine Gastraumfläche von 719,31 m2 veranschlagt, wobei auffällt, dass \ninsbesondere die im Grundriss Erdgeschoss sehr großzügig dargestellten Flurflächen \nvor der Garderobe und zwischen Cocktailbar und „Wintergarten\" nicht - auch nicht \nteilweise - berücksichtigt werden, während die Berechnung der Größe aller \nVersammlungsräume unter Nr. 4.0 des Brandschutzkonzeptes unter \nBerücksichtigung von Flur 1 und Flur 2 von 795,43 m2 ausgeht. \n\n17\n\nNach alledem spricht auch viel dafür, dass den Zweifeln des Antragstellers an \nder Validität des von der Beigeladenen vorgelegten Schalltechnischen Berichts nach \nsummarischer Prüfung eine mindestens ebenso hohe Plausibilität zukommt wie dem \nangegriffenen Bericht selbst. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der von der \nRechtsprechung herausgearbeiteten Regel für die Lösung von Interessenkonflikten \nzwischen der Wohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet mit (erheblicher) \nLärmvorbelastung und hinzukommender immissionsträchtiger gewerblicher Nutzung \nin einem angrenzenden Gewerbegebiet: Zwar können Vorbelastungen aus einem \nlegal genutzten vorhandenen Bestand die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung \nmindern; aber weitere beachtliche Pegelerhöhungen, die durch ein in größerer Nähe \nzu dem allgemeinen Wohngebiet hinzukommendes Vorhaben ausgelöst werden, \nkönnen insbesondere dann für die Anwohner unzumutbar sein, wenn es sich um \nStörungen der Nachtruhe handelt, die die Anwohner während der gesamten \nNachtzeit um ihre Nachtruhe bringen. „Insoweit gilt: Je höher der durch die \nVorbelastung bewirkte Ausgangspegel ist, desto strenger ist jeglicher wahrnehmbare \nLärmzuwachs zu bewerten.\" \n\n18\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1998 a. a. O. mit \nHinweis OVG NRW, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A \n2310/86 -.\n\n19\n\nEiner detaillierten Prüfung des Schalltechnischen Berichts und einer endgültigen \nEntscheidung darüber, ob dieser Bericht den in der Rechtsprechung entwickelten \nAnforderungen genügt, bedarf es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht.\n\n20\n\nEntsprechendes gilt für die unabhängig von den empirisch feststellbaren \nVorbelastungen und dem Grad der realistisch zu prognostizierenden \nZusatzbelastungen zu stellenden Frage, ob nicht die Zulassung einer Ausnahme für \ndie strittige Vergnügungsstätte gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 \nBauNVO als solche rechtswidrig ist, weil ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich ist \noder weil jedenfalls die Ermessensausübung dem Sinn und Zweck der \nnachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen \nNutzung nicht gerecht wird, und deshalb auch den Antragsteller in seinen durch den \nBebauungsplan konkretisierten Nachbarrechten verletzt. Insoweit dürfte es \nentscheidend sein, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht in einem typischen \nGewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO liegt, sondern in einem so genannten \neingeschränkten Gewerbegebiet, in dem offensichtlich im Sinne einer gerechten \nLösung des Konfliktes zwischen gewerblicher Nutzung in dem Gewerbegebiet und \nder Wohnnutzung in dem unmittelbar angrenzenden allgemeinen Wohngebiet durch \ntextliche Festsetzung alle Betriebsarten für unzulässig erklärt worden sind, die in der \nAbstandsliste 1990, Anhang 1 zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 21. März 1990, MBl. NRW Nr. 32 vom 8. Mai \n1990, aufgeführt sind (vgl. auch die Abstandsliste 1998, Anhang 1 zum \nAbstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom \n2. April 1998, MBl. NRW Nr. 43 vom 2. Juli 1998). Sinn und Zweck dieser \nFestsetzung dürfte (gewesen) sein, die planungsrechtliche Unbedenklichkeit des \nunmittelbaren Nebeneinanders von allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet zu \nerreichen. Die in der Abstandsliste genannten Betriebsarten sollten ausgeschlossen \nsein, weil der Plangeber davon ausging, dass sie jedenfalls bei Unterschreitung der \nin den einzelnen Abstandsklassen festgelegten Abstände geeignet sind, das Wohnen \nim unmittelbar benachbarten allgemeinen Wohngebiet wesentlich zu stören. Dies gilt \nz. B. nach der Einschätzung des Plangebers für die in der Abstandsklasse 7 \ngenannten und einen Mindestabstand von 100 m unterschreitenden Betriebsarten \nTischlereien, Schreinereien, Spinnereien, Webereien, Kraftfahrzeug-\nReparaturwerkstätten. Gemäß Nr. 2.223 des Abstandserlasses 1990/1998 ist der \nAbstand zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der \nemitierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Im vorliegenden \nFall beträgt der Abstand zwischen der Umrisslinie der Überdachung des Parkplatzes \nfür die Vergnügungsstätte und der Begrenzungslinie des allgemeinen Wohngebietes \nauf dem Grundstück des Antragstellers ausweislich des Lageplanes 90 m. Diese \nUnterschreitung des Mindestabstandes um 10 % kann nicht mehr wegen \nGeringfügigkeit als akzeptabel im Sinne des letzten Satzes der zuletzt zitierten \nBestimmung des Abstandserlasses angesehen werden. An dieser Stelle sollte mithin \nnach der Wertung des Plangebers ein Betrieb der genannten Arten ausgeschlossen \nsein. Es sollten nur Betriebe zugelassen werden können, die das benachbarte \nWohnen nicht wesentlich stören. \n\n21\n\nNach alledem kann es sehr zweifelhaft erscheinen, ob in Übereinstimmung mit \ndieser wertenden Grundentscheidung des Plangebers zum Schutz des allgemeinen \nWohngebietes an eben dieser Stelle der besonders emissionsträchtige Parkplatz \neiner an fünf Wochentagen betriebenen Vergnügungsstätte der vorliegenden \nGrößenordnung mit Betriebszeiten bis 3.00 bzw. 5.00 Uhr morgens und auch in den \nanschließenden Nacht- und Ruhezeiten zu erwartenden Lärmbelästigungen durch \nalkoholisierte oder sonst euphorisierte Gäste ausnahmsweise ermessensfehlerfrei \nzugelassen werden konnte. Viel spricht dafür, dass durch die Zulassung einer \nsolchen Ausnahme die wertende Entscheidung des Plangebers über die räumliche \nTrennung unverträglicher Nutzungen in ihr Gegenteil verkehrt wird. Auch dies bedarf \naber im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG n. F.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-10-10/2-l-1285-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-10-10/2-l-1285-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284339","retrieved":"2026-07-09 03:00:14.816033+00:00"}}